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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 UF 172/95 Urteil Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs § 917 A

Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs Leitsatz Zu den Voraussetzungen eines Arrests auf der Grundlage eines Anspruch auf Zugewinnausgleich Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,

  1. April 1995, 35 F 8009/95, Urteil Tenor Die Berufung des Arrestbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.04.1995 wird zurückgewiesen. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die am 16.08.1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 14.04.1990 zugestellten Scheidungsantrags durch seit demselben Tag rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.02.1992 geschieden. Randnummer 2 Die Arrestklägerin war während der Ehe Hausfrau und hatte die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien zu versorgen. Der Arrestbeklagte arbeitete nach erfolgreicher Banklehre zunächst zwei Jahre als Kreditsachbearbeiter. Dann studierte er Betriebswirtschaftslehre und war anschließend bei einer deutschen Großbank im Bereich Wertpapieranalyse und -beratung tätig, zuletzt als Leiter des Fachbereichs „Analyse und Beratung europäisches Ausland“. Nach einem zusätzlichen Studium der Rechtswissenschaften mit Zugangsberechtigung zum ersten Staatsexamen arbeitete er von 1977 bis 1985 bei einer anderen Großbank in der Börsenabteilung, Gruppe „…“. Zu seinen Aufgaben gehörte das eigenverantwortliche Management großer institutioneller Vermögen sowie die Akquisition und Betreuung großer institutioneller Anleger im europäischen und außereuropäischen Ausland. Anschließend betätigte er sich als selbständiger Vermögensverwalter und Anlageberater für Großanleger im In- und Ausland. Randnummer 3 Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte die Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerin den damaligen Rechtsanwalt des Arrestbeklagten mit Schreiben vom 24.07.1989 im Hinblick auf eine einverständliche Regelung der Scheidungsfolgen aufgefordert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Das Antwortschreiben vom 31.08.1989 enthält eine Aufstellung der Aktiva von insgesamt DM 19.414,76, denen Passiva von DM 22.266,94 gegenübergestellt sind, sowie den Hinweis, dass weitere im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigende Aktiva oder Passiva nicht vorhanden seien. Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.1990 ließ der Arrestbeklagte eine aktualisierte Übersicht der Aktiva und Passiva zum 14.04.1990 vorlegen und mitteilen, dass er über einen Zugewinn nicht verfüge. Beide Auskünfte enthalten keinerlei Hinweise auf Wertpapierdepots mit Vermögen in Millionenhöhe. Randnummer 4 Die Arrestklägerin sah aufgrund der Angaben des Arrestbeklagten davon ab, Zugewinnausgleichsansprüche im Scheidungsverbund oder anschließend isoliert geltend zu machen. Im Januar 1995 erfuhr sie durch den … Privatbankier A, einen ehemaligen Geschäftspartner des Arrestbeklagten, sowie dessen Ehefrau, dass der Arrestbeklagte ihr erhebliche Vermögenswerte verschwiegen hatte. Daraufhin hat die Arrestklägerin am 18.01.1995 gegen den Arrestbeklagten einen Arrestbefehl über 10.000.000,00 DM mit Pfändungsbeschluss erwirkt, der durch Urteil vom 11.04.1995 bestätigt worden ist. Ferner hat sie am 01.02.1995 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Klage gegen den Arrestbeklagten auf Zahlung von 10.000.000,00 DM Zugewinnausgleich eingereicht, die am 06.02.1995 zugestellt, und später zu einer Stufenklage erweitert worden ist. Randnummer 5 Sie behauptet, der Arrestbeklagte, der bei Eingehung der Ehe wie sie über keinerlei Vermögen verfügt habe, habe am 14.04.1990 ein Vermögen von schätzungsweise 60.000.000,00 DM besessen, das er mit Insidergeschäften erworben habe. Sie selbst habe 1990 eine Erbschaft im Werte von ca. DM 357.000,00 gemacht. Randnummer 6 Der Arrestbeklagte hat im Laufe des Verfahrens sein Endvermögen mit 27.711.911,00 DM beziffert und eingeräumt, dies gegenüber der Arrestklägerin trotz ihres Auskunftsverlangens verschwiegen zu haben. Er meint jedoch, hierzu berechtigt gewesen zu sein, weil ihr keine Zugewinnausgleichsansprüche zustünden. Sein Anfangsvermögen habe nämlich sein Endvermögen überstiegen. Ferner macht er einredeweise geltend, der Zugewinnausgleichsanspruch sei verjährt. Auch dürfe er die Erfüllung einer etwaigen Ausgleichsforderung wegen grober Unwilligkeit verweigern, denn die Parteien hätten nur bis zum Frühjahr 