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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 UF 61/95 Beschluss Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF § 1587a Abs

Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF Verfahrensgang vorgehend AG Rüdesheim, 26. Oktober 1992, 1 F 5/92, Urteil Tenor Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich unter Aufrechterhaltung der Splittingregelung in Ziffer 2

  1. a)nur bezüglich der Regelung der Realteilung in Ziffer 2
  2. b)wie folgt abgeändert: Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der X in Stadt01 werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der X in Stadt01 weitere Rentenanwartschaften von monatlich 67,20 DM, bezogen auf den 31.12.1991, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zulasten der Versorgung des Antragstellers bei der Pensionskasse Y werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei dieser Pensionskasse aus eigenem Recht Rentenanwartschaften von monatlich 343,60 DM mit Sonderzuwendungen in Höhe von je 229,07 DM zum 1.6. und 1.12., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1991, begründet. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Pensionskasse richtet sich nach der Satzung dieser Pensionskasse vom 1.1.1989. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben (§ 93 a ZPO). Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 8 GKG). Beschwerdewert: DM 3.500,12 (§ 17 a GKG ). Gründe Randnummer 1 Durch das angefochtene Verbundurteil vom 26.10.1992, der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.11.1992, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rüdesheim ausgehend von dem am 29.1.1992 zugestellten Scheidungsantrag die am ….10.1971 vor dem Standesbeamten in Ort01 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden gegenübergestellt: Randnummer 2 Anwartschaften des Antragstellers bei Randnummer 3 - der X in Stadt01 in Höhe von 1.434,74 DM (dynamisch). Randnummer 4 - der Pensionskasse Y in Höhe von 1.515,87 DM (statisch). Randnummer 5 Anwartschaften der Antragsgegnerin bei Randnummer 6 - der X in Stadt01 in Höhe von 664,29 DM (dynamisch). Randnummer 7 Der Ausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 385,23 DM übertragen wurden und im Wege der Realteilung monatliche Anwartschaften in Höhe von 606,11 DM zuzüglich zweier Sonderzahlungen jährlich zum 1.6. und 1.12. in Höhe von je 404,07 DM zugunsten der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin begründet wurden. Randnummer 8 Das Amtsgericht - Familiengericht - Rüdesheim hat die Regelung des § 30 b der Satzung der Beschwerdeführerin insoweit für unwirksam gehalten, als nach deren Wortlaut die Realteilung erst nach der Durchführung eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG in Betracht kommt. Dies hat es als Verstoß gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene klare Rangfolge der Ausgleichswege bewertet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteis Bezug genommen. Randnummer 9 Die allein gegen die uneingeschränkte Durchführung der Realteilung gerichtete, am 10.12.1992 beim Beschwerdegericht eingegangene befristete Beschwerde, begründet am 22.12.1992, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO ). Randnummer 10 Da die angefochtene Entscheidung durch die Anordnung der Realteilung unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreift, ist sie auch als privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich materiell beteiligt und beschwerdebefugt. Randnummer 11 Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Randnummer 12 Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehezeit begann am 1.10.1971 und endete am 31.12.1991. Auch im Rahmen der allein auf die Realteilung beschränkten Beschwerde sind zunächst sämtliche Anwartschaften in die Gesamtausgleichsbilanz einzustellen, die die Parteien in dieser Zeit erworben haben. Randnummer 13 A. Anwartschaften des Antragstellers: Randnummer 14 - Bei der X in Stadt01 in Höhe von 1.434,74 DM. Die Bewertung erfolgt wie im angefochtenen Urteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB gemäß der Auskunft vom 21.4.1992. Randnummer 15 - Bei der Pensionskasse Y. Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB gemäß der Auskunft vom 20.3.1992. Randnummer 16 Nach der Rechtsprechung des BGH sind beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich nur die Anwartschaften in Ansatz zu bringen, die zum Ende der Ehezeit der Höhe nach unverfallbar waren. Dies sind nur diejenigen, die auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem … bestehen bleiben. Soweit für diesen Fall nach der Satzung zwischen beitragsfreiem und beitragspflichtigem Fortbestand der Versorgungsanwartschaften gewählt werden kann, erfüllt nur die beitragsfreie aufrechtzuerhaltende Anwartschaft die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit auch der Höhe nach. Allein aus dieser unverfallbaren Anwartschaft ist auch bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit abweichend von der Berechnungsbestimmung das § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB der Ehezeitanteil zu ermitteln (BGH FamRZ 1986, 52). Randnummer 17 Dieser beitragsfreie Rentenanspruch gemäß § 37 der Satzung