Versicherungsvermittlung: Pflicht des Versicherers zur Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsmakler; Anpassung unzulässig hoher Vermittlungsprovision Leitsatz 1. § 87a Abs 3 HGB ist im Recht des Handels- bzw. Versicherungsmaklers nicht analog anwendbar. 2. Im Einzelfall kann eine an Treu und Glauben orientierte Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Makler ergeben, daß der Versicherer dem Makler Stornogefahrmitteilungen machen oder sich unter Umständen sogar um die Rücknahme einer bereits erklärten Kündigung bemühen muss. 3. Eine Pflicht des Versicherers zur Stornogefahrmitteilung besteht nicht, wenn er davon ausgehen konnte, daß eine Nacharbeit des gekündigten Versicherungsvertrages wegen Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers keinen Erfolg versprechen und wirtschaftlich sinnlos sein würde. 4. Werden versicherungsrechtlich unzulässig hohe Vermittlungsprovisionen vereinbart, so führt dieser preisrechtliche Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts als ganzem oder zur Teilnichtigkeit des das Entgelt betreffenden Regelungskomplexes, sondern vielmehr nur zur Anpassung des Entgelts an das Maß des gesetzlich Zulässigen. In einem solchen Fall kommt § 817 S. 2 BGB nicht zur Anwendung. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 15. März 1995, 8 O 404/94, Teilurteil Tenor Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.03.1995 - 8 O 404/94 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.03.1995 - 8 O 393/94 - abgeändert. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 44.192,88 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.02.1994 zu zahlen. Die weitergehend gegen ihn gerichtete Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird sein Berufung zurückgewiesen. Für die Kosten, die bis zur Verbindung der beiden Rechtsstreite entstanden sind, gilt folgende Regelung: Die Beklagte zu 1) hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten der ersten Instanz und seines Rechtsmittels zu 13 %‚ die Klägerin hat sie zu 87 % zu tragen. Für die Kosten der Berufungsinstanz, die nach der Verbindung angefallen sind, gilt das Folgende: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind zu 50 % von der Beklagten zu 1), zu 6,5 % von dem Beklagten zu 2), zu 43,5% von der Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) fallen ihr allein zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sind zu 13 % von ihm, zu 87 % von der Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 470.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 65.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden. Die Klägerin ist mit 305.428,58 DM, die Beklagte zu 1) ist mit 349.621,46 DM und der Beklagte zu 2) ist mit 44.192,88 DM beschwert. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist als Versicherungsmaklerin tätig. Unter dem 05.07./17.07.1989 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen als “Courtage-Zusage“ überschriebenen Rahmenvertrag, in welchem es unter anderem heißt: Randnummer 2 “Die nachfolgenden Vereinbarungen finden Anwendung, wenn und soweit der Makler Lebensversicherungen an die A vermittelt. Randnummer 3 …der Makler erhält für zustandegekommene Lebensversicherungsverträge... eine Courtage in Höhe von 30 ‰ der Bewertungssumme ohne Begrenzung. Randnummer 4 …die A wird dem Makler die Courtage bevorschußt bereits nach Zustandekommen des Vertrages bei Eingang des Einlösungsbeitrages... auszahlen… Randnummer 5 …Eine ausgezahlte Courtage ist bei Beendigung des Versicherungsvertrages - aus welchem Grunde aus immer, es sei denn wegen Eintritts des Versicherungsfalls - an die A zurückzuzahlen, soweit sie 50 % der bis dahin gezahlten Beiträge... übersteigt. Randnummer 6 ...Bestandteil dieser Courtagezusage sind folgende Anlagen: Randnummer 7 - Kostenzuschußzusage Randnummer 8 - Bonuszusage…“ Randnummer 9 In der Anlage “Kostenzuschuß-Zusage“ zur “Courtage-Zusage“ ist unter anderem festgehalten: Randnummer 10 Für die über die Vermittlung hinausgehenden Tätigkeiten erhält der Makler … einen Kostenzuschuß in Höhe von 5 ‰ der Bewertungssumme. Randnummer 11 Auf die Kostenzuschuß-Zusage finden die Bestimmungen der Courtage-Zusage entsprechend Anwendung. Courtage und Kostenzuschuß werden dabei zusammengefaßt.