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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 171/96 Urteil Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter, satzungsgemäß die Verbraucherint

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Oktober 1996, 2-2 O 24/96, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.1996 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/02 O 24/96) abgeändert. Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, in bezug auf Kontoführungsverträge folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
  3. Ich möchte zukünftig/weiterhin vom Berater/Außendienstmitarbeiter des oben genannten Kooperationspartners über die Finanzdienstleistungen der …,deren Tochtergesellschaften sowie der oben genannten Gesellschaften beraten werden.
  4. Ich erkläre mich damit einverstanden, daß ... eine von ihr beauftragte Stelle mich telefonisch zum Zwecke der Beratung anspricht. Dieses Einverständnis umfaßt über die bestehende Geschäftsverbindung hinaus die Werbung für Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner.
  5. Die Bank möchte neben den Daten, die sie gemäß Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten darf, die in diesem Antrag enthaltenen weiteren persönlichen Daten des Kunden über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen des Bankvertrages erheben, verarbeiten und nutzen. Durch meine Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden (diese Erklärung kann ich jederzeit widerrufen). Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformeln mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 11/12 und der Kläger 1/
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter, satzungsgemäß die Verbraucherinteressen wahrnehmender Verein. Unter Berufung auf die ihm gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 AGBG zustehende Klagebefugnis beanstandet er mehrere Bestimmungen, die von der Beklagten in deren Antrag auf Eröffnung von Einzelkonten und -depots" (Abl. Bl. 52, 53 d.A.) auf Blatt 2 verwendet werden. Randnummer 2 Der Kläger ist der Auffassung, bei den im Klageantrag genannten Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche gegen §§ 9 und 11 Nr. 15b AGB verstießen und deshalb unwirksam seien. Randnummer 3 Zu der unter Ziffer
  7. genannten Klausel hat er vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor, da der Kunde sich nach der Klausel auch allgemein mit Telefonanrufen der Beklagten zu Werbezwecken einverstanden erkläre. Den Anforderungen an den geschützten privaten Bereich sei nur dann entsprochen, wenn der Kunde zuvor im konkreten Einzelfall und in freier Selbstbestimmung sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt habe. Es genüge somit nicht die Einverständniserklärung in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Randnummer 4 Die unter Ziffer
  8. genannte Klausel verstoße auch gegen § 11 Nr. 15b AGBG, da der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändere, indem er sich vom Kunden formularmäßig bestätigen lasse, daß dieser mit der Weiterleitung seiner Daten an Kooperationspartner und Tochtergesellschaften einverstanden sei. Dabei reiche aus, wenn die Bestätigung zwar nicht rechtlich, aber faktisch eine Verschiebung der Beweislast bewirke. Randnummer 5 Auch die unter Ziffer
  9. genannte Klausel verstoße aus den vorbezeichneten Gründen gleichermaßen gegen § 9 AGBG. Hinzu komme, daß der Passus über das Widerrufsrecht dem Kunden kein echtes Wahlrecht verschaffe. Es fehle jeder Hinweis darauf, daß der Kontoeröffnungsantrag auch dann akzeptiert werde, wenn die Klauseln nicht unterzeichnet werden. Vielmehr werde beim Kunden der Eindruck vermittelt, er sei zur Unterzeichnung verpflichtet. Randnummer 6 Die unter Ziffer
  10. genannte Klausel verstoße ebenfalls gegen § 9 AGBG, da keine zulässige Einwilligung im Sinne von § 4 BDSG gegeben sei. Der Umfang der „Nutzung" der persönlichen Kundendaten sei zu weitgehend und unbestimmt. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, in Bezug auf Kontoführungsverträge folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
  11. Ich möchte zukünftig/weiterhin vom Berater/Außendienstmitarbeiter des oben genannten Kooperationspartners über die Finanzdienstleistungen der … AG, deren Tochtergesellschaften sowie der oben genannten Gesellschaften beraten werden.
  12. Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die … oder eine von ihr beauftragte Stelle mich telefonisch zum Zwecke der Beratung anspricht. Dieses Einverständnis umfaßt über die bestehende Geschäftsverbindung hinaus die Werbung für Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner.
