Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klausel- und Vollstreckungsgegenklage Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg,
- Januar 1997, 4 O 496/95, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.1997 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Beschwer der Klägerin beträgt 62.426,79 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin kaufte gemäß Vertrag des Notars … in … vom 4.7.1994 (Urkunden-Rolle .../94) von der Beklagten die in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Baugrundstücke (vgl. Bl. 10 - 22 GA) zum Preis von 2.923.185 DM. Randnummer 2 Hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises heißt es in § 2 des notariellen Vertrages: "Der Kaufpreis ist zahlbar und fällig spätestens 14 Tage, nachdem der amtierende Notar die Beteiligten schriftlich davon informiert hat, dass die Auflassungsvormerkung zu Lasten des in § 1 näher bezeichneten Grundbesitzes und zugunsten Käufer im Grundbuch eingetragen ist. Das Schreiben des amtierenden Notars hat nicht per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen und das Absendedatum des Mitteilungsschreibens setzt die Fälligkeitsfrist in Gang." Randnummer 3 Weiter ist bestimmt: "Vom Tage der Fälligkeit ab ist der jeweils geschuldete Kaufpreisteil mit 12 % per anno zu verzinsen." Randnummer 4 In § 15 des Vertrages ist u. a. folgendes geregelt: "Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich Käufer gegenüber Verkäufer bezüglich der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.923.185,- DM nebst den Verzugszinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der amtierende Notar wird seitens Käufer ermächtigt, Verkäufer auf seinen einseitigen Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Hierbei wird der amtierende Notar davon entbunden, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen." Randnummer 5 Am 6.9.1995 erteilte der Notar der Beklagten „wegen der Zinsen in Höhe von 62.098,69 DM" die Vollstreckungsklausel (Bl. 24 GA). Der Gerichtsvollzieher setzte mit Schreiben vom 13.11.1995 die Klägerin davon in Kenntnis, dass ihm ein Vollstreckungsauftrag über einen Betrag von 62.426,79 DM vorliegt und forderte die Klägerin zum Ausgleich dieses Betrages auf (Bl. 26 GA). Randnummer 6 Die Klägerin wendet sich mit ihrer mit "Vollstreckungsabwehrklage" überreichten Schrift gegen die Zwangsvollstreckung. Sie hat geltend gemacht, der Betrag, dessen Vollstreckung betrieben wird, ergebe sich nicht aus der notariellen Urkunde, er sei auch nicht zwingend nachweisbar. Hilfsweise hat die Klägerin die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom 29.11.1995 (Bl. 1-9 GA), 19.3.1996 (Bl. 67 - 76 GA), 26.6.1996 (Bl. 94 - 100 GA) und 11.12.1996 (Bl. 111 - 114 GA) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 4.7.1994, Urkunden-Rolle Nr. .../1994 für unzulässig zu erklären. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Abrede gestellt. Randnummer 10 Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 16.1.1996 (Bl. 50 - 56 GA), 3.5.1996 (Bl. 85 - 90 GA) und 11.9.1996 (Bl. 105 - 107 GA) jeweils mit Anlagen wird verwiesen. Randnummer 11 In dem am 24.8.1997 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen diese ihr am 4.2.1997 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 4.3.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Gewährung von Fristverlängerung bis zum 5.5.1997 am 30.4.1997 begründet. Randnummer 12 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, hinsichtlich der Zinsen fehle es in der Urkunde an der notwendigen vollstreckungsfähigen Festlegung, insbesondere sei der Beginn der Zinslaufzeit nicht ausreichend bestimmt, so dass die Urkunde als Vollstreckungstitel für die Zinsen ungeeignet sei. Der Notar hätte deshalb die Klausel nicht erteilen dürfen. Im übrigen präzisiert die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen, die sie der titulierten Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenhält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.4.1997 (Bl. 167 - 176 GA) und 29.9.1997 (Bl. 201 bis 208 GA) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 4.7.1994, Urkunden-Rolle Nr. .../94 für unzulässig zu erklären. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet gemäß dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22.8.1997 (Bl. 196 - 200 GA) Grund und Höhe der von der Klägerin geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzpositionen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die statthafte (§ 511 ZPO) und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 519 Abs. 2 ZPO) Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klägerin zu Recht mit ihrem Begehren abgewiesen. Sowohl als Klauselgegenklage (§ 768 Abs. 1 ZPO) als auch als Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) erweist sich nämlich die Klage bereits als unzulässig. Randnummer 17
