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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 105/94 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Februar 1994, 2-4 O 199/93, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.2.1994 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer: 10.459,98 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 2 Eigene Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Denn das Mandat zur Regulierung des Unfallschadens wurde der Beklagten nicht von der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, sondern von dem Geschäftsführer A persönlich erteilt. Das ergibt sich in erster Linie aus dem Inhalt der Vollmacht, die von Herrn A persönlich ohne Vertretungszusatz unterzeichnet wurde und in der die Rechtsangelegenheit bezeichnet wird mit "A gegen Stadt1". Ferner hat die Beklagte die Annahme des Mandates gemäß Schreiben vom
  3. Mai 1988 ausdrücklich gegenüber Herrn A und nicht gegenüber der Klägerin erklärt. Die Stellung des Herrn A als Vertragspartner der Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er bei Erteilung der Vollmacht für das Begleitschreiben vom
  4. Mai 1988 Geschäftspapier der Klägerin verwendete, welches in der Kopfzeile und auch bei der Unterschrift die Klägerin nennt. Da der Geschäftsführer der Klägerin das Schreiben in der Ich-Form verfasste und außerdem um Anmeldung der Ansprüche gegenüber seiner Kaskoversicherung bat, wurde sein Wille, in fremdem Namen handeln zu wollen, nicht hinreichend deutlich. Das gleiche gilt für die weiteren Schriftstücke, die Herr A der Beklagten mit der Vollmacht übersandt hatte. Für das Schreiben an die Stadt1 vom 25.4.1988 hatte Herr A zwar ebenfalls Geschäftspapier der Klägerin verwendet. Inhaltlich sprach dieses Schreiben aber für die Geltendmachung persönlicher Ansprüche des Herrn A. Das ebenfalls beigefügte Arbeitsblatt in Unfallsachen enthält keinen deutlichen Hinweis darauf, dass das Mandat für die Klägerin erteilt werden sollte. Randnummer 3 Bei der Interessenwahrnehmung wegen des Unfallschadens handelte es sich außerdem nicht um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1995, 43, 44 m.w.N.). Diese Vermutung greift nur dann ein, wenn der Inhalt des Rechtsgeschäfts - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulässt, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Das ist hier nicht der Fall. Zwar behauptet die Klägerin, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie - die Klägerin - Eigentümerin und Halterin des Unfallfahrzeuges gewesen sei. Das bestreitet die Beklagte. Für deren Kenntnis hat die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen. Randnummer 4 Die Klägerin hat auch aus abgetretenem Recht des Herrn A keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 10.459,98 DM. Randnummer 5 Den Anspruch von Herrn A auf Herausgabe des bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beigetriebenen Betrages ist erfüllt. Die Beklagte hat unstreitig einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag an Herrn A abgesandt, der Scheck ist dem Konto der Beklagten auch belastet worden. Wenn der Scheck auf dem Versendungsweg von einem unberechtigten Dritten gestohlen oder unterschlagen worden ist, ändert das nichts daran, dass die Beklagte den Herausgabeanspruch erfüllt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich nicht die Gefahr des Verlustes des Schecks zu tragen. Randnummer 6 Es kommt daher nur ein auf die Klägerin übergegangener Schadensersatzanspruch des Herrn A gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Betracht, da die Beklagte in Höhe des von dem Unfallgegner erlangten Betrages von Randnummer 7 10.459,98 DM einen Verrechnungsscheck ausstellte und diesen mit einfachem Brief an Herrn A absandte. Randnummer 8 Ausweislich der ihr erteilten Vollmacht war die Beklagt mit der Entgegennahme des Streitgegenstandes beauftragt. Sie war deshalb gemäß § 667 BGB verpflichtet, Herrn A dasjenige herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hatte. Auch wenn der Herausgabeanspruch durch