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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 242/94 Urteil Die Klägerin, ein deutsches Handelshaus, macht Ansprüche aus eigenen und abgetretenen Rechten gegen die

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Juli 1994, 3-13 O 190/92, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.7.1994 verkündete Urteil der
  2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Vorlage einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen. Der Wert der Beschwer wird auf 69.836,00 DM festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, ein deutsches Handelshaus, macht Ansprüche aus eigenen und abgetretenen Rechten gegen die Beklagte, … geltend. Randnummer 2 1977 lieferte die Klägerin an das türkische Unternehmen … Waren im Wert von 47.957,00 DM, die … GmbH & Co KG Waren im Wert von 20.634,00 DM und die ...GmbH Waren im Wert von 1.245,00 DM. Randnummer 3 Die Firmen … und … haben Ansprüche an die Klägerin abgetreten, insoweit wird auf die Erklärungen vom 24.6.1987 (Kopie Bl. 26 d.A.) und 22.5.1990 (Kopie Bl. 427 d.A.) Bezug genommen. Soweit die Klägerin auch abgetretene Ansprüche der Firma … (nunmehr … GmbH & Co) in Höhe von 21.600, 00 DM geltend gemacht hatte, hat sie die Klage im ersten Rechtszug zurückgenommen. Randnummer 4 Den Lieferungen lag die Vereinbarung "Kasse gegen Ware" zugrunde. Die Einfuhr der Waren erfolgte aufgrund Importlizenzen der Beklagten. Nach den damals geltenden Devisenbestimmungen der Türkei durfte Zahlung in DM nicht direkt von türkischen Firmen an ausländische Warenlieferanten erfolgen, sondern nur über die Beklagte. So erteilte die Firma … über ihre Privatbanken der Beklagten 1977 und 1978 jeweils den Auftrag, die DM-Kaufpreisbeträge an die Klägerin bzw. die anderen Forderungsinhaber zu überweisen und die Summen den bei der Beklagten geführten Konten der Privatbanken in Türkischen Lire zu belasten (vgl. Bl. 31 bis 44 d.A.). Diese Aufträge führte die Beklagte nicht aus, da sich die Türkei damals wegen der dem Staate fehlenden Devisen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und die Beklagte daher in den der Klage zugrunde liegenden und in anderen Fällen nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von Waren beantragten Devisen zu beschaffen und zu transferieren. Randnummer 5 Gemäß Ministerratsbeschluß Nr. 8/176 vom 25.1.1980, auf den Bezug genommen wird (Übersetzung B
  3. 45 ff. d.A.), sollte die Zahlung nicht transferierter, garantieloser, kommerzieller Devisenschulden - wie der eingeklagten Beträge - nach einem besonderen Verfahren durch die Beklagte beglichen werden. Bei Zahlung durch Türkische Lire und Verwendung in der Türkei konnte die Begleichung der Rechnungen alsbald erfolgen, bei Zahlung durch Devisen sollten die Interessenten Raten über 10 Jahre hinnehmen. Für die Wahl zwischen diesen Alternativen war eine Frist gesetzt, die später bis zum 21.2.1984 verlängert wurde. Die Klägerin sowie die Firmen … und …… beteiligten sich an diesem Verfahren nicht. Auf Anfrage teilte die türkische Botschaft der Klägerin unter dem 3.7.1986 mit, daß nach den Informationen der Beklagten von den reklamierten Forderungen insgesamt 37.217,25 DM in der Warteliste der Zahlungen stünden (Kopie Bl. 58 f. d.A.). Randnummer 6 Die Firma … hat ihre Forderungen und Ansprüche gegen die Beklagte betreffend die Lieferungen der Klägerin sowie der Firmen … und … mit Erklärung vom 15.3.1990 an die Klägerin abgetreten (Kopie Bl. 60 d.A.). Randnummer 7 Die Klägerin hat gemeint, ihr stünde nach türkischem Recht ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, da diese zu Lasten der Klägerin um die Beträge bereichert sei, die ihr von der Firma … überwiesen worden waren. Sie könne aus abgetretenem Recht auch die Ausführung der Überweisungsaufträge von der Beklagten verlangen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.836,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21.2.1984 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat gemeint, als Organ des türkischen Staates nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterliegen. Das Verhältnis zwischen ihr und der Firma …sei öffentlich-rechtlicher Natur. Randnummer 11 Sie sei auch nicht zur Durchführung der Überweisungen verpflichtet gewesen, außerdem seien alle Ansprüche verjährt. Schließlich könne die Firma … heute jedenfalls Devisen an die Klägerin transferieren. Randnummer 12 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Rechtsgutachten des … vom 13.5.1992 (Bl. 156 bis 175 d.A.) wird Bezug genommen, ebenso auf die rechtliche Stellungnahme des Privatgutachters … vom 14.7.1993 (Übersetzung Bl. 202 bis 208 d.A.). Randnummer 13 Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.7.1994, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Beklagte als rechtlich selbständige ausländische Zentralbank der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege und bei der Ausführung von Überweisungen auch privatrechtlich handele, das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf das von der Firma … abgetretene Recht aber international nicht zuständig sei, da diesem Anspruch jeglicher Inlandsbezug fehle. Eigene bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Firma … nicht gehindert sei, die Kaufpreisschulden gegenüber der Klägerin sowie den Firmen … und … zu erfüllen, und sich damit nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könne. Randnummer 14 Gegen dieses, ihr am 23.7.