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie - trotz der Bezeichnung der Klage als Vollstreckungsgegenklage - ihr Begehren auch unter dem Gesichtspunkt der Klauselgegenklage (§§ 768 Abs. 1 i. V. m. § 726 Abs. 1 ZPO) behandelt wissen will. Prozessrechtlich ist dies bedenkenfrei, da in demselben Prozess Einwendungen, die die Klausel betreffen, und solche, die sich auf den titulierten Anspruch beziehen, nebeneinander geltend gemacht werden können (MünchKomm ZPO-Schmidt, § 768 Rn. 5). Der Antrag der Klägerin kann nach dieser Erklärung zwanglos so ausgelegt werden, dass sie insoweit begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars …, Urkundenrolle Nr. .../94 für unzulässig zu erklären. Randnummer 18 Die von der Klägerin gegen die Klauselerteilung vorgebrachten Argumente sind jedoch formeller Natur und deshalb einer Prüfung im Verfahren nach § 768 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich. Die Klägerin beanstandet die Regelung in dem notariellen Vertrag über die Zinsen, um deren Vollstreckung es vorliegend alleine geht, als nicht ausreichend bestimmt, weil insbesondere der Zinslaufbeginn sich nicht exakt aus der Urkunde ergebe. Diese Einwendung fällt nicht unter die in § 768 Abs. 1 ZPO aufgeführten Alternativen. Randnummer 19 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (BGH WM 1971, 165, MünchKomm ZPO-Schmidt, § 768 Rn. 2). Randnummer 20 Der Hinweis der Klägerin auf die mangelnde Bestimmtheit der Zinsregelung in der notariellen Urkunde zielt darauf ab, hinsichtlich des mit der Klausel versehenen Betrages das Vorhandensein eines wirksamen Vollstreckungstitels überhaupt zu verneinen (vgl. Zöller/Stöber ZPO,
- Aufl. § 764 Rn. 26). Dem gegenüber können dem Vorbringen der Klägerin keine Tatsachen entnommen werden, aus denen folgt, sie wolle geltend machen, der Eintritt der in § 726 Abs. 1 ZPO geforderten Bedingung nebst dem erforderlichen Nachweis sei zu Unrecht angenommen worden. Mit diesem Einwand könnte sie im übrigen auch nicht gehört werden, weil in § 15 der notariellen Urkunde die Gläubigerin von der Nachweisverpflichtung befreit worden ist. In der Klausel, der amtierende Notar werde ermächtigt, dem Verkäufer auf bloßen einseitigen Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ist eine derartige Befreiung zu sehen (vgl. Zöller/Stöber ZPO,
- Aufl. § 726 Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 21 Die Einwendung des Fehlens eines wirksamen Vollstreckungstitels beinhaltet - wie bereits erwähnt - eine formelle Rüge, die nur im Verfahren gemäß § 732 ZPO geltend gemacht werden kann (Zimmermann ZPO, § 768 Rn. 2; Zöller/Herget ZPO,
- Aufl. § 768 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl. § 732 Rn. 2 m. w. N.). Randnummer 22
- Auch unter dem Blickwinkel der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erweist sich das Begehren der Klägerin als unzulässig. Es fehlt für eine solche Klage das notwendige Rechtsschutzinteresse, weil vorliegend ein einfacherer Rechtsbehelf gegeben ist (BGHZ 22, 54
(65); BGHZ 55, 201
(206)), nämlich die Erinnerung nach den §§ 732, 766 ZPO. Randnummer 23 Der Anspruch, der mit der Klage abgewehrt werden soll, ist in der Urkunde nicht wirksam tituliert. Hinsichtlich der Zinsen, wegen der allein die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, stellt die notarielle Urkunde - wie die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt hat - keinen wirksamen Vollstreckungstitel dar; denn der Anspruch ist nach dem Inhalt der Urkunde nicht hinreichend bestimmt. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO muss eine vollstreckbare Urkunde über einen Anspruch errichtet sein, der "die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ... zum Gegenstand hat". In diesem Sinne hinreichend bestimmt ist eine Forderung nur dann, wenn sich aus der Urkunde ergibt, in welcher Weise der Gläubiger vollstrecken darf; die Forderung muss entweder in der Urkunde ziffernmäßig festgelegt oder zumindest anhand in der Urkunde enthaltener Angaben ohne weiteres errechenbar sein (BGH NJW 1983, 2262 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 698). Es gilt insoweit nichts anderes als das, was für den Inhalt eines Klageantrags und des vollstreckbaren Ausspruchs eines Urteils geboten ist (vgl. BGHZ 22, 54
