Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- November 1995, 2-4 O 57/95, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.11.95 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,-- DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger verurteilt. Diesen Betrag schuldet der Beklagte dem Kläger als Ausgleich gem. den §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB wegen der Zahlungen, die der Kläger aufgrund der Bürgschaft für die Firma A an die X-Bank als Gläubigerin der Hauptschuld geleistet hat. Randnummer 2 Es kann offen bleiben, ob der Beklagte im Innenverhältnis zu dem Kläger für die Erfüllung der Bürgschaftsschuld allein einzustehen hat. Denn die Klage ist auch dann begründet, wenn man entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten davon ausgeht, dass die Parteien als Mitbürgen entsprechend der Grundregel der §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Da der Kläger aus der Bürgschaft für die Fa. A in Höhe von 100.000,-- DM in Anspruch genommen wurde, steht ihm selbst im Falle einer Haftung zu gleichen Teilen im Verhältnis zu dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Klageforderung von 50.000,-- DM zu. Randnummer 3 Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass er an den Kläger Barzahlungen leistete von 40.000,-- DM Ende 1979, 30.000,-- DM im Dezember 1980 und weitere 10.000,-- DM in kleineren Beträgen in der Zeit von 1978 bis 1980/81, kann die Erfüllung der Klageforderung nach § 362 BGB nicht festgestellt werden. Denn die Tilgungswirkung nach den §§ 362, 366 BGB tritt nur dann ein, wenn sich die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen lässt. Ohne eine besondere Tilgungsbestimmung tritt die Erfüllungswirkung nur in den Fällen ein, in denen die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (BGH NJW 1991, 1294, 1295 ). Eine Tilgungsbestimmung ist zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung ferner dann entbehrlich, wenn mehrere Verbindlichkeiten bestehen, diese durch die Leistung der Schuldner jedoch vollständig abgedeckt werden (BGH a.a.O.). Randnummer 4 Nach diesen Grundsätzen war eine Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung erforderlich. Da der Beklagte hierzu nicht hinreichend substantiiert vorträgt, fehlt es an der ihm obliegenden Darlegung, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll. Randnummer 5 Hier ergibt sich die Erforderlichkeit einer Tilgungsbestimmung daraus, dass dem Kläger gegen den Beklagten über die Klageforderung hinaus weitere Geldforderungen zustanden. So schuldete der Beklagte dem Kläger aus dem Erwerb des A 52.000,-- DM, die der Kläger für den Beklagten an den Verkäufer gezahlt hatte. Ferner gab es zur Zeit der behaupteten Zahlungen des Beklagten - wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - zwischen den Parteien eine erhebliche Anzahl von geschäftlichen Kontakten, aus denen dem Kläger Geldforderungen gegen den Beklagten zustanden. Da also verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden, hätte der Beklagte zur Darlegung der Erfüllung der Klageforderung vortragen müssen, dass er seinerzeit für die Zahlungen eine Tilgungsbestimmung traf, nach der sich seine Leistung der Klageforderung zuordnen lässt. Die allgemeinen Ausführungen des Beklagten, dass der Kläger "zum Ausgleich der von ihm seinerzeit teilweise erfolgten Zahlungen und zum Ausgleich zwischen den Bürgen bereits Zahlungen durch den Beklagten erhalten" habe, enthalten keine nachvollziehbaren Tatsachenbehauptungen dazu, auf welche Art und Weise und mit welchem Inhalt der Beklagte bei den einzelnen Zahlungen jeweils seinen Willen, gerade die Klageforderung zu tilgen, nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ohne die Darlegung, warum gerade die Klageforderung getilgt sein soll, kann die Erfüllungswirkung der Zahlungen nicht festgestellt werden. Randnummer 6 Da das Rechtsmittel des Beklagten erfolglos ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Randnummer 7 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010388
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