1984 zusammengelebt und die Arrestklägerin habe nicht nur die gemeinsamen Kinder gröblich vernachlässigt, sondern spätestens ab 1984 intime Verhältnisse zu anderen Männern unterhalten. Randnummer 7 Mit seiner am 22.05.1995, einem Montag, eingelegten und am 13.06.1995 begründeten Berufung gegen das ihm am 21.04.1995 zugestellte amtsgerichtliche Urteil vom 11.04.1995 erstrebt er unter Abänderung dieses Urteils die Aufhebung des Arrestbefehls und des Pfändungsbeschlusses sowie die Zurückweisung des Arrestantrags. Er meint, es fehle sowohl ein Arrestanspruch als auch ein Arrestgrund. Randnummer 8 Die Arrestklägerin tritt der Berufung entgegen. Randnummer 9 Von der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die an sich statthafte Berufung wahrt alle Form- und Fristerfordernisse und ist damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 11 Die Arrestklägerin hat die Vollziehung des Arrestbefehls innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO veranlasst und Verfügungsgrund sowie -anspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 12
  2. Die mit der Zustellung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses an die Arrestklägerin am 18.01.1995 in Lauf gesetzte Vollziehungsfrist ist eingehalten. Die Arrestklägerin hat innerhalb der Monatsfrist die Zustellung des Arrestbeschlusses an den Arrestbeklagten im Parteibetrieb bewirkt. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Arrestbeklagte am 10.02.1995 unter Beifügung einer Beschlusskopie mit dem Eingangsstempel des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Frankfurt meldete. Damit war mit dem Vollzug des Arrestbeschlusses begonnen. Im Falle der Forderungspfändung durch das Gericht genügt es für die rechtzeitige Vollziehung, dass - wie geschehen - die unverzügliche Zustellung des Beschlusses an den Schuldner betrieben wird. Eine Zustellung an Drittschuldner ist hingegen zur Fristwahrung nicht erforderlich (Zöller - Vollkommer,
  3. Auflage, Randziffer 11 zu § 929 ZPO; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 477; anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 1985, 1064). Randnummer 13 2.Die Arrestklägerin hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000.000,00 DM (§ 1378 Abs. 1 BGB) gegen den Arrestbeklagten glaubhaft gemacht. Randnummer 14 Im Laufe des Verfahrens hat dieser ein Endvermögen zum Stichtag 14.04.1990 von 27.711.911,00 DM zugestanden. Darauf, ob sein Endvermögen entsprechend der Behauptung der Arrestklägerin weitaus größer war und 45.000.000,00 DM oder gar 60.000.000,00 DM betrug, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend an, weil mit dem Arrest lediglich eine Ausgleichsforderung von 10.000.000,00 DM gesichert werden soll, auf Seiten der Arrestklägerin ein Zugewinn in nennenswertem Umfang nicht vorhanden ist, und ein maßgebliches Anfangsvermögen bei dem Arrestbeklagten nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 15 a.Die Arrestklägerin, die am Endstichtag für die Rechnung des Zugewinns über keine sonstigen Vermögenswerte verfügte, hat im Jahr 1990 durch eine Erbschaft Vermögen im Werte von ca. 357.000,00 DM erworben. Da diese Erbschaft mit dem inflationsbereinigten hochgerechneten Wert zum Endstichtag (vgl. BGHZ 61, 385) auch ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB), ergibt sich bei ihr jedenfalls kein nennenswerter Zugewinn, der die Ausgleichsforderung von 10.000.000,00 DM negativ beeinflussen könnte. Randnummer 16 b.Der Arrestbeklagte beziffert zwar sein Anfangsvermögen auf 21.288.252,00 DM, wobei dieser Betrag zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes einen Wert von 28.698.719,00 DM am Endstichtag entspreche, so dass bei ihm ein Zugewinn zu verneinen sei. Randnummer 17 Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Randnummer 18 Für sein Anfangsvermögen ist jeder Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, da dieses den eigenen Zugewinn vermindert und damit den eigenen Ausgleichsanspruch erhöht bzw. denjenigen des anderen Ehegatten verringert. Dem Arrestbeklagten ist es jedoch nicht gelungen, ein Anfangsvermögen in der behaupteten Höhe glaubhaft zu machen. Er hat zwar Kopien von Anteilscheinen der B GmbH vom 23.03.1972 und 02.04.1975 über insgesamt 22.000,00 DM vorgelegt. Dies erlaubt angesichts der Zeitspanne von mehreren Jahren bis zur Heirat jedoch nicht den Schluss, dass der auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung noch über diese Vermögenswerte verfügte. Davon abgesehen fielen diese Vermögenspositionen angesichts des