Schadenersatz: Merkantiler Minderwert eines Tankmotorschiffs Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Oktober 1994, 2-22 O 297/94, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am
- Oktober 1994 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Chemieunfalls im Werk Stadt1 der Beklagten vom …1993 bei einem Verkauf ihres bei diesem Unfall kontaminierten Tankmotorschiffes "X" als Folge eines Mindererlöses entsteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 91 % und die Beklage 9 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die von ihr zu leistende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Die Beschwer der Klägerin beträgt 409.058,28 DM, die der Beklagten 40.905,82 DM Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ersatz des merkantilen Minderwertes eines Tankmotorschiffes. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Herbst 1992 auf der Werft A fertiggestellten Tankmotorschiffs "X". Die Erwerbskosten beliefen sich auf insgesamt etwa 7 Mio DM. Randnummer 3 Am ...1993 wurde dieses Schiff, als es sich in der Schleuse Stadt1 befand, mit einer Mischung aus u.a. o-Nitroanisol und 2,2 Dichlorazoxibenzol überzogen. Diese Stoffe waren durch einen auf einen Bedienungsfehler zurückzuführenden Chemieunfall in einer Anlage der Beklagten zur Herstellung eines Farbenvorprodukts freigesetzt worden. Randnummer 4 Anschließend wurden alle Stahlteile des Schiffes, auf denen sich Staub niederschlagen konnte, auf der Werft A nach einer mit zahlreichen Auflagen versehenen Genehmigung des Landratsamtes Stadt2 (Bl. 25 - 37 d.A.) von Fachleuten unter sachverständiger Überwachung oberflächengereinigt und konserviert. Es erfolgte ein kompletter Neuanstrich. Alle Teile, die nicht tiefengereinigt werden konnten, wie Armaturen, Drähte, Kabel und Dichtungen, wurden erneuert. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich ausweislich des Abschlussberichts des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 vom 7.9.1993 (Bl. 41 - 43 d.A.) auf 1.350.727,61 DM. Sie haben sich ausweislich des Nachtrags zum Abschlussbericht vom 13.12.1993 (Bl. 44, 45 d.A.) um die Kosten der Teilerneuerung einer bei der Reparatur beschädigten Brückenschanz von 12.800,-- DM erhöht. Die Kosten sämtlicher Instandsetzungsarbeiten hat die Beklagte getragen. Randnummer 5 Die Klägerin hat geltend gemacht: Randnummer 6 Trotz vollständiger Reinigung und ordnungsgemäß durchgeführter Instandsetzung weise das Schiff noch einen Minderwert auf, der sich auf 30 % der Reparaturkosten, mithin 409.058,28 DM belaufe. Es sei davon auszugehen, dass sie das Schiff nur mit einem erheblichen Preisnachlass gegenüber dem Zeitwert, den es im unbeschädigten Zustand gehabt habe, verkaufen könne. Die Kontaminierung des Schiffes mit den hochgiftigen Chemikalien, die zu wochenlangen Gesundheitsbeeinträchtigungen der damaligen Schiffsbesatzung geführt habe, habe sich in der westeuropäischen Binnenschifffahrt und damit im Kreis möglicher Käufer wie ein Lauffeuer herumgesprochen, zumal es anschließend im Betrieb der Beklagten zu weiteren Störfällen gekommen sei. Jeder Kaufinteressent werde sie der Klägerin preismindernd entgegenhalten. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 409.058,28 DM nebst 4 % Zinsen aus 408.818,28 DM seit dem 4.12.1993 sowie aus 240,-- DM seit dem 5.5.1994 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat bestritten, dass sich die Kontaminierung des Schiffes auf einen späteren Verkaufspreis auswirke, da das Schiff vollständig und rückstandsfrei gereinigt und neulackiert worden sei. Randnummer 10 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.1994, das der Klägerin am 7.11.1994 zugestellt worden ist, abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes verneint, weil als potentielle Käufer nur sachkundige Personen in Betracht kämen, die in der Lage seien zu erkennen, dass die Folgen der damaligen Kontaminierung mit chemischen Stoffen vollständig behoben seien. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am 5.12.1994 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6.2.1995 an diesem Tag begründet. Randnummer 12 Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt darüber hinaus vor: Im Gebrauchtschiffhandel spielten auch irrationale Gesichtspunkte eine nicht unerhebliche Rolle. Der überwiegende Kreis der Schiffskäufer habe zwar praktische Erfahrung im Umgang mit Schiffen, verfüge aber, was die Beurteilung des Wertes eines Schiffes betreffe, über keine besondere Sachkunde. Hinzukomme, dass gerade der Kontakt mit chemischen Stoffen irrationale Ängste auslöse. Anders als der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs könne sie auch nicht in die Anonymität flüchten, da der damalige Chemieunfall in der Binnenschifffahrt allgemein bekannt sei. Im Übrigen hätten sich bereits ab Herbst 1993 Mängel an dem nach dem Unfall erfolgten kompletten Neuanstrich gezeigt, die Farbe habe an vielen Stellen ihren Glanz verloren, sei teilweise abgeblättert, es habe Flecken und Schattierungen gegeben. Deshalb habe die Besatzung das Schiff im Frühjahr 1994 und erneut im Frühjahr 1995 vollständig neu gestrichen. Es sei absehbar, dass auch im Jahr 1996 ein Neuanstrich notwendig werde, obwohl dies üblicherweise nur alle drei bis vier Jahre erforderlich sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Tatsache des Chemieunfalls bei der Beklagten vom ...1993 bei einem möglichen Verkauf ihres bei diesem Unfall kontaminierten TMS X als Folge merkantilen Minderwerts entstehen wird. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie eine prozessuale Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zuzulassen. Randnummer 15 Die Beklagte hält daran fest, dass eine merkantile Wertminderung nicht eingetreten sei. Es fehle zum einen an einem Markt für gebrauchte Tankschiffe, zum anderen könne die damalige Verunreinigung des Schiffes schon deshalb keinen Einfluss auf Preisverhandlungen haben, weil jegliche künftige Beeinträchtigung nach der vollständigen Reinigung auszuschließen sei. