Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Juni 1997, 2-19 O 119/97, Urteil Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen das am 27.06.1997 verkündete Anerkenntnisurteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Durch notarielle Urkunde vom 12.06.1990 (BI. 6-12 d.A.) unterwarfen sich die Kläger gegenüber der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Betrages einer gleichzeitig bestellten Grundschuld in Höhe von 350.000,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen ab 12.06.
- Entsprechend einer Bewilligung der Beklagten wurde die Grundschuld am 05.02.1996 im Grundbuch gelöscht. Am 30.01.1997 erteilte der Notar der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Kläger (Bl. 12 d.A.). Diese wurde dem Kläger zu 1) am 20.02.1997 zugestellt. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom
- März 1997 ließ die Beklagte die Konten des Klägers zu 1) bei der A-Bank … pfänden und sich überweisen. Randnummer 2 Mit der am
- April 1997 eingegangenen Vollstreckungsgegenklage haben die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Zur Begründung haben sie behauptet, die Grundschuld valutiere nicht mehr. Randnummer 3 Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung den Klageanspruch anerkannt. Randnummer 4 Dabei hat sie sich jedoch dagegen verwahrt, die Kosten für die Kläger zu 2) und 3) zu übernehmen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe den Klägern zu 2) und 3) keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil sie die notarielle Urkunde nur dem Kläger zu 1) habe zustellen lassen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, aus der notariellen Urkunde gegen die Kläger zu 2) und 3) vorzugehen. Randnummer 5 Durch das angefochtene Anerkenntnisurteil hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt und zur Begründung ausgeführt, auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint unter Bezugnahme auf BGH NJW 1984, 2826, 2827 , im vorliegenden Fall sei ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO als die einzige Möglichkeit, sich in kostenmäßiger Hinsicht gegen das Vorgehen der Kläger zu 2) und 3) zu wehren, gegeben gewesen. Die erste Meldung der Beklagten überhaupt in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) habe im Schriftsatz vom 17.06.1997 bestanden, in dem der Klageanspruch anerkannt worden sei. Randnummer 7 Die statthafte Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist unbegründet. Die Beklagte hat den Klägern zu 2) und 3) zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, weil sie sich bei dem Notar am 30.01.1997 einen auch gegen die Kläger zu 2) und 3) vollstreckbaren Titel hatte aushändigen lassen. Damit mußte den Klägern zu 2) und 3) die Gefahr akut erscheinen, daß die Beklagte auch sie - ebenso wie den Kläger zu 1) - mit einer Zwangsvollstreckung überziehen werde, obwohl dem Titel unstreitig eine Forderung nicht mehr zugrunde lag. Randnummer 8 Aus der von ihr zitierten Entscheidung BGH NJW 1984, 2826, 2827 ist nichts zugunsten der Beklagten herzuleiten. Dort (unter Nr. 2 c aa) referiert der Bundesgerichtshof - offenbar zustimmend - die Ansicht, daß bei Titeln, die auf eine nur einmalige Leistung gerichtet sind, eine Vollstreckungsabwehrklage nur dann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, wenn der Titel an den Schuldner herausgegeben ist. Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage werde selbst dann nicht beseitigt, wenn der Gläubiger auf die Zwangsvollstreckung verzichte oder sich mit dem Schuldner darüber einige, daß eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Wenn der Schuldner in derartigen Fällen überflüssigerweise doch eine Vollstreckungsabwehrklage erhebe, könne sich der Gläubiger dagegen durch ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO wehren. Damit werden also nur die Fälle erfaßt, in denen der Gläubiger den Titel zwar nicht herausgibt, sich aber sonst so verhält, daß der Schuldner nicht befürchten muß, aus dem Titel in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 9 Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern zu 2) und 3) zu keinem Zeitpunkt dahin geäußert, daß sie aus der notariellen Urkunde nicht gegen sie vorgehen werde. Im Gegenteil hat sie im Januar 1997, also zu einem Zeitpunkt in dem die titulierte Forderung schon längst erledigt war, sich von dem Notar eine vollstreckbare Ausfertigung geben lassen. Das konnten die Kläger zu 2) und 3) nur dahin verstehen, daß die Beklagten sich auch ihnen gegebenüber um die materielle Rechtslage nicht kümmern und ihre vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde. Angesichts der damit gegebenen Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Verhaltens der Beklagten mußte es sich für die Kläger zu 2) und 3) aufdrängen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, daß sie ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage hatten und die Beklagte ihnen Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Randnummer 10 Da die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist, hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert ist in Höhe der umstrittenen Kosten geschätzt (§ 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010392
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