Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Juli 1997, 2-14 O 305/97, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1997 wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger möchte erreichen, dass er in seiner Ringermannschaft bei den Mannschaftskämpfen der Bundesliga I drei polnische und einen türkischen Ringer ohne Rücksicht auf die in den Startausweis- und Lizenzbestimmungen (SLB) enthaltenen Ausländerklauseln einsetzen darf. Er hat daher beantragt, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, für die Bundesliga-Saison .../... den vier Ringern Bundesligalizenzen zu erteilen und den Einsatz der vier Ringer in den Mannschaftskämpfen ohne Rücksicht auf deren Ausländereigenschaft zu dulden. Der Verfügungskläger meint, die Ausländerklauseln dürften auf Polen und Türken nicht angewendet werden, weil damit gegen die Abkommen der Europäischen Union mit Polen und der Türkei über die Assoziation dieser Staaten verstoßen werde. Assoziierte Europäer seien ebenso wie Angehörige der EU-Staaten im Berufssport Deutschen gleichzustellen. Ohne den Einsatz der vier Ringer drohe dem Verfügungskläger ein Scheitern in der Vorrunde der Mannschaftsbundesliga und damit existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile. Randnummer 2 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfügungskläger Beschwerde eingelegt, die er bezüglich des türkischen Ringers zurückgenommen hat. Über die Beschwerde ist vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Randnummer 3 Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 4 Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung kann nicht stattgegeben werden, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Die beantragte Regelung erscheint nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig (§ 940 ZPO). Zu diesem Ergebnis kommt der Senat nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien. Randnummer 5 Zugunsten des Verfügungsklägers kann zunächst angeführt werden, dass er nach Ansicht des Senats wahrscheinlich im Hauptsacheverfahren, das allerdings noch nicht anhängig gemacht ist, mit seiner Ansicht, dass polnische Berufsringer wie EU-Mitglieder ohne Beschränkung durch die Ausländerklauseln zur Bundesliga zuzulassen sind, durchdringen wird. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Artikel 37 des Europa-Abkommens vom
- Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen in Deutschland auch unmittelbar gegenüber den Angehörigen der beteiligten Staaten wirkt, nachdem es durch Bundesgesetz vom
- August 1993 (BGBl. II 1316) mit Wirkung ab 01.02.1994 (Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 01.06.1994, BGBl. II 804) innerstaatlich geltendes Recht geworden ist. Nach Ansicht des Senats kann Artikel 37 darüber hinaus in dem Sinne ausgelegt werden, dass es eine Diskriminierung in den Arbeitsbedingungen ist, wenn polnische Berufsringer, die in Deutschland rechtmäßig beschäftigt werden und eine Starterlaubnis haben, allein aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit von einem wichtigen Sektor ihrer Berufstätigkeit, den Mannschaftsringkämpfen in der Bundesliga, ferngehalten werden. Es wird damit nicht nur (wie wohl durch die Starterlaubnis) der Zugang zum Ringerberuf überhaupt reglementiert, sondern nur das Betätigungsfeld eines Berufsringers eingeschränkt, der schon Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland gefunden hat. Diese Regelung fällt daher nach Ansicht des Senats unter Artikel 37, während eine Reglementierung des Zugangs zum Ringerberuf in Deutschland (wie z. B. die Starterlaubnis) die umfassendere Freizügigkeit des Arbeitnehmers betrifft, die für Polen in Deutschland nicht gilt. - Auch wenn danach vieles dafür spricht, dass der Verfügungskläger mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren letzten Endes Erfolg haben wird, ist doch angesichts der Schwierigkeit der damit verbundenen Rechtsfragen nicht auszuschließen, dass das Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis führt. Der Senat hat die Parteien in diesem Zusammenhang auf rechtsgutachtliche Äußerungen