Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit eines Heimbeatmungsgeräts; Bedeutung der aufgezählten Hilfsmittel Leitsatz Zur Erstattungsfähigkeit eines Heimbeatmungsgerätes mit Atemmaske im Rahmen eines Versicherungsvertrages über Krankheitskosten Tenor Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts ... vom 23.06.1995 abgeändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 25.793,10 DM nebst 13,5 % Zinsen hieraus vom 13.08.1993 bis zum 27.09.1995 und 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.09.1995 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung und Klage werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist mit 25.793,10 DM beschwert. Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für das von ihm angeschaffte Heimbeatmungsgerät mit Atemmaske aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag über Krankheitskosten nach dem Tarif KHT 100 zusteht. Nach § 1 VVG in Verbindung mit § 1 Teil 1 Ziff. 1 a der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegenden AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist die Beklagte zur Erstattung der Kosten deshalb verpflichtet, weil das Beatmungsgerät Bestandteil medizinisch notwendiger Heilbehandlung ist und eine tariflich zu erbringende Leistung darstellt. Aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung schwersten Ausmaßes, die aufgrund des ständig vorhandenen erhöhten Atemwiderstandes bei ihm zu einer Erschöpfung der Atemmuskelpumpe führt, liegt eine bedingungsgemäß versicherte Krankheit vor. Der danach eingetretene Versicherungsfall einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Klägers wegen der vorliegenden Krankheit begründet die Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und die sonstigen vereinbarten Leistungen. Der maßgebliche Tarif KHT gewährte dem Kläger Versicherungsschutz bei ambulanter Heilbehandlung für Hilfsmittel zu 100 %‚ die aufgrund der Verordnung des Hilfsmittels zu erstatten sind (vgl. § 4 Teil 1
(1)i.V. mit dem Tarif KHT 100). Die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Aufwendungen für die medizinisch notwendige Anschaffung des Heimbeatmungsgerätes ist nicht aufgrund § 4 Teil II Nr. 2 d deshalb ausgeschlossen, weil das Hilfsmittel des Heimbeatmungsgerätes nicht in der dort enthaltenen Aufzählung der Hilfsmittel aufgeführt ist. Der Senat folgt dei Auffassung des Landgerichts, daß dieser Aufzählung kein enumerativer Charakter zukommt, so daß aufgrund fehlender Anführung des Heimbeatmungsgerätes als Hilfsmittel nicht der Schluß gezogen werden kann, für dieses Hilfsmittel bestehe keine Erstattungspflicht der Beklagten. Kein Argument hierfür läßt sich daraus herleiten, daß die Zulässigkeit einer abschließenden Aufzählung der Hilfsmittel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne Verstoß gegen das AGBG zu bejahen ist (vgl. BGH VersR. 1987, S. 278
(280); OLG Köln, VersR. 1989, 5. 1142). Den von der Beklagten verwandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen läßt sich eine solche Beschränkung nicht mit der notwendigen Gewißheit entnehmen. Daß nach § 4 Teil II Nr. 2 Hilfsmittel aufgezählt werden, die “als solche gelten“ sollen, genügt nicht, um von einer abschließenden Aufzählung auszugehen. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß aus der maßgeblichen Sicht des Gegners der Verwenderin dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch der Eindruck gewonnen werden konnte, es werde aus der Vielzahl medizinischer Hilfsmittel aus Platzgründen lediglich eine beispielhafte Aufzählung vorgenommen. Der Senat weist darauf hin, daß ein Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, daß auch die nicht aufgezählten Hilfsmittel wie Augenklappen, Nasenplastiken und Verbandsmaterial erstattungsfähig seien. Daß eine lediglich beispielhafte und keine abschließende Aufzählung der Hilfsmittel in § 4 Teil II Nr. 2 d AVB enthalten ist, durfte der Versicherungsnehmer auch deshalb annehmen, weil die Tarifbeschreibung der Tarife KHT 100 und 200 als Voll-Versicherungsschutz für Privatpatienten überschrieben worden ist und die Beschreibung der Versicherungsleistungen für Hilfsmittel eine 100 %ige Übernahme der Kosten durch die Beklagte enthält. Gegen diese Auslegung kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg angeführt werden, daß die im Vergleich zu sonstigen Hilfsmitteln außerordentliche Höhe des Hilfsmittels des Heimbeatmungsgerätes die Prämienkalkulation der Beklagten empfindlich gestört haben mag. Die einseitig gehegte Erwartung der Beklagten, die Hilfsmittel abschließend aufgezählt zu haben, erscheint deshalb nicht schutzwürdig, weil aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers eine abschließende Aufzählung nicht angenommen werden kann, da es der Beklagten entsprechend dem Hinweis des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unbenommen blieb, durch eine einwandfreie sprachliche Fassung den Charakter einer abschließenden Aufzählung deutlich und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar zu umschreiben. Soweit die Beklagte gegen dieses Auslegungsergebnis angeführt hat, damit erstrecke sich die Erstattungspflicht der Beklagten auch auf die Kosten extrem aufwendiger Geräte, wie z. B. einem Dialysegerät, eine Insulinpumpe oder einer Ausstattung mit einer Intensivstation, weist der Senat darauf hin, daß Hilfsmittel für eine Eigenbehandlung außerhalb des Krankenhauses an dem Korrektiv des medizinisch Notwendigen zu messen sind, so daß die von der Beklagten angeführte Gefahr einer fehlenden Kalkulierbarkeit dieses Leistungssegmentes einer Krankenversicherung nicht gegeben ist. Vielmehr könnte in solchen Fällen der Versicherte auf eine Behandlung im Krankenhaus verwiesen werden. Randnummer 3 Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob bei der Annahme eines abschließenden Charakters der Aufzählung der Hilfsmittel ein Verstoß dieser Klausel gemäß § 3 AGBG anzunehmen ist. Randnummer 4 Die Höhe der von dem Kläger für das Heimbeatmungsgerät und die Maske aufgebrachten Aufwendungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit hat die Beklage dem Kläger den noch geltend gemachten Betrag von 25.783,10 DM zu erstatten. Die in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Summe von 26.783,10 DM beruht auf einem Schreibfehler und ist entsprechend zu berichtigen. Randnummer 5 Die Anschlußberufung hat nur teilweise Erfolg. Der dem Grunde nach sich aus § 284, 286 BGB ergebende Zinsanspruch ist durch die vorgelegte Zinsbescheinigung der ... nur für die Zeit vom 13.08.1993 bis zum 27.09.1993 belegt. Für den nach dem 27.09.1995 liegenden Zeitraum konnten damit nur die gesetzlichen Zinsen zugesprochen werden. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich an dem Ausmaß des Unterliegens der Beklagten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010370