“ Randnummer 12 Die “Bonus-Zusage“ lautet unter anderem: Randnummer 13 „Die A zahlt dem Makler … einen Bonus nachfolgender Staffel: Randnummer 14 … ab 1 Mio. Nettobewertungssume 1 ‰ Randnummer 15 … ab 5 Mio. Nettobewertungssume 5 ‰ Randnummer 16 … auf die Bonuszusage finden die Bestimmungen der Courtage-Zusage Anwendung.“ Randnummer 17 Mit schriftlicher Erklärung vom 05.07.1989 verbürgte der Beklagte sich selbstschuldnerisch „für alle Ansprüche, die der A AG Stadt1 aus der Gewährung von Diskont und Courtagen für vermittelte Lebensversicherungen gemäß Courtage-Zusage vom 05.07.1989 … erwachsen werden.“ Randnummer 18 Die Beklagte vermittelte in mehreren „Paketen“ Gruppen-Lebensversicherungs-verträge. Nach Eingang der Einlösungsbeiträge zahlte die Klägerin den getroffenen Vereinbarungen entsprechend Provisionsvorschüsse. Randnummer 19 Partner der mit der Klägerin geschlossenen Gruppen-Lebensversicherungsverträge waren Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen aus verschiedenen Gewerbezweigen. Diese Einrichtungen übertrugen die Rechte aus den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen sicherungshalber an ein Privatbankhaus. Mit Schreiben vom 20.08.1992 - die Unterstützungs- und Versorgungseinrichtungen waren nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen - kündigte das Bankhaus die mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsverträge. Auf seine Bitte hin zahlte diese die Rückkaufswerte aus. Randnummer 20 Die Klägerin rechnete die ausgezahlten Provisionsvorschüsse mit der Beklagten ab und forderte sie mit Schreiben vom 27.10.1993 zur Rückzahlung des von ihr auf 349.621,46 DM berechneten Saldos auf. Randnummer 21 Diese Forderung verfolgt sie im Klagewege weiter. Randnummer 22 Die Klägerin hat vorgetragen, die in der „Courtage-Zusage“ festgeschriebene Pflicht zur anteiligen Rückgewähr ausgezahlter Provisionen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses erfasse auch ausgezahlte Kostenzuschüsse und Boni. Randnummer 23 Die Klägerin hat - erstinstanzlich in getrennten Verfahren - beantragt, die Beklagte und den Beklagten zu verurteilen, an sie 349.621,46 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 01.02.1994 zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagten haben - jeweils - beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie haben vorgetragen, die Klägerin dürfe schon deshalb keine Rückzahlung vorgeschossener Provisionen verlangen, weil sie der Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbearbeitung der stornierten Versicherungsverträge gegeben habe. Randnummer 26 Die Kammer hat die Beklagten zur Auszahlung des von der Klägerin errechneten Saldos verurteilt. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im übrigen und einzelnen sowie der von der Kammer gefundenen Gründe wird auf die Urteile vom 15.03.1995 Bezug genommen. Randnummer 27 Mit der Berufung tragen die Beklagten vor, die Klägerin sei der Beklagten in gleicher Weise wie gegenüber einer Handelsvertreterin verpflichtet gewesen, die Möglichkeit zur Nachbearbeitung der gekündigten Verträge zu eröffnen; die einschlägigen Regeln des Handelsvertreterrechtes seien auf das Verhältnis zur Versicherungsmaklerin entsprechend anzuwenden. Randnummer 28 Unabhängig hiervon könne die Klägerin keinesfalls die ausgezahlten Boni zurück-verlangen, da die die Rückforderung eröffnende Regelung der Courtage-Zusage nicht auf die Vereinbarungen