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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 UF 239/95 Beschluss Ablehnung einer Rückgabeanordnung für widerrechtlich aus den USA in die Bundesrepublik

Ablehnung einer Rückgabeanordnung für widerrechtlich aus den USA in die Bundesrepublik verbrachte eheliche Kinder wegen des entgegenstehenden Kindeswillen Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,

  1. Juli 1995, 35 F 8123/95, Beschluss Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Frankfurt am Main vom 25.7.1995 wird aufgehoben und der Antrag auf Rückgabe der Kinder A und B zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 6 Sorge-RübkAG i.V.m. § 13 a FGG). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Beschwerdewert: 10.000,-- DM (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO). Gründe Randnummer 1 Die am ...1963 geborene Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, und der am ...1963 geborene Antragsteller zu 1), amerikanischer Staatsangehöriger, lernten sich im ...1980 in O1 kennen. Die Antragsgegnerin, die damals in einem Mädchenheim wohnte, zog schon nach wenigen Monaten in die Wohnung der Familie des Antragstellers zu 1) um. Am ...1982 schlossen die Parteien in O2 die Ehe. Anschließend kehrte zunächst der Antragsteller zu 1) nach Amerika zurück, am ...1982 folgte die Antragsgegnerin. Aus der Ehe gingen die Kinder A, geboren am ...1985, und B, geboren am ...1989, hervor. Randnummer 2 Die Parteien lebten in den USA an wechselnden Wohnsitzen, zuletzt in O
  2. Die Antragsgegnerin fuhr jährlich etwa 2 bis 3 Monate während der Sommerzeit nach Deutschland. Die Kinder, die sie nicht mitnehmen konnte, verbrachten diese Ferien regelmäßig bei den Großeltern in O
  3. Randnummer 3 Nach ihrer Rückkehr im Jahre 1994 bereitete sie mit Hilfe von Nachbarn ihre Ausreise nach Deutschland vor. Am ...1994, während sich der Antragsteller zu 1) an seiner Arbeitsstelle befand, verließ sie ohne dessen Kenntnis zusammen mit den Kindern die USA und kehrte nach O1/Deutschland zurück. Zwischenzeitlich wohnen sie im Frauenhaus in O
  4. Seither leben die Parteien getrennt. Randnummer 4 Der Antragsteller zu 1) wandte sich in der Folgezeit an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof -Zentrale Behörde- und stellte am 9.1.1995 Antrag auf Rückgabe der Kinder nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ). Ein von der Antragsgegnerin unter dem 13.12.1994 beim Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main eingeleitetes Sorgerechtsverfahren -Az: 35 F 8277/94- wurde auf entsprechende Nachricht des Antragstellers zu 1) vom 12.1.1995 zunächst nicht weiter betrieben. Randnummer 5 Auf Antrag des Antragstellers zu 1) vom 13.12.1994 wurde die Ehe der Parteien aufgrund der Verhandlung vom 8.5.1995 durch Urteil des Gerichts in O6/USA geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder dem Antragsteller zu 1) übertragen. Die Antragsgegnerin und die Kinder wurden in diesem Verfahren nicht gehört, da ihre Anschrift unbekannt war. Sämtliche Zustellungen an die Antragsgegnerin erfolgten öffentlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen (Bl. 45 d.A.). Randnummer 6 Aufgrund von dem Antragsteller zu 1) erteilter Vollmacht hat die Zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland am 16.6.1995 den Antrag auf Rückgabe der Kinder beim Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main eingereicht. Randnummer 7 Im Anhörungstermin vom 4.7.1995 wurden der Antragsteller zu 1) und im Anhörungstermin vom 18.7.1995 die Kinder und die Antragsgegnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (Bl. 48, 64 d.A.). Randnummer 8 Das Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 25.7.1995 die sofortige Rückgabe der Kinder an den Antragsteller zu 1) angeordnet und die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Kinder verpflichtet. Zur Durchsetzung der Herausgabepflicht hat es den Gerichtsvollzieher beauftragt und die Gewaltanwendung gestattet. Zur Begründung hat es sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 HKiEntÜ gestützt. In dem entgegenstehenden Willen der Kinder sah es keine schwere Gefahr gemäß Art 13 Abs. 1 b HKiEntÜ. Deren Wünsche, bei der Mutter bleiben zu können, könnten erst im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 68 ff d.A.) wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen den am 31.7.1995 der Antragsgegnerin zugestellten Beschluss hat diese am 7.8.1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Eltern und die Kinder im Termin vom 14.11.1995 vom beauftragten Richter persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift und den Vermerk über die Kindesanhörung Bezug genommen (Bl. 167 ff d.A.). Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG findet gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 22 FGG statt. Diese wurde innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 22 Abs. 1 S. 1FGG eingelegt. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist begründet, denn der zulässige Antrag auf Anordnung der Rückgabe der Kinder ist unbegründet. Randnummer 12 Die Rechtsgrundlagen für das Rückgabeverlangen folgen aus dem gemäß Art 12 des Sorgerechtsübereinkommens -Ausführungsgesetz (SorgeRÜbkAG) vom 5.4.1990 (BGBl 1990, I, 701) vorrangigen Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ, BGBl 1990, II, 206). Das Übereinkommen ist in den Vereinigten Staaten von Amerika am 1.7.1988 und in Deutschland am 11.12.1990 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 19.12.1990, BGBl 1991, II, 392). Ergänzt wird das Übereinkommen durch das Sorgerechtsübereinkommen -Ausführungsgesetz (SorgeRÜbkAG). Randnummer 13 Danach sind das Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main und das Beschwerdegericht für die Entscheidung über das Herausgabeverlangen international, örtlich und sachlich zuständig (§§ 5, 6 SorgeRÜbkAG). Randnummer 14 Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Kindesrückgabe gemäß Art. 12 HKiEntÜ sind zwar erfüllt, dem Herausgabenverlangen steht aber Art 13 HKiEntÜ entgegen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat die Kinder gegen den Willen des Antragstellers zu 1) aus dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland mitgenommen. Die elterliche Sorge über die Kinder stand beiden Parteien gemeinsam zu, weshalb die Mitnahme der Kinder das Sorgerecht des Antragstellers zu 1) verletzte und damit widerrechtlich im Sinne des Art 3 HKiEntÜ war. Da die Kinder das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterfallen sie dem Anwendungsbereich des Übereinkommens (Art 4 HKiEntÜ), so dass gemäß Art 12 HKiEntÜ die Anordnung ihrer Rückgabe in Betracht kommen könnte. Randnummer 16 Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller zu 1) habe das Sorgerecht tatsächlich nicht mehr ausgeübt, weshalb eine Herausgabe nach Art 13 Abs. 1 a HKiEntÜ ausscheide, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Die Parteien haben in Amerika durchgehend zusammengelebt. Zeitweilige Abwesenheiten eines Ehegatten begründen noch nicht die Annahme, das Sorgerecht werde tatsächlich nicht mehr ausgeübt. Im Gegenteil hat die Anhörung der Kinder zusammen mit dem Vater gezeigt, dass zwischen diesen eine enge Beziehung besteht. Die Äußerungen der Kinder belegen, dass der Vater für sie neben der Mutter eine präsente Bezugsperson gewesen ist. Randnummer 17 Die Anordnung der Rückgabe der Kinder ist aber gemäß Art. 13 Abs. 1 b, Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen. Beide Kinder haben sich der Rückgabe nachdrücklich widersetzt. Ihre bereits im Termin vom 18.7.1995 vor dem Familiengericht geäußerte Haltung haben sie zwischenzeitlich nicht aufgegeben, sondern im Gegenteil deutlich verfestigt. A hat auch bereits ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen. Für B kann dies zwar nicht angenommen werden, jedoch wäre mit einer Trennung B von ihrer Mutter und ihrer Schwester die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens verbunden. Randnummer 18 Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 13 HKiEntÜ ist auch unter Beachtung der Hauptziele des Übereinkommens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Randnummer 19 Nach der Präambel des Übereinkommens wurde dieses in der Erkenntnis vereinbart, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist und vor widerrechtlichen Maßnahmen zu schützen ist. Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll das Übereinkommen grundsätzlich eine schnelle Rückführung betroffener Kinder dadurch sicherstellen, dass dem entführenden Elternteil die Möglichkeit beschnitten wird, sich im Rückgabeverfahren vor den Gerichten des Entführungsstaates darauf zu berufen, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich in einer der Herausgabe entgegenstehenden Weise geändert haben. Die Entscheidung soll grundsätzlich nicht berücksichtigen, in welchen Verhältnissen eine dem Wohl der Kinder am besten entsprechende Betreuung gewährleistet ist. Vielmehr soll auch aus generalpräventiven Gründen einerseits erreicht werden, dass Elternteile oder Dritte von rechtswidrigen Entführungsmaßnahmen abgehalten werden, und andererseits sichergestellt werden, dass der Status quo vor dem rechtswidrigen Verbringen wiederhergestellt wird. Erst im Anschluss daran soll die Entscheidung über die Verteilung der elterlichen Sorge getroffen werden, die vornehmlich den Gerichten des Herkunftsstaates vorbehalten bleibt. Dem widerrechtlich Selbsthilfe übenden Entführer soll die Möglichkeit genommen werden, eigenmächtig eine andere ausländische Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren herbeizuführen (vgl. u.a. Münchner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 19 EGBGB, Anh. II, Rn. 50, 55). Randnummer 20 Ein wesentlicher Hintergrund für diese Zurückstellung der am Wohle der Kinder zu orientierenden abschließenden Sorgerechtsregelung ist die Erfahrung, dass internationale Kindesentführungen häufig zu schwerwiegenden Folgen für die emotionale Entwicklung der Kinder führen, indem es zum Verlust der möglicherweise wichtigsten Bezugspersonen kommt, verbunden mit einer abrupten Veränderung des bisherigen sozialen Umfelds. Randnummer 21 Der Zweck des Übereinkommens, internationale Kindesentführungen zu bekämpfen und den Sorgerechtsregelungen der Vertragsstaaten Geltung zu verschaffen, gebietet daher grundsätzlich eine restriktive Anwendung des Art 13 HKiEntÜ. Andererseits verlangt aber eine an dem in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Anliegen eines besonderen Schutzes des Wohles der Kinder und damit an der Verfassung orientierte Auslegung dieser Regelung, dass die Grundrechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichende Beachtung finden müssen. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung bedingen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Verbringung der Kinder A und B ausnahmsweise eine Versagung ihrer Rückführung. Randnummer 22 Nach dem Ergebnis der Kindesanhörung ist zunächst nicht feststellbar, dass die Verbringung der Kinder nach Deutschland zu schwerwiegenden negativen Folgen für ihre weitere Entwicklung geführt hat, so dass einer der wesentlichen Hintergründe für die bevorzugte sofortige Rückführung der Kinder nicht vorliegt. Nach der Anhörung bestehen keine Zweifel, dass die Mutter die wesentliche Bezugsperson der Kinder in der Zeit des Zusammenlebens war. Während für sie ein Leben mit der Mutter selbstverständlich ist, fürchten sie eine Rückreise mit dem Vater ohne ihre Mutter und können sich ein Leben ohne diese nicht vorstellen. Randnummer 23 Zwar hat der Weggang aus Amerika zu einem abrupten Verlust des bisherigen sozialen Umfelds geführt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist aber auch durch eine sofortige Rückkehr in die USA nicht mehr vollständig möglich. Abgesehen davon, dass sich die Kinder aufgrund der häufigen Wohnsitzwechsel der Familie ohnehin ständig in neue Sozialbezüge einleben mussten, hat nämlich zwischenzeitlich auch der Antragsteller zu 1) den letzten gemeinsamen Wohnsitz in O3 aufgegeben und ist nach O4 zu seinen Eltern umgezogen. Dieses veränderte Umfeld ist den Kindern zwar auch bekannt, nach dem Inhalt der mit ihnen geführten Gespräche kann aber nicht festgestellt werden, dass sie sich in dieser Umgebung emotional zuhause fühlen. Im Gegenteil wurde deutlich, dass sie gegenüber der Möglichkeit eines Zusammenlebens mit dem Vater und den Großeltern beachtliche Vorbehalte haben. Selbst wenn diese überwunden werden könnten, bleibt angesichts der in der Vergangenheit häufig erfolgten Wohnsitzwechsel offen, ob bzw. wie lange der Antragsteller diesen jetzigen Wohnsitz aufrecht erhalten wird. Randnummer 24 In Anbetracht dieser Ausgangslage kommt dem ernsthaften Widerstand der Kinder gegen eine Rückführung nach Amerika besonderes Gewicht zu. Randnummer 25 Beide Kinder haben bereits zu Beginn der Anhörung vehement deutlich gemacht, dass sie nicht mit dem Vater nach Amerika