Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen Brandschutzversicherung wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Entschädigung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 30. Oktober 1987, 9 O 366/85, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 23. Februar 1989, 3 U 243/87, Urteil vorgehend BGH, 9. Januar 1991, IV ZR 97/89, Urteil nachgehend BGH, 25. September 1996, IV ZR 222/95, Revision nicht angenommen, Beschluss Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 1987 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die … zum dortigen Aktenzeichen … 18.848,-- DM zu zahlen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 206.355,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 225.203,40 DM seit 4.10.1985 zu zahlen. Die genannten Zahlungen sind nur geschuldet Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Schadensansprüche des Klägers gegen die …Bank … im Zusammenhang mit der Versuchung der Versicherungsleistung auf ein Sonderkonto. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. Die Klage auf Freistellung wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 78,7 %, die Beklagte 21,3 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung von Seiten des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 415.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung von Seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 170.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 831.767,80 DM, der Wert der Beschwer der Beklagten 225.203,40 DM. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens geltend, der ihm nach seiner Auffassung durch die nicht rechtzeitige Zahlung der von der beklagten Versicherungsgesellschaft geschuldeten Brandentschädigung entstanden ist. Randnummer 2 Der Kläger war mit seiner …-Fabrik in … an die ein Wohnhaustrakt angehängt war, bei der Beklagten feuerversichert. Die Versicherungssumme betrug 1.255.000,-- DM (Fabrikhalle: 900.000,-- DM, Betriebseinrichtung: 300.000,-- DM, jeweils zum Neuwert, Warenvorräte: 30.000,-- DM, Vorsorgeversicherung: 10.000,-- DM sowie Aufräu- mungskosten: 15.000,-- DM). Randnummer 3 In der Nacht vom .. zum … Juni 1972 brach auf dem Anwesen ein Brand aus, welcher die Gebäude nahezu vollständig zerstörte. Wie sich ergab, war die Ursache Brandstiftung. Ein gegen den Kläger eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 12.9.1973 eingestellt. Randnummer 4 Unter dem 23./25.5.1973 vereinbarte die Beklagte mit der …-Bank … der früheren Hausbank des Klägers, zu deren Gunsten auf dem brandgeschädigten Grundstück kreditsichernde Grundschulden in Höhe von 800.000,-- DM lasteten, eine Abschlagszahlung von 600.000,-- DM auf die Versicherungsentschädigung an die Bank. Dies geschah unter dem Vorbehalt, dass sich die …-Bank … verpflichtete, dieses Geld jederzeit auf Anforderung der Beklagten an diese zurückzuzahlen, wenn und soweit die Beklagte durch ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil zur Entschädigungszahlung an einen Dritten verpflichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Regelung wird auf die vorgelegte Urkunden-Ablichtung (Bl. 21 - 23 d. A.) Bezug genommen. Die 600.000,-- DM wurden von der Beklagten Ende Mai an die …-Bank … überwiesen, wo sie am 6.6.1973 eingingen. Randnummer 5 Nach Abschluss des erwähnten Ermittlungsverfahrens erstattete der Regulierungsbeauftragte … der Beklagten am 17.10.1973 den aus Bl. 16 - 19 d. A. ersichtlichen Regulierungsbericht, nach dessen Inhalt sich die vom Versicherer zu leistende Brandentschädigung Randnummer 6
- a)für Gebäude auf 586.793,-- DM, Randnummer 7
- b)für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung auf 301.050,-- DM und Randnummer 8
- c)für Warenvorräte auf 34.223,-- DM, mithin zusammen auf 922.066,-- DM stellte. Randnummer 9 Nach Maßgabe einer Zusatzvereinbarung vom 22.10.1973 (Bl. 24, 25 d.A,) zu der zwischen ihr und der …-Bank …getroffenen Abrede vom 23./25.5.1973 zahlte die Beklagte danach an die …-Bank …am 6.11.1973 weitere 322.066,-- DM zuzüglich 41.770,89 DM Zinsen bis 30.10.1973 (s. Aufstellung Bl. 20 d. A.) unter Verrechnung von 164,40 DM Restprämie, ergibt zusammen 363.672,29 DM. Randnummer 10 Durch Schreiben vom 18.10.1973 verweigerte sie indessen gegenüber dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, dass dieser den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die daraufhin vom Kläger erhobene Deckungsschutzklage wurde im ersten Rechtszug durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.9.1975 (9 b O 140/74) nach Beweisaufnahme abgewiesen. Randnummer 11 Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.2.1978 (s. Ablichtung Bl. 112 ff. d. A.) zunächst zurück. Auf die hiergegen vom Kläger verfolgte Revision wurde das berufungsgerichtliche Urteil durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.10.1980 (IV a ZR 12/80) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches sodann - nach weiterer Beweisaufnahme - dem Deckungsschutzbegehren des Klägers gegen die Beklagte mit Urteil vom 23.9.1982 teilweise stattgab und im übrigen die Berufung des Klägers erneut zurückwies. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Anschlussrevision erledigte sich durch Nichtannahme der Revision des Klägers. Randnummer 12 Nach rechtskräftigem Abschluss des Deckungsschutzprozesses verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.1983 (Bl. 43, 44 d. A.) von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Leistungsablehnung Schadensersatz, was die Beklagte mit Antwortschreiben vom 7.11.1983 (Bl. 45, 46 d. A.) u. a. mit dem Hinweis auf die zwei schon 1973 an die …-Bank …erbrachten Zahlungen zurückwies. Randnummer 13 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Auszahlung der Brandentschädigung in Verzug geraten sei. Er verlangt deshalb Schadensersatz in Höhe von 830.245,74 DM, und zwar in erster Linie Zahlung an sich selbst, hilfsweise Zahlung an die im folgenden näher bezeichneten Zessionare und Pfändungsgläubiger. Randnummer 14 Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt: Zwar habe die Beklagte als Versicherungsleistung 922.066,-- DM nebst Zinsen schon im Jahre 1973 an die …–Bank … als Grundschuldgläubigerin bezahlt. Weil diese wegen des Vorbehalts das erhaltene Geld nur auf ein Sonderkonto genommen und nicht dem Kreditkonto gutgebracht habe, seien dem Kläger Vermögensschäden in Höhe von insgesamt 830.245,74 DM entstanden, nämlich: 1. Wegen unterbliebener Tilgung der nach dem 30.6.1973 durch fortlaufende Zinsberechnung noch beträchtlich angewachsenen Kreditschulden sei im August 1973 sein LKW auf Betreiben der …–Bank …versteigert worden. Obwohl der Verkehrswert des Wagens 48.880,-- DM betragen habe, habe ihm die …-Bank … nur 9.000,-- DM gutgebracht. 2. Ende des Jahres 1973 habe die …-Bank … ferner sein Grundstück in … versteigern lassen und später 108.775,73 DM als Erlös mit ihm verrechnet. Indessen sei das Grundstück einschließlich seiner Aufbauten 670.050,-- DM wert gewesen. 3. Die …-Bank … habe 1973 sechs von ihm bei der …-Versicherungs AG unterhaltene Lebensversicherungen über zusammen 240.000,-- DM Versicherungssume gepfändet und nach Kündigung den Rückkaufswert von 10.030,68 DM vereinnahmt. Da für die Versicherungen bereits Prämien von insgesamt 35.706,60 DM gezahlt gewesen seien, habe er, der Kläger, hierdurch 25.675,92 DM verloren. 4. Mit Schreiben vom 15.3.1985 habe die …-Bank … überraschend mitgeteilt, dass sie seine Kreditkonten bei ihr, deren Schuldsummen sich im Oktober 1984 auf 1.311.054,78 DM (Kontokorrentkonto Nr. …) und weitere 49.298,29 DM (früheres, von der Bank im Juni 1973 in ein Kontokorrentkonto umgewandeltes Darlehenskonto Nr. …) belaufen hätten, wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners "ausgebucht" habe. Dies habe zum Verlust von Gutschriften über 108.775,73 DM für den Grundstücks-Versteigerungserlös und weiterer - in der Klageschrift näher bezeichneter - Gutschriften von 21.181,12 DM, insgesamt also zur Einbuße von 129.056,85 DM geführt. 5. Durch den Rückzahlungsvorbehalt der Beklagten seien ihm schließlich auch noch 62.124,30 DM entgangen: Randnummer 15 Die Differenz zwischen den von der Beklagten an die Bank gezahlten 963.672,29 DM abzüglich der Summe der Verbindlichkeiten des Klägers bei der Bank per 30. Juni 1972 in Höhe von 651.547,99 DM ergebe 312.124,30 DM. Randnummer 16 Nach Abzug von 250.000,-- DM, die die …-Bank … seinen fünf stillen Gesellschaftern für deren Einlagen kreditiert gehabt habe, wären davon zu seinen Gunsten 62.124,30 DM als Bankguthaben verblieben. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 830.245,74 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.11.1973 zu zahlen, hilfsweise: Zahlung an die in der Liste Bl. 94, 95 d. A. angegebenen Forderungszessionäre in der dort angegebenen Reihenfolge, 2. ihn von allen Forderungen der …-Bank … gegen ihn, den Kläger, aus etwa noch bestehenden Kreditverhältnissen freizustellen. Randnummer 18 Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Randnummer 19 Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis darauf bestritten, dass dieser seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Teilbeträgen an mehrere Gläubiger abgetreten habe und im Übrigen die Forderung von einer Reihe weiterer Gläubiger gepfändet worden sei. Auf die von der Beklagten überreichte Aufstellung Bl. 94, 95 d. A. wird insoweit verwiesen. Randnummer 20 Davon abgesehen, sei der vom Kläger gegen sie, die Beklagte, erhobene Vorwurf des Zahlungsverzuges aus zweifachem Grunde nicht berechtigt. Zum einen habe sie, soweit die Versicherungsleistung der…-Bank … als Grundpfandrechtsgläubigerin zugestanden habe, an diese unstreitig bereits 1973 Zahlung geleistet und damit in Höhe der Berechtigung der Bank an der Versicherungsforderung ihre Verbindlichkeit erfüllt. Der mit dieser vereinbarte, bedingte Rückzahlungsvorbehalt habe der Erfüllungswirkung dabei nicht entgegengestanden. Selbst wenn man jedoch rechtlich von etwas anderem ausgehe, so sei sie, die Beklagte, zum anderen jedenfalls solange nicht in Schuldnerverzug geraten, wie sie begründetermaßen damit habe rechnen dürfen, dass der Kläger mit seinem Verlangen nach Versicherungsschutz für das Brandereignis vor den Zivilgerichten erfolglos bleiben werde. Die Erwartung, dass der Kläger im Deckungsschutzprozess der von ihm veranlassten Brandstiftung (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles) zur richterlichen Überzeugung - trotz am 12.9.1973 erfolgter Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - überführt werde, habe sich dort in den zwei ersten Tatsacheninstanzen immerhin als zutreffend herausgestellt. Eine schuldhafte Zahlungsverzögerung ihrerseits habe angesichts dessen vor rechtskräftigem Abschluss des - erst im Jahre 1983 beendeten - Deckungsschutz-Rechtsstreits jedenfalls nicht vorgelegen. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (s. Seite 12 des Schriftsatzes vom 18.3.1986). Randnummer 21 Wegen der Übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im landgerichtlichen Verfahren wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den im ersten Rechtszug von den Parteivertretern eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Randnummer 23 Gegen diese, am 30.10.1987 verkündete, ihm am 2.12.1987 zugestellte Entscheidung hat der Kläger in den Akten zu entnehmender Form und Frist Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 24 Er hat seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt und hat sich gegen die Auffassung des Vorderrichters gewandt, dass die Beklagte auch nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am 12.9.1973 noch weiterhin berechtigten Anlass gehabt habe, mit (endgültiger) Zahlung der Versicherungsleistung zurückzuhalten. Das habe sie jedoch gleichwohl getan; denn den mit der …-Bank … vereinbarten Rückzahlungsvorbehalt habe sie der Bank gegenüber erst im Jahre 1984 aufgehoben. Dass die …-Bank … die 1973 erhaltenen Zahlungen nicht als Tilgung auf seine, des Klägers, Kreditkonten bei ihr verbucht habe, müsse sich mit Rücksicht darauf die Beklagte zuschreiben. Randnummer 25 Entgegen dem angefochtenen Urteil habe sie, die Beklagte, es daher unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit Erfüllung der Versicherungsforderung zu verantworten, dass die …-Bank … 1973 zur Verwertung von dem Kläger gehörenden Vermögensgegenständen (Grundstück, LKW, Lebensversicherungen) zwecks Beitreibung ihrer unbedingten Kreditforderungen geschritten sei. Auch bezüglich der Schadensposten 4 und 5 habe die Beklagte ihn aus demselben Grund so zu stellen, wie er gestanden haben würde, wenn die …-Bank … das ihr aus der Versicherungsentschädigung zustehende Geld spätestens alsbald nach Einsteilung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorbehaltlos von der Beklagten bekommen hätte. Randnummer 26 Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.10.1987 abzuändern und die Beklagte nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass sie den der …-Bank … als Grundpfandrechtsgläubigerin gebührenden Teil des Anspruchs aus der Brandversicherung schon 1973 mit ihren damaligen Zahlungen an die Bank erfüllt habe, jedenfalls aber vor rechtskräftigem Abschluss des Deckungsschutzprozesses mit dem Kläger, was die Versicherungsleistung angehe, nicht in Schuldnerverzug geraten sei. Sie hat außerdem erneut die Einrede der Verjährung erhoben (s. Seite 5 des Schriftsatzes vom 30.5.1988). Randnummer 29 Der Senat hat durch Urteil vom 23.2.1989, wegen dessen Inhalt auf Bl. 380 - 399 d. A. Bezug genommen wird, die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Randnummer 30 Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9.1.1991, wegen dessen Inhalt auf Bd. III, S. 92 - 101 d. A. Bezug genommen wird, das Berufungsurteil vom 23.2.1989 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Randnummer 31 Der Kläger wiederholt seinen bisherigen Vortrag. Den Freistellungsanspruch (in der geänderten Form, s. Sitzungsniederschrift vom 28.10.1991 - Bd. IV, Bl. 84, 85 d. A.) hat der Kläger im Senatstermin vom 10.9.1992 im Hinblick auf das Schreiben der …-Bank … vom 23.4.1992 (Bd. IV, Bl. 139 d. A.) einseitig für erledigt erklärt. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9.1.1991 sei der Beklagten im Hinblick auf § 565 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung der Verjährungseinrede verwehrt. Der Bundesgerichtshof habe die Verjährungseinrede inzidenter geprüft und verworfen. Im Übrigen liege Verjährung auch nicht vor. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Mit Ausnahme der nachträglichen Pfändung durch den Bundesgerichtshof vom 17.12.1992 (Bd. V, Bl. 275, 276 d. A.) beträfen die streitgegenständlichen Abtretungen und Pfändungen jeweils nur den Versicherungsanspruch, nicht jedoch den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus Verzug. Soweit die Beklagte erst nach dem Revisionsurteil die "Sicherungsbestätigung für Maschinen- und Einrichtungsgegenstände" vom 14.12.1971 (Bd. IV, Bl. 79 d. A.) vorgelegt habe und unter Hinweis darauf vortrage, Verzug hinsichtlich der Entschädigung habe nicht gegenüber dem Kläger eintreten können, stehe dem die Bindungswirkung des Revisionsurteils entgegen. Außerdem sei die nachträgliche Vorlegung dieser Urkunde als verspätet zurückzuweisen. Zu den einzelnen Schadensposten trägt der Kläger ergänzend vor: Ohne den von der Beklagten erklärten Vorbehalt bei der Entschädigungsleistung wäre es nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen. Die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger hätten Forderungen gegen den Kläger nur in Höhe von insgesamt ca. 60.000,-- DM gehabt. Die stillen Gesellschafter hätten dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag 250.000,-- DM zur Verfügung stellen müssen und damit hätte die Zwangsversteigerung abgewendet werden können. In jedem Fall hätten die stillen Gesellschafter durch eigene Zahlungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks abgewendet (Beweis: Zeugen …, … zu …, … und …. Im Übrigen sei bei der Schadensberechnung nicht auf den Grundstückswert zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung, sondern auf den Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Jedenfalls sei der Schadensersatzbetrag zu verzinsen seit dem Tag der Ablehnung des Versicherungsschutzes mit den vom Kläger an die …-Bank … gezahlten Zinsen. Die stillen Gesellschafter hätten auch die Zwangsversteigerung des wertvollen LKW's durch eigene Zahlungen abgewendet. Der Prämienverlust bezüglich der gepfändeten Lebensversicherungen solle vom Senat geschätzt werden. Der Kläger überreicht im Übrigen als Anlage zum Schriftsatz vom 26.11.1991 eine Aufstellung über die Entwicklung der beiden bei ihm bei der …-Bank … innegehabten Konten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Er trägt vor, soweit darin Zinsgutschriften über 140.938,83 DM sowie 28.455,38 DM enthalten seien, beruhten diese auf der Intervention eines inzwischen verstorbenen, früheren stillen Gesellschafters gegenüber der …-Bank. … . Die …-Bank … habe insoweit nachträglich die von ihr berechneten Debet-Zinsen reduziert und deshalb entsprechende Gutschriften erteilt. Das Sonderkonto sei wegen des Vorbehalts der Beklagten von der …Bank … eingerichtet worden. Von diesem Konto seien dem Kläger keine Haben-Zinsen zugeflossen und es habe sich dabei auch nicht um ein Konto des Klägers gehandelt (Beweis: Zeugen … und … ). Es habe sich dabei allenfalls um ein Buchhaltungskonto der …-Bank … gehandelt, auf das der Kläger keinerlei Einfluss habe nehmen können und bezüglich dessen er auch niemals Kontoauszüge erhalten habe. Somit habe er auch diesbezüglichen Kontoauszügen nicht widersprechen können. Von dem Sonderkonto seien auch den stillen Gesellschaftern keinerlei Zinsen zugeflossen. Diese hätten bis 1983/1984 Zinsen an die …-Bank … zahlen müssen bis zu deren Mitteilung, die Darlehensverbindlichkeiten der stillen Gesellschafter seien ausgebucht. Die …-Bank … habe die Entschädigungsleistungen der Beklagten jahrelang zinslos zu ihren Gunsten verbucht und bei Abschluss des Deckungsprozesses die "Ausbuchung" bezüglich des Klägers und der stillen Gesellschafter erklärt. Dem Kläger seien lediglich einmal gemäß dem Schreiben der …-Bank vom 2.1.1984 (Bd. V, Bl. 279 d. A.) Zinsen aus dem Versteigerungserlös gutgeschrieben worden. Dies sei jedoch nur ein Buchungsvorgang gewesen, da diese anschließend mit den Debet- Zinsen auf dem klägerischen Konto verrechnet worden seien. Der Freistellungsantrag sei bis zur Erklärung der …-Bank …vom 23.4.1992 zulässig und begründet gewesen. Bei der Ausbuchung vom 20.12.1984 habe es sich nämlich wegen des weiterhin bestehenden Vorbehalts der Beklagten noch nicht um einen endgültigen Forderungsverzicht der …-Bank … gehandelt, wie sich aus dem Schreiben des … Genossenschaftsverbandes vom 28.8.1985 (Bd. I, Bl. 37 d. A.) ergebe. Gegen eine Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger klägerischer Schadensersatzansprüche gegen die …-Bank … wende sich der Kläger nicht. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.10.1987 abzuändern und die Beklagte nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen mit folgender Maßgabe:
- a)Der Freistellungsantrag wird für erledigt erklärt,
- b)im Rahmen des Hilfsantrages ist als weiterer Forderungsinhaber der Bundesgerichtshof einzusetzen gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.12.1992,
- c)es wird zusätzlich hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die …-Bank … beantragt. Randnummer 33 Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, eine etwaige Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der … Genossenschaftsbank …erbringen zu dürfen. Randnummer 34 Die Beklagte rügt weiterhin die fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Abtretungen und Pfändungen beträfen in der Regel nicht nur den Entschädigungsanspruch selbst, sondern auch den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus Verzug. Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Dem stehe die Bindungswirkung des Revisionsurteils vom 9.1.1991 nicht entgegen, da die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführt sei (§ 561 Abs. 1 S. 1 ZPO), sie verweist darauf, dass über diese Einrede bisher weder im Urteil des Landgerichts, noch in dem des Oberlandesgerichts, noch in dem des Bundesgerichtshofes entschieden worden sei. Eine erneute Nichtbefassung würde sich als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die "Sicherungsbestätigung" vom 14.12.1971 fehle es am Verzug der Beklagten gegenüber dem Kläger. Das Urteil des Bundesgerichtshofes stehe dem nicht entgegen, da diese Bestätigung erst nach diesem Urteil in den Rechtsstreit eingeführt worden sei, weil sie diese Urkunde erst nachträglich aufgefunden habe. Zur Zwangsversteigerung des klägerischen Grundstücks wäre es auch ohne den Vorbehalt der Beklagten gekommen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt 1.260.000,-- DM Schulden gehabt habe. Der Zinsschaden des Klägers sei weiterhin nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger auf dem Sonderkonto der … Bank, … keinerlei Zinsen gutgeschrieben worden seien (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeuge …). Sie habe sich erfolglos bemüht, bei der …-Bank … Informationen über die Handhabung des Sonderkontos zu erhalten. Mehr könne sie zu diesem Sachverhaltskomplex nicht vortragen. Die Beklagte meint, den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Entstehung des geltend gemachten Schadens. Der Kläger habe nämlich der Beklagten keine Mitteilung über die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemacht, so dass die Beklagte nicht in diesbezügliche Verhandlungen mit der …-Bank … habe eintreten können. Der Kläger habe es außerdem versäumt, gegenüber der …-Bank … Widerspruch gegen die Handhabung seiner Konten einzulegen. Jedenfalls sei die Beklagte allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die …-Bank …im Zusammenhang mit der Verbuchung der Versicherungsleistung auf ein Sonderkonto zu verurteilen. Für den Freistellungsantrag habe von Anfang an ein Rechtsschutzinteresse gefehlt, da die …-Bank …bereits 1985 anlässlich der Ausbuchung klargestellt habe, dass sie keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kläger geltend mache (Beweis: Zeuge …). Randnummer 35 Dem Kläger sind durch Verfügung vom 7.5.1991 (Bd. IV, Bl. 22 d. A.) Auflagen hinsichtlich der Schadensdarlegung gemacht worden. Die Akten … des Amtsgerichts Herford (Zwangsversteigerungsakten), … der Staatsanwaltschaft Bielefeld (strafrechtliche Ermittlungsakten) und die Akten … des Landgerichts Wiesbaden sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat am 5.11.192 einen Beweisbeschluss verkündet, wegen dessen Inhalt auf Bd. V, Bl. 165/166 d. A. Bezug genommen wird. Des Weiteren wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 25.7.1994 (Bd. V, Bl. 226 - 234 d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 12.9.1994 (Bd. V, Bl. 261 - 266 d. A. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Randnummer 37 Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger mit der Zahlung der Brandentschädigung in Verzug geraten und hat somit den dadurch entstandenen Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) zu ersetzen; insoweit wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des revisionsgerichtlichen Urteils vom 9.1.1991. Randnummer 38 Dem steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Randnummer 39 Diese hat der Senat ungeachtet der Ausführungen im revisionsgerichtlichen Urteil, an welche der Senat gemäß § 565 Abs. 2 ZPO gebunden ist, zu prüfen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung im Verfahren vor dem Landgericht und im Verfahren vor dem Berufungsgericht, welches zum Urteil vom 23.2.1989 geführt hat, ausdrücklich geltend gemacht und sie macht diese Einrede auch weiterhin geltend. Die Einrede der Verjährung ist im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9.1.1991 an keiner Stelle erwähnt, weder in dessen Tatbestand, noch in den Entscheidungsgründen. Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof diese Einrede bei seiner Entscheidung irrtümlich übersehen hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte etwa im Revisionsverfahren diesen Einwand nicht länger aufrechterhalten hat; denn solches wäre zweifelsohne im Urteil des Bundesgerichtshofes erwähnt worden. Der Senat muss mithin davon ausgehen, dass der Bundesgerichtshof bewusst die Einrede der Verjährung allein deshalb nicht zum Gegenstand seiner Beurteilung und Entscheidung gemacht hat, weil diese Einrede weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch des Sitzungsprotokolls ersichtlich war (§ 561 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zwar hätte der Bundesgerichtshof möglicherweise gleichwohl die Einrede der Verjährung zum Gegenstand seiner revisionsgerichtlichen Beurteilung machen können, da im Tatbestand des Berufungsurteils vom 23.2.1989 insgesamt auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen worden ist (vgl. dazu BGH NJW 90, 2755 ); der Bundesgerichtshof hat jedoch erkennbar von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da andernfalls die Verjährungsproblematik im revisionsgerichtlichen Urteil in irgendeiner Weise angesprochen worden wäre. Der Senat hält es nämlich entgegen der Auffassung des Klägers für ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof ohne irgendeinen Hinweis im Revisionsurteil die Verjährungseinrede "inzidenter" geprüft und für unbegründet erachtet haben könnte. Nach alledem sieht sich der Senat durch das Urteil vom 9.1.1991 nicht gehindert, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede sachlich zu prüfen. Randnummer 40 Die Verjährungsproblematik beurteilt sich vorliegend im Einzelnen wie folgt: Randnummer 41 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen verzögerter Auszahlung der versicherungsvertraglichen Entschädigung verjährt nach einhelliger Auffassung gemäß § 12 Abs. 1 VVG in zwei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann; dabei kommt es nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an; es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (zu allem siehe BGH VersR 83, 673). Randnummer 42 Die Zwangsversteigerung des klägerischen Grundstücks und des klägerischen LKW sowie die Pfändung der Lebensversicherungen erfolgten 1973. Gleichwohl war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Leistungsklage betreffend die insoweit eingetretenen Vermögensschäden noch nicht möglich. Die Versteigerungserlöse und die Erlöse aus den Lebensversicherungen wurden nämlich zunächst von der …-Bank … vereinnahmt und von dieser wegen des von der Beklagten erklärten Vorbehalts in einer für den Kläger nicht durchschaubaren Weise einbehalten. Erst mit Schreiben vom 2.1.1984 (Bd. I, Bl. 26 d. A.) teilte die …-Bank … dem Kläger mit, der Versteigerungserlös betreffend das Grundstück sei bis zur Klarstellung der Anspruchsberechtigung auf ein Sonderkonto genommen worden. Unter diesen Umständen konnte vom Kläger nicht verlangt werden, den im Zusammenhang mit den beiden Zwangsversteigerungen und der Auflösung der Lebensversicherungen entstandenen Vermögensschaden bereits vorab als Teil-Verzugsschaden einzuklagen. Vielmehr konnte der Kläger den gesamten vorliegend geltend gemachten Verzugsschaden abschließend erst dann beurteilen und im Wege der Leistungsklage gerichtlich verfolgen, als der Deckungsprozess rechtskräftig abgeschlossen war und ihm die …-Bank … mit Schreiben vom 15.3.1985 (Bd. I, Bl. 40 d. A.) mitgeteilt hatte, sie habe die beiden klägerischen Konten "ausgebucht". Randnummer 43 Mithin begann die Verjährungsfrist frühestens Ende 1985 zu laufen, ist also durch die noch 1985 erfolgte Klageerhebung wirksam unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist somit im Ergebnis nicht durchgreifend. Randnummer 44 Soweit die Beklagte mit dem erst nach Erlass des Urteils vom 9.1.1991 eingegangenen Schriftsatz vom 21.10.1991 unter Hinweis auf die "Sicherungsbestätigung" vom 14.12.1971 einwendet, es fehle am Verzug gegenüber dem Kläger, kann dahinstehen, ob dem die Bindungswirkung des Revisionsurteils entgegensteht (§ 565 Abs. 2 ZPO). Denn die …-Bank … hat aus der genannten Vereinbarung keinerlei Rechte für sich abgeleitet, sondern allein aus ihrer Stellung als Grundschuldgläubigerin. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Vereinbarung vom 23./25.5.1973 zwischen der …-Bank … und der Beklagten. Darüber hinaus stellt die "Sicherungsbestätigung“ keine Forderungsabtretung dar, sondern enthält eine bloße Auszahlungsvereinbarung. Forderungsinhaber blieb danach der Kläger, so dass diesem gegenüber Zahlungsverzug eingetreten ist. Randnummer 45 Der dem Kläger entstandene Verzugsschaden errechnet sich - unter Beachtung der Hinweise im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9.1.1991 - wie folgt: Randnummer 46 Was die Versteigerung des klägerischen LKW für 9.000,-- DM im August 1973 betrifft, so betrug der Verkehrswert des LKW einschließlich Kofferaufbau zum Zeitpunkt der Versteigerung maximal 7.500,-- DM inklusive Mehrwertsteuer. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … vom 12.9.1994, dessen Inhalt der Kläger im Übrigen auch nicht mehr entgegengetreten ist. Durch die Zwangsversteigerung des LKW ist dem Kläger mithin kein Vermögensschaden entstanden. Randnummer 47 Das klägerische Grundstück in … wurde am 26.11.1973 an den Bauunternehmer … für 112.000,-- DM zwangsversteigert. Von dem Zwangsversteigerungserlös wurden dem Kläger gemäß Schreiben der …-Bank … vom 2.1.1984 (Bd. V, Bl. 279 d. A.) 108.775,73 DM gutgebracht. Die klägerische Behauptung, das Grundstück sei einschließlich seiner Aufbauten zum Versteigerungszeitpunkt 670.050,-- DM wert gewesen, ist durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … vom 25.7.1994 betrug der Bodenwert zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung 135.000,-- DM. Über den Wert der "Bauruine" (Aufbauten) konnte der Sachverständige keine Angaben machen. Der Kläger hat auch gegen den Inhalt dieses Gutachtens keine Einwende mehr vorgebracht. Was den Wert der Aufbauten betrifft, so sollen diese nach Behauptung des Klägers 153.000,-- DM wert gewesen sein. Auf das vom Kläger diesbezüglich vorgelegte Gutachten vom 6.11.1972 (Bd. I, Bl. 41 d. A.) kann es jedoch schon deshalb nicht ankommen, da dieses den Neuwert der Aufbauten angibt und insbesondere die gravierenden Brandschäden außer Acht gelassen hat. Das vor der Zwangsversteigerung vom Gutachterausschuss eingeholte Gutachten vom 9.8.1973 (Bl. 86 der Zwangsversteigerungsakte) hatte den Gebäudewert unter Berücksichtigung des Brandschadens mit 11.000,-- DM angegeben. Dem folgt der Senat, da es sich dabei um eine zeitnahe Schätzung einer sachkundigen Instutition handelt und da bessere Erkenntnismöglichkeiten nicht erkennbar sind. Das gleiche gilt, soweit in dem Gutachten vom 9.8.1973 für den Kessel ein Restwert von 15.000,-- DM angesetzt sind. Mithin geht der Senat davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung am 26.11.1973 der Bodenwert 135.000,-- DM und der Wert der Aufbauten 26.000,-- DM betrug (§ 287 ZPO). Randnummer 48 Wenn der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 79, 249, 258 meint, bei rechtzeitiger vorbehaltloser Zahlung durch die Beklagte wäre es nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen, so dass er für den Verlust des Grundstücks nach heutigen Grundstückspreisen zu entschädigen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Zwangsversteigerung des klägerischen Grundstücks wurde nicht von der …-Bank … betrieben, sondern von 11 anderen Gläubigern. An deren Zwangsversteigerungsantrag hätte mithin eine vorbehaltlose Zahlung der Brandentschädigung nichts geändert. Die Gesamtforderung der 11 Gläubiger betrug ca. 62.000,-- DM nebst Zinsen. Zusätzlich bestand die Forderung der …-Bank … gegen den Kläger in Höhe von 651.547,99 DM per 30.6.1972. Diese Forderung war bis zum November 1973 weiter angewachsen. Zudem schuldete der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den stillen Gesellschaftern weitere 250.000,-- DM. Insgesamt betrugen die Verbindlichkeiten des Klägers 1973 ca. 1.260.000,-- DM (siehe Seite 2 des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 7.2.1973, Bl. 46 Zwangsversteigerungsakte). Hätte die Beklagte die Versicherungssumme von 963.672,29 DM rechtzeitig und vorbehaltlos gezahlt, so hätten auch dann noch Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von ca. 300.000,-- DM bestanden. Zwar wären die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden 11 Gläubiger befriedigt und die Zwangsversteigerung zunächst abgewendet worden, es wäre jedoch in der Folgezeit angesichts der genannten erheblichen Restverbindlichkeiten auch zur Zwangsversteigerung gekommen. Jedenfalls hätte der Kläger den Grundbesitz nicht halten können. Dass die stillen Gesellschafter auch eine derart hohe Verbindlichkeit beglichen hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch nicht konkret dargelegt, durch welche konkreten Maßnahmen er die Zwangsversteigerung angesichts der immer noch gravierenden Restschulden abgewendet hätte. Allerdings wäre es zu einer Verzögerung hinsichtlich der Zwangsversteigerung gekommen, die der Senat auf ca. 2 Jahre schätzt (§ 287 ZPO). Möglichweise wäre es auch gelungen, das Grundstück freihändig zu veräußern. Es ist mithin auf den Bodenwert Ende 1975 abzustellen, den der Sachverständige … mit 148.000,-- DM angegeben hat. Den Wert der Aufbauten für diesen Zeitpunkt schätzt der Senat entsprechend den obigen Ausführungen auf 30.000,-- DM (entsprechende Werterhöhung gegenüber 1973). Vergleicht man den Gesamtwert von 178.000,-- DM mit dem in der Zwangsversteigerung erzielten Betrag von 112.000,-- DM, so ist dem Kläger insoweit ein Verzugsschaden von 66.000,-- DM entstanden, den die Beklagte zu ersetzen hat. Randnummer 49 Den Schaden, den der Kläger durch die Pfändung und Einziehung seiner Lebensversicherungen durch die …-Bank … erlitten hat, schätzt der Senat nach den Hinweisen im Urteil vom 9.1.1991 auf 12.879,60 DM, mithin auf die Hälfte des insoweit eingeklagten Betrages (§ 287 ZPO). Damit wird nach Auffassung des Senats dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass die Feststellung des Versicherungsfalles derzeit nicht möglich ist. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens, das ebenfalls nur prognostische Angaben machen könnte, erscheint unverhältnismäßig. Randnummer 50 Dem Kläger ist darüber hinaus der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die …-Bank … die von der Beklagten gezahlte Brandentschädigung wegen der Rückzahlungsvereinbarung zunächst auf ein Sonderkonto genommen hat. Diesbezüglich ist nach dem im Anschluss an das Revisionsurteil ergangenen beiderseitigen neuen Vortrag der Parteien von folgendem geänderten Sachverhalt auszugehen: Randnummer 51 Das Sonderkonto wurde eingerichtet aufgrund der Vereinbarungen vom 23./25.5.1973 und 22.10.1973 zwischen der …-Bank … und der Beklagten. Der Kläger war an diesen Vereinbarungen nicht beteiligt, das Sonderkonto war kein Konto des Klägers, dieser erhielt folglich auch keine Kontoauszüge betreffend dieses Konto. Da der Kläger bestreitet, dass ihm Haben-Zinsen aus dem Sonderkonto zugeflossen sind. So wäre es daher Sache der Beklagten, wegen deren Vorbehalt das Sonderkonto eingerichtet worden ist, Gegenteiliges nachzuweisen. Denn allein die Beklagte als Vertragspartner über die Einrichtung des Sonderkontos und nicht etwa der Kläger hat gegenüber der …-Bank … einen Anspruch auf Offenlegung der Handhabung des Sonderkontos. Entsprechende Anforderungen an Vorlegungs- und Nachweispflicht folgen auch aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung. Da die Beklagte aber ausdrücklich erklärt hat, sie sehe sich nicht in der Lage, Angaben zur Handhabung des Sonderkontos zu machen, muss der Senat davon ausgehen, dass dem Kläger aus dem Sonderkonto tatsächlich keine Haben-Zinsen zugeflossen sind. Dann aber war es so, dass die …-Bank … die unter Vorbehalt gezahlte Brandentschädigung zinslos zu ihren Gunsten auf dem Sonderkonto gehalten hat. Als dann im Vorprozess rechtskräftig entschieden war, dass dem Kläger die Brandentschädigung zustehe, hat die …-Bank … den Gesamtvorgang (Führung des Sonderkontos und Führung der beiden klägerischen Konten) durch die "Ausbuchung" vom 20.12.1984 "geregelt". Die Brandentschädigung wurde also nicht nachträglich dem klägerischen Konto bei der …-Bank gutgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist eine Abrechnung des Sonderkontos durch die…-Bank … gegenüber den Parteien nicht erfolgt, was nach dem oben Gesagten zu Lasten der Beklagten geht. Nach alledem muss auch davon ausgegangen werden, dass die …-Bank … - ohne Beteiligung der Parteien - intern die ihr zugeflossene Brandentschädigung nebst den ihr zugute gekommenen Zinsen verglichen hat mit dem Stand der beiden klägerischen Konten (auf die die Verwertungserlöse geflossen waren, die aber andererseits mit den weiter laufenden Debet-Zinsen belastet worden waren) und sodann mit der Ausbuchung eine aus ihrer Sicht wirtschaftlich vernünftige Gesamtregelung getroffen hat. Randnummer 52 Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann der diesbezügliche Verzugsschaden des Klägers nach Auffassung des Senats nur wie folgt berechnet werden: Es ist zu klären, welchen Stand die inzwischen ausgebuchten beiden klägerischen Konten bei der …-Bank, … hätten, wenn die Brandentschädigung nicht auf ein Sonderkonto, sondern sogleich auf die beiden klägerischen Konten geflossen wäre. Randnummer 53 Die Beklagte hat am 6.6.1973 600.000,-- DM gezahlt. Davon wären nach dem eigenen Vortrag des Klägers 250.000,-- DM an die stillen Gesellschafter geflossen, so dass der Kläger 350.000,-- DM erhalten hätte. Die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der …-Bank, …beliefen sich per 6.6.1973 auf 729.946,19 DM. Randnummer 54 Der Kläger hat nämlich in seiner dem Schriftsatz vom 26.11.1991 beigefügten Kontoaufstellung unbestritten dargelegt, dass seine beiden Konten bei der …-Bank … am 6.6.1973 einen Schuldenstand von 600.000,-- DM bzw. 129.946,19 DM aufwiesen. Mithin hätte am 6.6.1973 ein Negativsaldo von insgesamt 379.946,19 DM bestanden. Dieser hätte sich bis zum 6.11.1973 bei geschätzten durchschnittlichen 8 % Sollzinsen erhöht auf 392.611,06 DM. Die am 6.11.1973 von der Beklagten gezahlten weiteren 363.672,29 DM hätten den Schuldenstand auf 28.938,77 DM vermindert. Zu etwa diesem Zeitpunkt wären dem klägerischen Konto außerdem zugeflossen: 108.775,73 DM Versteigerungserlös für das Grundstück; 9.000,-- DM Versteigerungserlös für den LKW sowie 10.030,68 DM Rückkaufswert für die Lebensversicherungen. Es hätte somit Ende November 1973 ein Guthaben von 98.867,64 DM bestanden. Dem sind nach der Entscheidung des BGH (S. 16 des Urteils vom 9.1.1991) die Habenzinsen hinzuzurechnen. Diese schätzt der Senat bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf 47.456,16 DM. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Verzinsung des Guthabens von mindestens 4 % durch Verhandlungen mit der …-Bank … erreichbar gewesen wäre (§ 287 ZPO). Mithin hätte der Kontostand des Klägers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (4.10.1985) 146.323,80 DM betragen. Randnummer 55 Stattdessen beläuft sich der Vermögensstand des Klägers gegenüber der …-Bank … nach der Auflösung des Sonderkontos unter Ausbuchung der beiden Kreditkonten auf plus minus null. Randnummer 56 Somit ergibt sich ein Gesamtverzugsschaden von 225.203,40 DM (66.000,-- DM Versteigerungsschaden, 12.879,60 DM Einziehung der Lebensversicherungen, 146.323,80 DM Kreditkonto). Randnummer 57 Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB). Soweit der Kläger die Verzinsung des geltend gemachten Verzögerungsschadens ab einem früheren Zeitpunkt verlangt, fehlt es an den Voraussetzungen des § 288 I BGB. Die Beklagte ist nämlich bezüglich des erst 1983 unbeziffert angekündigten streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs vor Zuleitung der Klageschrift nicht gemahnt worden. Randnummer 58 Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist nicht gerechtfertigt. Die Einrichtung des Sonderkontos war allein eine Folge des von der Beklagten geltend gemachten Vorbehalts und der beiden Vereinbarungen vom 23./25.5.1973 und 22.10.1973, an denen der Kläger nicht beteiligt war. Der Kläger konnte mithin gegen die Einrichtung des Sonderkontos nichts unternehmen. Nach dem oben Gesagten handelte es sich dabei auch nicht um ein Konto des Klägers. Der Kläger erhielt diesbezüglich auch keine