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 22.8.1994 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 22.9.1994 begründet. Randnummer 15 Sie stellt klar, daß sich das Klagebegehren nur auf DM richtet und Ansprüche in Türkischen Lire nicht geltend gemacht würden. Sie stützt die Klage in erster Linie auf ihre eigenen Ansprüche gegen die Beklagte, sodann auf die abgetretenen Ansprüche der Firmen … und … und schließlich auf die abgetretenen Ansprüche der Firma … Innerhalb der Ansprüche der Klägerin sowie der Firmen … und … sollen diese aus der Anweisung, hilfsweise aus Devisenrecht, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Randnummer 16 Die Klägerin meint, ein hinreichender Inlandsbezug für den abgetretenen Anspruch der Firma … ergebe sich schon daraus, daß die Überweisung durch die deutsche Zweigniederlassung der Beklagten an die Klägerin in Deutschland durchgeführt werden sollte; im übrigen bestehe Entscheidungskompetenz aufgrund Sachzusammenhang sowie eine Notzuständigkeit. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere nicht an der möglichen Inanspruchnahme der Firma …, da dieser nach den Ausführungen des … heute noch devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstünden, außerdem befände sich die Beklagte seit 15 Jahren im Besitz des für einen Transfer notwendigen Transferblatts der Importlizenz. Die Klägerin behauptet, der zuständige Bearbeiter der Beklagten habe dem Geschäftsführer der Klägerin 1981 bis 1983 mehrmals erklärt, die Beträge stünden auf der Warteliste und würden beglichen. Der Abteilungsdirektor … der Beklagten habe gegenüber einem Mitarbeiter der Firma … 1981, 1982 und 1988 die Begleichung der Schulden zugesagt. Der Handelsattaché der türkischen Botschaft in Bonn habe am 7.7.1986 dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, daß man an einem neuen Dekret arbeite und er sich gedulden solle. Die Klägerin hält die geltend gemachten Ansprüche deshalb auch nicht für verjährt. Die Beklagte habe sie durch ihr Verhalten, auch durch das Einfordern von Kursdifferenzen, anerkannt. Die Klägerin behauptet im übrigen, sie habe die eingeklagte Summe der Firma … als Darlehen gewähren können, um dafür 10 % Zinsen zu erhalten. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 3/13 O 190/92, vom 6.7.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.836,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 21.2.1984 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, daß es sich um nicht garantierte Außenhandelsverbindlichkeiten gehandelt habe und sie deshalb nicht zum Transfer verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe wohl deshalb am Auszahlungsverfahren der türkischen Regierung nicht teilgenommen, da sie die begehrten Beträge bereits auf anderem Weg erhalten gehabt habe. Erklärungen des Herrn … und der türkischen Botschaft könnten die Beklagte rechtlich nicht binden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere das Rechtsgutachten des Privatgutachters … vom 29.6.1995 (Bl. 352 bis 365 d.A.) sowie die gutachterlichen Stellungnahmen des … vom 16.11.1995 (Bl. 389 bis 410 d.A.) und des … vom 28.12.1995 (411 bis 418 und 423 bis 426 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 Die Beklagte unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Rechtlich selbständigen juristischen Personen wird die Immunität ausländischer Staaten (§ 20 Abs. 2 GVG) nicht zuerkannt (Landgericht Frankfurt am Main, NJW 76, 1044 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 81, 370, 373). Nach dem überzeugenden Gutachten von ... vom 13.5.1992 (Bl. 156 ff. d.A.) ist die Beklagte als Aktiengesellschaft rechtlich selbständig organisiert. Randnummer 23 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Klage unzulässig ist, soweit sie sich auf das von der Firma … abgetretene Recht stützt, da insoweit kein Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Insbesondere greift nicht der besondere Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (§ 23 ZPO), da neben der Vermögensbelegenheit ein hinreichender Inlandsbezug Voraussetzung für die Annahme der internationalen Zuständigkeit ist (BGH NJW 91, 3092 ff. ). Ein solcher Inlandsbezug fehlt den Ansprüchen der