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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 163/95 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 4 O 365/95, Urteil Tenor Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht für den Sturz der Frau A vom ...10.

  1. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht für den Sturz der Frau A1 vom ...10.
  2. Randnummer 2 Zutreffend hat das Landgericht als mögliche Anspruchsgrundlage die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB in Betracht gezogen. Die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß sich die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechendem Zustand befinden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hess.StraßenG), ist privatrechtlicher Natur, da sie im Land Hessen weder durch Gesetz noch durch ausdrücklichen Organisationsakt zur hoheitlichen Aufgabe erklärt worden ist (BGH NJW 1989, 2808 ) . Randnummer 3 Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht für den Zustand des Geh- und Fahrradweges gegenüber Frau A nicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert nicht, daß die Benutzung einer Straße praktisch völlig gefahrlos sein muß. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Randnummer 4 Im Einzelfall ist die Verkehrsauffassung maßgeblich dafür, ob sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechendem Zustand befindet. Hierbei sind Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung zu berücksichtigen (BGH a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil vom 16.1.1997, 1 U 75/95). Randnummer 5 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Landgericht mit zutreffender Begründung die Vertiefung im Kiesbelag des Fußweges nicht als Folge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angesehen und zur Begründung darauf abgestellt, daß der Benutzer eines Kiesweges in erheblich höherem Maße mit Unebenheiten rechnen muß als der Benutzer etwa eines geteerten Weges. Die Lichtbilder Bl. 25 d.A. lassen eine Vertiefung von etwa 6 cm erkennen. Die Annahme des Landgerichts, es handele sich um eine Vertiefung von 10 cm, beruht offensichtlich auf einem Irrtum beim Ablesen des Maßstabes, den die Lichtbilder zeigen. Eine Vertiefung von 6 cm in einem von Fußgängern und Fahrradfahrern benutzten Kiesweg ländlichen Gepräges liegt nicht außerhalb der Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Auf sie vermochte sich ein Benutzer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt, ohne weiteres einzustellen. Die Unebenheit war gut zu erkennen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Weg - wie hier - bei Tage und aus der von der B-Straße herkommenden Richtung aus benutzt wurde. Wie die Lichtbilder Bl. 25 d.A. zeigen, hebt der den Kiesweg begrenzende Betonrandstein am Übergang zu der sich anschließenden Holzbrücke das unterschiedliche Niveau der Auffüllung des Kiesweges deutlich hervor. Randnummer 6 Die Klägerin wendet selbst nicht ein, daß die etwa 4 Wochen nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder einen maßgeblich anderen optischen Eindruck von der Unfallstelle vermitteln, als er sich der verletzten Frau A am ...10.1994 darbot. Deshalb handelt es sich bei den Lichtbildern um objektive Beweismittel, aus denen sich die gute Erkennbarkeit der Vertiefung im Weg für Fußgänger aus Richtung B-Straße ergibt. Randnummer 7 Auf die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeuginnen Z1 und Z2 kommt es nicht an. Der in das Wissen der Zeuginnen gestellte Sachvortrag der Klägerin, die Vertiefung sei nicht für jeden Benutzer des Kiesweges deutlich erkennbar gewesen, hat in dieser Allgemeinheit nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung zum Gegenstand, sondern eine subjektive Bewertung von Tatsachen, die keine objektive Klärung ermöglicht. Randnummer 8 Ob die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auch deshalb verneint werden kann, weil es der Beklagten - wie das Landgericht angenommen hat - nicht zuzumuten war, den Zustand des Weges häufiger als einmal im Jahr zu kontrollieren, erscheint zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Zustand des Weges am Unfalltage - wie oben ausgeführt - objektiv nicht geeignet war, die Haftung der Beklagten für den Unfall der Frau A zu begründen. Randnummer 9 Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 11 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010385

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