eingeräumten Endvermögens bei der Ermittlung seines Zugewinns nicht entscheidend ins Gewicht. Randnummer 19 Gegen die Existenz eines nennenswerten Anfangsvermögens des Arrestbeklagten spricht auch der Einkommenssteuerbescheid der Parteien für das Jahr 1979, das Jahr der Eheschließung. Die darin ausgewiesenen Einnahmen aus Kapitalvermögen von lediglich 450,00 DM für den Arrestbeklagten erlauben selbst bei einer Verzinsung von 10 % pro Jahr nur den Schluss auf ein Vermögen von 4.500,00 DM. Soweit der Arrestbeklagte sich darauf beruft, die diesem Steuerbescheid zugrundeliegende Einkommenssteuererklärung sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen falsch, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung des tatsächlich vorhandenen Anfangsvermögens. Randnummer 20 Der Versuch des Arrestbeklagten, auf der Grundlage eines Vermögens von 30.461.832,00 DM im Jahr 1983, dessen Einzelpositionen im Übrigen nicht näher dargelegt sind, mit Hilfe der Entwicklung des Deutschen Aktienindexes den Wert seiner Wertpapiere auf den Anfangsstichtag zurückzurechnen, ist untauglich. Abgesehen davon, dass das im Jahr 1983 angeblich vorhandene Vermögen ebenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht ist, geht die Berechnung von der unbewiesenen Prämisse aus, dass der Arrestbeklagte ab dem Zeitpunkt der Heirat keinerlei Vermögenswerte hinzu erworben hat, was höchst unrealistisch erscheint. Unzureichend ist in diesem Zusammenhang auch die schlichte schriftliche Erklärung eines Herrn C vom 13.05.1995, wonach er „1979 respektive zu Beginn des Jahres 1980“ mit dem Arrestbeklagten ein vertrauliches Gespräch in privater Sache über die Anlage von Wertpapieren im Gegenwert von ca. 20.000.000,00 DM geführt habe. Aus dieser Erklärung geht lediglich hervor, dass eine Vermögensaufstellung vorgelegt worden sei. Hingegen enthält die Erklärung keinen Hinweis darauf, es seien auch Depotauszüge oder ähnliche Belege vorgelegt worden. Ob die damals vom Arrestbeklagten genannten Gründe für das Gespräch der Wahrheit entsprachen und ob das Gespräch jedenfalls die Anlage eigenen Vermögens betraf, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 21 Der Zugewinnausgleichsanspruch der Arrestklägerin ist auch nicht verjährt. Aufgrund der Zustellung der Hauptsacheklage in dem Verfahren 35 F 8022/95 des Amtsgerichts Frankfurt am 06.02.1995 wurde die Verjährung jedenfalls hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 10.000.000,00 DM rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB). Selbst wenn die Arrestklägerin die Zustellung der Klage ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch Täuschung des Gerichts über ihre finanzielle Lage erschlichen haben sollte, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Klagezustellung. Ein Verstoß gegen § 65 GKG, der bestimmt, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung des Kostenvorschusses zugestellt werden soll, und die Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt, ist prozessual belanglos und führt nicht zur Unwirksamkeit der Klagezustellung (OLG Frankfurt FamRZ 1982, 810). Randnummer 22 d.Der Arrestbeklagte kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung auch nicht deshalb verweigern, weil der Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (§ 1381 BGB). Randnummer 23 Darlegungs- und beweisbelastet ist der auf Ausgleich in Anspruch genommene Ehegatte, also hier der Arrestbeklagte. Soweit er sich darauf beruft, die Parteien hätten nur bis zum Frühjahr 1984 zusammengelebt, die Ehe sei aber erst nach einer Trennung von 7 ½ Jahren geschieden worden, würde sein Vorbringen schon deshalb keine gänzliche oder teilweise Verweigerung der Ausgleichsforderung rechtfertigen, weil nach seinem eigenen Vortrag sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sogar 32.000.000,00 DM überstieg, somit der Zugewinn nicht erst in der Zeit nach der Trennung erzielt wurde. Auch greift § 1381 BGB nicht etwa schon dann ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat (BGH FamRZ 1992, 787/789). Schließlich kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen eines Fehlverhaltens, das nicht wirtschaftlicher Art ist, verweigert werden kann (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 768 und 877, sowie FamRZ 1992, 787/788; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408/411; OLG Hamm FamRZ 1989, 1188/1190). Denn der Vorwurf, die Arrestklägerin habe die gemeinsamen Kinder gröblich vernachlässigt, häufig sich selbst überlassen sowie ihm vorenthalten, ist ebenso unsubstantiiert