Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
- Dezember 1996, 2 O 37/96, Urteil vorgehend LG Gießen,
- Dezember 1996, 2 O 634/95, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.1996 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Gießen - 2 O 37/96 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 9.12.1996 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Gießen -2 O 634/95 - abgeändert. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert der Beschwer beträgt 58.509,30 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagten haften nicht für den Schaden, der dem Kläger durch das Auftreten von Wundstarrkrampf bei der am ….1995 eingeschläferten X-Stute A entstanden ist. Ein Anspruch gegen die Beklagten wegen Schlechterfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrages und aus unerlaubter Handlung besteht deshalb nicht, weil der Wundstarrkrampf der Stute nicht durch einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) bei der Geburtshilfe am …1995 verursacht wurde. Randnummer 2 Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) käme allein in Betracht, wenn er es im Rahmen seiner geburtshilflichen Tätigkeit am ….1995 unterlassen hätte, der Stute des Klägers Tetanusserum zu verabreichen. Diese Maßnahme war nach den Regeln der tierärztlichen Kunst als Vorsorge gegen Wundstarrkrampf geboten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht fest, daß der Beklagte zu 2) der Stute A am ….1995 kein Tetanusserum verabreichte. Randnummer 3 Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat diese Unterlassung nicht ergeben. Randnummer 4 Die bei der Geburt anwesend gewesene Zeugin Z hat ausgesagt, nicht zu wissen, ob der Beklagte zu 2) in ihrer Gegenwart dem Pferd eine Spritze gegeben habe. Der Zeuge Z hat immerhin gesehen, daß der Beklagte zu 2) eine Spritze aufgezogen hat. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß der Beklagte zu 2) der Stute kein Tetanusserum verabreicht hat. Denn der Zeuge hat keine Angaben zu dem Inhalt der Spritze gemacht. Es ist deshalb möglich, daß seine Beobachtung die von dem Beklagten zu 2) behauptete Gabe von Tetanusserum betrifft. Es ist ferner möglich, daß der Zeuge nicht wahrgenommen hat, daß tatsächlich eine zweite Spritze durch den Beklagten zu 2) aufgezogen und der Stute injiziert wurde. Das erscheint deshalb nicht fernliegend, weil der Zeuge abgelenkt gewesen sein kann, weil er damit beschäftigt war, das frischgeborene Fohlen in der Nähe der Stute zu halten, damit diese sich beruhigte. Offenbar aus diesem Grunde hat der Zeuge auch lediglich das Aufziehen einer Spritze beobachtet, nicht aber, daß der Beklagte zu 2) sie dem Pferd gegeben habe. Randnummer 5 Auch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht zum Nachweis einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) geführt. Für ein Unterlassen der erforderlichen Tetanusimpfung am ….1995 spricht auch nicht der Umstand, daß es wenige Tage später überhaupt zu einem Wundstarrkrampf bei dem Pferd kam. Der Sachverständige … hat überzeugend dargelegt, daß das Infektionsrisiko der Stute für eine Tetanusinfektion um ein Vielfaches erhöht war, weil sie vor der Geburt vom Kläger nicht aktiv gegen Tetanus geimpft war und die Geburt auf der Weide stattfand, die natürlicherweise ideale Voraussetzungen für das Vorkommen des Keimes Clostridium Tetani bietet. Das Infektionsrisiko für die Stute wurde ferner dadurch erhöht, daß Stuten im Liegen gebären, so daß der Kontakt zwischen Scheidenkanal und Erdboden besonders eng war, und daß die Geburt durch einen operativen Eingriff in Form eines Dammschnittes beendet wurde. Unter diesen Umständen kann es auch dann, wenn die Stute am ….1995 eine Tetanusinjektion erhielt, bereits zuvor - vor der Geburt oder anschließend im Stall - zu einer Tetanusinfektion gekommen sein. Randnummer 6 Für das pflichtwidrige Unterlassen der gebotenen Tetanusimpfung am ….1995 spricht auch nicht der Umstand, daß der Beklagte zu 2) nach seiner Behauptung die Spritze dem Pferd erst dann gegeben hat, als der Geburtsvorgang beendet und das Pferd in den Stall geführt worden war. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß es gerade wegen der Komplikationen bei der Geburt nicht pflichtwidrig war, zunächst die Maßnahmen zur Geburtshilfe abzuschließen und erst nach ihrer Beendigung die Tetanusspritze zu geben. Durch ein solches Vorgehen erhöhte sich die Infektionsgefahr für die Stute nicht. Randnummer 7 Danach kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) es am ….1995 unterließ, die Stute A gegen Wundstarrkrampf zu impfen. Die Beweislosigkeit dieses Umstandes wirkt zu Lasten des Klägers, der für den objektiven Fehler und seine Ursächlichkeit für den Schaden die Beweislast trägt. Eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers oder eine Beweislastumkehr wegen Unzulänglichkeit der gebotenen tierärztlichen Dokumentation der Behandlung des Pferdes kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Nichtdokumentieren einer ärztlich gebotenen Maßnahme indizieren, daß diese Maßnahme unterblieben ist (BGH NJW 1993, 2375, 2376 m.w.N.). Diese Regel der Beweislastverteilung gilt nicht nur für Behandlungsfehler im Bereich der Humanmedizin, sondern auch für den Bereich der Veterinärmedizin (BGH VersR 1980, 428; Palandt/Thomas,
- Aufl., BGB § 823 Rdn. 171). Hier scheidet eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers oder auch nur eine Beweiserleichterung aber deshalb aus, weil die Dokumentation des Beklagten zu 2) über die Behandlung des Pferdes am ….1995 zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten unvollständig sein mag, hinsichtlich des hier allein in Betracht kommenden Behandlungsfehlers - Unterlassen der Tetanusimpfung - jedoch den erforderlichen Eintrag enthält. Randnummer 8 Danach haften die Beklagten nicht für den Schaden, der dem Kläger infolge des Wundstarrkrampfes bei seiner Stute A entstanden ist. Die Berufung des Klägers hat deshalb keinen Erfolg. Randnummer 9 Hingegen hat die Berufung des Beklagten zu 1) gegen die Abweisung seiner auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klage Erfolg. Die vom Beklagten zu 1) erhobene negative Feststellungsklage, die nach Verbindung der beiden Ausgangsverfahren als Widerklage zu behandeln ist, war ursprünglich zulässig. Bei Zustellung dieser Feststellungsklage am 23.4.1996 lag das erforderliche Feststellungsinteresse des Beklagten zu 1) vor, obgleich die Leistungsklage des Klägers bereits seit dem 3.4.1996 erhoben war. Das schutzwürdige Interesse des Beklagten zu 1) an der Verfolgung der negativen Feststellungsklage endete erst in dem Zeitpunkt, als in dem Rechtsstreit über die Leistungsklage des Klägers 2 O 37/96 Landgericht Gießen am 18.11.1996 zur Sache mündlich verhandelt wurde. Denn erst von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen. Die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage entfällt in der Regel (erst) dann, wenn eine auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH NJW 1987, 2680 ; NJW 1973, 1500 ; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 256 Rdn. 7 d). Die danach ursprünglich zulässig gewesene negative Feststellungsklage des Beklagten zu 1) war auch begründet, da der Beklagte zu 1) dem Kläger aus der Behandlung der Stute A keinen Schadensersatz schuldet. Die Erledigung der Hauptsache ist dadurch eingetreten, daß infolge der mündlichen Verhandlung über die Leistungsklage das Interesse des Beklagten zu 1) an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand der negativen Feststellungsklage war, erloschen ist. Randnummer 10 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos ist und er auch hinsichtlich der Widerklage unterliegt (§§ 97, 91 ZPO). Randnummer 11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
- Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzte Beschwer ergibt sich aus dem bezifferten Berufungsantrag des Klägers und der Höhe der Kostenlast aus dem erstinstanzlichen Rechtsstreit über die negative Feststellungsklage des Beklagten zu 1) , der zu entgehen der einzige Sinn der Berufung des Beklagten zu 1) war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010403
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