Zahlung von Geld zu erfüllen ist, weil der Beauftragte für seinen Auftraggeber gerade Geld erlangt hat, handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Geldschuld, zu deren Erfüllung der Schuldner sein eigenes Vermögen in Anspruch nehmen muss. Vielmehr muss der Beauftragte die für die Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung lediglich weiterleiten. Deshalb trägt bei der Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung erlangten Geldes nicht der Beauftragte, sondern der Auftraggeber die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Wege vom Erfüllungsort zu dem davon verschiedenen Wohnsitz des Auftraggebers. Die Vorschrift des § 270 Abs. 1 BGB findet hingegen keine Anwendung (BGHZ 28, 123, 127; WM 1969, 26). Randnummer 9 Die Beklagte haftet für die Einlösung des an Herrn A abgesandten Verrechnungsschecks durch einen nichtberechtigten Dritten nur dann, wenn sie nicht alles für eine ordnungsgemäße Weiterleitung der entgegengenommenen Zahlung Erforderliche getan hat (BGHZ 28, 129). Randnummer 10 Hier kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Weiterleitung des empfangenen Geldes dadurch verletzte, dass sie einen Verrechnungsscheck ausstellte und mit einfachem Brief an Herrn A absandte. Denn auch dann, wenn man in dieser Verfahrensweise eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sieht, ist die Klage unbegründet. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist verjährt. Randnummer 11 Nach § 51 BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Diese Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis und somit auch für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung. Sieht man in der Absendung des Verrechnungsschecks an Herrn A am 22.11.1998 eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt, dann ist ein Schadensersatzanspruch spätestens mit Einlösung dieses Schecks durch einen nichtberechtigten Dritten am 28.11.1988 entstanden. Die an diesem Tage in Lauf gesetzte Verjährungsfrist endete deshalb mit Ablauf des 28.11.
  5. Umstände, aus denen sich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ergeben könnten, sind bis zum Verjährungseintritt am 29.11.1991 nicht ersichtlich. Randnummer 12 Allerdings war die Beklagte aufgrund des Mandatsverhältnisses verpflichtet, Herrn A auf ihre Schadensersatzpflicht - sofern eine solche zu bejahen ist - und auf die Verjährung des entsprechenden Anspruchs hinzuweisen (BGH NJW 1987, 326 ). Diese Hinweise hat die Beklagte unterlassen. Sofern sie hierbei schuldhaft gehandelt haben sollte, würde diese erneute Pflichtverletzung einen sekundären Schadensersatzanspruch des Herrn A begründen. Auch dieser Sekundäranspruch des Herrn A wäre - falls er bestehen sollte - verjährt. Randnummer 13 Nach § 51 BRAO beginnt die Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs grundsätzlich mit dem Zeitpunkt seiner Entstehung, das ist die Verjährung des Primäranspruches. Denn der Schaden, der durch die unterbliebene Prüfung und Belehrung des Mandanten bewirkt wird, liegt in der Verjährung des Primäranspruchs (BGH NJW 1988, 2245 ; OLG Frankfurt, Anwaltsblatt 1990, 208; Feuerich,
  6. Aufl., BRAO § 51 Rdn. 31). Ist jedoch das Mandat bei Verjährung des Primäranspruchs bereits beendet, beginnt die Frist für den Lauf der Verjährung des Sekundäranspruchs nach der Hilfsregelung des § 51
  7. Alt. BRAO mit dem Mandatsende (BGH a.a.O.). Randnummer 14 So liegt es hier. Bei Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs am 28.11.1991 war das Mandat zur Regulierung des Unfallschadens gegenüber dem Unfallgegner beendet. Selbst dann, wenn das Mandat die Geltendmachung des Unfallschadens nicht nur dem Unfallgegner, sondern auch dem Kaskoversicherer gegenüber umfasste, war die Beendigung des Mandates jedenfalls Ende August 1989 eingetreten, als Herrn A das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 29.8.1989 zuging. Randnummer 15 Zu dieser Zeit war der Unfallschaden von der Stadt1 entsprechend einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich reguliert und der restliche