Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
- Oktober 1996, 6 O 313/95, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
- Oktober 1996 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 15.887,47 DM. Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil ist trotz der Säumnis des Beklagten im Senatstermin nicht begründet; denn ihr Begehren ist nicht schlüssig (§ 542 Abs. 2 ZPO). Randnummer 3 Das Landgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Recht abgewiesen, denn er lässt sich aus einem gültigen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht herleiten. Ein Vertrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen ihnen nicht zustandegekommen. Randnummer 4 Dem Landgericht ist allerdings insoweit zu folgen, als es von einem in der Unterzeichnung der Bestellung vom 28.06.1994 liegenden wirksamen Vertragsangebot des Beklagten ausgeht. Der Wortlaut der Urkunde ist eindeutig. Er kann auch von dem nach eigener Darstellung als Betriebsleiter tätigen, geschäftlich nicht unerfahrenen Beklagten nicht - wie er erstinstanzlich vorgetragen hat - im Sinne einer lediglich unverbindlichen Reservierung verstanden worden sein. Dies schließt zwar nicht aus, dass bei den Vertragsverhandlungen dennoch eine derartige Absprache getroffen worden sein könnte. Dies müsste allerdings der Beklagte beweisen, der sich insoweit auf eine Abweichung vom Urkundstext beruft. Diese Beweisführung ist ihm nicht gelungen. Der Zeuge …, der die Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten geführt hat, hat die angeblich abgesprochene Reservierungsvereinbarung entschieden in Abrede gestellt; und die Aussage der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, der Zeugin … reicht nicht aus, um dies zu widerlegen. Der Senat folgt insoweit der landgerichtlichen Beweiswürdigung. Randnummer 5 Das Vertragsangebot des Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht rechtzeitig und damit wirksam angenommen. Die in dem Bestellformular vorgesehene Bindungsfrist von vier Wochen für den Käufer ist gemäß § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam. Sie enthält eine der gesetzlichen Regelung widersprechende, unzumutbare Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers; denn danach (§§ 146 f. BGB) muss ein Angebot sofort oder - bei schriftlicher Bestellung - innerhalb der für die Beantwortung normalerweise notwendigen Zeit angenommen werden. Zwar ist eine einvernehmliche Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, sie kann jedoch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam nur vorgenommen werden, wenn dem Verkäufer dafür Gründe zur Seite stehen, die bei der vorzunehmenden Interessenabwägung beider Parteien hinreichend schutzwürdig erscheinen. So sind in Neuwagen-Verkaufsbedingungen bis zu vierwöchige Annahmefristen in der Rechtsprechung mit der Begründung für zulässig erachtet worden, dass der Verkäufer Zeit haben muss, um die Verfügbarkeit des Fahrzeugs beim Hersteller, die Finanzierung, die Verwertbarkeit des in Zahlung genommenen Fahrzeugs u.a.m. klären zu können (BGHZ 109, 359 ff m. w. N.; Basodow in MünchKomm.; § 10 AGBG Rdz. 11; kritisch: Reinking/Eggert. Der Autokauf, Rdz. 19, der als einzigen schutzwürdigen Grund auf Seiten des Verkäufers die notwendige Rückfrage beim Hersteller anerkennen will, ob das Fahrzeug vorrätig ist oder noch produziert werden muss, der aber auch hierfür keine 4 Wochen für erforderlich hält). Irgendwelche Gründe, warum sich die Klägerin nicht sofort entschieden hat, hat sie aber weder ins Feld geführt, noch sich solche ersichtlich. Im Gegenteil: Das Fahrzeug stand bereits im Verkaufsraum ihres Zweiggeschäfts in Stadt1 und konnte ohne weiteres ausgeliefert werden. Der Verkäufer, der Zeuge …, hatte - wie der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, … im Senatstermin bekundet hat - auch Abschlußvollmachten für das Geschäft; er hielt sich mit dem sogenannten Hauspreis innerhalb der vorgegebenen Marge, und es gab keine über seine Kompetenzen hinausgehenden Dinge zu regeln. Er hätte das Angebot daher ohne weiteres sofort annehmen können. Eine vierwöchige Bindungsfrist des Käufers ist unter diesen Umständen als unangemessene und ungerechtfertigte Benachteiligung zu betrachten, die rechtlich keinen Bestand hat. Gemäß § 6 Abs. 2 AGBG gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. Randnummer 6 Da die Vertragsparteien mündlich über den Vertragsschluss verhandelt haben, käme § 147 Abs. 1 BGB über die Vertragsannahme unter Anwesenden in Betracht. Den sofortigen Vertragsschluss aber haben die Parteien eindeutig und ausdrücklich durch die Vereinbarung einer - wenn auch wirkungslosen - Annahmefrist und die Verweigerung der sofortigen Annahme durch die Klägerin abgelehnt. Er kann auf diese Weise unter Anwesenden abbedungen werden. Wird aber statt der sofortigen mündlichen Einigung unter Anwesenden nur ein schriftliches Angebot entgegengenommen, so handelt es sich dabei um eine Offerte, die als Erklärung unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln ist (BGH LM § 147 BGB Nr. 2; BGH NJW 1985, 196 f. ). Der Verkäufer hat seine Antwort dem Vertragspartner dann innerhalb einer Frist zukommen zu lassen, die jener für den üblichen Übermittlungsweg der Post einkalkulieren muss. Dies sind in der Regel zwei Tage. Nach diesen zwei Tagen aber hatte die Klägerin bereits die "Rücktrittserklärung" des Beklagten erhalten. Sie hat sich dann weitere vier Tage Zeit lassen, ehe sie ihm antwortete, dass sie jetzt sein Angebot annehme. Damit musste der Beklagte nicht mehr rechnen: sie hat ihre Entscheidung grundlos zu lange hinausgezögert. Der Beklagte war an sein Angebot nicht mehr gebunden (§ 146 BGB), ein wirksamer Vertrag kam nicht mehr zustande. Randnummer 7 Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch die - im Gebrauchtwagenhandel ohnehin nicht mehr anerkannte, im Neuwagenhandel umstrittene - pauschale Schadensberechnung der Klägerin auf Grund ihrer AGB in Höhe von 15 % des Verkaufspreises bei Neuwagenverkäufern als unangemessen betrachtet werden muss und die Klägerin ihren Schaden daher konkret hätte berechnen müssen. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010389
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