Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach,
- Mai 1995, 1 F 45/95, Beschluss vorgehend AG Bad Schwalbach,
- März 1994, 1 F 516/93 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 23.3.1994 - 1 F 516/93 Amtsgericht Bad Schwalbach - haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin unter anderem vereinbart, dass der Antragsteller das Recht hat, mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern X und Y jeweils am
- und
- Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zusammen zu sein. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht diese Umgangsregelung "familiengerichtlich genehmigt". Bis Ende 1994 wurde dem Antragsteller das Umgangsrecht regelmäßig gewährt. Dann kam es zwischen den Eltern zu Unstimmigkeiten über die zeitliche Abfolge der Besuchswochenenden. Die Antragsgegnerin interpretierte die getroffene Vereinbarung dahingehend, dass der Antragsteller das Recht habe, die Kinder alle 14 Tage am Wochenende zu sich zu nehmen. Randnummer 2 Auf Antrag des Kindesvaters vom 26.1.1995 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.5.1995, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, gegen die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der gerichtlich genehmigten Umgangsregelung gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 23.3.1994 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM angedroht. Randnummer 3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft (BGH NJW 1984, 2727) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Antragsgegnerin, denn bereits die Androhung eines Zwangsgeldes führt zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte (BGH NJW 1979, 820/821 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1196). Randnummer 4 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Randnummer 5 Auch eine Umgangsvereinbarung kann, wenn sie - wie hier - um Familiengericht erkennbar gebilligt ist, wie eine gerichtliche Entscheidung eine geeignete Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33 FGG darstellen (ständige Senatsrechtsprechung; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90; OLG Bamberg FamRZ 1995, 428). Randnummer 6 Durch die gerichtlich gebilligte und übernommene Vereinbarung der Kindeseltern vom 23.3.1994 steht dem Antragsteller ein im Einzelnen zeitlich näher festgelegtes Umgangsrecht mit den bei der Antragsgegnerin lebenden gemeinsamen minderjährigen Kindern zu, welches offenbar bis Ende des Jahres 1994 problemlos in der Form ausgeübt wurde, dass der Antragsteller die Kinder jeweils bei der Antragsgegnerin abholte, wie sich dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten entnehmen lässt. Randnummer 7 Zwar muss die in § 33 Abs. 1 FGG erwähnte Verfügung einen vollziehbaren Inhalt haben, wenn sie Grundlage für die Anordnung oder Festsetzung von Zwangsgeld sein soll. Für eine Umgangsregelung bedeutet dies nun allerdings nicht, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lassen muss, der verpflichtete Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechtes des Berechtigten "bereitzuhalten". Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss nämlich genau umschrieben sein. Entscheidend ist vielmehr immer, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird. Die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist deshalb vorliegend möglich, denn eine Regelung, die es einem Elternteil gestattet, zu genau festgelegten Zeiten Umgang mit den Kindern zu haben, enthält mit hinreichender Deutlichkeit die korrespondierende Verpflichtung des anderen Elternteils, die Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten (ähnlich Kammergericht Rechtspfleger 1976, 398 = FamRZ 1977, 405; andere Ansicht wohl OLG Bamberg a.a.O.; BayOLG FamRZ 1971, 184; OLG Stuttgart FamRZ 1966, 256). Dies versteht sich auch für eine juristisch nicht vorgebildete Person von selbst. Darüber hinaus haben die Beteiligten über Monate hinweg das Umgangsrecht des Antragstellers mit den Kindern in eben dieser Form tatsächlich gehandhabt. Das Verlangen, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kinder zur Abholung bereitzuhalten, müsse in die gerichtliche Regelung ausdrücklich aufgenommen werden, stieße auf völliges Unverständnis, weil angesichts der Gesamtumstände darin ein unnötiger Formalismus zu sehen wäre, Sinn des Gebotes der hinreichenden Bestimmtheit einer gerichtlichen Verfügung als Grundlage für die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld ist nämlich der Schutz eines entschuldbar irrenden Pflichtigen. Dafür bedarf es aber nicht der ausdrücklicher Aufnahmen selbstverständlicher Pflichten oder Nebenpflichten. So ist im Falle eines entschuldbaren Pflichtverstoßes von Zwangsmaßnahmen abzusehen. Auch werden Zwangsmaßnahmen nicht erforderlich sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Pflichtige werde seinen Verpflichtungen künftig nachkommen, so dass eine Beugung seines Willens durch Zwangsmaßnahmen nicht erforderlich erscheint. Randnummer 8 Durchgreifende Bedenken gegen die Vollzugsfähigkeit der familiengerichtlich übernommenen Umgangsvereinbarung hat der Senat hiernach nicht. Randnummer 9 Mit der eindeutigen und unmissverständlichen Regelung in der Vereinbarung vom 23.3.1994 ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung absolut unvereinbar und berechtigt zu Zweifeln an ihrem ehrlichen Willen, die Besuchskontakte der Kinder mit dem Antragsteller zu fördern. Dies ist hinreichender Anlass für die Androhung eines Zwangsgeldes. Zutreffend hat das Amtsgericht bereits ausgeführt, dass allein die Zwangsgeldandrohung die Feststellung einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus der gerichtlichen Verfügung ergebenden Pflichten nicht erfordert. Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, ob die Androhung veranlasst ist, oder ob von ihr abgesehen werden kann, weil ein Verstoß gegen die richterliche Anordnung im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit nicht zu befürchten ist bzw. weil eine einfache Mahnung genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann,
- Aufl., Rn. 22 zu § 33 FGG). Vorliegend besteht eine hinreichende Veranlassung für die Androhung eines Zwangsgeldes, denn die eigenwillige Auslegung der Vereinbarung durch die Antragsgegnerin lässt befürchten, sie werde die Umgangsregelung auch künftig nicht vollumfänglich respektieren. Randnummer 10 Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nichts einzuwenden. Randnummer 11 Der Senat sieht sich allerdings veranlasst, zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten die Kindeseltern darauf hinzuweisen, dass für die Einordnung des
- oder
- Wochenendes eines Monats entsprechend der getroffenen Umgangsregelung der Beginn des Besuchszeitraumes, mithin der Freitag, maßgeblich ist. Ein in einzelnen Monaten vorhandenes
- Wochenende wird hingegen von der Vereinbarung nicht erfasst. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 30, 131 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010363
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