fahren wollen. Angst und Panik waren aus ihrem Verhalten, ihrer Körpersprache und ihren Äußerungen deutlich herauszuhören. Besonders intensiv spürbar war dies vor allem deshalb, weil die Kinder unter der Erwartung standen, sie müssten möglicherweise unmittelbar nach dem Anhörungstermin ihre Mutter verlassen und mit dem Vater abreisen. Erst nachdem diese Befürchtung genommen werden konnte, vermochten sie sich etwas zu entspannen. Randnummer 26 Insbesondere A hat in der weiteren Anhörung sowohl im Einzelgespräch als auch im Gespräch mit dem Vater in Deutlichkeit und Klarheit zu verstehen gegeben, dass sie keinesfalls die Mutter verlassen will. Sie hat versucht, ihren Vater durch eine Vielzahl von Angeboten zu dem Versprechen zu veranlassen, dass sie nicht mitfahren müsse. Die Differenziertheit ihrer Argumentation, ihre Ausdrucksweise und die Festigkeit und Geradlinigkeit ihrer Willensbildung und Willensbekundung waren beeindruckend. Für den Vater wurde der Widerstand seiner Tochter so überzeugend, dass er zunächst zusagte, sie nicht mitzunehmen. Erst später hat er dies unter dem Vorbehalt einer notwendigen Beratung mit dem Verfahrensbevollmächtigten zur Wahrung seiner eigenen Interessen wieder eingeschränkt. Randnummer 27 Auch wenn angenommen werden kann, dass A durch die Mutter und deren Ängste beeinflusst ist und sich weitgehend mit ihr und ihrem Schicksal identifiziert hat, so zeigten doch ihre sprachlichen Fähigkeiten sowie die Art und Weise der Gesprächsführung und die Bestimmtheit ihrer Haltung, dass sie inzwischen ein Alter und eine Reife erreicht hat, die es verbieten, ihre Meinungsäußerungen zu übergehen und ihren Willen durch eine gewaltsame Rückführung nach Amerika zu beugen. Randnummer 28 Demgegenüber lassen es Alter und Reife der sechsjährigen B noch nicht geboten erscheinen, ihren Äußerungen vergleichbares Gewicht beizumessen. Von besonderer Bedeutung erscheint aber für die Beurteilung ihrer Situation die Feststellung, dass beide Kinder sehr stark aufeinander bezogen sind. As Anwesenheit gibt B Kraft und Sicherheit. Die von der Mutter aber auch von der großen Schwester übernommene Verantwortung für sie und die bei ihnen gegebene Geborgenheit ermöglichen es B, kindgemäß auf ihren Vater zuzugehen und mit ihm nach dem Abbau anfänglichen Angst- und Panikempfindungen unbeschwert zu spielen. Mit der großen Schwester im Hintergrund konnte sie sich auf das Zusammensein mit dem offenbar vermissten Vater locker und freudig einlassen. Es war für sie jedoch völlig selbstverständlich, am Ende der Anhörung gemeinsam mit A wegzugehen. Randnummer 29 Die starke Orientierung an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Schwestern im Falle einer alleinigen Rückführung B würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges ist bereits durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt worden. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbestehende Geschwisterbeziehung als Stütze und Halt ihr herausragendes Gewicht. Bei den Kindern A und B wurde dies in besonderem Maße deutlich. Eine weitere Traumatisierung B durch eine für sie völlig unverständliche zusätzliche Trennung von ihrer Schwester birgt nach Auffassung des Senats in sich die schwerwiegende Gefahr dauerhafter seelischer Schäden. Randnummer 30 Die Kinder haben sich im übrigen in ihrer neuen Umgebung inzwischen gut eingelebt und erstaunliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Angesichts ihrer besonderen emotionalen Situation und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung überzeugend deutlich gemacht hat, dass ihr aufgrund ihrer Erlebnisse und Erfahrungen im Zusammenleben mit dem Antragsteller eine Rückkehr nach Amerika gemeinsam mit den Kindern nicht zumutbar ist, erscheint es dem Senat ausnahmsweise geboten, von einer sofortigen Rückgabe an den Vater abzusehen. Randnummer 31 Dies ersetzt keineswegs die Notwendigkeit einer abschließenden Sorgerechtsentscheidung, die auch die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu beantworten haben wird. Vielmehr soll es hierdurch den Kindern lediglich ermöglicht werden, bis zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise bei ihrer Mutter zu bleiben, statt zunächst vorab wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen. 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