über die Gewährung von Boni übertragen worden sei. Randnummer 29 Der Beklagte trägt ergänzend vor, er habe sich nur für die Rückzahlung verbleibender Provisionsüberschüsse, nicht aber im Blick auf Boni und Kostenzuschüsse verbürgt. Randnummer 30 Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts Darmstadt vom 15.03.1995 (Az.: 8 O 404/94 und 8 O 393/94) zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerin meint, die “Courtage-Zusage‘ und die gleichzeitig abgeschlossenen „Kostenzuschuß-“ und “Bonus-Zusagen“ seien rechtlich gleichartig zu behandeln. Nachricht von der Kündigung der Gruppenversicherungsverträge habe die Klägerin der Beklagten nicht geben müssen, weil diese über den Verlauf der Dinge informiert gewesen sei; im übrigen träfen Mitteilungspflichten den Versicherer nur im Verhältnis zum Versicherungsvertreter, nicht zum Versicherungsmakler. Randnummer 33 Die Bürgschaftserklärung des Beklagten sei dahin auszulegen, daß er sich für alle Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsmaklerverhältnis zur Beklagten habe verbürgen wollen und sollen. Randnummer 34 Wegen des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz im übrigen und einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; sie schuldet der Klägerin Rückzahlung der mit 349.621,46 DM rechnerisch unumstrittenen Provisionsüberschüsse. Randnummer 36 Überwiegend begründet hingegen ist die Berufung des Beklagten; er haftet nur bezogen auf die „reinen“ Courtagen. Die diesbezüglichen Überschußanteile belaufen sich - rechnerisch ihrerseits nicht umstritten - auf 44.192,88 DM. Randnummer 37 1. Grundlage des gegen die Beklagte begründeten Rückzahlungsanspruches ist Ziffer 4.1. der vertraglichen “Courtage-Zusage“ vom 05.07./17.07.1989 i. V. m. den eingeschlossenen (Ziffer 5 der Courtage-Zusage) Vereinbarungen über die Zahlung von Kostenzuschüssen und Boni (“Kostenzuschuß-Zusage“; “Bonus-Zusage“ jeweils vom 05.07.1989). Danach sind ausgezahlte Courtagen, Kostenzuschüsse und - wie im einzelnen unter lit. b zu begründen sein wird - Boni bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zurückzuzahlen, soweit sie in ihrer Gesamtsumme 50 % der bis dahin gezahlten Beiträge übersteigen. Randnummer 38 Die sich auf dieser Grundlage ergebende Überschußdifferenz steht außer Streit; auf die von der Klägerin gefertigte Aufstellung vom 01.10.1993 - Anlage zur Klagebegründungsschrift, Bl. 24 - 26 des Aktenbandes I - wird verwiesen. Randnummer 39
- a)Dem Rückerstattungsanspruch steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht von vornherein die Tatsache entgegen, daß die Klägerin der Beklagten keine Mitteilung von der Kündigung der durch sie vermittelten Gruppenversicherungsverträge gemacht hat. Zwar kann der einmal angelegte Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters auch gegenüber einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages Bestand behalten, wenn der Versicherer es unterlassen hat, sich abzeichnenden Stornogefahren „gegenzusteuern“ und dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zu geben, die gefährdeten Verträge „nachzubearbeiten“ (OLG Köln NJW 1978, 328; OLG Frankfurt/Main VersR 1981, 480; Senat Rus 1996, 291; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995; § 87 a Rz 27). Unterläßt der Versicherer jegliche ernsthafte Bemühung, den Versicherungsnehmer zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu veranlassen, so ist er es, der die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten hat (§§ 87 a Abs. 3, 92 HGB). Randnummer 40 Ob das in gleicher Weise gelten muß, wenn die fälligen Beiträge bis zur Kündigung bezahlt wurden, und wenn die Kündigung nicht vom Versicherer, sondern von Versicherungsnehmerseite erklärt wurde, kann dahinstehen. Denn § 87 a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis der Parteien zueinander nicht