(63)). Randnummer 24 An dieser Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Umfang der Zinsforderung der Beklagten ergibt sich nicht aus den Angaben in der Urkunde selbst; die Zinsforderung ist vielmehr nur anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände zu ermitteln: Nach der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung schuldet die Klägerin 12 % Zinsen per anno auf den jeweils geschuldeten Kaufpreisteil vom Tage der Fälligkeit an. Fällig ist der Kaufpreis spätestens 14 Tage nachdem der Notar die Beteiligten schriftlich über die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin informiert hat, wobei die Absendung des Mitteilungsschreibens die Fälligkeitsfrist in Gang setzt. Hiernach sind zwar der für die Höhe des Zinsspruchs maßgebende Zinssatz und der etwa zu verzinsende Kaufpreis in der Urkunde angegeben, nicht aber der Beginn der Verzinsung. Dieser hängt vielmehr nach dem Inhalt der Urkunde von Umständen außerhalb der Urkunde ab, nämlich der Absendung eines Mitteilungsschreibens über die Eintragung der Auflassungsvormerkung durch den Notar. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich - außerhalb der Urkunde - ohne Schwierigkeiten ermitteln und nachweisen lassen mag, wann der Notar das Schreiben abgeschickt hat. Entscheidend ist, dass sich der Beginn der Verzinsung nicht aus der Urkunde selbst ergibt und nicht auch sonst bestimmte Termine festgelegt sind, mit denen die Verzinsung jeweils beginnen sollte (vgl. BGH NJW 83, 2262 ; Zöller/Stöber ZPO,
- Aufl. § 794 Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO,
- Aufl., § 794 Rn. 35; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 698). Randnummer 25 Zwar wird vereinzelt auch die Rechtsauffassung vertreten, an der erforderlichen Bestimmtheit des Anspruchs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fehle es nicht, wenn bei Zinsen oder sonstigen laufenden Nebenleistungen Anfang und Ende der Laufzeit nicht eindeutig bestimmt sind, die Bestimmung aber möglich erscheint (BayObLG DNotZ 1976, 366). Im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 726 Abs. 1 ZPO könne die Bestimmung des Zeitpunkts des Zinslaufbeginns nachgeholt werden. Ob dieser Rechtsmeinung zu folgen ist, kann jedoch auf sich beruhen. Gefordert wird von den Anhängern dieser Rechtsauffassung jedenfalls, dass bei einer Nachholung im Klauselverfahren die Vollstreckungsklausel den Zinsbeginn datumsmäßig bezeichnen muss, soll die Urkunde als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dienen (MünchKomm ZPO-Wolfsteiner, § 794 Rn. 230). Da vorliegend das Datum des Zinslaufbeginns in der Klausel nicht angegeben ist (vgl. Bl. 24 GA), führte auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Randnummer 26 Dass nach alledem die notarielle Urkunde hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Zinsen kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist, hat zur Folge, dass die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig ist. Der Einwand, ein wirksamer Vollstreckungstitel liege nicht vor, richtet sich gegen die Zwangsvollstreckung, also nicht gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst, und ist deswegen nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern in dem einfacheren und billigeren Verfahren der Erinnerung nach § 732, 766 ZPO geltend zu machen. Randnummer 27 Die Klägerin kann nach § 732 ZPO rügen (vgl. die Ausführungen unter 1.), dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel unzulässig gewesen sei. Sie kann aber auch nach § 766 ZPO rügen, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, weil es an einem inhaltlich bestimmten Titel fehle, der auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend bestimmt sei. Angesichts dieser Möglichkeiten fehlt für die Vollstreckungsabwehrklage das notwendige Rechtsschutzinteresse (OLG Düsseldorf a.a.O.). Randnummer 28 Die Berufung war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 709, 108 ZPO entnommen. Randnummer 30 Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010394