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OLG Frankfurt 15. Zivilsenat 15 W 57/96 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Marburg,

  1. Juni 1996, 1 O 403/95, Beschluss Tenor Das Verfahren wird zur Feriensache erklärt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom
  3. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-Verfahrens je zu 1/2 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Mit ihrem am 05.12.1995 bei Gericht eingegangenem Gesuch begehren die Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie beabsichtigen, den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung der ihm als Rechtsanwalt obliegenden Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Dazu haben sie behauptet, der Beklagte habe ihnen den ersetzt verlangten Schaden dadurch zugefügt, dass er es entgegen dem ihm erteilten Auftrag unterlassen habe, bei Vorbereitung und Beurkundung des notariellen Kaufvertrages vom 04.08.1989 durch den Notar RA1 in O1 über den Ankauf eines Grundstücks von der X-Bank, einen mit dieser Bank bereits mündlich aus- gehandelten Erlassvertrag mitbeurkunden zu lassen, wonach sämtliche Forderungen der X Bank gegen die Antragsteller mit Zahlung des Kaufpreises erledigt sein sollten. Der aus diesem Versäumnis resultierende Schadensersatzanspruch, so haben die Antragsteller ausgeführt, sei auch nicht verjährt, weil sie den Antragsgegner im Februar 1992 erneut mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der X Bank beauftragt hätten, nachdem diese mit Schreiben vom 04.02.1992 noch Forderungen in Höhe von über 300.000,00 DM ihnen gegenüber geltend gemacht habe, auf welche die X Bank nach der im August 1989 mündlich getroffenen Absprache verzichtet habe. Da der Beklagte aus Anlass des Schreibens der X Bank vom 04.02.1992 darauf habe hinweisen müssen, dass er den Antragstellern wegen seines Fehlers bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages am 04.08.1989 möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet sei, was er nicht getan habe, könne er sich nicht auf Verjährung des Primäranspruches berufen. Randnummer 2 Der Antragsgegner hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu dem Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 3 Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 04.06.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 4 Die Beschwerde ist nach § 127 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 5 Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Randnummer 6 Die Antragsteller haben zwar schlüssig dargelegt, dass sie wegen der auftragswidrig unterbliebenen Mitbeurkundung eines Erlassvertrages bei Beurkundung des notariellen Kaufvertrages am 04.08.1989 infolge der durch diese Pflichtverletzung des Antragsgegners für sie entstandenen Beweisnot dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen ihn erworben haben. Dieser Anspruch ist jedoch verjährt, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 51, 51 b BRAO) begann mit Entstehung des Anspruches durch Abschluss des den nur mündlich abgesprochenen Erlass nicht beurkundenden Kaufvertrages am 04.08.
  4. Darüber hinaus begann die Verjährung auch deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil mit der Beurkundung des Kaufvertrages das seinerzeit dem Antragsgegner von den Antragstellern erteilte Mandat beendet war; denn nach dem Vorbringen der Antragsteller selbst hat der Antragsgegner seine damalige Tätigkeit für sie am 03.08.1989 abgerechnet und sie haben ihn erst im Februar 1992 erneut mandatiert, nachdem die X Bank sie mit Schreiben vom 04.02.1992 über den bereits gezahlten Kaufpreis hinaus auf Zahlung weiterer 300.000,00 DM in Anspruch genommen hatte. Da der Antragsgegner die Antragsteller nach ihrem Vorbringen trotz des sich aus dem Schreiben der X Bank vom 04.02.1992 für ihn ergebenden Hinweises, dass er sich bei Beurkundung des notariellen Kaufvertrages am 04.08.1989 den Antragstellern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hatte, nicht auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hingewiesen hat, verwirklichte er mit dieser Unterlassung auch die Voraussetzungen des sogenannten sekundären Ersatzanspruchs (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rdnr. 474 a. E.). Aber auch dieser sekundäre Ersatzanspruch der Antragsteller, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als sei der infolge der Pflichtverletzung des Antragsgegners am 04.08.1989 entstandene Primäranspruch nicht verjährt, ist inzwischen verjährt. Als Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages unterliegt auch der sekundäre Ersatzanspruch der kurzen Verjährung gemäß § 51 BRAO bzw. § 51 b BRAO n. F., wobei die Verjährung des Sekundäranspruchs vorliegend mit dem Eintritt der Primärverjährung begann, weil zum Zeitpunkt der Verletzung der Hinweispflicht durch den Antragsgegner im Februar 1992 die Verjährungsfrist für den Primäranspruch noch lief (vgl. Vollkommer a.a.O.). Die Verjährung des Primäranspruchs trat vorliegend mit Ablauf des 04.08.1992 ein, der Sekundäranspruch verjährte also am 04.08.