anzuwenden: Randnummer 41 Die Norm ist Teil des 7. Abschnittes des 1. Buches des HGB; er regelt die Rechtsbeziehungen des Unternehmers (Versicherers) zum Handelsvertreter (Versicherungsvertreter)‚ nicht aber die Rechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsmakler. Der 8. Abschnitt des 1. Buches - „Handelsmakler“ - enthält keine entsprechende Regelung. Randnummer 42 Im Recht des Handels- bzw. Versicherungsmaklers ist § 87 a Abs. 3 HGB nicht analog anzuwenden. Eine analoge Anwendung ist dem Richter schon deshalb versagt, weil die “Gesetzeslücke“, die sich im Fehlen einer dem § 87 a Abs. 3 entsprechenden Vorschrift im Recht des Handelsmaklers aufzutun scheint, keine „planwidrige“, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte ist: Bereits zur „Vorgängerregelung“ des § 87 a Abs. 3 HGB, den § 88 a a. F. HGB hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten, daß sie im Recht des Handelsmaklers nicht anzuwenden sei (BGHZ 2, 284). Wenn der Gesetzgeber es mit der Neufassung der einschlägigen Vorschrift unterließ, eine ihr entsprechenden Norm auch im 8. Abschnitt des 1. Buches des HGB zu setzen, so hat die Rechtsprechung dies als Ausdruck einer Entscheidung für die Unterschiedlichkeit der rechtlichen Bedingungen des Maklerverhältnisses einerseits, des Handelsvertreterverhältnisses andererseits hinzunehmen. Randnummer 43 Unabhängig hiervon ist die Rechtsstellung des Handelsmaklers im Verhältnis zum Unternehmer - Versicherer - in ihren wesentlichen Interessenaspekten der des Handelsvertreters nicht hinreichend vergleichbar. Die Stellung des Handelsmaklers ist eine im ganzen weit freiere; er ist beiden Vertragspartnern verpflichtet. Im regelmäßigen Gefälle von relativer wirtschaftlicher und rechtlicher Freiheit des Handelsmaklers einerseits, relativer wirtschaftlicher und rechtlicher Gebundenheit des Handelsvertreters andererseits liegt der tragende Grund dafür, daß das Handels- gesetzbuch nur für den Handelsvertreter eine besondere „Provisionsschutzvorschrift“ in Gestalt des § 87 a Abs. 3 HGB geschaffen hat. Randnummer 44 Unbeschadet dessen kann sich allerdings im Einzelfall aus einer an Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler ergeben, daß der Versicherer dem Makler Stornogefahr Mitteilungen machen oder sich unter Umständen sogar um die Rücknahme einer bereits erklärten Kündigung bemühen muß (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306 f. ; Brüggemann in Staub, HGB, 4. Aufl. 1982/1995, vor § 93 Rz 20). Treuwidrig würde sich der Versicherer verhalten, wenn er sich gleichsam die (nicht nur den Makler, sondern auch ihn selbst) freier stellende Rechtsfigur des „Maklervertrages“ erschleichen würde, wenn er die Rechtsbeziehung zum Vermittler in Worten unter die Geltung des Maklerrechtes stellen, wirtschaftlich und rechtsinhaltlich aber ein dem Handelsvertreterverhältnis angenähertes Verhältnis schaffen würde. Randnummer 45 Davon aber, daß die Klägerin sich in diesem Sinne gegenüber der Beklagten eine freiere Rechtsstellung erschlichen habe, kann keine Rede sein: Was das Wort „Versicherungsmakler“ rechtlich bedeutet, war der Beklagten nicht weniger klar als der Klägerin; die Beklagte ist in wirtschaftlich großem Stile am Versicherungsmarkt tätig. Wenn sie im Rahmenvertrag vom 05.07./17.07.1989 (Courtage-Zusage) erklärte, als “Versicherungsmakler i. S. der §§ 93 ff. HGB“ mit der Klägerin zusammenarbeiten zu wollen, so muß sie sich an der abgegebenen Erklärung auch festhalten lassen. Randnummer 46 Unabhängig hiervon würde selbst eine Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zur Erhaltung der angelegten Provisionsansprüche der Beklagten führen. Denn die Nichtausführung des Versicherungsgeschäfts beruhte auf Umständen, die von der Klägerin nicht zu vertreten sind (§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB). Unter