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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 18/98 Beschluss Sorgerecht: Bindungstoleranz als wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alle

Sorgerecht: Bindungstoleranz als wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts Verfahrensgang vorgehend AG Dieburg,

  1. Dezember 1997, 51 F 256/97, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Vaters, Antragsgegners, vom 15.01.1998 gegen den Sorgerechtsregelungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dieburg vom 19.12.1997 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Vater hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert: 5.000,00 DM. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht -Familiengericht- Dieburg hat am 19.12.1997 beschlossen: Randnummer 2 Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind A, geb. am … .1988, wird für die Zeit des Getrenntlebens dem Vater übertragen. Randnummer 3 Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind B, geb. am … .1991, wird für die Zeit des Getrenntlebens der Mutter übertragen. Randnummer 4 Dem Vater wird aufgegeben, das gemeinsame Kind B, geb. am … 1991, an die Mutter herauszugeben. Randnummer 5 Dem Vater wird die Verhängung von fünf Tagen Zwangshaft angedroht, falls er die Herausgabeanordnung des Gerichts nicht befolgt. Die Anordnung der gewaltsamen Herausnahme des Kindes bleibt einer gesonderten Verfügung Vorbehalten. Randnummer 6 Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung hinsichtlich des Ausschlusses oder der Beschränkung des Umgangsrechts der Mutter wird zurückgewiesen. Randnummer 7 Hiergegen hat der Vater (Antragsgegner) mit Schriftsatz vom 15.01.1998 form- und fristgerecht Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass ihm auch das Sorgerecht für das Kind B übertragen werde. Der beschließende Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. SV1 eingeholt. Der Vater hat hierzu mit Schriftsatz vom 12.05.1998 Stellung nehmen lassen. Randnummer 8 Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil es die zumindest weniger schädliche Alternative für das Wohl des Kindes B i.S. der §§ 1672, 1671 BGB darstellt, wenn das Mädchen sorgerechtlich und damit aufenthaltsrechtlich seiner Mutter anvertraut wird. Randnummer 9 Das Beschwerdevorbringen des Vaters rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 10 Der Familienrichter ist der von § 12 FGG geforderten Sachverhaltsaufklärung umfassendst nachgekommen, indem er u.a. neben den Eltern auch die beiden Kinder zweimal angehört, Zeugen vernommen und ein fachpsychologisches Gutachten eingeholt hat. Der Familienrichter hat den so ermittelten Sachverhalt einer so überzeugenden Würdigung unterzogen, dass der beschließende Senat der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt beipflichten kann. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen der Gutachterin vorgelegt und von ihr ebenfalls bestätigt bekommen, dass an der amtsgerichtlichen Entscheidung, soweit sie B betrifft, nichts auszusetzen ist. Der Einholung eines vor dem Vater beantragten "Obergutachtens" bedarf es nicht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 12 FGG, § 412 ZPO, § 244 Abs. 4 StPO analog). Auch eine erneute Befragung B zum Vorwurf sexuellen Missbrauchs kommt nicht in Frage. Der Familienrichter hat bereits sehr einfühlsam das Mädchen darauf angesprochen, ohne dass sich etwas Greifbares ergeben hätte. Bei diesem Befund würde es dem Kindeswohl abträglich sein, das Mädchen erneut mit Dingen zu konfrontieren, die es - sollten sie geschehen sein - bereits als erledigt aus seinem Gefühlsleben entfernt hat. Entscheidend für den Senat, dem Vater nicht die Sorge für B anzuvertrauen, ist auch die Tatsache, dass es ihm an Kooperationsbereitschaft fehlt, d.h., überließe man ihm B würde die Mutter über kurz oder lang noch nicht einmal einen komplikationslosen Umgang mit ihrer Tochter und mit dem Sohn A haben dürfen. Mag auch einiges gegen die Mutter sprechen, noch mehr spricht aber gegen den Vater, dass er nicht bereit oder fähig ist, die Bindungen der Kinder an die Mutter zu respektieren und zu fördern. Zur Bindungstoleranz als eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts verweist der Senat wegen weiterer Einzelheiten auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel in der DAVorm. 1998, Sp. 9 ff. "Das Parental Alienation Syndrome". Dass der Vater nicht in der Lage oder willens ist, das von dem beschließenden Senat mit Beschluss vom 19.03.1998 näher geregelte Umgangsrecht der Mutter zu respektieren und die "Übergabe und Entgegennahme des Kindes B verantwortungsvoll und in sachgerechter Atmosphäre abzuwickeln", wie es der Senat in diesem Beschluss erwartet hatte, zeigt der Vorfall vom 03.04.1998, wie ihn auch die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters in ihrem Schriftsatz vom 12.05.1998 selbst eindrucksvoll geschildert hat. Selbst seine Verfahrensbevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin RA1, war an diesem fraglichen Tage offensichtlich nicht in der Lage, "mäßigend einwirken zu können", obwohl sie doch sicherlich den Vater auf die große Bedeutung hingewiesen hatte, die das Gesetz dem Kontakt zwischen Kind und abwesendem Elternteil beimisst (§§ 1626Abs. 3, 1684 BGB n.F.). Wenn der Vater also nicht in der Lage oder willens ist, ein etwa 6 l/2 jähriges Kind auf den Besuch seiner Mutter positiv vorzubereiten, bedarf es keiner weiteren Beweiserhebungen, um ihm die erforderliche Erziehungsgeeignetheit insoweit absprechen zu können. Nach allem verbleibt es also bei dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 19.12.
  2. Randnummer 11 Damit ist der Außervollzugssetzungsbeschluss des Senats vom 05.12.1998 betreffend die amtsgerichtliche Herausgabeanordnung gegenstandslos. Der Senat erwartet von dem Vater, dass er es nicht auf eine Vollstreckung durch die staatlichen Vollzugsorgane ankommen lassen wird, andernfalls zu überlegen wäre, ob er weiterhin auch die Sorge für das gemeinsame Kind A ausüben sollte .(§ 1696 BGB) . Randnummer 12 Selbstredend ist mit der Bestätigung der mütterlichen Sorgerechtszuständigkeit der Umgangsregelungsbeschluss des Senats vom 19.03.1998 gegenstandslos wie auch die diesbezügliche Beschwerde des Vaters vom 01.04.1998, ganz abgesehen davon, dass dieses Rechtsmittel nicht zulässig war (§ 567 Abs. 4 ZPO). Randnummer 13 Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 13a Abs. 1 FGG, §§ 131 Abs. 3, 30 Abs. 2.KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010406

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