Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 11. September 1996, 3 O 211/96, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.09.1996 wird zurückgewiesen. Dem Beklagten fallen die Kosten der Berufung zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten beträgt 55.000,-- DM. Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Randnummer 3 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte gegen das im Praxisübernahmevertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat und dadurch die zum Schutze des Wettbewerbsverbots verabredete Vertragsstrafe in vollem Umfang verwirkt wurde. Randnummer 4 Der Senat wertet die Zahlungsverpflichtung verbunden mit dem Wettbewerbsverbot als unselbständiges Strafversprechen im Sinne des § 339 BGB. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte trotz eindeutiger Sachlage und ganz offensichtlich wider besseres Wissen einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot im ersten Rechtszug zunächst in Abrede gestellt hatte, ist diese Frage im zweiten Rechtszug zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Randnummer 6 Es geht dem Beklagten lediglich um die Wirksamkeit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbot und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe. Randnummer 7 Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung an und verzichtet insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf eine erneute Darstellung der Rechtslage. Randnummer 8 Der Beklagte kann nicht mit seiner Behauptung durchdringen, die vereinbarte Strafe sei im Hinblick auf seinen Ausmaß unverhältnismäßig hoch und daher gemäß § 343 Abs. 2 BGB durch das Gericht herabzusetzen. Randnummer 9 Bei der Beurteilung, ob die Höhe einer Strafe als angemessen einzuordnen ist, sind vornehmlich Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers die maßgeblichen Gesichtspunkte (BGH NJW 94, 45 ). Darüber hinaus spielt es eine Rolle, ob die Höhe der Vertragsstrafe auch als Druck- und Sicherungsmittel geeignet ist, den Verpflichteten von einer Verletzung abzuhalten (BGH NJW 83, 942). Randnummer 10 Daß vorliegend die Parteien einem etwaigen Verstoß große Bedeutung beigemessen haben, zeigt bereits die vereinbarte Höhe selbst. Sie entspricht der Hälfte des Übernahmepreises. Es wird deutlich, daß der Kläger, der nicht unerhebliche Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme der Praxis getätigt hat, der auf der Hand liegenden Gefahr begegnen wollte, daß der mit der Zahlung des Entgelts beabsichtigte Zweck, am guten Ruf des Beklagten durch die Fortführung der Praxis zu partizipieren, weitgehend verfehlt würde. Es ist nämlich selbstverständlich, daß jede weitere ärztliche Tätigkeit des Beklagten in naher Umgebung auch zu Lasten des Klägers gehen muß, weil erfahrungsgemäß Patienten in nur geringerem Umfang bei der Wahl ihres Arztes sich am Niederlassungsort orientieren, sondern weit mehr Gewicht der Persönlichkeit des Arztes beimessen. Angesichts dieses Umstandes dürfte es für den Beklagten auch nicht sonderlich schwierig sein, auch nach einer Pause in der ärztlichen Tätigkeit von 2 Jahren weite Teile seines alten Patientenstammes wieder für sich zu gewinnen, zumal in der mündlichen Verhandlung auch deutlich wurde, daß der Beklagte sich noch nicht in einem Alter befindet, bei welchem der Patient davon ausgehen muß, daß ein baldiges Ende der ärztlichen Tätigkeit bevorsteht. Randnummer 11 Angesichts der hohen Bedeutung für den Kläger, daß sich der Beklagte an die getroffene Abrede hält, erscheint auch eine hohe Bestrafung der Sachlage entsprechend. Randnummer 12 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe nur für eine sehr kurze Zeit gegen das vereinbarte Verbot verstoßen, entlastet ihn dies nicht; die kurze Zeit der Dauer läßt auch die Verletzungshandlung selbst nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Randnummer 13 Bereits der vom Beklagten betriebene Aufwand, der auch durch das Praxisschild und die Anzeige deutlich wird, lassen bei einem Patienten schwerlich den Eindruck aufkommen, es gehe nur hier um eine vorübergehende Berufstätigkeit des Beklagten. Randnummer 14 Ob die laut Auskunft der Landesärztekammer vom 10.07.1996 zum 31.03.1996 erfolgte Auflösung der Gemeinschaftspraxis auf Druck des Klägers erfolgt ist, kann dahinstehen, denn auch bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers, denn selbstverständlich muß damit gerechnet werden, daß Patienten, die wegen des Beklagten die kurzfristig betriebene Gemeinschafspraxis aufgesucht haben, auch nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis weiterhin beim Partner des Beklagten zur ärztlichen Betreuung bleiben. Randnummer 15 Besondere Bedeutung gewinnt aber der Umstand, daß sich der Beklagte vorsätzlich über das Wettbewerbsverbot hinweg gesetzt hat, obwohl es gewiß auch andere Wege gegeben hätte, seine Interessen zu wahren. Es kann dem Beklagten schlechterdings nicht verborgen geblieben sein, daß er sich mit seinem Verhalten gegenüber dem Kläger ins Unrecht gesetzt hat. Die Verabredung einer Gemeinschaftspraxis setzt nicht nur Absprachen mit dem ärztlichen Partner und organisatorischen Aufwand voraus, sondern sie erfordert darüber hinaus auch ein Tätigwerden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztkammer. Randnummer 16 Die Argumentation des Beklagten, es sei ihm nur darum gegangen, daß seine ruhende Zulassung als Kassenarzt nicht zum Erlöschen kommt, läßt sich nicht ohne weiteres mit dem betriebenen Aufwand in Einklang bringen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, wäre bei einer solchen rechtlichen Situation, daran zu denken gewesen, daß der Beklagte sich entsprechend den im Übernahmevertrag getroffenen Absprachen (vgl. S. 12) mit dem Kläger ins Benehmen setzt. Dann wäre auch dieser gehalten gewesen, an einer das Interesse beider Parteien wahrenden Lösung mitzuwirken. So aber hat sich der Beklagte über die Interessen des Klägers hinweggesetzt und nur an seine eigenen Interessen gedacht und darüber hinaus auch noch einem Dritten zu Lasten des Klägers einen Vorteil verschafft. Diese Sorglosigkeit und Unbekümmertheit hinsichtlich der Einhaltung übernommener vertraglicher Verpflichtungen führt dazu, den Verstoß als schwerwiegend anzusehen. Randnummer 17 Auch die wirtschaftliche Situation des Beklagten gibt keinen Anlaß, seinem Ansinnen auf Herabsetzung der Vertragsstrafe näher zu treten. Randnummer 18 Es verbleibt daher bei der Entscheidung des Landgerichts. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 21 Die Beschwer ist gemäß § 546Abs. 2 ZPO festgesetzt. 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