beträgt zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit 20.885,28 DM per anno. Randnummer 18 Der auszugleichende Ehezeitanteil der Betriebsrente ermittelt sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis der Ehezeit zu der bis zum Ende der Ehezeit abgelaufenen Zeit der Betriebszugehörigkeit und berechnet sich wie folgt: Randnummer 19 Betriebszugehörigkeitsanfang: 1.10.1968 Ende der Ehezeit 31.12.1991 Gesamtzeit (Monate): 279 davon in der Ehezeit (Monate): 243 % 87,09677419 Ehezeitbezogener Wert: 18.190,41 DM Randnummer 20 . Randnummer 21 Da der Wert der beitragsfreien Versorgung betragsmäßig gleich bleibt und nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist er sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase als statisch zu behandeln (vgl BGH a.a.O.). Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung zur Altersgrenze vollendetes 65. Lebensjahr für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Randnummer 22 Alter bei Ehezeitende: 46 Barwertfaktor: 3,2 Barwert: 58.209,31 DM. Randnummer 23 Randnummer 24 Zur Umrechnung in eine dynamische Rente ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Randnummer 25 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001286453 Entgeltpunkte: 7,4884 ARW: 41,44 DM dynamischer Rentenwert: 310,32 DM Randnummer 26 Randnummer 27 B. Anwartschaften der Antragsgegnerin: Randnummer 28 - Bei der X in Stadt01 in Höhe von 664,29 DM. Die Bewertung erfolgt wie im angefochtenen Urteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr.2 BGB gemäß der Auskunft vom 1.4.1992. Randnummer 29 Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: Randnummer 30 Versorgungen des Antragstellers: gesetzliche Rente: 1.434,74 DM Pensionskasse des …: 310,32 DM insgesamt: 1.745,06 DM Randnummer 31 Randnummer 32 Versorgungen der Antragsgegnerin: gesetzliche Rente: 664,29 DM 1745,06 - 664,29 = 1.080,77 DM Ausgleichspflicht des Antragstellers: 540,39 DM Randnummer 33 Randnummer 34 Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich zunächst entsprechend der nicht angegriffenen Ziffer 2a) des angefochtenen Urteils durch Rentensplitting in Höhe von 385,23 DM zu erfolgen. Insoweit hat die erstinstanzliche Entscheidung Bestand. Randnummer 35 Dem weiteren Ausgleich verbleibt eine dynamische Rente von 155,16 DM. Randnummer 36 Die Pensionskasse Y lässt in § 30 b Abs. 1 der Satzung eine Realteilung zu, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich ohne Beteiligung der Pensionskasse gemäß den Bestimmungen des VAHRG möglich ist. Da es sich bei der Pensionskasse im Unterschied zum öffentlich - rechtlich organisierten …(…) um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handelt, kommen dabei nicht das Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG sondern die Ausgleichsformen des § 3 b VAHRG vorrangig in Betracht (BGH FamRZ 1987, 52). Randnummer 37 Gegen die Wirksamkeit dieser die Realteilung einschränkenden Satzungsregelung bestehen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüdesheim keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 38 Soweit das Familiengericht davon ausgeht, eine Einschränkung der Realteilung sei wegen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rangfolge der Ausgleichsformen in §§ 1 Abs. 2 und 3, 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG ausgeschlossen, ist dem zum einen schon deshalb nicht zu folgen, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vorschriften des VAHRG keine solche Rangfolge festschreiben (vgl. u.a. BGH FamRZ 1994, 48). Randnummer 39 Gegen die Annahme einer Unwirksamkeit der eingeschränkten Realteilung spricht im Übrigen auch die Vorschrift des § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG. Hier hat der Gesetzgeber für den Bereich des erweiterten schuldrechtlichen Ausgleichs die Möglichkeit geschaffen, an dessen Stelle eine Realteilung durchzuführen. Da die öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen des § 3 b VAHRG, insbesondere das erweiterte Splitting gemäß Abs. 1 Nr. 1, die aus § 3 a VAHRG folgenden Verpflichtungen abmildern sollen, besteht bereits nach dieser Gesetzeslage die Möglichkeit, dass eine Realteilung erst im Anschluss an einen Ausgleich nach § 3 b VAHRG erfolgt (vgl. BGH FamRZ 1991, 175). Aus diesem Zusammenhang ist angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Realteilung nicht zwingend angeordnet hat und sich die Gestaltung und Durchführung der Realteilung allein nach den Bestimmungen über das Anrecht richten, kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Versorgungsträger im Rahmen des gesetzlich eingeräumten weiten Spielraums nicht die Möglichkeit haben soll, die Realteilung grundsätzlich erst im Anschluss an alle übrigen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen vorzusehen. Randnummer 40 Schließlich verhindert diese Einschränkung der Realteilung in der Regel das Entstehen von geringfügigen Versorgungsanwartschaften bei der Pensionskasse. Angesichts des hohen Verwaltungsaufwandes erscheint dies im Rahmen des § 1 Abs. 2 VAHRG auch deshalb zulässig, weil der Ausgleichsberechtigte im Wege des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nach § 3 b VAHRG ebenfalls in ausreichender Weise einen sicheren und damit