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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 42/95 Urteil Schadenersatz für die Beschädigung eines Flugzeugs

Schadenersatz für die Beschädigung eines Flugzeugs Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 31. Januar 1995, 2-18 O 340/93 nachgehend BGH, 1. Oktober 1997, VI ZR 62/96, Revision nicht angenommen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1995 - 2/18 O 340/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden darf, leistet. Beschwer: DM 672.601,53. Tatbestand Es geht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Gelände des Flughafens …, bei dem ein Flugzeug der Klägerin beschädigt wurde. Zwischen den Parteien bestand ein Bodenverkehrsdienstvertrag mit einer vereinbarten Haftungsfreistellung für die Beklagte. Auf Bl. 85-89 d.A. sowie die gesonderte Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.4.1994 wird Bezug genommen. Am 2. Februar 1989 sollte gegen 17 Uhr ein Flugzeug der Klägerin von einer Flughafenvorfeld-Parkposition weggeschleppt werden. Für den Schleppvorgang stellte die Beklagte ein Schlepperfahrzeug mit dem Fahrer, dem Zeugen …, einem langjährigen Mitarbeiter, zur Verfügung. Auf Seiten der Klägerin waren an dem Schleppvorgang zwei Mechaniker, die Zeugen … und …, beteiligt. Der Schlepper wurde direkt vor das Flugzeug positioniert, um dieses mittels einer Abschleppstange mit dem Schlepperfahrzeug zu verbinden. Der Zeuge … begab sich über die hintere Bordtreppe in das Innere des Flugzeugs, um den Schleppvorgang von dort aus zu steuern. Nachdem der Zeuge … dem Zeugen … vorschriftsgemäß bestätigt hatte, daß die Bremsen des Schleppers angezogen seien, entfernte der Zeuge … die Halteklötze an den Rädern des Flugzeugs. Danach entfernte er die hintere Treppe des Flugzeugs. Auch der Zeuge … begab sich in derselben Absicht wieder in den hinteren Teil des Flugzeugs. Was der Zeuge … anschließend am vorderen Teil des Flugzeugs tat, ist streitig. Jedenfalls ging er daraufhin zu seinem Fahrzeug, um es aus dem Gefahrenbereich des Flugzeugs zu entfernen. Gleichzeitig begann der Zeuge … den Schleppvorgang, nachdem über Funk die Freigabe durch den Tower erklärt worden war und das bereitstehende Follow-me-Fahrzeug seine Rundumbeleuchtung eingeschaltet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge … noch nicht in das Cockpit des Flugzeugs zurückgekehrt. Nachdem das Flugzeug im Rahmen des sog. Push-backs durch das Schlepperfahrzeug etwa 5 m zurückgerollt war, betätigte der in der Zwischenzeit wieder ins Cockpit gelangte Zeuge … die Bremse des Flugzeugs. Durch diesen Bremsvorgang entstand am Bugfahrwerk des Flugzeugs ein erheblicher Sachschaden, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien streiten im übrigen über die Anwendbarkeit des Bodenverkehrsdienstvertrages, über die zu beachtenden Vorschriften und die Anweisungen zwischen den beteiligten Personen. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge … habe nach Entfernung der Treppe des Flugzeugs zu dem neben ihm stehenden Zeugen … gesagt, daß der Zeuge … noch im Inneren unterwegs sei. Daraufhin sei der Zeuge … zu seinem Schlepperfahrzeug gegangen. Dieser habe den Unfall verschuldet, denn er habe ohne das erforderliche Freigabezeichen den Schleppvorgang begonnen. Der Zeuge … habe jedenfalls keine Freigabe signalisiert. Die Beklagte hat behauptet, zwischen den Zeugen … und … habe es kein Gespräch gegeben. Der Zeuge … habe vielmehr nach dem Entfernen der Bremsklötze an die Außenhaut des Flugzeugs geklopft und sei dann vom Cockpit weggegangen, wobei er hochgeschaut habe. Sodann habe er dem Zeugen … das Freigabezeichen (nach oben gestreckter Daumen der geschlossenen Hand) gegeben. Dies sei offensichtlich verfrüht geschehen; darin liege die Ursache des Unfalls. Das Landgericht hat über den Hergang des Unfalls Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … (den Fahrer des Follow-me-Fahrzeugs). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 111-127 d.A. Bezug genommen. Danach hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Zeugen … an dem Zustandekommen des Unfalls nicht als bewiesen angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klage (mit Erweiterung hinsichtlich der Zinsen) weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Beweiserhebung und -würdigung. Sie wiederholt und vertieft den Ablauf der damaligen Vorgänge aus ihrer Sicht. Sie räumt ein, daß es für Schlepps/Pushes ohne Funk keine ausdrücklichen Regeln gebe. Es gälten aber die allgemeinen Regeln für Funk-Schlepps analog mit der Maßgabe, daß die fehlende Funkverständigung durch deutliche Zeichen und Sichergehen ersetzt werden müßten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von DM 672.601,53 nebst 10% Zinsen seit dem 16.9.1993 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie ihr nachzulassen, eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholt und vertieft den Ablauf der damaligen Vorgänge aus ihrer Sicht. Der Unfall sei auf eine unzulängliche Kommunikation zwischen den Mechanikern der Klägerin, den Zeugen … und … zurückzuführen. Für eine Zeichengebung sei nur der Zeuge … zuständig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Ergebnis nicht begründet. I. Der Klägerin steht aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall weder ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag (zu 1.) noch aus unerlaubter Handlung (zu 2.) zu. 1.1 Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien ist der zwischen ihnen bestehende Bodenverkehrsdienstvertrag. Zu den von der Beklagten übernommenen Aufgaben gehört dabei auch das Schleppen von Flugzeugen (Anhang A Punkt 7.6). Bestandteil des Vertrages ist außerdem die Flughafen-Benutzungsordnung. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit des Bodenverkehrsdienstvertrages infrage stellen will, weil das Fortschleppen ihres Flugzeugs nicht aus betrieblichen Gründen veranlaßt gewesen, sondern von der Beklagten aus Platzgründen verlangt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß Schlüssel 5.1.2 Abschnitt II 2.6.1 der Flughafen-Benutzungsordnung auch diesen Fall erfaßt. 1.2 Aus diesen vertraglichen Beziehungen folgt die Pflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses, hier also bei Durchführung des Schlepp- bzw. Push-Vorganges, so zu verhalten, daß das Eigentum der Klägerin, hier an ihrem Flugzeug, nicht verletzt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 276 RN 113, 116). Führt die Verletzung einer solchen vertraglichen Schutzpflicht zu einem Schaden, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Um diese vertragliche Schutzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu gewährleisten, gibt es bestimmte Regeln. Dazu bestimmt Schlüssel 5.1.2 Abschnitt II 2.3.3 der Flughafen-Benutzungsordnung, daß der Luftfahrzeughalter dem mit dem Schleppen betrauten Flughafenunternehmer die für das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben hat. Dabei hat der Luftfahrzeughalter nicht nur den Führerstand des (großen) Flugzeugs mit mindestens einem fachkundigen Mechaniker (Bordmechaniker) zu besetzen, sondern auch das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen. Hieraus folgt, daß der Schlepperfahrer den Schleppvorgang erst beginnen darf, wenn er von einem Mitarbeiter des Luftfahrzeughalters ein entsprechendes Zeichen bekommen hat. Dazu trägt die Klägerin vor, daß es für eine "funkgesteuerte" Bord-Boden-Kommunikation detaillierte schriftliche und zeichnerische Regeln gebe. Sie räumt aber ein, daß dies für - wie hier - Schlepps bzw. Pushes ohne Funk nicht der Fall sei; die vorgenannten Regeln würden aber dafür analog gelten. Die Beklagte sieht diese Regeln auf das Einwinken von Flugzeugen beschränkt. Diese Streitfrage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als es für die Bereitschaft zum Einleiten von Schleppvorgängen ein bestimmtes Zeichen gibt, nämlich ein Handzeichen mit nach oben ausgestrecktem Daumen. 1.3 Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht erwiesen, daß die Beklagte objektiv eine nebenvertragliche Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat und gegebenenfalls welche.