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 17 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 8.11.1995 (Bl. 159, 160) ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV2 vom 13.2.1996 (Bl. 174 - 181 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, bleibt aber, soweit die Klägerin mit ihr den in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag weiterverfolgt, ohne Erfolg. Die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (§§ 523, 264 Ziff. 2, 256 Abs. 1 ZPO), ist hingegen begründet. Randnummer 19 Es steht außer Frage, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch den Chemieunfall vom ….1993 entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 823 BGB). Randnummer 20 Hierzu gehört grundsätzlich auch der Schaden, der darauf beruht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, die hier unstreitig erfolgt ist, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für andere Sachen, wie z.B. Nutzfahrzeuge (vgl. BGH VersR 1980, 46), Grundstücke (BGH NJW 1981, 1663 ) oder Musikinstrumente (BAG NJW 1988, 932 ; vgl. auch Grunsky in MünchKomm
- A., Vor § 249 RZ 14; Halbgewachs, Der merkantile Minderwert,
- A. S. 11, 12). Auch bei einem Tankmotorschiff kann deshalb ein merkantiler Minderwert jedenfalls dann eintreten, wenn hierfür, wie es die Klägerin behauptet, ein Gebrauchtmarkt besteht (vgl. BGH VersR 1980, 46). Voraussetzung dafür ist, dass die beschädigte Sache trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als eine unbeschädigte. Dabei darf dieser Einschätzung nicht nur ein gefühlsmäßig zu erklärendes, im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde liegen, sondern sie muss im Wesentlichen auf der aus Erfahrung gewonnenen Einsicht beruhen, dass mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat (BGH Z 35, 396, 398) . Denn die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache beruht im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH a.a.O., VersR 1980, 46, 48). Ist eine merkantile Wertminderung eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer die Sache veräußert oder selbst weiterbenutzt, da die merkantile Wertminderung nichts anderes ist als die Wertdifferenz zwischen dem Zustand vor dem schädigenden Ereignis und nach der Reparatur (BGHZ 27, 181, 184; 35, 396, 397; VersR 1961, 707, 708; 1980, 46, 47). Randnummer 21 Hier steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes zu, da sich nicht feststellen lässt, dass der objektive Verkaufswert ihres Tankmotorschiffes aufgrund des Chemieunfalls trotz der durchgeführten Reinigung und Instandsetzung herabgesetzt ist. Randnummer 22 Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, sind sämtliche Teile des Schiffes, die mit dem Chemiestaub in Berührung gekommen sein konnten, gründlich gereinigt oder erneuert worden. Es erscheint damit ausgeschlossen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass noch an irgendeiner Stelle des Schiffes Reste der Chemikalien zurückgeblieben sind. Damit kann sich der Umstand, dass das Schiff einmal mit Chemikalien überzogen war, in keiner Weise mehr nachteilig auf seine Substanz oder die Schiffsmannschaft auswirken. Er kann damit aber auch keinen Einfluss auf die Bewertung des Verkaufspreises haben. Randnummer 23 Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auch nicht zu befürchten, dass versteckte Mängel vorhanden sind, die auf die Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, da die Arbeiten von Fachfirmen ausgeführt und überwacht wurden und sich in der Zwischenzeit abgesehen von dem angeblich schlechten und von der Klägerin inzwischen erneuerten Anstrich keine Mängel gezeigt haben. Randnummer 24 Vor allem aber sprechen gegen die Annahme, der Chemieunfall habe trotz Beseitigung seiner Folgen zu einer Minderung des Verkaufswertes des Schiffes geführt, die Angaben des Sachverständigen, hochwertige Schiffe, wie das der Klägerin, würden in aller Regel von Personen gekauft werden, die den sachlichen Wert von Schiffen und die Gefahr eventueller Mängel einschätzen können, sowie seine auf langjähriger Erfahrung beruhende Feststellung, bei der Schiffsbewertung führten selbst Großschäden, wenn sie einwandfrei beseitigt worden seien und dies wie hier belegt werden könne, zu keiner Wertminderung. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige es gleichwohl für möglich hält, dass der Klägerin bei konkreten Verkaufsgesprächen der allgemein bekannte Chemieunfall als Argument für eine Kaufpreisreduzierung entgegengehalten wird. Denn bei der Bewertung von Sachschäden kommt es allein auf den objektiven Verkehrswert an, also auf die Einschätzung des Gutes durch den Markt, nicht aber auf Verhandlungsargumente, zumal wenn diesen nur ein gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde liegen kann (vgl. BGH VersR 1980, 46, 48). Randnummer 25 Demgegenüber ist die Feststellungsklage, die dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin mit ihr nicht die Ersatzpflicht für eine schon nach Beendigung der Reparatur objektiv vorhandene Wertminderung, sondern für einen zukünftigen konkreten Mindererlös festgestellt wissen will, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie bei einem Verkauf ihres Schiffes tatsächlich einen geringeren Erlös erzielt, als ihr dies ohne den Chemieunfall vom ….1993 gelungen wäre. Ein solcher Mindererlös stellt auch dann eine adäquate Folge des Schadensereignisses dar, wenn er nur Ausfluss eines im Grunde unberechtigten Vorurteils des Käufers sein sollte (vgl. BGH VersR 1980, 46, 48). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Die Beschwer der Beklagten bemisst sich nach dem Wert der Feststellungsklage, der auf 1/10 der Zahlungsklage festgesetzt wird (§ 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010368