Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
- Juli 1995, 2 O 370/94, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
- Juli 1995 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 370/94) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem beklagten Land wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen. Der Wert der Beschwer beträgt 78.250,73 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus einem Unfall am ...1994 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines zweiachsigen Mobilkrans mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 24 Tonnen und einer Transportbreite von 2,50 Meter. Für dieses Fahrzeug besaß die Klägerin eine gültige Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt, die aufgrund des § 70 Abs. 1 StVZO erteilt worden war. Wegen des Inhalts wird auf die Kopie der Ausnahmegenehmigung vom 28.8.1987 (Bl. 7 ff d.A. mit den Nachträgen Bl. 11 f d.A.) Bezug genommen. Einen Haftungsverzicht hatte die Klägerin nicht erklärt. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO beantragte die Klägerin erst während des Berufungsverfahrens; sie wurde als Dauererlaubnis für den Zeitraum vom 20.12.1996 bis 19.12.1999 ohne besondere Prüfung erteilt. Wegen des Inhalts wird auf die Kopie Bl. 155 ff d.A. Bezug genommen. Im Falle einer Antragstellung wäre eine solche Erlaubnis auch vor dem Unfallzeitpunkt erteilt worden. Randnummer 3 Am Unfalltag befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge A, mit dem Mobilkran die als Umleitungsstrecke ausgeschilderte Verbindungsstraße von Stadt1 nach Stadt2 in Richtung Stadt
- Randnummer 4 Diese Strecke war die einzige Umleitungsmöglichkeit für die zwischen Stadt3 und Stadt2 gesperrte Kreisstraße .... Randnummer 5 Zu Beginn der Strecke war ein Zusatzschild "Seitenstreifen ist nicht befahrbar“ angebracht. Als dem Fahrer des Mobilkrans ein Omnibus entgegen kam, sah er sich gezwungen, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die rechten Räder des Mobilkrans auf dem Seitenstreifen befanden. Die Fahrbahnbreite betrug an der Unfallstelle 4,7 bis 4,8 Meter. Der unbefestigte Seitenstreifen war etwa 40 cm breit und begrünt und führte anschließend in einen wasserführenden Graben, dessen Sohle ca. 80 cm unter dem Straßenniveau lag. Während der Omnibus versuchte, an dem Mobilkran vorbeizufahren, sackte der Mobilkran nach rechts ab und kippte in den Straßengraben. Randnummer 6 Bei dem Versuch, den Kran mit einem anderen Fahrzeug der Klägerin zu bergen, rissen die Nylonseile und der Kran stürzte zurück in den Straßengraben und stieß gegen die Böschung. Randnummer 7 Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer des Mobilkrans habe diesen so angehalten, daß die rechten Räder des Krans sich noch auf der Fahrbahn befunden hätten. Ursache des Abrutschens sei eine unzureichend befestigte Straßendecke gewesen, die auf einer Länge von 9 Metern abgebrochen sei. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, das beklagte Land habe als Straßenbaulastträger seine Amtspflichten und Verkehrssicherungspflichten verletzt, da es nicht geprüft gehabt habe, ob die Umleitungsstrecke der erhöhten Beanspruchung gewachsen war. Eine bloße Warnung sei nicht ausreichend gewesen. Randnummer 9 Das beklagte Land habe die Straßendecke befestigen müssen. Ihr Fahrer habe darauf vertrauen können, die Straßendecke werde dem Gewicht des Krans standhalten. Randnummer 10 Die Klägerin hat behauptet, die Schäden seien im wesentlichen bei dem ersten Umkippen des Kranes entstanden. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat sie Reparaturkosten in Höhe von 62.332,05 DM geltend gemacht, mit der Behauptung, Kosten für bei dem Bergungsversuch entstandene Schäden in Abzug gebracht zu haben. Weiterhin hat sie entgangenen Gewinn in Höhe von 12.368,68 DM während der 4-wöchigen Reparaturdauer, 3.500,-- DM Sachverständigenkosten und eine Auslagenpauschale von 50,-- DM geltend gemacht. Randnummer 11 Sie hat weiter behauptet, sie nehme Bankkredit mind. in Höhe der Klageforderung seit dem 18.8.1994 zum geltend gemachten Zinssatz in Anspruch. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 78.250,73 DM nebst 12% Zinsen seit dem 18.8.1994 zu zahlen. Randnummer 13 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das beklagte Land hat behauptet, die Umleitungsstrecke sei zuvor ausgebessert worden. Die Standfestigkeit und Tragfähigkeit der Fahrbahn sei gegeben gewesen. Zur Kenntlichmachung seien am Fahrbahnrand Leitbalken aufgestellt worden. Der Fahrer des Krans habe die befestigte Fahrbahn bereits ca. 15 Meter vor der späteren Unfallstelle verlassen gehabt und sei auf den Seitenstreif en ausgewichen. Der Fahrbahnbelag habe nicht nachgegeben. Infolge des Abkippens des Krans seien noch keine Beschädigungen entstanden, zumal der Zeuge A sofort die seitlichen Stützen zur Stabilisierung ausgefahren habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden seien erst durch den Bergungsversuch entstanden. Das beklagte Land ist der Auffassung, einem Anspruch der Klägerin stünde jedenfalls der Haftungsverzicht in Ziff. 10 der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums entgegen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, das beklagte Land habe als Umleitungsstrecke keine ungeeignete Straße ausgewählt und die Strecke auch nicht unzureichend ausgebaut. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer des Kranwagens auf den Seitenstreifen ausgewichen und dort abgesackt sei. Randnummer 15 Gegen dieses ihr am 6.10.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 6.11.1995 eingelegte Berufung der Klägerin, die diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 8.1.1996 begründet hat. Die Klägerin rügt eine unzureichende Beweiserhebung und fehlerhafte Beweiswürdigung. Sie behauptet, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe 5 Tage nach dem Unfall keinerlei Spuren am Seitenstreifen feststellen können, obwohl der Kranwagen tiefe Furchen hätte hinterlassen müssen, die nicht innerhalb von 5 Tagen von alleine hätten unsichtbar werden können. Deshalb sei es nicht möglich, daß der Kranwagen auf den Seitenstreifen gefahren worden sei. Außerdem habe die Klägerin inzwischen einen weiteren Zeugen ermitteln können, nämlich Herrn Z1, der hinter dem Kranwagen hergefahren sei. Der Zeuge habe wegen der Enge sein Fahrzeug bereits einige Meter vor der Unfallstelle angehalten gehabt. Er könne bestätigen, daß der Fahrer des Kranwagens die Fahrbahn nicht verlassen habe. Randnummer 16 Die Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 seien nicht verwertbar, da diese keine Tatsachen bekundet, sondern Schlüsse gezogen hätten. Selbst wenn eine Spur auf dem Seitenstreifen vorhanden gewesen sein sollte, sei nicht überprüfbar, ob diese zum Kranwagen gehört habe. Die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen A habe das Landgericht nicht begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Haftungsverzicht greife nicht ein, da er nur bei einem Transport anwendbar sei und nicht bei bloßer Durchführung einer Fahrt. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 6.7.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, 2 O 370/94, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 78,250,73 DM nebst 12% Zinsen seit dem 18.8.1994 zu zahlen. Randnummer 18 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es trägt vor, der Klägerin wäre eine Erlaubnis nach § 29 StVO nur erteilt worden, wenn sie einen Haftungsverzicht erklärt hätte. Randnummer 20 Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei deshalb so zu behandeln, als ob sie den Haftungsverzicht erklärt hätte. Außerdem sei der Fahrer verpflichtet gewesen, sich vor Benutzung einer Umleitungsstrecke bei der Straßenbaubehörde zu erkundigen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27.10.1994 (Bl. 1 ff. d.A.), 14.12.1995 (Bl. 109 ff d.A.), 4.2.1997 (Bl. 149 d.A.), 5.3.1997 (Bl. 153 f. d.A.) und (Bl. 178 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 1.2.1995 (Bl. 47 ff d.A.), 16.9.1996 (Bl. 124 ff d.A.), (Bl. 158 d.A.) und 15.4.1997 (Bl. 175 f d.A.) Bezug genommen. Randnummer 22 Der Senat hat durch den Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Randnummer 23 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.5.1997 (Bl. 201-207 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 25 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Ersatz