den konkreten Umständen war die Klägerin nicht gehalten, die gekündigten Verträge „nachzubearbeiten“ oder der Beklagten - der Versicherungsmaklerin - eine Storno(gefahr)mitteilung zu machen. Randnummer 47 Die Klägerin durfte nämlich davon ausgehen, daß eine „Nacharbeit“ keinen Erfolg versprechen, wirtschaftlich sinnlos sein würde, und wirtschaftlich sinnlose Bemühungen schuldete sie ihrer Vertragspartnerin - der Beklagten - nicht. Denn die Versicherungsnehmerseite - die Unterstützungs- und Versorgungseinrichtungen, mit denen die Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen worden waren - war zahlungsunfähig, und das war der Klägerin auch mit der Kündigung der Versicherungsverträge durch die Zessionarin mitgeteilt worden. Randnummer 48 Ganz unabhängig hiervon bedurfte es keiner ausdrücklichen “Kündigungsmitteilung“, um die Beklagte von der aufgetretenen Problematik in Kenntnis zu setzen: Spätestens zwei Wochen nach Abgabe der Kündigungserklärung vom 20.08.1992, nämlich am 03.09.1992 wußte die Beklagte davon, daß eine „Sanierungsaktion“ notwendig geworden war; dies ergibt sich aus ihrem Telefaxschreiben an die Klägerin von diesem Tage; es ergibt sich ähnlich aus ihrem weiteren Schreiben vom 27.10.1992 (Bl. 95, 98 d. Aktenbandes II) Randnummer 49 Die Klägerin war auch nicht in Ansehung des Grundsatzes von Treu und Glauben gehalten, der Zessionarin nahezulegen, im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Kündigung wirtschaftlich hinauszuschieben, sie zurückzunehmen, um sie erst nach Ablauf einer gewissen Zeit endgültig zu erklären. Selbst wenn ein solcher „Schachzug“ aus wohlverstandener Sicht der Zessionarin günstig gewesen wäre, selbst wenn bedingt durch gewisse tarifliche Gegebenheiten in der Folgezeit die Rückkaufswerte weit deutlicher ansteigen konnten als es den dann anfallenden weiteren Prämien entsprochen hätte, brauchte die Klägerin die Zessionarin hierauf nicht hinzuweisen. Eine Hinweispflicht ergab sich insbesondere nicht daraus, daß eine „Erstreckung“ der Versicherungsverhältnisse auf eine gewissen Übergangszeit die der Versicherungsmaklerin - der Beklagten - günstige Auswirkung gehabt hätte, daß nunmehr weitere Provisionsanteile oder sogar die gesamten Provisionen endgültig verdient worden wären. Hätte die Klägerin nämlich im Provisionsinteresse ihrer Vertragspartnerin - der Versicherungsmaklerin - einen derartigen Hinweis an die Zessionarin erteilt, so hätte sie die Schaffung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erhaltung angelegter Provisionen gleichsam doppelt verauslagen müssen: Sie hätte über die zusätzlich zu sichernden Provisionen hinaus auch den Preis unverhältnismäßig höherer Rückkaufswerte zahlen müssen. So weit aber ging ihre Treuepflicht der Maklerin gegenüber nicht. Randnummer 50
- b)Zurecht hat die Klägerin in die Rückprovisions-Abrechnung vom 01.10.1993 neben den gezahlten Courtagen auch gezahlte Kostenzuschüsse und Boni eingestellt. Daß in der Berechnung von Rückforderungen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages Courtagen und Kostenzuschüsse zusammengefaßt werden sollten, rücken die Beklagten nicht in Zweifel; es ergibt sich unmittelbar aus Ziff. 2 der „Kostenzuschuß-Zusage zur Courtage-Zusage“ vom 05.07./17.07.1989. Randnummer 51 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in die Abrechnung und damit in die Bestimmung der „50 %-Grenze“ nach Ziff. 4.1. der „Courtage-Zusage“ auch gezahlte Boni einzubeziehen. Zwar gehen die „Kostenzuschuß-Zusage“ einerseits, die „Bonus-Zusage“ andererseits in ihren Wortlauten insofern, auseinander, als es in der „Kostenzuschuß-Zusage“ heißt “2. Auf die Kostenzuschuß-Zusage finden die Bestimmungen der Courtage-Zusage entsprechend Anwendung. Courtage und Kostenzuschuß werden dabei zusammengefaßt“, während sich die Bestimmungen der „Bonus-Zusage“ in dem einschlägigen Zusammenhang auf den einen Satz beschränken „Auf die Bonus-Zusage finden die Bestimmungen der Courtage-Zusage Anwendung.