  1. a)Das Beweisergebnis erlaubt nicht die Feststellung, der Zeuge … als Bodenmechaniker der Klägerin habe dem Zeugen … als Schlepperfahrer der Beklagten kein Freigabezeichen gegeben, diesen vielmehr auf das nicht besetzte Cockpit hingewiesen. Beide Zeugen haben den jeweiligen Vortrag "ihrer" Partei bestätigt. Das ist auch nicht verwunderlich, haben doch beide Parteien ihrem jeweiligen Vortrag die vorgerichtlichen Aussagen und Erklärungen ihrer Mitarbeiter zugrundegelegt. Wie im Ergebnis schon das Landgericht, so kann auch der Senat keiner der beiden Aussagen einen Vorrang vor der anderen einräumen. Beide Aussagen sind in sich stimmig. Wenn der Schlepperfahrer … erst angekommen ist, nachdem der Bordmechaniker … ins Flugzeug gegangen war, und wenn der Bodenmechaniker … bei seinem Blick zum Cockpit den Bordmechaniker … dort nicht gesehen hat (so die Aussage …), dann erscheint es folgerichtig, daß er den Schlepperfahrer darauf hinweist. Wenn andererseits der Schlepperfahrer … sieht, wie der Bordmechaniker … das Flugzeug besteigt, und wenn er später sieht, daß der Bodenmechaniker … zum Cockpit hochschaut und darauf das Freigabezeichen gibt (so die Aussage … ) dann erscheint es ebenfalls folgerichtig, daß er hieraus den Schluß zieht, der Bodenmechaniker habe den Bordmechaniker im Cockpit gesehen. Bemerkenswert ist, daß diese beiden Zeugen selbst in Nebensächlichkeiten unterschiedliche Angaben gemacht haben (z.B.: wer die Schleppstange befestigt hat; wer wann wo gestanden hat). Daß die Zeichengabe durch den Zeugen … in der Schadensanzeige der Beklagten (Bl. 162 d.A.) nicht erwähnt ist, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … und seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen; denn diese Schadensanzeige stammt nicht von ihm und ist nicht von ihm autorisiert. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen … spricht nun allerdings die Aussage des Zeugen … des Fahrers des Follow-me-Fahrzeugs, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln der Senat ebenfalls keinen Anlaß sieht. Bei diesem Zeugen handelt es sich zwar auch um einen Mitarbeiter der Beklagten; er war jedoch an dem Unfallgeschehen nicht selbst unmittelbar beteiligt. Auch dieser Zeuge hat eine "Winkbewegung" des Bodenmechanikers … mit nach oben gestrecktem Daumen gesehen, als dieser sich vom Flugzeug weg zu seinem Werksfahrzeug begab. Dies war (auch) für den Zeugen … der Anlaß, mit seinem Part an dem Schleppvorgang zu beginnen und dafür an seinem Follow-me-Fahrzeug die rote Rundumleuchte einzuschalten. Weiterhin spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen, daß der Zeuge … bekundet hat, ebenfalls gesehen zu haben, daß der Zeuge … an den Rumpf des Flugzeugs geklopft habe und danach zu seinem Fahrzeug gegangen sei. Wenn desweiteren der Zeuge … mit dem Schlepperfahrer … neben dem Flugzeug gesprochen haben will, hätte der Zeuge … von seiner Position aus nicht nur dies sehen müssen, sondern auch, wie der Zeuge … von dort aus sein Schlepperfahrzeug bestiegen hat. Etwas derartiges hat er aber nicht beobachtet. Er hat vielmehr ausgesagt, daß unmittelbar, nachdem er das Freigabezeichen gesehen und seine rote Rundumleuchte eingeschaltet hatte, an dem Schlepperfahrzeug dessen gelbe Rundumleuchte angegangen sei; also muß sich der Zeuge … in diesem Augenblick in seinem Fahrzeug befunden haben. Der Hinweis der Klägerin auf die zur Zeit des Unfalles herrschenden Lichtverhältnisse nötigt nicht zu einer Augenscheinseinnahme. Eine solche vermag ohnehin die seinerzeit tatsächlichen Gegebenheiten nicht identisch wiederzugeben; denn die Sichtverhältnisse hängen nicht nur vom Kalendertag und der Uhrzeit, sondern auch von den allgemeinen Wetterverhältnissen (Bewölkung) ab. Im übrigen kann sich der Senat eine Vorstellung darüber machen, welche Helligkeit ein Tag zu Anfang Februar gegen 17 Uhr im allgemeinen aufweist. Entscheidend ist hier, daß immerhin zwei Zeugen völlig unabhängig voneinander ein Freigabezeichen durch einen nach oben gestreckten Daumen einer Hand (Faust) gesehen und daraufhin wie vorgesehen reagiert haben.