  13. Die Bank möchte neben den Daten, die sie gemäß Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten darf, die in diesem Antrag enthaltenen weiteren persönlichen Daten des Kunden über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen des Bankvertrages erheben, verarbeiten und nutzen. Durch meine Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden (diese Erklärung kann ich jederzeit widerrufen). Randnummer 8 Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat vorgetragen, die Praxis habe gezeigt, daß das beanstandete Antragsformular sprachlich und drucktechnisch so gefaßt sei, daß für die Kunden klar zu erkennen sei, daß ihre Einwilligung in die 3 Klauseln freiwillig und unabhängig von dem Kontoeröffnungsantrag sei. Randnummer 11 Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie zur freien Disposition des Kunden stünden. Jedenfalls sei, sofern es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, von ihrer Zulässigkeit auszugehen. Von einer unzulässigen Beweislaständerung könne keine Rede sein. Auch ein Verstoß gegen § 9 AGBG sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kunde nicht in Form von AGB erklären dürfe, von der Bank beraten zu werden. Die Telefonwerbungsklausel sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Auch liege kein Verstoß gegen das BDSG vor. Die von der Einwilligung umfaßten Tatbestände seien nicht uferlos. Die Verbreitung der inhaltlich eingegrenzten persönlichen Daten erfolge nur im Rahmen des Bankvertrages. Randnummer 12 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Randnummer 13 Gegen diese ihm am 1.11.1996 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 29.11.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.1.1997 am 29.1.1997 begründet. Randnummer 14 Der Kläger hält die Entscheidung des Landgerichts für fehlerhaft. Unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beharrt er darauf, daß es sich bei den in Rede stehenden Klauseln um unzulässige AGB handele. Ergänzend trägt er vor, die Unwirksamkeit der Klausel zu
  14. ergebe sich auch daraus, daß die in dem Antragsformular erhobenen Kundendaten einem für den Kunden nicht erkennbaren Kreis von Beratern, Außendienstmitarbeitern und Tochterunternehmen zugänglich gemacht werden können, wobei im übrigen nicht auszuschließen sei, daß die Adressaten auch für branchenfremde Anbieter tätig sind. Hinsichtlich der Klausel zu
  15. sei nicht hinnehmbar, daß die Beklagte sich vorbehalte, auch eine von ihr beauftragte Stelle bei dem Kunden anrufen zu lassen, ohne daß diese konkretisiert ist. Es sei daher für den Kunden völlig unübersehbar, zu wessen werbenden Telefonanrufen er sein Einverständnis gebe. Die Klausel zu
  16. stelle einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar, weil der Zweck für die Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der weiteren persönlichen Daten nicht gemäß § 4 Abs. 2 BDSG angegeben sei. Entgegen der Auffassung der Kammer reiche das Recht zum Widerruf nicht aus, um den Kundenbelangen hinreichend Rechnung zu tragen, weil ein Widerruf nicht zurückwirke. Randnummer 15 Der Kläger wiederholt die erstinstanzlich gestellten Anträge. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Randnummer 17 Sie verteidigt unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete, mithin als solche statthafte Berufung des Klägers hatte größtenteils Erfolg und führte im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Randnummer 20 Es ist davon auszugehen, daß es sich bei den genannten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die gemäß §§ 13, 9 AGBG als unwirksam zu erachten sind, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Randnummer 21 Von AGB im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG ist deshalb auszugehen, weil die optische und textliche Gestaltung der in Rede stehenden Klauseln für antragstellende Bankkunden nicht hinreichend erkennen lassen, daß der untere Teil auf Blatt 2 des Antragsformulars • nicht Bestandteil des Kontoeröffnungsantrages und des zu schließenden Kontovertrages ist, sondern eine davon unabhänige einseitige Erklärung des Kunden, die freiwillig und zusätzlich erfolgt. Randnummer 22 Da dem Kunden zum Zwecke des Abschlusses eines