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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 U 25/97 Urteil Haftung des Flughafenbetreibers für die Beschädigung eines Flugzeugs beim Beladen § 9 AGBG, § 254 Abs 2 B

Haftung des Flughafenbetreibers für die Beschädigung eines Flugzeugs beim Beladen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Dezember 1996, 3-8 O 179/95, Urteil nachgehend BGH, III ZR 351/98, Revision nicht angenommen Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am
  2. Dezember 1996 verkündete Urteil der
  3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3% der Klägerin und zu 97% der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 310.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch eine unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt DM 240.114,
  4. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine … Fluggesellschaft, nimmt die Beklagte, die den Flughafen Stadt1 betreibt, auf Schadensersatz wegen einer Beschädigung in Anspruch, die eines ihrer Flugzeuge, eine Boeing 747-300, bei der Bodenabfertigung durch die Beklagte davongetragen hat. Randnummer 2 Bei der Beladung des Flugzeugs am …. August 1994 stieß ein Fahrzeug der Beklagten, das von deren Mitarbeiter A gesteuert wurde, mit dem rechten Außenspiegel gegen ein Triebwerk des parkenden Flugzeugs, wodurch die vordere Triebwerksverkleidung (auf Englisch: „nose cowl“) beschädigt wurde. Über den genauen Hergang des Unfalls streiten die Parteien. Die Beschädigungen wurden von dem von der Beklagten herangezogenen Sachverständigen SV1 fotografisch dokumentiert (Bl.175 ff. d. A.). Auf Grund der Beschädigung konnte der Abflug der Maschine nach Stadt2 nicht planmäßig stattfinden. Das Flugzeug wurde zur B-Werft geschleppt, wo die beschädigten Teile ausgebaut und gegen eine gemietete Ersatz-"Nose cowl" ausgetauscht wurden. Danach konnte der Flug noch am selben Tag mit mehrstündiger Verspätung durchgeführt werden, nachdem den Passagieren auf Kosten der Klägerin eine zusätzliche Verköstigung gereicht worden war. Unmittelbar nach der Ankunft in Stadt2 wurde die gemietete „Nose cowl" ausgebaut und gegen ein dort bei der Klägerin vorhandenes Teil ersetzt. Das Mietteil wurde am
  5. August 1994 in einem eigenen Flugzeug der Klägerin, das nicht vollständig beladen war, ohne besondere Berechnung nach Stadt1 zurückgebracht und der B zurückgegeben, die der Klägerin eine Leihgebühr von DM 196.764,24 berechnete. Die beschädigte „Nose cowl" konnte durch eine Reparatur wieder einsatzfähig gemacht werden. Randnummer 3 Den Abfertigungsdiensten der Beklagten, die am Flughafen Stadt1 über eine Monopolstellung verfügt, liegt ein zwischen den Parteien geschlossener „Vertrag über die Durchführung von Bodendiensten für die Luftverkehrsgesellschaften“ vom
  6. April 1975 zugrunde, der in Artikel 8 einen Haftungsausschluss für Schäden enthält, die nicht durch vorsätzlich falsches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihres Personals verursacht worden sind. Wegen der Einzelheiten des Vertragswerks wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung verwiesen (Bl. 292 - 321 d. A.). Randnummer 4 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr die Beklagte jedenfalls deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Fahrer A der Beklagten habe unter grober Missachtung der Sicherheitsvorschriften versucht, unter der Tragfläche durchzufahren, wodurch es zur Kollision mit dem Triebwerk gekommen sei. Der Beklagten falle zudem ein grobes Organisationsverschulden zur Last, weil ein solches Verhalten bei ihr gängig gewesen sei und sie trotz Kenntnis nicht für Abhilfe gesorgt habe. Ihren Schaden hat die Klägerin in erster Instanz auf DM 842.209,13 beziffert. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 842.209,13 nebst 11% Zinsen seit dem
  7. Oktober 1994 zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat behauptet, die Kollision habe sich beim Rangieren des Fahrzeugs im Bereich der vorderen Ladeluke ereignet. Ihrem Mitarbeiter falle lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, für die sie gegenüber der Klägerin nicht einzustehen habe. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin DM 240.114,85 nebst 5% Zinsen seit dem
  8. Oktober 1994 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 226 - 233 d. A.). Randnummer 9 Gegen dieses Urteil, das ihr am
  9. Januar 1997 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am
  10. Februar 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  11. April 1997 am