  2. b)Ein objektives Fehlverhalten des Schlepperfahrers, das dann nur noch darin bestehen könnte, daß der Bodenmechaniker … gar nicht befugt gewesen wäre, ein Freigabezeichen zu geben, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die Klägerin beruft sich hierfür auf eine Anweisung der Fluggesellschaft … und behauptet, diese gebe die selbstverständlichen Regeln des Push-backs wieder und sei allgemeingültig. Des für die Allgemeinverbindlichkeit angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es jedoch nicht. Zum ersten betrifft diese Anweisung Flugzeugstarts ("Departure"), also keine Verschiebungen innerhalb des Flughafengeländes. Zum zweiten geht diese Anweisung von Funkkontakten zwischen Cockpit und den verantwortlichen Personen aus; auch solche bestanden hier nicht. Zum dritten befaßt sich diese Anweisung mit der Kommunikation zwischen Cockpit und dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft ("Station Engineer", "Ground Personnel"), also gerade nicht mit der Kommunikation zum Schlepperfahrer des Flughafenunternehmers. Für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich ist auch der Vortrag der Klägerin über die Möglichkeit, Handzeichen vom Seitenfenster des Cockpits aus auf dem Sitzplatz des Schlepperfahrzeuges zu sehen. Insoweit bedarf es ebenfalls nicht der beantragten Augenscheinseinnahme. 1.4 Fehlt es an einer - nachgewiesenen - objektiven Pflichtverletzung, dann kommt es nicht mehr darauf, ob sich die Beklagte für ein Fehlverhalten entlasten kann (vgl. § 282 BGB). 2. Für einen deliktischen Anspruch kommt mangels eines eigenen Handelns der Organe der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB (nicht: § 823 Abs. 1 BGB) in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. 2.1 Zwar ist der Schlepperfahrer … als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Beklagte hat ihn zur Ausführung, von Schleppervorgängen bestellt. In diesem Rahmen hat sich der Unfall auch ereignet. Daß der Mitarbeiter der Beklagten das schadenauslösende Ereignis, nämlich den Bremsvorgang, nicht selbst ausgelöst hat, ist unerheblich. Für die Ursächlichkeit eines bestimmten Handelns genügt es, wenn es für einen Schaden adäquat kausal war. Adäquat kausal ist ein Handeln, das die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht hat; dabei kommt es auf eine objektive nachträgliche Prognose an (Palandt/Heinrichs, BGB, Vorbem § 249 RN 59, 60). Insoweit war das Verhalten des Schlepperfahrers … als Mitarbeiter der Beklagten adäquat kausal für den eingetretenen Schaden an dem Flugzeug der Klägerin. Nach der Lebenserfahrung ist es jedenfalls nicht so unwahrscheinlich, daß beim Anschieben eines Flugzeugs ein im Flugzeuginneren befindlicher Bordmechaniker, der das Anschieben nicht mitbekommen hat, sondern lediglich das Rollen des Flugzeugs verspürt, an ein eigenmächtiges In-Bewegung-Setzen denkt und das Flugzeug deshalb abbremst. 2.2 Gleichwohl scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB am fehlenden Verschulden der Beklagten. Sie ist hinsichtlich der Auswahl und Überwachung ihres langjährigen Mitarbeiters … entlastet. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sie insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben könnte (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nicht einmal die Klägerin wirft der Beklagten in diesem Punkte irgendwelche Versäumnisse vor. Ob es bereits früher vergleichbare Unfälle gegeben hat, ist unerheblich; denn die Klägerin behauptet selbst nicht, daß daran ebenfalls der Schlepperfahrer …, beteiligt gewesen sei. 2.3 Aber selbst wenn sich die Beklagte von einem - allenfalls in Betracht kommenden - leichten Verschulden nicht entlastet haben sollte, wäre ihre Haftung nach Art. 8 Abs. 1 des Bodenverkehrsdienstvertrages (neben Vorsatz) auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Klausel gilt auch für deliktische Ansprüche im Rahmen vertraglicher Beziehungen gegenüber dem Verwender (BGH - 12.3.1985 - VersR 1985.595 [596]; ders. - 12.3.1987 - Z 100. 157 [184]; Palandt/Heinrichs, BGB, § 11 AGBG RN 35). Ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des § 11 Nr. 7 AGBG begegnet jedenfalls im - wie hier - kaufmännischen Bereich keinen Bedenken. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung, über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010364

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