Fortgeltung der Gesellschafterrechte bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteil gegen Entschädigung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- April 1995, 3/3 O 149/94; 3-3 O 149/94, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am
- April 1995 verkündete Urteil der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom
- Mai 1992 und vom
- November 1993 nichtig sind. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 40.000 DM. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt die Feststellung der Nichtigkeit zweier Gesellschaftsbeschlüsse. Randnummer 2 Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten und kündigte das Gesellschaftsverhältnis am
- Juni 1993 zum
- Dezember
- Die Satzung, auf die zu den Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 - 20 d.A.), sah vor, dass in diesem Fall die Mitgesellschafter die Fortsetzung beschließen und den Gesellschaftsanteil des Kündigenden gegen eine dem Wert entsprechende Entschädigung einziehen können. Ein solcher Beschluss wurde am
- September 1993 gefasst. Am
- November 1993 stellten die verbliebenen Gesellschafter den Jahresabschluss 1992 fest, ohne dass der Kläger dazu eingeladen wurde. Randnummer 3 Hinsichtlich des Jahresabschlusses 1991 gibt es ein Gesellschafterversammlungsprotokoll, das die Feststellung dieses Abschlusses in einer Gesellschafterversammlung vom
- Mai 1992 in … festhält. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 der Klageschrift (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen. Tatsächlich fand an diesem Tag ein Treffen der Gesellschafter bei dem Steuerberater der Gesellschaft in … statt, wo der Jahresabschluss besprochen wurde. Randnummer 4 Der Kläger, dem für sein Ausscheiden bis heute noch keine Entschädigung gezahlt ist, hat den Beschluss vom
- November 1993 für unwirksam angesehen, weil er zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen worden sei. Am
- Mai 1992 habe eine Gesellschafterversammlung bei dem Steuerberater nicht stattgefunden. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom
- Mai 1992 und
- November 1993 nichtig sind. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat behauptet, am
- Mai 1992 sei bei dem Steuerberater … in … eine Gesellschafterversammlung durchgeführt worden (Beweis: Zeugnis …). Randnummer 8 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Nachdem die Gesellschafter bei dem Steuerberater versammelt gewesen seien, hätte der Kläger mit einer Anfechtungsklage gegen eine seine Interessen nicht berücksichtigende Beschlussfassung vorgehen müssen. Dazu habe er die Frist versäumt. Zu der Gesellschafterversammlung vom
- November 1993 habe der Kläger nicht eingeladen werden müssen, weil dessen Gesellschafterrechte infolge des Einziehungsbeschlusses jedenfalls geruht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 78 - 82 d.A.). Randnummer 9 Gegen dieses dem Kläger am
- Mai 1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am
- Juni 1995 bei Gericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- September 1995 mit am
- September 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Randnummer 10 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, dass die Gesellschafterrechte zwischen dem Einziehungsbeschluss und der Auszahlung der Abfindung, die unstreitig noch nicht erfolgt ist, gerade nicht ruhten. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
- festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom
- Mai 1992 nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass am
- Mai 1992 keine Beschlussfassung der Gesellschafter zum Jahresabschluss 1991 der Beklagten erfolgte,
- festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom
- November 1993 nichtig ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
- August 1995 (Bl. 97 - 107 d.A.) und
- Oktober 1996 (Bl. 123 - 127 d.A.) sowie der Beklagten vom
- Juli 1996 (Bl. 111 - 114 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Randnummer 17 Die verbundenen Klagen sind zulässig, die Feststellungsklage zu der Beschlussfassung vom
- Mai 1992 in Analogie zu § 241 AktG. Soweit in der Fachliteratur problematisiert ist, ob sog. Nichtbeschlüsse oder Scheinbeschlüsse der Nichtigkeitsklage nach § 241 AktG analog unterfallen (vgl. dazu im einzelnen Baumbach/Zöllner, GmbHG,
- Auflage, Anhang zu § 47 Rz. 13), ist wegen der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 AktG auf die Gesellschafter, die bei der allgemeinen, gegen die juristische Person gerichteten Feststellungsklage fehlt, die Annahme von Nichtbeschlüssen auf deutliche Ausnahmefälle zu beschränken. So hat auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 11, 236) Nichtbeschlüsse nur dort sehen wollen, wo das Fehlen einer Hauptversammlung offensichtlich ist und nur von Scheinversammlungen gesprochen werden könne. Als Beispiel wird hierfür die Einladung wildfremder Passanten zu einer Gesellschafterversammlung genannt. Randnummer 18 Dies führt hier zur Anwendung des § 241 AktG analog, weil es jedenfalls ein Zusammentreffen der Gesellschafter aus einem gesellschaftsbezogenen Grund und eine Besprechung gesellschaftsrelevanter Fragen gab. Eine Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit ist - auch aus Klägersicht - nicht anzunehmen. Immerhin hat auch das Landgericht das Geschehen als Gesellschafterversammlung mit Beschlussfassung gewertet. Randnummer 19 Den Anfechtungsanträgen fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, denn der Abfindungsanspruch des Klägers ist von der Feststellung der Jahresabschlüsse betroffen. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsfeststellung zum Gesellschafterbeschluss vom