Kontovertrages ein Antragsformular vorgelegt wird, auf welchem mehr als nur eine Unterschriftsleistung vorgesehen ist, läßt sich die Gefahr nicht von der Hand weisen, daß insbesondere im Geschäftsverkehr nicht sehr bewanderte Kunden der Ansicht sind, daß der Vertrag nur wirksam werden kann, wenn das Antragsformular an allen vorgesehenen Stellen von ihm unterschrieben wird. Um dies auszuschließen, hätte es einer ordentlichen Trennung der Vertragsbestandteile von den davon unabhängigen sonstigen Erklärungen des Kunden und eines deutlichen Hinweises auf die Freiwilligkeit der im unteren Teil von Blatt 2 des Antragsformulars vorgesehenen Unterschriftsleistung bedurft, an dem es vorliegend fehlt. Ohne diesen Hinweis ist nicht erkennbar, daß die Beklagte dem Kunden den unteren Textteil zur freien Disposition stellt und ihm insoweit Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Ein Aushandeln i.S.v. § 1 Abs. 2 AGBG ist daher zu verneinen Randnummer 23 Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß etwa 2/3 ihrer Kunden die Unterschrift unter dem unteren Textteil verweigert hätten und daß dies als Beleg für eine hinreichend verdeutlichte Wahlmöglichkeit des Kunden gelten müsse, die Unterschrift unter dem unteren Teil bei gleichwohl wirksamer Antragsstellung verweigern zu können. Denn dies kann für das verbliebene Drittel der Kunden nicht, jedenfalls nicht durchgängig, angenommen werden, so daß die vorbezeichnete Gefahr insoweit nicht als ausgeschlossen erachtet werden kann, was gleichermaßen für künftige Antragsteller gelten muß. Randnummer 24 Das vom Kläger geltend gemachte Untersagungsbegehren ist im wesentlichen auch sachlich begründet. Randnummer 25 Die im Klageantrag unter Ziffer
  17. genannte Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden der Beklagten i.S.v. § 9 AGBG dar, weil eine unzulässige Verquickung des Kontovertrages mit anderen Produkten vorliegt, die von den vorstehend genannten Kooperationspartnern angeboten werden. Deren vorgesehene Beratungstätigkeit bedeutet praktisch, daß diese mit ganz anderen Produkten als dem Produkt gegenüber dem Kunden Werbung betreiben dürfen, das dieser mit seinem Kontoeröffnungsantrag zu erwerben beabsichtigt, nämlich die Leistungen der Beklagten im Rahmen des antragsgegenständlichen Kontovertrages. Das mit der AGB-Klausel bewirkte Hineinziehen einer derartigen anderweitigen Produktwerbung in den Kontoeröffnungsantrag stellt daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden der Beklagten dar. Mit dessen Interesse am Vertragsschluß ist nicht vereinbar, außerhalb des bestehenden Rechtsverhältnisses einer für ihn im übrigen auch nicht überschaubaren, möglicherweise ausufernden Werbung mit anderen Produkten von Kooperationspartnern der Beklagten ausgesetzt zu sein. Randnummer 26 Bei der gebotenen Interessenabwägung genießt das Interesse des Kunden, den beabsichtigten Kontovertrag ohne derartige Weiterungen abzuschließen, eindeutig Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Kooperationspartnern eine entsprechende Werbemöglichkeit zu eröffnen, denn die Beklagte ist gehalten, in erster Linie den begründeten Interessen der Kunden Rechnung zu tragen. Randnummer 27 Während demnach dem Klageantrag zu
  18. stattzugeben war, konnte die Berufung bezüglich der unter Ziffer
  19. genannten Klausel insoweit keinen Erfolg haben, als diese in Satz 1 das Einverständnis des Antragstellers damit betrifft, daß die Beklagte selbst ihn telefonisch zum Zwecke der Beratung anspricht. Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche im Rahmen des antragsgegenständlichen Kontovertrages erfolgende telefonische Beratung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 9 darstellt. Insoweit wird von der Berufung des Klägers auch nichts gegen die diesbezüglich zutreffende klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erinnert. Randnummer 28 Demgegenüber ist der Klausel insoweit wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG die Wirksamkeit zu versagen, als in Satz 1 die Telefonberatung auch durch eine von der Beklagten beauftragten Stelle vorgesehen wird und vom antragstellenden Kunden zu sanktionieren ist. Randnummer 29 Zwar dürfte es nahe liegen, daß mit der Formulierung „eine