des behaupteten Unfallschadens wegen einer Amtspflichtverletzung oder einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht besteht. Randnummer 26 Ein Anspruch der Klägerin scheitert daran, daß das beklagte Land nicht verpflichtet war, die von dem Mobilkran der Klägerin benutzte Umleitungsstrecke so herzurichten und zu unterhalten, daß sie von dem Mobilkran der Klägerin gefahrlos benutzt werden konnte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Fahrbahn der Umleitungsstrecke auch für den Mobilkran hinreichend tragfähig war und ob der Mobilkran mit den rechten Rädern auf den Seitenstreifen geraten war. Randnummer 27 Grundsätzlich hat die Straßenbaubehörde, d.h. hier das beklagte Land, einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen herbeizuführen und zu unterhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen oder erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind (BGH, VersR 1979, 1055; allgemeine Meinung, vgl. Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß,
- Aufl., Kapitel 14 Rn. 43 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 45 Rn. 51; jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres gegenüber Großraum- oder Schwerverkehr, um den es sich hier gehandelt hat, da für diesen besondere gesetzliche Vorschriften gelten, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde haben müssen. Randnummer 28 Bei dem Mobilkran der Klägerin handelte es sich um ein Kraftfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht die in § 34 Abs. 3 StVZO festgelegten Werte überschritt. Für die Zulassung zum Verkehr bedurfte die Klägerin deshalb einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, die vom Regierungspräsidenten in Darmstadt für den hier maßgeblichen Zeitraum am 19.7.93 erteilt worden war. Das berechtigte die Klägerin jedoch noch nicht, den Mobilkran auch im Einzelfall im öffentlichen Verkehr zu benutzen, weil die Genehmigung nach § 70 StVZO nur die allgemeine Zulassung zum Verkehr betrifft. Erforderlich war vielmehr weiterhin eine besondere Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, Band 1,
- Aufl., § 29 StVO Rn. 95; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 29 StVO Rn. 10 m.w.N.; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozeß,
- Aufl., Kapitel 27 Rn. 658). Über eine solche Erlaubnis verfügte die Klägerin jedoch zur Unfallzeit nicht. Zweck dieses Erlaubnisvorbehalts ist einerseits die Sicherstellung der allgemeinen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, andererseits aber auch der Schutz der öffentlichen Straßen vor übermäßiger Abnutzung oder Beschädigung (OLG München, Urteil vom 29.6.95, 1 U 6856/94 = auszugsweise OLG - Report München 1996, 63; Jäger in Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 29 StVO Rn. 2 m.w.N.). In dem Erlaubnisvorbehalt kommt damit nach Auffassung des Senats zum Ausdruck, daß eine Vorhaltung eines sicheren Straßennetzes für Großraum- und Schwerverkehr nicht erwartet oder gar verlangt werden kann. Vielmehr hat derjenige, der einen solchen Großraum- oder Schwerverkehr durchführen will, zuvor die Prüfung durchführen zu lassen, ob dieser gefahrlos möglich ist. Darüberhinaus hat er selbst in eigener Verantwortung die Eignung der zu benutzenden Straßen zu prüfen, da von ihm die besondere Gefahr für den öffentlichen Verkehr und den Straßenzustand ausgeht (ähnlich OLG München, a.a.O.; vgl. auch allgemein Cramer, a.a.O., § 29 StVO Rn. 98). Das gilt insbesondere für den Inhaber einer Dauererlaubnis nach Ziff. VII der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO, die wegen der häufig durchzuführenden Fahrten für das Fahrzeug der Klägerin in Betracht gekommen wäre. Randnummer 29 Nach Ziff. VII.
- der Verwaltungsvorschriften ist in die Dauererlaubnis die Auflage aufzunehmen, daß der Antragsteller vor der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob der beabsichtigte Fahrweg für den Verkehr geeignet ist. Damit wird dem Dauererlaubnisinhaber zur Erreichung des Zwecks des § 29 Abs. 3 StVO seine Verantwortlichkeit ausdrücklich vor Augen geführt. Randnummer 30 Unterstützt wird dies weiterhin dadurch, daß der Antragsteller nach Ziff. VII.