wie der Vorwurf, sie habe ab spätestens 1984 ständig intime Verhältnisse zu anderen Männern unterhalten. Davon abgesehen erfordert § 1381 BGB für die Billigkeitsentscheidung eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend erfolgen kann, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Randnummer 24 3.Ebenso wenig fehlt ein Arrestgrund. Er ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Arrestklägerin ihren Antrag erst nahezu drei Jahre nach der Scheidung stellte und ihren Ausgleichsanspruch weder im Scheidungsverbund noch alsbald nach der Ehescheidung im ordentlichen Klageverfahren geltend gemacht hat. Die Arrestklägerin hat dargelegt, dass sie erst durch Gespräche mit den Eheleuten A anlässlich einer Begegnung am 13.01.1995 und einen Bericht im Nachrichtenmagazin „D“ vom 16.01.1995 Informationen über das Vermögen des Arrestbeklagten in ihrer Ehe erhalten habe. Dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt von der Existenz eines beträchtlichen Endvermögens des Arrestbeklagten Kenntnis hatte, behauptet dieser selbst nicht. Angesichts seiner unrichtigen Auskunft zu seinem Endvermögen, nach der sich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht ergab, bestand für die Arrestklägerin mangels jeglicher Erfolgsaussichten keine Veranlassung zu einer früheren Erhebung der Zugewinnausgleichsklage. Randnummer 25 Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, es sei zu besorgen, dass die Vollstreckung des noch zu titulierenden Ausgleichsanspruchs ohne den Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Das vom Arrestbeklagten in der Vergangenheit gezeigte Verhalten berechtigt aus der Sicht eines objektiv urteilenden und gewissenhaft prüfenden verständigen Menschen zu dieser Besorgnis. Der Arrestbeklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 31.08.1989 Angaben über sein Endvermögen gemacht, die grob falsch waren, wie er inzwischen selbst einräumt. Auch enthält das Anwaltsschreiben vom 15.08.1989 Ausführungen über die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes und den Hinweis, der Arrestbeklagte könne unmöglich einen Prozesskostenvorschuss leisten. Damit wird ebenfalls der Eindruck erweckt, er habe keinerlei Vermögen gehabt. Eindeutig falsch war schließlich seine Auskunft über die Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil der Arrestbeklagte ein sein Endvermögen übersteigendes Anfangsvermögen behauptet und unter diesen Umständen bei wahrheitsgemäßen Angaben Zugewinnausgleichsansprüche der Arrestklägerin ohnehin nicht zu befürchten gehabt hätte. Hiernach steht fest, dass der Arrestbeklagte entgegen seinen Ausführungen nicht lediglich erklärt hat, er habe kein Vermögen auszugleichen, sondern eine grob falsche Auskunft über sein Endvermögen erteilt hat. Randnummer 26 Seine Auffassung, zur Auskunftserteilung überhaupt nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil er keinerlei Zugewinn erwirtschaftet habe, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend und verwundert insbesondere deshalb, weil der Arrestbeklagte Rechtswissenschaften studiert hat mit Zugangsberechtigung zum ersten Staatsexamen. Randnummer 27 Durch seine Falschauskunft hat er die Arrestklägerin veranlasst, von einer gerichtlichen Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs abzusehen. Dieses Verhalten stellt den - längere Zeit erfolgreichen - Versuch dar, durch Täuschung die Arrestklägerin davon abzuhalten, überhaupt einen Titel auf Zahlung von Zugewinnausgleich zu erwirken. Es geht über den Versuch, die Vollstreckung zu vereiteln, sogar noch hinaus, umfasst aber eben auch diesen. Die fortgesetzten massiven Täuschungshandlungen des Arrestbeklagten in der Vergangenheit bieten ausreichend Anhalt für die Besorgnis, er werde auch künftig versuchen, durch ihm geeignet erscheinende Schritte die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin zu vereiteln. Zwar macht er geltend, die Beweggründe für das Verschweigen seines Anfangs- und Endvermögens, nämlich die unterbliebene Erklärung gegenüber den Steuerbehörden, sei aufgrund seiner Selbstanzeige und wegen der Nachentrichtung der Steuern entfallen. Nach Auffassung des Senats beseitigt dieser Umstand jedoch nicht die Besorgnis einer künftigen Vollstreckungsvereitelung. Die Selbstanzeige hat den Arrestbeklagten nämlich nicht veranlasst, jedenfalls anschließend der Arrestklägerin eine konkrete Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Randnummer 28 Der Schriftsatz des Arrestbeklagten vom 04.09.1995 veranlasst den Senat