Kontoauszüge, denen er hätte widersprechen können. Es war vielmehr allein Sache der Beklagten, bei der …-Bank, ….Auskünfte betreffend die Handhabung des Sonderkontos einzuholen. Auch der Vorwurf, die Beklagte sei nicht über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger unterrichtet worden, ist unzutreffend. Nach dem Schreiben der …-Bank … an den Kläger vom 2.1.1984 (Bd. V, Bl. 279 d. A.) hat die Beklagte nämlich mit Schreiben vom 22.11.1973 ihren Anspruch auf den Versteigerungserlös betreffend das klägerische Grundstück angemeldet. Danach war die Beklagte sehr wohl von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen informiert. Sie hat diese nicht etwa zu verhindern versucht, wie sie nunmehr vorträgt, sondern sie hat im Gegenteil versucht, sich diese zu nutze zu machen. Randnummer 59 Die Verurteilung der Beklagten hatte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die …-Bank … im Zusammenhang mit der Verbuchung der Versicherungsleistung auf ein Sonderkonto zu erfolgen (§§ 273, 274 BGB). Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 21.10.1991 ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.11.1991 ausdrücklich erklärt, er sei zu der begehrten Abtretung bereit und wende sich gegen eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht. Damit hat er den Abtretungsanspruch der Beklagten anerkannt. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen bloßen Hilfsantrag des Klägers, sondern um eine freiwillige Beschränkung des klägerischen Hauptantrages. Randnummer 60 Was die Aktivlegitimation des Klägers betrifft, so ist folgendes auszuführen: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.12.1992 (Bd. V, Bl. 275 d. A.) betrifft ausdrücklich die streitgegenständliche Forderung; insoweit ist der Kläger nicht aktivlegitimiert, wovon er im Übrigen erkennbar auch selbst ausgeht. Randnummer 61 Was die in der Liste Bd. I, Bl. 94/95 angegebenen Forderungszessionäre betrifft, so gilt folgendes: Der erste Gläubiger in dieser Liste, die …-Bank … ist unstreitig befriedigt. Was die stillen Gesellschafter betrifft (Gläubiger Nr. 2), so hat die Erörterung im Senatstermin vom 11.5.1995 ergeben, dass es im Verhältnis zwischen Kläger und stillen Gesellschaftern weder zur Abtretung, noch zur Pfändung von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte gekommen ist. Randnummer 62 Was die sonstigen in dieser Liste genannten Gläubiger betrifft, so handelt es sich um Pfändungen und Abtretungen aus den Jahren 1972 bis 1976. Die insoweit gepfändeten bzw. abgetretenen Ansprüche betreffen nach Auffassung des Senats sämtlich nicht die streitgegenständliche Forderung. Auch wenn der Wortlaut dieser Urkunden teilweise auslegungsbedürftig ist, so betreffen diese nach ihrem Sinn und Zweck zweifellos nur den Anspruch auf die Brandentschädigung. Allein dieser stand nämlich in dem fraglichen Zeitraum (1972 bis 1976) im Raum. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Auszahlung der Brandentschädigung wurde erstmals mit dem klägerischen Schreiben vom 25.10.1983 geltend gemacht. Es handelt sich dabei um einen gänzlich anderen Anspruch als den Anspruch auf Auszahlung der Brandentschädigung. Während es sich bei letzterem um einen Erfüllungsanspruch handelt, geht es vorliegend um einen Schadensersatzanspruch, der auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich Verzug, gestützt wird; es ist zwar allgemein anerkannt, dass Abtretungserklärungen und Pfändungsbeschlüsse nicht zu eng ausgelegt werden dürfen; andererseits ist aber auch der Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Forderung und der Rechtsklarheit zu beachten. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abtretungen und Pfändungen aus den Jahren 1972 bis 1976 auch die streitgegenständlichen, auf einen völlig anderen Rechtsgrund gestützten Schadensersatzanspruch betreffen sollten. Randnummer 63 Was den im Senatstermin vom 10.9.1992 einseitig für erledigt erklärten Freistellungsantrag betrifft, so ist dazu folgendes auszuführen: Der Kläger hat den ursprünglichen Freistellungsantrag im Termin vom 28.10.1991 dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte den Kläger von den kontenmäßigen Verbindlichkeiten bei der …-Bank … in Höhe von 49.298,29 DM und 1.311.054,87 DM freizustellen habe. Dieser Antrag war jedoch bereits bei Antragstellung unbegründet und ist nicht erst durch die Erklärung der …-Bank … vom 23.4.1992 (Bd. IV, Bl. 139 d. A.) erledigt worden. Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich unzweideutig, dass die …-Bank … bereits 1985 endgültig auf etwaige Ansprüche gegen den Kläger verzichtet hat. Dem Kläger ist dementsprechend bereits mit Schreiben der …-Bank, … vom 15.3.1985 (Bd. I, Bl. 40 d. A.) mitgeteilt worden, seine beiden Kreditkonten seien "ausgebucht." worden. Beigefügt waren zwei Kontoauszüge (Bd. I, Bl. 39 d. A.), aus denen sich ergab, dass die ursprünglichen Sollstände in Höhe von 1.311.054,87 DM sowie 49.298,29 DM jeweils auf "Null" geändert worden waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des … vom 28.8.1985, welches im Auftrag der …-Bank …erfolgte (Bd. I, Bl. 37 d.A.). Ziffer 1 dieses Schreibens ist im Sinne eines endgültigen Forderungsverzicht der …-Bank … wegen anhaltender Vermögenslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Klägers zu verstehen. Andernfalls wäre ein Vorbehalt bezüglich geänderter Vermögensverhältnisse des Klägers erfolgt. Die in Ziffer 3 des Schreibens vom 28.8.1985 angesprochene "Umbuchung" betraf einen buchungstechnischen Vorgang lange Zeit vor der Ausbuchung vom 20.12.1984. Nach alledem war der Freistellungsantrag in seiner ursprünglichen und in seiner nachträglich konkretisierten Form von Anfang an unbegründet, so dass die Klage auf Freistellung abzuweisen war. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010356