Schaden vom Kaskoversicherer des Herrn A bezahlt worden. Die Zahlungen waren der Beklagten zugegangen und von ihr durch Absendung von Verrechnungsschecks an Herrn A weitergeleitet worden. Obgleich die Beklagte in dem Abrechnungsschreiben vom 29.8.1989 darauf hinweist, dass ihr ein Prüfbericht wegen der Fahrzeugkosten nicht vorliege, ist nicht ersichtlich, dass sie in der Folgezeit noch Forderungen des Herrn A gegenüber dessen Kaskoversicherer verfolgte. Randnummer 16 Es ist für die Beendigung des Mandats Ende August 1989 ohne Bedeutung, dass das von der Beklagten veranlasste Ermittlungsverfahren gegen Herrn A wegen der Unterschlagung eines anderen Verrechnungsschecks in Höhe von 3.000,00 DM noch nicht abgeschlossen war. Denn Herr A hatte die aus der Unterschlagung des Schecks erlangten 3.000,00 DM bereits zurückgezahlt. Diese Zahlung war dem Mandanten der Beklagten, Herrn A1, auch zugegangen. Die Tätigkeit, mit der die Beklagte eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gegen A zu erreichen versuchte, war nicht Bestandteil des ihr übertragenen Mandats zur Regulierung des Unfallschadens. Randnummer 17 Nichts anderes gilt für die Tätigkeit, die die Beklagte ab 1991 entfaltete. Auch als im Jahre 1991 bemerkt wurde, dass der am 20.11.1988 an Herrn A abgesandte Verrechnungsscheck in Höhe von 10.459,98 DM ebenfalls von einem hierzu nicht berechtigten Dritten eingelöst worden war, wurde die Beklagte nicht mehr im Rahmen des hier maßgeblichen Mandats tätig. Mit der Absendung des Verrechnungsschecks an Herrn A am 20.11.1988 hatte die Beklagte ihre Pflicht aus § 667 BGB zur Weiterleitung des aus der Geschäftsbesorgung erlangten Geldes erfüllt, wenn hierdurch möglicherweise auch ein Ersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung begründet wurde. Ihre Bemühungen, den nicht berechtigten Einlöser des Schecks festzustellen und von ihm die 10.459,98 DM zurückzuerhalten, sind deshalb nicht als Fortsetzung ihrer Tätigkeit zur Erfüllung des bereits 1989 beendeten Auftrages, sondern als Versuch einer nachträglichen Beseitigung des entstandenen Schadens anzusehen. Randnummer 18 Endete danach das Mandat der Beklagten Ende August 1989, war auch ein möglicherweise begründeter Sekundäranspruch des Herrn A seit dem 1.9.1992 verjährt. Eine Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Insbesondere ist aus dem Schreiben der Beklagten an Herrn A vom 2.9.1991 nicht zu entnehmen, dass mit diesem eine Stundungsabrede oder eine sonstige zur Leistungsverweigerung berechtigende und die Verjährung nach § 202 BGB hemmende Vereinbarung getroffen wurde. Die in diesem Schreiben enthaltene Ankündigung der Beklagten, die Angelegenheit ihrer Haftpflichtversicherung zu melden und ihre an Herrn A gerichtete Bitte um Mithilfe bei den Recherchen nach dem Einlöser des Schecks lassen eine entsprechende Vereinbarung nicht erkennen. Randnummer 19 Der Antrag auf Erlas eines Mahnbescheides gegen die Beklagte ging erst am 21.12.1992, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, bei Gericht ein. Schon deshalb konnte die Zustellung des Mahnbescheides die Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr bewirken. Im übrigen kann nur die Klage eines Berechtigten zur Unterbrechung der Verjährung führen. Hier wurde die Klägerin aber erst aufgrund der Abtretungsvereinbarung, die im Jahre 1994 nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils getroffen wurde, zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Prozesshandlung liegt in der Zeit vor 1994 nicht vor. Randnummer 20 Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein könnte. Dem Sachvortrag der Klägerin und dem vorgelegten Schriftverkehr der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin oder Herrn A von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder zu der Annahme veranlasst habe, es werde auch ohne Rechtsstreit zu einer Befriedigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommen. Randnummer 21 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010355

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