nicht, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Randnummer 29 Soweit der Arrestbeklagte glaubhaft zu machen versucht, sämtliche Auslandsguthaben nach Deutschland zurücktransferiert zu haben, kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an, denn der Senat stellt beim Arrestgrund nicht darauf ab, dass ein Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste. Randnummer 30 Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Arrestbeklagten, die Arrestklägerin habe sich zu seinem Nachteil mit Herrn A zusammengetan, dem es ersichtlich nur darum gegangen sei, sich seiner - des Arrestbeklagten - Vermögenswerte in strafbarer Weise zu bemächtigen. Für die Arrestklägerin waren die von den Eheleuten A erhaltenen Informationen lediglich Anlass, von dem Arrestbeklagten Zugewinnausgleich zu fordern, den sie wegen seiner früheren falschen Auskünfte nicht geltend gemacht hatte. Randnummer 31 Die Ausführungen in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils zu den Voraussetzungen, unter denen der Arrestbeklagte eine Aufhebung des Arrestes und der Pfändung erreichen könnte, sind für den Senat nicht verbindlich. Er hat in eigener Zuständigkeit das Vorliegen eines Arrestgrundes zu prüfen und dies bejaht. Randnummer 32 Wenn der Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens sich darauf beruft, zur Erteilung einer Auskunft über sein Endvermögen in Ermangelung eines Zugewinns nicht verpflichtet gewesen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass er gegenüber der Arrestklägerin eben gerade nicht diese Auffassung geäußert und keine, sondern eine eindeutig falsche Auskunft erteilt hat. Dies ist offenkundig etwas gänzlich anderes als die Ablehnung der Erteilung einer geforderten Auskunft. Randnummer 33 Soweit der Arrestbeklagte nunmehr geltend macht, ein Arrestgrund liege auch deshalb nicht vor, weil er nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der vorläufigen Zahlungsverbote gemäß § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO über seine Konten und Depots uneingeschränkt habe verfügen können, dies jedoch nicht getan habe, hätte er bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen können und müssen, den die Vorpfändungen waren bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Arrestklägerin vom
  4. bzw.
  5. Mai 1995 in die Wege geleitet worden. Davon abgesehen ist sein Sachvortrag in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner. Wann die Benachrichtigungen, dass die Pfändung bevorstehe, an die Drittschuldner erfolgten, geht aus dem Vortrag des Arrestbeklagten allerdings nicht hervor. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das Amtsgericht Frankfurt durch Beschluss vom 13.06.1995, mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigungen an die Drittschuldner, die angeblichen Forderungen des Arrestbeklagten gegen die E, die F AG Zweigstelle O1 und Zweigstelle O2, die G, die H AG, Zweigstelle O1, und das Arbeitsamt O2 gepfändet hatte, so dass angesichts dieses Zeitablaufs für den Arrestbeklagten tatsächlich keine Möglichkeit bestanden haben dürfte, über die entsprechenden Guthaben zu verfügen. Randnummer 34 Nach wie vor fehlt es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines namhaften Anfangsvermögens durch den Arrestbeklagten. Die mit Schriftsatz vom 04.09.1995 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichen hierfür nicht aus. So werden in den eidesstattlichen Versicherungen der Herren Z1 vom 02.08.1995, Z2 vom 13.08.1995 und Z3 vom 12.08.1995 unterschiedlich hohe Beträge genannt. Ferner beziehen sich die Angaben, soweit überhaupt ein Zeitpunkt genannt wird, auf das Jahr 1973, also ca. sechs Jahre vor dem maßgeblichen Anfangsstichtag. Insbesondere aber fehlt es an näheren Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierdepots des Arrestbeklagten, so dass sich die genannten Wertangaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht nachvollziehen lassen. Aus den eidesstattlichen Versicherungen geht weder hervor, um welche Wertpapiere es sich handelte, noch deren Anzahl. Dies gilt ebenso für die Angaben des Arrestbeklagten selbst über sein Vermögen zum Anfangsstichtag und zu früheren Zeitpunkten in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.08.
  6. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil Urteile in Arrestverfahren ohne weiteres vorläufig vollstreckbar sind. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus den §§ 3 ZPO, 20 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010359

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