hingewiesen, die in einem Parallelverfahren eingereicht und den Parteien bekannt sind. Das Gutachten SV1 dürfte dahin zu verstehen sein, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Aber auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission, die an sich einen Verfügungsanspruch bejaht, zeigt in ihrer ausführlichen Begründung deutlich die Unsicherheiten bei der Beantwortung der zahlreichen Rechtsfragen. Nach Ansicht des Senats kann daher das Bestehen des Verfügungsanspruchs nicht als so sicher angesehen werden, dass allein deswegen zur Durchsetzung der Rechte des Verfügungsklägers die beantragte Regelungsverfügung zu erlassen wäre. Vielmehr ist wegen der Unsicherheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens darauf abzustellen, welche Vorteile und Nachteile der Erlass oder die Ablehnung der Regelungsverfügung für beide Parteien mit sich bringen. Randnummer 6 Bei der Interessenabwägung geht der Senat zugunsten des Verfügungsklägers entsprechend der eidesstattlichen Versicherung dessen
- Vorsitzenden davon aus, dass die Ringerstaffel des Verfügungsklägers ohne die polnischen Ringer keine Chance hat, die Vorrunde der Bundesliga zu überstehen. Das hätte zur Folge, dass das sportliche Mindestziel, nämlich das Erreichen des Halbfinales, verfehlt würde und deswegen spätestens für die nächste Saison ein Abspringen von vielen Sponsoren zu erwarten wäre, so dass dann eine bundesligataugliche Mannschaft nicht mehr zusammengestellt werden könnte. Der Senat geht ferner davon aus, dass durch den Einsatz der drei polnischen Ringer die Mannschaft des Verfügungsklägers wesentlich verbessert werden könnte, weil es sich bei diesen Ringern um leistungsstarke Olympiasieger und Europameister handelt. Durch den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung könnte daher die Chance begründet werden, das gesetzte sportliche Ziel zu erreichen und die Unterstützung der Sponsoren zu erhalten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass für den Verfügungskläger durchaus weitreichende nachteilige Folgen eintreten, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird, sich später aber nach Klärung der Rechtslage herausstellt, dass er von vornherein einen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagte auf Einsatz der drei polnischen Ringer gehabt hätte. Randnummer 7 Trotzdem ist es dem Verfügungskläger unter den gegebenen Umständen zuzumuten, diese erheblichen Folgen, die möglicherweise durch eine Schadensersatzverpflichtung des Verfügungsbeklagten gemildert werden könnten, hinzunehmen, weil die Nachteile für den Verfügungsbeklagten im umgekehrten Fall, wenn nämlich die einstweilige Verfügung erlassen würde, sich später aber als unberechtigt erwiese, noch erheblicher wären. Der erzwungene Einsatz der polnischen Ringer hätte dann, wenn die Hauptsacheklage des Verfügungsklägers als unbegründet abgewiesen würde, die Wettkampfordnung der von dem Verfügungsbeklagten organisierten Bundesliga zugunsten eines einzigen Vereins verändert und damit die Wettbewerbsgleichheit der beteiligte Vereinsmannschaften beseitigt, vielleicht sogar die unter Einsatz der polnischen Ringer erzielten Ergebnisse anfechtbar gemacht, ohne dass diese eingetretenen Folgen durch die dann gegebene Schadensersatzpflicht des Verfügungsklägers nach § 945 ZPO ausgeglichen werden könnte. Das Interesse des Verfügungsbeklagten daran, diese Folgen zu vermeiden, bewertet der Senat als wesentlich schwererwiegend als das Interesse des Verfügungsklägers daran, den möglicherweise rechtswidrigen Ausschluss der polnischen Ringer in der Bundesliga-Saison .../... hinzunehmen. Dem Verfügungskläger wird damit nur zugemutet, weiterhin ebenso wie alle übrigen Vereine bis zur Änderung der SLB durch das zuständige Gremium des Verfügungsbeklagten oder bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens ebenso wie alle übrigen Vereine bei der bisherigen Regelung zu bleiben und auf den Vorsprung zu verzichten, den er sich gegenüber den anderen Vereinen durch die beantragte einstweilige Verfügung (vielleicht nur kurzfristig) verschafft hätte. Demgegenüber