- in Verbindung mit Ziff. VI.
- unter anderem zu erklären hat, daß er darauf verzichte, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht. Randnummer 31 Aus alledem folgt, daß eine Verpflichtung der Straßenbaubehörde, auf allen Straßen auch für den Großraum - oder Schwerverkehr einen hinreichend sicheren Straßenzustand herbeizuführen und zu unterhalten, nicht anzuerkennen ist. Solche Fahrten werden vielmehr auf eigene Verantwortung durchgeführt. Das gilt erst recht für denjenigen, der öffentliche Straßen unter Verstoß gegen § 29 Abs. 3 StVO ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt. Ihm gegenüber hat die Straßenbaubehörde nicht für Schäden einzustehen, wenn sich die benutzte Strecke als ungeeignet erweist. Das steht in Einklang mit der allgemeinen Auffassung, daß gegenüber Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht besteht (Palandt/ Thomas, BGB,
- Aufl., § 823 Rn. 58 m.w.N.). Randnummer 32 Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch der Klägerin ausgeschlossen. Der Mobilkran der Klägerin bedurfte für die Fahrt auf der Umleitungsstrecke der besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Da eine solche Erlaubnis nicht erteilt war, hätte der Zeuge A die Umleitungsstrecke nicht befahren dürfen. Die Fahrt unternahm er vielmehr auf eigenes Risiko. Daß der Klägerin eine Erlaubnis erteilt worden wäre, ist unerheblich, weil - wie dargelegt - die Klägerin auch dann die Verantwortung für .die Durchführung der Fahrt getroffen hätte. Darüber hinaus durfte der Zeuge A, dem die Gefährlichkeit des Mobilkrans wegen des großen Gewichtes bekannt war, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Senats ausgesagt hat, unter keinen Umständen darauf vertrauen, die Fahrbahn sei ausreichend tragfähig. Darüber hätte er sich zuvor vergewissern müssen. Randnummer 33 Das gilt um so mehr deshalb, weil es sich bei der Umleitungsstrecke um eine relativ schmale Straße handelte, der ansonsten (von dem Umleitungszweck abgesehen) nur geringe Verkehrsbedeutung zukam. Randnummer 34 Nach alledem hätte das beklagte Land selbst dann keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, wenn der Rand der Fahrbahn für den Mobilkran nicht ausreichend tragfähig gewesen sein sollte. Randnummer 35 Die Berufung könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen wollte. Dem Anspruch der Klägerin würden dann nämlich die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen da sich die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs widersprüchlich verhalten würde. Denn die Klägerin hatte sich bei der Fahrt, bei der der behauptete Schaden entstanden sein soll, gesetzwidrig verhalten. Bei einem gesetzmäßigen Verhalten wäre ihr mit der Erteilung der Erlaubnis ein Haftungsverzicht abverlangt worden, wie es bei der im Verlaufe des Berufungs-verfahrens erteilten Erlaubnis ebenfalls der Fall war. Dieser Haftungsverzicht hätte dem Anspruch der Klägerin entgegengestanden. Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Erklärung hat der Senat nicht (ebenso OLG München, a.a.O.); die Klägerin hat ebenfalls keine Bedenken erhoben. Der Haftungsverzicht hätte auch die hier maßgebliche Fahrt des Mobilkrans erfasst. Nach dem Wortlaut der Ziff. VI.
- der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO betrifft der Haftungsverzicht zwar einen “Transport''. Der Mobilkran der Klägerin bedurfte indes nicht zur Durchführung eines Transportes der besonderen Erlaubnis nach § 29 StVO, sondern weil er selbst wegen des großen Gewichtes von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abwich und für sich gesehen eine besondere Gefahr darstellte. Der Haftungsverzicht betrifft deshalb ersichtlich auch die reine Fahrt des Mobilkrans. Randnummer 36 Hätte demnach die Klägerin bei gesetzmäßigem Verhalten keine Ansprüche erheben können, muß sie sich dies auch hier entgegenhalten lassen, weil es Treu und Glauben widerspräche, die Klägerin als Folge ihres verbotswidrigen Verhaltens rechtlich besser zu stellen. Randnummer 37 Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben. Randnummer 38 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Randnummer 40 Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010384
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