türkischen Firma … gegen die Beklagte, die … aber. Randnummer 24 Allein das Vorhandensein von Inlandsvermögen reicht nicht aus, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für jedwede Streitigkeit zwischen den Parteien ohne (Wohn-) Sitz in Deutschland zu begründen (BGH a.a.O, S. 3094). Ebensowenig kann allein deshalb von einem Inlandsbezug ausgegangen werden, weil letztlich eine Kaufpreisschuld in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt werden sollte. Randnummer 25 Denn mögliche Ansprüche der Firma … gegen die Beklagte aus Anweisung, Importverfahren oder Bereicherungsrecht zielen auf Handlungen der Beklagten in der Türkei, nämlich den Umtausch der türkischen Währung in Devisen und deren Weiterleitung bzw. die Rückgewähr der geleisteten Türkischen Lire, und beurteilen sich allein nach türkischem Recht. Daran ändert auch die Abtretung der Forderungen der Firma … gegen die Beklagte an die im Inland ansässige Klägerin nichts. Hinter der Forderung nach einem Inlandsbezug steht der Gedanke, daß nur eine solche Auslegung des § 23 ZPO in sachbezogener und völkerrechtskonformer Weise die mit dem Vermögensgerichtsstand verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des ausländischen Beklagten, der es hinnehmen muß,- den nach allgemeinen Regeln zuständigen Gerichten seines Heimatstaates entzogen zu werden und sich vor ausländischen - im Zweifel weder mit dem anzuwendenden Recht noch mit örtlichen Handelsbräuchen und Verkehrssitten vertrauten - Gerichten in einer fremden Sprache und durch ihm unbekannte Anwälte verteidigen zu müssen, begrenzt (BGH a.a.O., S. 3094). Durch die abweichende Beurteilung nach einer Abtretung würde diese Zielsetzung zunichte gemacht und der Klägerin die Auswahl des Gerichtsstandes ermöglicht, was rechtspolitisch nicht wünschenswert ist. Es bleibt deshalb dabei, daß die Forderungen der Firma … die Beklagte allein einem Rechtsverhältnis zwischen ausländischen Personen zugeordnet werden können und ausländischem Recht unterliegen, so daß der für die Annahme der internationalen Zuständigkeit notwendige Inlandsbezug auch nach Abtretung an die deutsche Klägerin fehlt. Randnummer 26 Auch der Rechtssatz, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 Abs. 2 GVG), schafft keinen Gerichtsstand für die abgetretene Forderung der Firma …. Denn das Erfordernis der internationalen Zuständigkeit bleibt unberührt (BGH NJW 93, 2753, 2754 ). Randnummer 27 Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO) greift ebenfalls nicht. Wenn die Beklagte auch eine Niederlassung oder eine Repräsentanz in … haben mag, so fehlt doch der für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit notwendige Bezug der Klage zu dieser Niederlassung. Randnummer 28 Diese war von der Beklagten mit der Sache überhaupt nicht befaßt worden. Die Entscheidung, die von der Firma … hinterlegten Türkischen Lire nicht in Devisen umzutauschen und die Niederlassung in … nicht einzuschalten, fiel am Sitz der Beklagten in der Türkei. Randnummer 29 In … befindet sich auch nicht der Gerichtsstand der Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO). Die streitige Verpflichtung aus der Anweisung der Firma … war die der Beklagten, die von den Privatbanken der Firma … deponierten Türkischen Lire in Devisen umzutauschen und deren Überweisung an die Klägerin zu veranlassen. Dies konnte die Beklagte nur in der Türkei erfüllen. Das internationale Kaufrecht hat mit der Beziehung zwischen der Firma … und der Beklagten nichts zu tun. Randnummer 30 Schließlich ist auch kein Raum für eine Notzuständigkeit, die in Frage kommen kann, wenn für die Entscheidung des Rechtsstreits keine anderweitige Zuständigkeit gegeben wäre und die Versagung der Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klägerin die Gefahr einer internationalen Rechtsverweigerung begründen würde (BGH NJW 91, 3092, 3095 ). Einem Prozeß in der Türkeit steht aber nichts im Wege. Die materiell-rechtliche Überlegung, daß dort geltend zu machende Ansprüche schon verjährt wären, kann keine abweichende Entscheidung begründen. Die Klägerin oder die Firma … hatte es in der Hand, ihre Rechte zu wahren und kann nicht im Nachhinein durch die Annahme des ihr genehmeren Rechtswegs begünstigt werden. Randnummer 31 Soweit die Klägerin eigene Ansprüche sowie gleichgelagerte abgetretene Ansprüche deutscher Firmen geltend macht, ist die Klage dagegen zulässig, da der Geschäftssitz der Firmen einen ausreichenden Inlandsbezug darstellt und die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 23 Satz 1 ZPO die internationale Zuständigkeit indiziert (BGH a.a.O., S. 3093), da sich unstreitig Vermögen der Beklagten hier befindet. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Randnummer 32 Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin Ansprüche auf der Grundlage ihrer Rechnungen vom 11.