ist das Interesse des Verfügungsbeklagten daran anzuerkennen, dass nicht durch ein beschleunigtes Verfahren über eine einstweilige Verfügung, in dem die Rechtslage nur vorläufig geprüft werden kann, in die bestehende Wettkampfordnung zugunsten eines Vereines und damit unter Verletzung der Wettbewerbsgleichheit eingegriffen wird, sondern dass die schwierige Rechtslage eingehend und abschließend geprüft und eine Änderung gegebenenfalls für alle Vereine gleichzeitig eingeführt wird. Randnummer 8 Nach allem überwiegen die Gründe, die gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung sprechen die Gründe, die dafür sprechen können, in einem solchen Maße, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als nötig angesehen werden kann. Randnummer 9 Auf die weiteren von den Parteien erörterten Fragen kommt es nach Ansicht des Senats nicht an. Ein Verfügungsgrund kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verfügungsbeklagte in der Verbandszeitschrift "… " von Dezember 1996 als "Amtliche Mitteilung des … " (…) ein Schreiben veröffentlicht hat, in dem der … den Verfügungsbeklagten bittet, die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zu beachten, wonach das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch auf Angehörige bestimmter Drittländer, darunter Polen, anzuwenden sei. Aus dieser Veröffentlichung durfte der Verfügungskläger nicht entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte die Ausländerklauseln nicht mehr anwenden werde. Vielmehr musste er wissen, dass damit von Seiten des Verfügungsbeklagten erst zu rechnen war, wenn die Ausländerklauseln in den SLB entsprechend durch das zuständige Gremium geändert war. Eine Änderung der SLB aber hat bis heute nicht stattgefunden. Randnummer 10 Soweit sich der Verfügungsbeklagte zur Rechtfertigung der Ausländerklauseln darauf beruft, dass die Klauseln allein aus sportlichen Gründen zum Schutze des deutschen Nachwuchses und der deutschen Nationalmannschaft aufgestellt seien, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Senats nicht erheblich ist. Er hätte nur dann eine Rolle spielen können, wenn der Senat über den Verstoß der Klauseln gegen Artikel 37 des Europa-Abkommens entschieden hätte, weil dann hätte geprüft werden müssen, ob diese Umstände einen Verstoß gegen Artikel 37 des Europa-Abkommens rechtfertigen konnten. Da der Senat über den Verfügungsanspruch jedoch nicht entschieden hat, insbesondere einen Verstoß gegen Artikel 37 des Europa-Abkommens nicht abschließend festgestellt hat, brauchte auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen zu werden. Daher musste sich der Senat auch nicht mit dem Gegenvorbringen des Verfügungsklägers, insbesondere seiner Darstellung des Ringkampfes eines jungen Deutschen gegen einen überlegenen schwedischen Ringer, auseinandersetzen. Randnummer 11 Schließlich kommt es auch nicht auf die von dem Verfügungskläger vorgetragene Tatsache an, dem Verfügungsbeklagten lägen etwa 50 Anträge konkurrierender Vereine aus der ersten und zweiten Bundesliga auf Lizenzierung von Sportlern aus assoziierten Drittländern vor. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers bleibt es trotzdem bei den obigen Ausführungen, dass eine einstweilige Verfügung zugunsten des Verfügungsklägers die Wettbewerbssituation für die Bundesliga-Saison .../... verzerren würde, weil die einstweilige Verfügung nur zwischen den Parteien wirken würde. Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Erwartung sein, dass der Verfügungsbeklagte durch eigene freiwillige Maßnahmen nachträglich die nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung schon beseitigen werde. Randnummer 12 Da nach allem die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, hat der Verfügungskläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit der Verfügungskläger die Beschwerde zurückgenommen hat, folgt seine Kostentragungspflicht aus § 515 Abs. 3 ZPO Analog. Randnummer 13 Gegen das Urteil des Senats findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 545 Abs. 2 ZPO). 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