- Mai 1992, weil er jedenfalls als Geschäftsführer dem Jahresabschluss bei dem Steuerberater … damals zugestimmt habe, greift nicht durch. Denn durch die Kündigung und den anschließenden Ausschließungsbeschluss hat sich die Interessenlage des Klägers geändert. Bei Bewertungs- und Ansatzwahlrechten wird er nun an einer Ausübung interessiert sein, die seinem Abfindungsanspruch günstig ist. Randnummer 20 Die Klage ist zum Antrag zu
- begründet, denn die Beklagte hat die Durchführung einer Gesellschafterversammlung am
- Mai 1992 und die Beschlussfassung durch die Gesellschafter nicht ausreichend vorgetragen. Nachdem die Gesellschafterversammlung nicht einberufen war und der Kläger die Durchführung einer solchen überhaupt bestreitet, hätte die Beklagte deren Voraussetzungen näher darlegen müssen, d. h. vortragen müssen, dass vor dem Steuerberater … Einigkeit bestanden habe, eine Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf die Einberufungsvorschriften durchzuführen, und dass die Gesellschafter schließlich im Bewusstsein eines Gesellschafterbeschlusses dem Jahresabschluss zugestimmt hätten. Dazu hätte jedenfalls der Vortrag gehört, dass über die Durchführung einer sofortigen Gesellschafterversammlung gesprochen worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, am
- Mai 1992 habe eine Gesellschafterversammlung stattgefunden (Schriftsatz vom
- November 1994, S. 3, Bl. 45 d.A.), genügt als auf einen Rechtsbegriff verkürzter Tatsachenvortrag gegenüber dem Bestreiten des Klägers nicht. Randnummer 21 Auch der Klageantrag zu 2., bezogen auf den Beschluss vom
- November 1993, ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss ist nichtig (§ 241 Nr. 1 AktG analog i.V.m. § 51 GmbHG), weil der Kläger zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen wurde. Randnummer 22 Trotz des Einziehungsbeschlusses vom
- September 1993 war der Kläger noch Gesellschafter. Denn die Satzung sah die Zwangseinziehung nach Kündigung nur gegen Entschädigung vor (§ 6 Nr. 4 der Satzung). Wegen der Kapitalerhaltungspflicht nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG ist der Gesellschafter aber bis zur wirksamen Leistung des Einziehungsentgelts noch nicht ausgeschieden und behält seine bisherigen Rechte (BGHZ 9, 173; Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
- Auflage, § 34 Rz. 12; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 34 Rz. 34; Rowedder, GmbHG,
- Auflage, § 34 Rz. 57; Münchener Handbuch-Kort, Band 3, § 28 Rz. 40). Randnummer 23 Die Gesellschafterrechte ruhen auch in der Zeit zwischen dem Einziehungsbeschluss und der Auszahlung nicht (vgl. BGHZ 88, 325), denn der Gesellschafter ist in dieser Situation noch an den Geschicken der GmbH interessiert. Beschlüsse in der Wartezeit des Ausscheidenden können sich nämlich nachteilig auf die Ertragskraft der GmbH auswirken, so dass der Entschädigungsanspruch und damit das Ausscheiden insgesamt in Frage steht (vgl. BGH, wie vor). Randnummer 24 Eine unter Umständen schwer erträgliche Dauer des Schwebezustands muss hingenommen werden, weil Alternativlösungen nicht zur Verfügung stehen. Sieht man das Ausscheiden als auflösend bedingt an, so dass die Gesellschafterstellung wieder auflebt, wenn sich herausstellt, dass zur Abfindung bei gleichzeitiger Kapitalerhaltung nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind (so Ulmer in Hachenburg, GmbG,
- Auflage 1992, § 34 Rz. 60), wird das Risiko einer Entwertung der Gesellschafterstellung dem Ausscheidenden auferlegt. Die Gesellschaft könnte bei dieser Situation durch Misswirtschaft geschädigt werden, ohne dass der Ausscheidende dagegen vorzugehen in der Lage wäre. Ein späteres Wiederaufleben und ein evtl. Schadensersatzanspruch, für den eine rechtliche Grundlage ohnedies fraglich erscheint, stellen kein ausreichendes Äquivalent für dieses Risiko dar. Demgegenüber wird die Aufrechterhaltung der Gesellschafterrechte eher zu einer Beschleunigung der Abwicklung beitragen, weil die verbleibenden Gesellschafter bestrebt sein werden, die Trennung endgültig zu vollziehen. Denn an unternehmerischen Neuerungen hat der Ausscheidende naturgemäß kein Interesse, weil dies seine Abfindung in Frage stellen könnte. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 26 Die sonstigen Nebenentscheidungen erfolgten aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010376