  4. und 22.12.1977 (Bl. 19 bis 24 d.A.) in Höhe von insgesamt 47.957,00 DM geltend macht, hat sie kein eigenes Forderungsrecht aus der Anweisung der Firma … an die Beklagte, die hinterlegten Türkischen Lire in Devisen umzutauschen und diese an die Klägerin zu überweisen, um die Rechnungsbeträge damit zu begleichen. Es kommt türkisches Recht zur Anwendung (Art. 27, 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB), da die charakteristische Leistung von der Beklagten in der Türkei zu erbringen war. Nunmehr besteht auch Einigkeit darüber, daß gemäß Art. 459 des Türkischen … ein Forderungsrecht des Anweisungsempfängers (Klägerin) gegenüber dem Angewiesenen (Beklagte) erst dann entsteht, wenn dieser die Annahme gegenüber dem Anweisungsempfänger erklärt und damit seine Leistungsbereitschaft signalisiert (Schriftsatz der Klägerin vom 2.1.1996, S. 3, Bl. 383 d.A.; Schriftsatz der Beklagten vom 8.10.1995, S. 2, Bl. 370 d.A.; ergänzende Stellungnahme des … vom 28.12.1995, Bl. 412 f., 416 d.A.). Die Beklagte hat die Annahme der Anweisung seitens der Privatbanken gegenüber der Klägerin nicht erklärt. Randnummer 33 Eine (schriftliche) Annahmeerklärung kann nicht im Schreiben der türkischen Botschaft an die Klägerin vom 3.7.1986 (Bl. 58 f. d.A.) gesehen werden. Abgesehen davon, daß dieses Schreiben in englischer Sprache vorgelegt worden ist und sich auch nur auf eine Summe von insgesamt 37.217,25 DM bezieht, enthält es weder eine eindeutige Annahmeerklärung, noch kann die türkische Botschaft als Botin der Beklagten angesehen werden. Die Klägerin hatte sich unter dem 25.3.1986 (Bl. 419 f. d.A.) um ein Einschalten der türkischen Botschaft in Bonn bemüht und mit dem genannten Schreiben vom 3.7.1986 Antwort von dort erhalten. Darin gibt die Botschaft lediglich Informationen der Beklagten weiter, die sie selbst erhalten hat. Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten an die Klägerin liegt darin nicht. Außerdem enthält die Angabe, daß sich einige reklamierte Forderungen in einer Warteliste befinden, gerade nicht die Signalisierung von Leistungsbereitschaft, vielmehr bleiben die Bedingungen, die zu einem Abbau der Warteliste führen könnten, offen. Randnummer 34 Eine Annahmeerklärung liegt auch nicht in dem Schreiben der Beklagten an die Geschäftsbanken der Firma …, da sich diese gerade nicht an die Klägerin richten und daher keine Zahlungsbereitschaft gegenüber dieser zu erkennen ist (so auch … in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 8.12.1995, Bl. 417 d.A.). Randnummer 35 Zwar kann die Annahme grundsätzlich auch mündlich erfolgen, solche für die Beklagte verbindlichen Erklärungen hat es aber nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Sachbearbeiter der Beklagten (unter Beweis gestellte mündliche Erklärungen in den Jahren 1981 bis 1983 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin) oder der Handelsattaché der türkischen Botschaft in Bonn (telefonische Erklärung vom 7.7.1986) von der Beklagten mit Vertretungsmacht ausgestattet gewesen sein sollten, jedenfalls hält die Klägerin keinen Vortrag hierzu. Soweit der zuständige Abteilungsleiter … 1981 und 1982 entsprechende Erklärungen gegenüber Herrn … von der Firma … abgegeben haben soll, fehlt es an der notwendigen Annahmeerklärung gerade gegenüber der Klägerin. Damit hat die Klägerin kein eigenes Forderungsrecht aus der Anweisung der Firma … an die Beklagte. Randnummer 36 Auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus Devisenrecht ist nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf die von der Beklagten ausgestellte Importgenehmigung stützt, ist diese nicht der Klägerin, sondern der Firma … erteilt worden (Anlage K 28, Bl. 123 d.A.), so daß auch nur diese Rechte daraus herleiten kann. Auch wurden im Ministerratsbeschluß vom 25.1.1980 die Devisenschulden als garantielos bezeichnet. Die Beklagte hat auch keine Garantiehaftung gegenüber der Klägerin übernommen, jedenfalls gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Nach den Ausführungen von … im Rechtsgutachten vom 13.5.1992 (Bl. 166 d.A.) ist die Zentralbank als Ermächtigte des türkischen Staates u.a. für die Devisenüberwachung zuständig, trägt insoweit aber keine Verantwortung. Eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Importverfahren ergibt sich daraus nicht. Randnummer 37 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen eigenen Anspruch aus türkischem Bereicherungsrecht berufen. Da zwischen den Parteien keine Leistungsbeziehung besteht und Ansprüche aus Eingriffskondiktion dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Eingriff geschehen ist, kommt Art. 61 Türkisches OGB zur Anwendung. Die Beklagte ist durch eine Zahlung der Firma … an sie nicht zum Nachteil der Klägerin bereichert. Der Nachteil liegt hier allenfalls bei der Firma …, während die Klägerin nur mittelbar durch den Nichtumtausch in DM-Devisen betroffen ist. Deshalb könnte ein Rückzahlungsanspruch auch immer nur auf das abzielen, um das die Beklagte bereichert ist, also auf Türkische Lire. Eine Zahlung in DM kann die Klägerin in keinem Fall erreichen, damit allein befaßt sich aber die Klage. Die Beklagte hat durch den Nichtumtausch in DM-Devisen auch keine Aufwendung erspart, zu der sie der Klägerin verpflichtet gewesen wäre. Die Ausführungen des … in seiner Stellungnahme vom 28.12.1995 (Bl. 423 ff. d.A.) helfen der Klägerin nicht weiter, da er die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Devisen voraussetzt, die aber gerade nicht besteht. Randnummer 38 Auch die abgetretenen Ansprüche der Firma … und … GmbH verhelfen der Klägerin nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte. Die Geltendmachung des Anspruchs der Firma … KG in Höhe von 20.634,00 DM scheitert schon daran, daß diese unter dem 24.6.1987 (Bl. 26 d.A.) nur ihre Forderung gegenüber der Firma … an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretungserklärung umfaßt also mögliche Ansprüche der … KG gegen die Beklagte nach dem Wortlaut nicht; eine erweiternde Auslegung ist mangels Anhaltspunkten nicht möglich. Insbesondere können Ansprüche gegen die Beklagte nicht unter die Bezeichnung "Nebenforderungen", auf die sich die Abtretungserklärung ebenfalls erstreckt, gefaßt werden, da es sich dabei um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt (§ 4 ZPO), während Forderungen gegen die Beklagte eigenständige Ansprüche darstellen. Randnummer 39 Der von der Firma … GmbH abgetretene Anspruch in Höhe von 1.245,00 DM (Bl. 427 d.A.) umfaßt deren Forderungen gegen die Beklagte ausdrücklich, scheitert aber aus den bereits im Zusammenhang mit den eigenen Rechnungen der Klägerin genannten Gründen. Insbesondere sind hier nicht einmal Anhaltspunkte für eine Annahmeerklärung der Beklagten gegenüber der … GmbH behauptet. Randnummer 40 Da nach allem die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 2 ZPO). Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Entscheidung über den Wert der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010371

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