“ Wenn die Beklagten hieraus schließen, für Boni gelte eine eigene, gleichsam eine zweite 50 %-Grenze, und sie seien deshalb in der Berechnung der „Deckung“ gezahlter Provisionsvorschüsse durch eingegangene Prämien gesondert zu betrachten, so ist dies ein vertretbares Ergebnis systematischer Auslegung der beiden Klauseln in ihrem Bezug zu Ziff. 4.1. des Rahmenvertrages. Randnummer 52 Vertretbar umgekehrt ist aber auch eine Auslegung, welche den Satz 2 der Ziffer 2 der „Kostenzuschuß-Zusage“ für eine schlicht klarstellende, damit überflüssige Ergänzung des Satzes 1 erachtet; Ziffer 2 Satz 1 dieser Zusage und damit ganz entsprechend Ziffer 4 der „Bonus-Zusage“ für sich betrachtet enthalten nämlich eine in ihrem Wortlaut eindeutige vollständige Übernahme der „Bestimmungen der Courtage-Zusage“. Randnummer 53 Eine an dem für beide Seiten offen zu Tage liegenden Zweck dieser Regelung orientierte Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, daß sämtliche Ermittlungsentgelte, Courtagen, Kostenzuschüsse und Boni einheitlich - zusammengefaßt - nach Maßgabe der Ziffer 4.1 abzurechnen sind. Die hier festgeschriebene Aufspaltung der bevorschußten Vermittlungsentgelte in einen “stornofesten“ und einen „stornoabhängigen“ Anteil bezweckt, das Risiko eines Eintritts des Versicherungsfalles während der „unangefochten“ verstrichenen Anfangs-Laufzeit des Vertrages versicherungswirtschaftlich zu decken. Deshalb soll ein hälftiger Anteil aus den bis zur vorzeitigen Beendigung des Versicherungs- verhältnisses gezahlten Prämien dem Versicherer ungeschmälert erhalten bleiben. Da die vertraglich zugesagten Boni relativ deutlich geringere Beträge erreichten als die Courtagen (einschließlich Kostenzuschüssen), hätte die Klägerin dann, wenn die Boni nicht einheitlich mit den anderen Vermittlungsentgelten abzurechnen wären, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vergleichsweise weitaus geringere - vermutlich überhaupt keine - Aussichten, gezahlte Anteile zurückzuerhalten. Faktisch wären die als Boni bezeichneten anteiligen Vermittlungsentgelte „stornofest“; der 50%ige Sicherungsanteil aus den vereinnahmten Prämien, wie er dem Versicherer ungeschmälert erhalten bleiben soll, würde faktisch verkürzt. Randnummer 54
- c)Die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Rückzahlung überschießender Vermittlungsentgelte ist nicht deshalb rechts-unwirksam, weil die Summe aus Courtagen, Kostenzuschüssen und Boni versicherungsaufsichtsrechtliche Höchstsätze überschritten und damit sämtliche Abreden über die Vermittlungsentgelte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten (§ 134 BGB). Randnummer 55 Mit - unter den von der Beklagten „geleisteten“ Nettobewertungssummen - von insgesamt 42 ‰könnten die der Beklagten versprochenen und (vorschußweise) gewährten Leistungen zwar deutlich über den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen für höchst zulässig erachteten Sätzen gelegen haben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts vom 29.01.1993 mit Verweisen auf die Rundschreiben R5/74, R3/85 und R4/86, Bl. 66 f d. A. -; ob das unter den konkreten Umständen zu einer unzulässigen Schmälerung der im Interesse aller Versicherten zu gewährleisteten Netto-Prämieneinnahmen geführt hat, darf aber keiner Klärung. Rechtlich fragwürdig war nicht der Abschluß des Makler-Rahmenvertrages als solcher; rechtlich fragwürdig war auch nicht, daß dem Grundsatz nach Provisionen versprochen und die Möglichkeit anteiliger Rückforderung geschaffen wurde. Rechtlich (möglicherweise) fragwürdig war allein die Höhe des versprochenen Entgelts. Derartige Verstösse führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts als ganzem oder auch nur zur (Teil-) Nichtigkeit