Schadenersatz für die Beschädigung eines Flugzeugs Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 31. Januar 1995, 2-18 O 340/93 nachgehend BGH, 1. Oktober 1997, VI ZR 62/96, Revision nicht angenommen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1995 - 2/18 O 340/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden darf, leistet. Beschwer: DM 672.601,53. Tatbestand Es geht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Gelände des Flughafens …, bei dem ein Flugzeug der Klägerin beschädigt wurde. Zwischen den Parteien bestand ein Bodenverkehrsdienstvertrag mit einer vereinbarten Haftungsfreistellung für die Beklagte. Auf Bl. 85-89 d.A. sowie die gesonderte Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.4.1994 wird Bezug genommen. Am 2. Februar 1989 sollte gegen 17 Uhr ein Flugzeug der Klägerin von einer Flughafenvorfeld-Parkposition weggeschleppt werden. Für den Schleppvorgang stellte die Beklagte ein Schlepperfahrzeug mit dem Fahrer, dem Zeugen …, einem langjährigen Mitarbeiter, zur Verfügung. Auf Seiten der Klägerin waren an dem Schleppvorgang zwei Mechaniker, die Zeugen … und …, beteiligt. Der Schlepper wurde direkt vor das Flugzeug positioniert, um dieses mittels einer Abschleppstange mit dem Schlepperfahrzeug zu verbinden. Der Zeuge … begab sich über die hintere Bordtreppe in das Innere des Flugzeugs, um den Schleppvorgang von dort aus zu steuern. Nachdem der Zeuge … dem Zeugen … vorschriftsgemäß bestätigt hatte, daß die Bremsen des Schleppers angezogen seien, entfernte der Zeuge … die Halteklötze an den Rädern des Flugzeugs. Danach entfernte er die hintere Treppe des Flugzeugs. Auch der Zeuge … begab sich in derselben Absicht wieder in den hinteren Teil des Flugzeugs. Was der Zeuge … anschließend am vorderen Teil des Flugzeugs tat, ist streitig. Jedenfalls ging er daraufhin zu seinem Fahrzeug, um es aus dem Gefahrenbereich des Flugzeugs zu entfernen. Gleichzeitig begann der Zeuge … den Schleppvorgang, nachdem über Funk die Freigabe durch den Tower erklärt worden war und das bereitstehende Follow-me-Fahrzeug seine Rundumbeleuchtung eingeschaltet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge … noch nicht in das Cockpit des Flugzeugs zurückgekehrt. Nachdem das Flugzeug im Rahmen des sog. Push-backs durch das Schlepperfahrzeug etwa 5 m zurückgerollt war, betätigte der in der Zwischenzeit wieder ins Cockpit gelangte Zeuge … die Bremse des Flugzeugs. Durch diesen Bremsvorgang entstand am Bugfahrwerk des Flugzeugs ein erheblicher Sachschaden, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien streiten im übrigen über die Anwendbarkeit des Bodenverkehrsdienstvertrages, über die zu beachtenden Vorschriften und die Anweisungen zwischen den beteiligten Personen. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge … habe nach Entfernung der Treppe des Flugzeugs zu dem neben ihm stehenden Zeugen … gesagt, daß der Zeuge … noch im Inneren unterwegs sei. Daraufhin sei der Zeuge … zu seinem Schlepperfahrzeug gegangen. Dieser habe den Unfall verschuldet, denn er habe ohne das erforderliche Freigabezeichen den Schleppvorgang begonnen. Der Zeuge … habe jedenfalls keine Freigabe signalisiert. Die Beklagte hat behauptet, zwischen den Zeugen … und … habe es kein Gespräch gegeben. Der Zeuge … habe vielmehr nach dem Entfernen der Bremsklötze an die Außenhaut des Flugzeugs geklopft und sei dann vom Cockpit weggegangen, wobei er hochgeschaut habe. Sodann habe er dem Zeugen … das Freigabezeichen (nach oben gestreckter Daumen der geschlossenen Hand) gegeben. Dies sei offensichtlich verfrüht geschehen; darin liege die Ursache des Unfalls. Das Landgericht hat über den Hergang des Unfalls Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … (den Fahrer des Follow-me-Fahrzeugs). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 111-127 d.A. Bezug genommen. Danach hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Zeugen … an dem Zustandekommen des Unfalls nicht als bewiesen angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klage (mit Erweiterung hinsichtlich der Zinsen) weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Beweiserhebung und -würdigung. Sie wiederholt und vertieft den Ablauf der damaligen Vorgänge aus ihrer Sicht. Sie räumt ein, daß es für Schlepps/Pushes ohne Funk keine ausdrücklichen Regeln gebe. Es gälten aber die allgemeinen Regeln für Funk-Schlepps analog mit der Maßgabe, daß die fehlende Funkverständigung durch deutliche Zeichen und Sichergehen ersetzt werden müßten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von DM 672.601,53 nebst 10% Zinsen seit dem 16.9.1993 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie ihr nachzulassen, eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholt und vertieft den Ablauf der damaligen Vorgänge aus ihrer Sicht. Der Unfall sei auf eine unzulängliche Kommunikation zwischen den Mechanikern der Klägerin, den Zeugen … und … zurückzuführen. Für eine Zeichengebung sei nur der Zeuge … zuständig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Ergebnis nicht begründet. I. Der Klägerin steht aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall weder ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag (zu 1.) noch aus unerlaubter Handlung (zu 2.) zu. 1.1 Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien ist der zwischen ihnen bestehende Bodenverkehrsdienstvertrag. Zu den von der Beklagten übernommenen Aufgaben gehört dabei auch das Schleppen von Flugzeugen (Anhang A Punkt 7.6). Bestandteil des Vertrages ist außerdem die Flughafen-Benutzungsordnung. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit des Bodenverkehrsdienstvertrages infrage stellen will, weil das Fortschleppen ihres Flugzeugs nicht aus betrieblichen Gründen veranlaßt gewesen, sondern von der Beklagten aus Platzgründen verlangt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß Schlüssel 5.1.2 Abschnitt II 2.6.1 der Flughafen-Benutzungsordnung auch diesen Fall erfaßt. 1.2 Aus diesen vertraglichen Beziehungen folgt die Pflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses, hier also bei Durchführung des Schlepp- bzw. Push-Vorganges, so zu verhalten, daß das Eigentum der Klägerin, hier an ihrem Flugzeug, nicht verletzt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 276 RN 113, 116). Führt die Verletzung einer solchen vertraglichen Schutzpflicht zu einem Schaden, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Um diese vertragliche Schutzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu gewährleisten, gibt es bestimmte Regeln. Dazu bestimmt Schlüssel 5.1.2 Abschnitt II 2.3.3 der Flughafen-Benutzungsordnung, daß der Luftfahrzeughalter dem mit dem Schleppen betrauten Flughafenunternehmer die für das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben hat. Dabei hat der Luftfahrzeughalter nicht nur den Führerstand des (großen) Flugzeugs mit mindestens einem fachkundigen Mechaniker (Bordmechaniker) zu besetzen, sondern auch das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen. Hieraus folgt, daß der Schlepperfahrer den Schleppvorgang erst beginnen darf, wenn er von einem Mitarbeiter des Luftfahrzeughalters ein entsprechendes Zeichen bekommen hat. Dazu trägt die Klägerin vor, daß es für eine "funkgesteuerte" Bord-Boden-Kommunikation detaillierte schriftliche und zeichnerische Regeln gebe. Sie räumt aber ein, daß dies für - wie hier - Schlepps bzw. Pushes ohne Funk nicht der Fall sei; die vorgenannten Regeln würden aber dafür analog gelten. Die Beklagte sieht diese Regeln auf das Einwinken von Flugzeugen beschränkt. Diese Streitfrage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als es für die Bereitschaft zum Einleiten von Schleppvorgängen ein bestimmtes Zeichen gibt, nämlich ein Handzeichen mit nach oben ausgestrecktem Daumen. 1.3 Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht erwiesen, daß die Beklagte objektiv eine nebenvertragliche Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat und gegebenenfalls welche.
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