Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
- April 1996, 2 O 361/95, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 25.4.1996 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wird auf 16.034,46 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB wegen Verletzung von Amtspflichten bei der Adoptionsvermittlung des Kindes … Randnummer 2 Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten werden bei der Adoptionsvermittlung auf der Grundlage des Adoptionsvermittlungsgesetzes (seinerzeit in der Fassung vom 2.7.1976, BGBl. I, 1762) tätig. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit (OLG Hamm, VersR 1994, 677, 678 ). Zu den Amtspflichten der Beklagten bei der Adoptionsvermittlung gehört auch die eingehende Beratung und Unterstützung der Adoptionsbewerber nach § 9 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz. Im Rahmen der Beratung ist der Adoptionsbewerber über alle das Kind betreffenden erheblichen Umstände, insbesondere auch über den Verdacht einer Krankheit, aufzuklären. Diese Amtspflicht besteht gegenüber den Adoptionsbewerbern als Dritten (OLG Hamm a.a.O.). Randnummer 3 Diese Amtspflicht hat die Beklagte gegenüber den Klägern nicht verletzt. Bei den Mitarbeitern der Adoptionsvermittlungsstelle bestand kein Verdacht, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes … möglicherweise auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhten. Die Kläger machen auch nicht geltend, dass ihnen ein entstandener Verdacht in Bezug auf eine Hirnschädigung des Kindes nicht offenbart worden sei. Randnummer 4 Die Erfüllung der Amtspflicht, die Kläger vor der Annahme des Kindes eingehend zu beraten und zu unterstützen, erfordert allerdings zur Vorbereitung der Adoption die Durchführung sachdienlicher Ermittlungen nach § 7 Abs. 1 Adoptionsvermittlungs-gesetz, die sich auch auf den Gesundheitszustand des Kindes zu erstrecken haben (OLG Hamm a.a.O.). Diese auf den Gesundheitszustand des Kindes in seelischer, geistiger und körperlicher Hinsicht bezogene Ermittlungspflicht der Adoptionsvermitt-lungsstelle wird zutreffend umschrieben in Nr. 3.121 und Nr. 3.122 der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden erarbeitet worden sind. Danach ist ein Kinderarzt heranzuziehen, wenn der Gesundheitszustand des Kindes noch nicht ausreichend festgestellt ist. Falls Krankheiten ein Risiko für die Lebenserwartung oder die weitere Entwicklung darstellen, ist die Bedeutung, die sie haben können, durch Sachverständige aufzuklären. Für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten können eine psychologische Begutachtung und eine Therapie erforderlich sein. Randnummer 5 Hier haben die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Ermittlung des Gesundheitszustandes des Kindes nicht ihre Amtspflicht zur Beratung und Unterstützung der Kläger verletzt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles konnte die Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten den Gesundheitszustand … als ausreichend festgestellt ansehen. Für diese Beurteilung ist von Bedeutung, dass die Kläger seit Inpflegenahme des Kindes am … 1986 sorgfältig auf seine Gesundheitspflege bedacht waren, indem sie seine Untersuchung und Behandlung durch einen Kinderarzt, einen Lungenfacharzt, einen HNO-Arzt und die Hausärztin veranlassten. Der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten war ausweislich der Aktenvermerke vom 1.2.198 3 und 2.4.1984 bekannt, dass das Kind in den Jahren 1983 und 1984 wiederholt wegen Bronchitis stationär behandelt worden war. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 10.3.1986 wurde die Klägerin im Hinblick auf die Lungendeformation des Kindes gebeten, mit dem früheren Kinderarzt Kontakt aufzunehmen. Aus dem Bericht des Kreisjugendamtes der Kreisverwaltung… vom 21.7.1986 ergibt sich, dass die Kläger mit dem Kind bei einem Lungenfacharzt waren, der wegen einer chronischen Bronchitis zur Entfernung der Mandeln geraten hatte. Aus dem genannten Bericht des Kreisjugendamtes ergibt sich ferner, dass die Kläger auch eine Untersuchung des Kindes durch einen HNO-Arzt veranlasst hatten, der nach dem Attest vom 5.11.1986 eine chronische Tonsillitis bei … diagnostizierte. Nach den Vermerken des Jugendamtes der Beklagten vom 12.3.1987 und 8.10.1987 setzte sich die gesundheitliche Pflege des Kindes auch im Jahre 1987 insbesondere im Zusammenhang mit einer Keuchhustenerkrankung durch Inanspruchnahme eines Facharztes und eines Kinderarztes fort. Schließlich war den Mitarbeitern der Beklagten aufgrund des gerichtlichen Adoptionsverfahrens bekannt, dass die praktische Ärztin …, die damals die Hausärztin der Kläger war, mit ärztlicher Bescheinigung vom 29.9.1987 attestiert hatte, dass das Kind zur Zeit gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sei. Aufgrund der genannten Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen in der Zeit von 1983 bis 1987, die dem Jugendamt der Beklagten bekannt geworden waren, konnte der Gesundheitszustand des Kindes zur Vorbereitung der Vermittlung der Adoption als ausreichend ermittelt angesehen werden. Randnummer 6 Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten handelten auch nicht deshalb pflichtwidrig, weil sie keine Untersuchung des Kindes durch einen Neurologen oder Psychologen veranlassten. Eine derartige Untersuchung musste den Mitarbeitern der Beklagten nicht als notwendig erscheinen, obgleich bekannt war, dass das Kind als Frühgeburt im siebten Schwangerschaftsmonat in Steißlage geboren worden war und Verhaltensauffälligkeiten - Unruhe, Distanzlosigkeit und schlechtes Sprachvermögen - zeigte. Es kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass diese Umstände (auch) Indizien für eine frühkindliche Hirnschädigung sind. Es kann der Beklagten jedoch nicht zur Last gelegt werden, dass diese Indizien bei ihren Mitarbeitern nicht den Verdacht einer frühkindlichen Hirnschädigung des Kindes herbeigeführt hatten. Allerdings sind für Mitarbeiter einer Adoptionsvermittlungsstelle erhebliche psychologische und auch medizinische Fachkenntnisse vorauszusetzen. Hierzu gehören auch Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und ihre möglichen Ursachen. Die hohen Anforderungen, die an einen Mitarbeiter einer Adoptionsvermittlungsstelle im Hinblick auf Fachkenntnisse und Erfahrung zu stellen sind, ergeben sich aus § 3 Adoptionsvermittlungsgesetz. Nach dieser Bestimmung dürfen mit der Adoptions-vermittlung nur Fachkräfte betraut werden, die dazu aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Trotz dieser Anforderungen war es nicht pflichtwidrig, dass eine Untersuchung des Kindes durch einen Neurologen oder einen Psychologen nicht veranlasst wurde. Hierfür spricht, dass Ärzte verschiedener Fachrichtungen, insbesondere auch der in Anspruch genommene Kinderarzt und die Hausärztin der Kläger, keinen Anlass für eine derartige Untersuchung sahen. Offenbar waren die Verhaltensauffälligkeiten von … nicht hinreichend signifikant, um in Verbindung mit dem Umstand, dass er im siebten Schwangerschaftsmonat in Steißlage geboren worden war, auf eine frühkindliche Hirnschädigung hinzuweisen. Hierfür ist auch von Bedeutung, dass sich als Erklärung für die Verhaltensauffälligkeiten eine Verursachung durch die äußerst schwierigen familiären Verhältnisse, in denen das Kind sich fast 4 Jahre lang befunden hatte, anbot. In diesem Sinne deuteten offenbar auch die Kläger selbst die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten mussten nicht klüger sein als die Ärzte, die … untersucht hatten. Randnummer 7 Eine andere Beurteilung könnte geboten sein, wenn den Mitarbeitern der Adoptionsvermittlungsstelle der ärztliche Bericht über den Geburtsverlauf und die sich anschließende stationäre Behandlung des Kindes in der Kinderklinik bekannt gewesen wäre, aus welchem sich unter anderem eine postpartale Asphyxie, Atemnotsyndrom zweiten Grades, Zustand nach Langzeitbeatmung mit bronchopulmonaler Dysplasie sowie hypertone Koordinationsstörung ergeben. Dieser ärztliche Bericht hat jedoch für die Frage einer Amtspflichtverletzung der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten durch unzureichende Ermittlung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, weil er vor Abschluss des Adoptionsverfahrens nicht bekannt war und die Ermittlungspflicht der Beklagten nicht auch die Beiziehung dieses ärztlichen Berichtes erforderte. Randnummer 8 Durfte danach die Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten den Gesundheitszustand von … als ausreichend festgestellt und die Kläger als diejenigen Personen, die im unmittelbaren Kontakt zu den behandelnden Ärzten standen, als umfassend informiert ansehen, ergibt sich eine Verletzung der Amtspflicht zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kläger schließlich auch nicht daraus, dass die Kläger nach ihrer Behauptung nicht darüber informiert wurden, dass … in einer Steißlage geboren worden war. Über dieses Detail musste die Adoptionsvermittlungsstelle die Kläger nicht aufklären, weil dieser Umstand selbst in Verbindung mit den übrigen Kenntnissen der Adoptionsvermittlungsstelle und schon gar nicht für sich allein betrachtet eine weitere Untersuchung des Kindes als erforderlich erscheinen ließ. Randnummer 9 Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 ZPO). Randnummer 10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 11 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die angesprochenen Rechtsfragen von den Grundsätzen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm a.a.O. weder abweichen noch über sie hinausgehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010398
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