  5. Das zur Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB geeignete Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller ist erst nach Ablauf dieser Frist am 05.12.1995 bei Gericht eingegangen. Randnummer 7 Der Eintritt der Verjährung steht vorliegend der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen, auch wenn der Antragsgegner bisher die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben hat. In der Kommentierung von Baumbach (Baumbach-Hartmann, ZPO, § 114 Rdnr. 104) und Wieczorek (Wieczorek, ZPO, § 114 Anm. B III b 2) wird zwar die Auffassung vertreten, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine Verjährung nur nach entsprechender Einrede beachtlich sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Baumbach verweist zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.04.1992 (JB 1992, 697), die sich allerdings mit der hier allein interessierenden Frage, ob die Verjährung des eingeklagten Anspruchs der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegensteht, wenn die Verjährungseinrede noch nicht erhoben ist, überhaupt nicht auseinandersetzt. In dem vom Arbeitsgericht Regensburg entschiedenen Fall war die Einrede der Verjährung eingewandt und in den Leitsätzen zu dieser Entscheidung findet sich lediglich die eher selbstverständliche Aussage, ein erhobener Verjährungseinwand sei im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus bezieht sich Baumbach auf die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 27.10.1977 (DAVorm 1978, 651, 652). In dieser Entscheidung ist ausgeführt, die Tatsache der Verjährung der Ansprüche lasse bei der im Armenrechtsverfahren gebotenen Prüfung die Erfolgsaussicht der diese Ansprüche umfassenden Klage noch nicht entfallen. Die Tatsache der Verjährung der Ansprüche sei in dieser Weise erst zu berücksichtigen, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung tatsächlich erhebe oder sonstwie zu erkennen gebe, er werde sie erheben. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Landgericht Siegen auf die bereits genannte Kommentierung von Wieczorek verwiesen, der seine Auffassung allerdings nicht weiter begründet, und hat ergänzend ausgeführt, eine Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung von Amts wegen erscheine auch deshalb nicht geboten, weil im Falle der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten das gewährte Armenrecht nach § 121 BGB entzogen werden müsse. § 121 ZPO in der bis Ende 1980 geltend fassenden Fassung sah vor, dass das Armenrecht zu jeder Zeit entzogen werden konnte, wenn sich ergab, dass eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist. Anstelle einer Entziehung des Armenrechts nach § 121 a. F. kommt seit 01.01.1981 aber nur noch eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Beklagte eine bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht erhobene Einrede der Verjährung geltend macht, berechtigt nach § 124 ZPO nicht zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Unabhängig davon, dass damit ein tragendes Argument für die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 27.10.1977 entfällt, vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der im Münchener Kommentar (MünchKommZPO-Wax, § 114 Rdnr. 51) sowie in der Kommentierung von Zöller (Zöller-Philippi, ZPO,
  6. Aufl., § 114 Rdnr. 24) vertretenen Auffassung den Standpunkt, dass die Einrede der Verjährung im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich der Antragsgegner darauf noch nicht berufen hat, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er das auch nicht mehr tun wird. Das ergibt sich daraus, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden darf, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wozu das Gericht notwendigerweise eine Prognose anzustellen hat. Diese Prognose fällt für den Antragsteller, der Prozesskostenhilfe für eine bereits nach seiner eigenen Darstellung verjährte Klageforderung begehrt, aber jedenfalls dann ungünstig aus, wenn er im Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich zur Frage der Verjährung Stellung nimmt und deshalb ausgeschlossen werden muss, dass der Antragsgegner diese durchgreifende Verteidigungsmöglichkeit übersehen könnte. Vorliegend muss auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner im Rechtsstreit die Verjährungseinrede erheben wird. Zu berücksichtigen ist, dass Anwälte Prozesse in Abstimmung mit der hinter ihnen stehenden Berufshaftpflichtversicherung führen. Erfahrungsgemäß weisen diese Versicherungen den Rechtsanwalt an, die Verjährungseinrede zu erheben. Randnummer 8 Nach allem ist die Beschwerde der Antragsteller mit der in den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010369

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