des vertraglichen Regelungskomplexes, der das Entgelt betrifft. Sie führen vielmehr nur zur Anpassung des „Preises“ an das Maß des zulässigen (BGHZ 51, 181; Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 134 Rz 27). Randnummer 56 Daß das, was für preisrechtliche Verstöße regelmäßig gilt, auch im Blick auf das Versprechen unzulässig hoher Provisionen und die in Zusammenhang mit der Provisionsabrede getroffene Vereinbarung zu anteiligen Rückzahlung überschießender Provisionsanteile bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses gelten muß, wird aus dem Zweck des (hier: unterstellten) versicherungs-aufsichtsrechtlichen Verbot deutlich: Dient es nämlich der Sicherung einer Netto-Prämienmindesteinnahme und damit der Deckung der vom Versicherer übernommenen Risiken nach den Grundsätzen solider Haushaltsführung, so kann es in seiner rechtlichen Konsequenz nicht über die Anpassung der Vereinbarung über das positiv zu zahlende Vermittlungsentgelt hinausgehen. Nichtigkeit auch der Vereinbarung über die Rückzahlung von Provisionen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses würde - auf vertraglicher Ebene - die versicherungs-aufsichtrechtlich gerade nicht zulässige Schmälerung der Deckungsbasis perpetuieren. Randnummer 57 Da die getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen rechtlichen Bestand haben, kommt es auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage nach einer Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht an. Nur am Rande hält der Senat deshalb fest, daß in der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB der Zweck des Verbotsgesetzes, welches überhaupt erst zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines Vertragsverhältnisses genötigt hat, richtunggebend zu berücksichtigen ist (BGHZ 111, 312 f); ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand - hier: die Schmälerung der wirtschaftlichen Deckungsgrundlage im Vermögen des Lebensversicherers durch Gewährung unangemessen hoher Provisionen - darf nicht durch den Ausschluß des bereicherungs-rechtlichen Rückforderungsrechts „verewigt“ werden. Randnummer 58 2. Der Beklagte haftet aus der unter dem 05.07.1989 übernommenen Bürgschaft (§§ 765 Abs. 1, 2, 767 Abs. 1 BGB) für die Verpflichtung der beklagten Gesellschaft; der Höhe nach beschränkt sich seine Haftung auf 44.192,88 DM. Randnummer 59 Dieser Betrag entspricht sachlich einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf die überzahlten Courtagen selbst. Die auf dieser Grundlage von dem Beklagten vorgelegte Berechnung - Schriftsatz vom 17.11.1994, Bl. 11 f = 52 f d. Akten/Band 1 - ist von Seiten der Klägerin rechnerisch wie in den eingesetzten Beträgen nicht in Zweifel gerückt worden. Randnummer 60 Eine Übernahme der Bürgschaft in Ansehung anderer Leistungen als (Diskont und) Courtagen selbst läßt sich der Bürgschaftserklärung vom 05.07.1989 und den erkennbar gewordenen Umständen und Interessen der Beteiligten nicht entnehmen. Eine Bürgschaftserklärung muß die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, bestimmbar bezeichnen. Die rechtliche Notwendigkeit, die sachliche Anknüpfung der Bürgenhaftung - die Hauptschuld - bestimmbar und damit verläßlich zu bezeichnen, fordert allerdings nicht, daß diese sich in aller Eindeutigkeit und Ausdrücklichkeit aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt. Wie Willenserklärung allgemein der Auslegung zugänglich und in ihrem sachlichen Gehalt (oft) erst durch Auslegung zu bestimmen sind, dürfen und müssen alle innerhalb und außerhalb der Urkunde erkennbar werdenden Umstände herangezogen werden, um das, was im Erklärungstext angelegt ist, dem Erklärungswillen der Beteiligten entsprechend auszufüllen (BGH NJW 1995, 959 ; 1887). Randnummer 61 Ausgangspunkt der Auslegung des hier umstrittenen Bürgschaftsvertrages ist - wie stets - die Bürgschaftserklärung selbst. Sie kennzeichnet - ungeachtet dessen, daß die Parteien vom Formerfordernis des § 766 BGB befreit waren, § 350 HGB - die „Summe“ der abgegebenen Erklärungen; die Parteien nehmen nicht in Anspruch, daß mündlich mehr oderanderes vereinbart worden sei, als in der „Bürgschaftserklärung“ vom 05.07.1989 festgehalten wurde. Randnummer 62 In der Bürgschaftsurkunde ist der Umfang der übernommenen Bürgschaft bezogen auf “alle Ansprüche (gegen die Beklagte) aus der Gewährung von Diskont und Courtagen... für vermittelte Lebensversicherungen gem. Courtage-Zusage vom 05.07.1989“; gestrichen sind aus den im verwendeten Formular vorgesehen Ausdrucksalternativen einerseits im Anschluß an das Wort „Courtagen“ das Wort „Provisionen“, andererseits im Anschluß an die Worte „Courtage-Zusage“ das Wort „Geschäftsvereinbarung“. Dem äußeren Bilde nach legt dies die Annahme nahe, daß die spezielleren Begriffe “Courtagen“ und “Courtage-Zusage“ an die Stelle der alternativ vorgesehenen allgemeineren Begriffe „Provisonen“ bzw. „Geschäftsvereinbarung“ treten sollten. Daß der Begriff der „Courtage“ der speziellere war, ergibt sich unmittelbar aus dem Sprachgebrauch der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen; das Vermittlungsentgelt als ganzes - eben die Provision - sollte sich aus drei unterschiedlich bezeichneten Elementen, nämlich „Courtagen“, „Kostenzuschüssen“ und „Boni“ ergeben. Randnummer 63 In ähnlicher Weise gleichsam eine Tendenz zum Spezielleren ergibt sich aus der Streichung des Wortes „Geschäftsvereinbarung“. Wenn es auch unter Ziffer 5 der „Courtage-Zusage“ heißt, „Bestandteil dieser Courtage-Zusage sind folgender Anlagen: Randnummer 64 - Kostenzuschuß-Zusage Randnummer 65 - Bonus-Zusage…“, Randnummer 66 so war doch die (begrenzte) Eigenständigkeit der Vereinbarungen über Kostenzuschüsse und Boni dadurch herausgestrichen, daß diese Vereinbarungen auf gesonderten, gesondert überschriebenen und - auf Seiten der Klägerin - gesondert unterzeichneten Blättern festgehalten wurden. Randnummer 67 Die dem Sprachgebrauch der Parteien und dem Verhältnis belassener und gestrichene Passagen entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Bürgschaft von der Geschäftsvereinbarung als ganzer auf die Courtage-Zusagen, von den Provisionen insgesamt auf die Courtagen war allerdings - für beide Seiten erkennbar - den Sicherungsinteressen der Klägerin nicht allzu förderlich. Daß es aus der Sicht der Klägerin konsequent gewesen wäre und nahegelegen hätte, den Beklagten als Geschäftsführer ihrer „unmittelbaren“ Vertragspartnerin in demselben Umfang in die Bürgenhaftung zu zwingen wie diese selbst in der Schuld stehen würde, bietet aber keine ausreichende Grundlage für den Schluß, eben deshalb könnten die Parteien auch gar nichts anderes gemeint und vereinbart haben als eine umfassende Bürgenhaftung. Zum einen war das Interesse des Beklagten selbst ein gegenläufiges. Zum anderen sind Bürgschaften ungeachtet ihrer - wie oben ausgeführt - im Grundsatz umfassenden „Auslegungsfähigkeit“ stets im Blick auf das Bestimmbarkeitserfordernis und damit im Blick auf das Erfordernis zumindest relativer Klarheit in der Bezeichnung dessen auszulegen, wofür der Bürge in die Haftung genommen werden soll. Das folgt aus dem Charakter der Bürgschaft als einseitig begünstigendes, risikoreiches Geschäft. So lange nicht „erklärende“ Umstände erkennbar werden, können die Sicherungsinteressen der einen Seite nicht gewichtiger bewertet werden als der in die umgekehrte Richtung tendierende Wortlaut der Bürgschaftserklärung selbst. Randnummer 68 3. Die Aussprüche über die Zinsen folgen aus §§ 284, 291 BGB, 352 HGB. Randnummer 69 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 97, 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 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