von der Beklagten beauftragte Stelle" gemeint ist, daß es sich dabei um eine von der Beklagten zu deren Vertretung autorisierte Stelle handeln soll. Davon kann jedoch aufgrund der zu Gebote stehenden kundenfeindlichsten Auslegung nicht ausgegangen werden. Danach besteht mangels konkreter Bezeichnung der in Betracht kommenden Stelle auch insoweit die Gefahr einer sachfremden und ausufernden Telefonwerbung durch Anbieter anderer Produkte und einer daraus resultierenden unangemessenen Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 9 AGBG, dessen Interesse auf eine sachnahe Beratung im Rahmen des bestehenden Rechtsverhältnisses beschränkt ist, wenn er den in Rede stehenden Formularantrag auf Eröffnung eines Einzelkontos bei der Beklagten stellt. Randnummer 30 Aus diesem Grunde ist auch die im Klageantrag zu 2., S. 2 genannte Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unzulässig zu erachten. Denn es läuft der Interessenlage des Kunden ebenso zuwider, daß er einer ausufernden Telefonwerbung ausgesetzt sein soll, die über die antragsgemäße Geschäftsverbindung mit der Beklagten, den Kontovertrag, hinausgeht und andere Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner betrifft. Zwar mag es Fälle geben, bei denen es im Interesse des Kunden liegt, eine Telefonberatung der Beklagten für über seinen Kontovertrag hinausgehende, für ihn interessante anderweitige Produkte der Beklagten geboten zu bekommen. Aber auch insoweit gilt, daß diese Möglichkeit wegen des Gebots der kundenfeindlichsten Auslegung bei der rechtlichen Beurteilung des klägerischen Unterlassungsbegehrens außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Maßgabe ist aus den vorbezeichneten Gründen von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden durch die Klauselverwendung auszugehen. Randnummer 31 Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Klausel im Klageantrag zu
  20. wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam anzusehen, weil mit deren Verwendung in AGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verbunden ist. Randnummer 32 Diese ist schon deshalb anzunehmen, weil für die über die Erlaubnistatbestände der §§ 28, 29 BDSG hinausgehende beabsichtigte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Antrag enthaltenen weiteren persönlichen Kundendaten die gemäß § 4 Abs. 2 BDSG erforderliche Zweckangabe fehlt, die sich überdies im Rahmen des Kontovertrages und seiner Erfordernisse einer vertragsgerechten Handhabung halten müßte. Daß dies mit der Formulierung „im Rahmen des Bankvertrages" gewährleistet ist, erscheint als äußerst zweifelhaft und kann jedenfalls nach dem gebotenen Prüfungsmaßstab der kundenfeindlichsten Auslegung nicht angenommen werden. Randnummer 33 Dagegen spricht ganz wesentlich, daß die in der Klausel vorgesehene Verarbeitung der weiteren persönlichen Kundendaten (wie auf Bl. 1 des Antragsformulars unten rechts erfragt) gemäß § 3 Abs. 5 BDSG zugleich die Berechtigung zur Übermittlung der erhobenen Daten an Dritte mit umfaßt, bei denen es sich somit auch um Kooperationspartner der Beklagten sowie um sonstige Drittunternehmen handeln kann, die in keiner Weise im Zusammenhang mit der beantragten Kontoeröffnung und des sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Beklagten stehen. Daher ist nach der Interessenlage des Kunden der Beklagten nicht anzunehmen, daß eine solche Weiterleitung seiner im Antrag enthaltenen weiteren persönlichen Angaben an außerhalb seines Vertragsverhältnisses zur Beklagten stehende unbeteiligte Dritte stattfinden kann. Auch insoweit ist daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 9 AGBG gegeben, so daß auch hinsichtlich dieser Klausel dem Antrag des Klägers zu entsprechen war. Dagegen spricht nicht das in der Klausel vorgesehene jederzeitige Widerrufsrecht, da damit eine mißbräuchliche Datenweitergabe nicht rückgängig gemacht werden kann. Randnummer 34 Nach allem war der Berufung des Klägers überwiegend stattzugeben. Randnummer 35 Das beantragte Veröffentlichungsrecht war gemäß § 18 AGBG zuzusprechen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 37 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010402

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