befriedigenden Ausgleich erhält (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1212). Randnummer 41 Vor der Durchführung der Realteilung nach §§ 1 Abs. 2, 3a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG sind deshalb zunächst nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, heranzuziehen, und zwar im Höchstwert von 67,20 DM. Der Ausgleich erfolgt demgemäß in der zweiten Stufe durch erweitertes Splitting in dieser Höhe. Randnummer 42 Dem Ausgleich durch Realsplitting bleiben demnach 87,96 DM. Randnummer 43 Ob wegen dieses Betrages vorrangig die Zumutbarkeit einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu prüfen wäre, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die in dem angefochtenen Urteil insgesamt durchgeführte Realteilung nur insoweit gewandt, als sie ihre Beschwerde darauf beschränkt hat, dass der Ausgleich nicht zunächst durch erweitertes Splitting durchgeführt wurde. Da sie weitergehend die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch Realteilung nicht angegriffen hat, ist sie nur in dem Umfang des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch die angegriffene Entscheidung beschwert. Randnummer 44 Die maßgebende Versorgung sieht die Begründung von Versorgungsanwartschaften für den Berechtigten in der Höhe vor, welche sich bei Umkehrung der Umrechnung der Versorgung in einen dynamischen Wert nach der BarwertVO ergibt. Gegen diese Berechnungsmethode hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. auch OLG Bamberg NJW-RR 1993, 646 ). Randnummer 45 Hierzu ist zunächst der Barwert dieser dynamisierten Anwartschaft nach den Grundsätzen der Barwertverordnung durch Rückrechnung zu ermitteln, da die real zu teilende unverfallbare Anwartschaft statisch ist. 87,96 / ARW 41,44 = 2,1226 Umrechnungsfaktor EP in Barwert : 7.773,309 Barwert: 16.499,63 DM Randnummer 46 Randnummer 47 Bezogen auf die Altersgrenze 65. Lebensjahr ergibt sich bei einem Alter bei Ehezeitende mit 46 Jahren der Barwertfaktor 3.2 aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung. 16.499,63 / 3.2 = 5.156,13 DM. Randnummer 48 Randnummer 49 Das Doppelte dieses Betrages entspricht dem im Wege der Realteilung noch auszugleichenden statischen Anrecht des Antragstellers, das sind 10.312,26 DM. Randnummer 50 Nach § 30 b Abs. 3 der Satzung stellt der Barwert für das auszugleichende Anrecht zum Ende der Ehezeit abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3 % das für die Realteilung verfügbare Deckungskapital dar. Da mit der Realteilung ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden ist, erscheint diese Unkostenpauschale vertretbar, so dass sie von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 VHRG gedeckt ist. Randnummer 51 Die Berechnung der durch Realteilung entstehenden beziehungsweise verbleibenden Anrechte der Parteien muss auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Barwerts des ehezeitlichen Anrechts gemäß dem technischen Geschäftsplan des Versorgungsträgers erfolgen. Demgegenüber können die weitgehend pauschalierenden Tabellen der Barwertverordnung nicht in Ansatz gebracht werden. Diese wurden nur zur Vergleichbarmachung nichtdynamischer oder teildynamischer Anrechte mit Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt, das heißt für die Tabellenwerte wurden andere Berechnungsgrundlagen verwendet, als sie bei der versicherungsmathematischen Bewertung üblich sind. Der Barwertbildung ist deshalb nicht der pauschalierte Rechnungszins der Barwertverordnung zugrunde zu legen, sondern derjenige Rechnungszins, der für die Bildung der Deckungsrückstellungen der Pensionskasse maßgebend ist, da nur bei einem derartigen Rechnungsansatz eine kostenneutrale Durchführung möglich ist. Randnummer 52 Ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnung des Versicherungsmathematikers SV1, der sich der Senat anschließt, erfolgt die Realteilung des Betrages in Höhe von 10.312,26 DM nach den geschäftsplanmäßigen Grundsätzen stichtagsbezogen aufgrund eines für eine einheitliche Anwartschaft von 1,- DM betragenden Barwertes von 7,068 DM für den Antragsteller und 8,364 DM für die Antragsgegnerin. Dies ergibt für die Realteilungsbilanz folgendes verfügbares Deckungskapital: Randnummer 53 0,97 * 10.312,26 * 7,068= 70.700,- DM. Randnummer 54 Auf dieser Grundlage ermittelt sich für die Antragsgegnerin eine im Wege der Realteilung zu begründende Versorgungsanwartschaft auf Invaliden- und Altersrente ab dem Alter 60 in Höhe von jährlich 4.581,39 DM, beziehungsweise monatlich 343,60 DM mit Sonderzuwendungen in Höhe von je 229,07 DM zum 1.6. und 1.12. gemäß § 15 VTV. In diesem Umfang bleibt die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Realteilung bestehen. Randnummer 55 Nach § 1587 b Abs. 5 BGB darf die Antragsgegnerin durch den Versorgungsausgleich zusammen mit ihrer eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als dies der Dauer der Ehezeit entspricht. Dieser Höchstbetrag wird angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von insgesamt in der Ehezeit erwerbbaren 40,5 Entgeltpunkte nur 16,0302 Entgeltpunkte selbst erworben hat, nicht erreicht.Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587 b Abs 6 BGB. 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