  12. März 1997 begründet. Randnummer 10 Die Beklagte hält die Auffassung des Landgerichts für unzutreffend, dass der Haftungsausschluss in Artikel 8 des Bodendienstvertrages unwirksam sei. Bei der Regelung handele es sich auf der Grundlage des hier maßgeblichen Rechtszustandes vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung. Randnummer 11 Jedenfalls sei die Regelung nicht unangemessen. Sie betreffe nicht die „Kardinalpflicht" des Bodentransports, für die sie - die Beklagte - ausdrücklich die gesetzliche Haftung übernommen habe, sondern sie beziehe sich nur auf eine Haftungsbeschränkung bei Nebenpflichten. Es handele sich zudem um eine branchentypische Vereinbarung, die internationalem Standard entspreche, von der C empfohlen sei und weltweit verwendet werde. Die Beklagte habe außerdem ein berechtigtes Interesse an der Haftungsbeschränkung, weil sie einem Kontrahierungszwang unterliege und mit sehr hohen Werten bei einem vergleichsweise geringem Entgelt umzugehen habe. Hinzu komme, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, für ihr Flugzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen; im internationalen Verkehr sei eine Kaskoversicherung der Flugzeuge üblich. Sie - die Beklagte - biete ferner seit geraumer Zeit eine modifizierte Haftungsvereinbarung an, von der die Klägerin in Kenntnis dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus bringt die Beklagte Beanstandungen zur Anspruchshöhe vor. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  13. Dezember 1996 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält hilfsweise an ihrem Standpunkt fest, dass die Beklagte auch deshalb hafte, weil ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Randnummer 15 Eine zunächst eingelegte unselbständige Anschlussberufung, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer DM 14.977,25 nebst Zinsen begehrt hatte, hat sie vor Antragstellung wieder zurückgenommen. Randnummer 16 Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beklagten vom
  14. Marz 1997 (Bl. 246 - 253 d. A.),
  15. März 1998 (Bl. 274 - 289 d. A.) und
  16. April 1998 (Bl. 335 - 336 d. A.) sowie diejenigen der Klägerin vom
  17. November 1997 (Bl. 257 - 269 d. A.) und
  18. April 1998 (Bl. 322 - 332 d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 Nach materiellem deutschen Recht, das jedenfalls deshalb anwendbar ist, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich ihr Einverständnis mit dessen Anwendung erklärt haben, ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Bodendienstvertrages verpflichtet, denn sie hat durch ihren Mitarbeiter A die vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsgüter der Klägerin pfleglich zu behandeln, mindestens fahrlässig verletzt. Das Verschulden ihres Mitarbeiters A ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Randnummer 19 Auf die Haftungsfreizeichnung nach Artikel 8 des Bodendienstvertrages vom
  19. April 1975 kann sich die Beklagte nicht berufen. Randnummer 20 Der vorliegende Schadensfall wird allerdings grundsätzlich von der Haftungsfreizeichnung erfasst. Soweit in Artikel 8 Abs. 2 bestimmt ist: „Für den Transport auf dem Boden übernimmt die X die gesetzliche Haftpflicht", ist dies nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht so zu verstehen, dass der beim Verladen als Bestandteil des Transports entstandene Schadensfall unter die genannte Ausnahme fiele. Beide Parteien haben der Klausel auch nach ausdrücklicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine derartige Bedeutung beigelegt. Dem ist das übereinstimmende Verständnis der Parteien zu entnehmen, dass Artikel 8 Abs. 2 ungeachtet der unklaren Ausdrucksweise („für den Transport auf dem Boden") lediglich die Haftung für Personen- und Güterschäden zu regeln bestimmt ist, sich jedenfalls nicht auf Schäden bezieht, die Transportmittel der Beklagten an sonstigen Rechtsgütern der Klägerin beim Be- oder Entladen hervorrufen. Ein derartiges gemeinsames Verständnis der Parteien von der Bedeutung einer Klausel geht jeder anderen Auslegung auch im Falle einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vor (BGH NJW 1991, 1604, 1606 ; Ulmer/Brandner/Hensen,
  20. Aufl. 1997, § 5 AGBG Rn. 24). Randnummer 21 Die Haftungsfreizeichnung des Artikel 8 Abs. 1 ist jedoch nach § 9 AGBG unwirksam, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Randnummer 22 Bei Artikel 8 des Vertrags über die Durchführung von Bodendiensten für die Luftverkehrsgesellschaften handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, und zwar ungeachtet dessen, dass das AGB-Gesetz bei Abschluss des Bodendienstvertrages noch nicht in Kraft getreten war. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte den Bodendienstvertrag in der vorliegenden Form zur fraglichen Zeit gegenüber allen Fluggesellschaften verwendet hat. Dazu hat sich die Beklagte nicht erklärt, so dass die Behauptung als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Das allgemein gehaltene, als Rechtsauffassung zu würdigende Vorbringen der Beklagten, bei dem Vertrag handele es sich um eine Individualvereinbarung, reicht für ein beachtliches Bestreiten nicht aus. Der äußeren Form des Vertrages lässt sich für eine Individualvereinbarung kein Hinweis entnehmen. Das Vorbringen, der Vertrag sei individuell ausgehandelt worden, ist von der Beklagten nicht mit Tatsachenvortrag ausgefüllt worden. Randnummer 23 Das AGB-Gesetz gilt gemäß § 28 Abs. 1 AGBG grundsätzlich nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten am
  21. April 1977 geschlossen worden sind. Jedoch ist § 9 AGBG auf Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen anzuwenden, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt worden sind (§ 28 Abs. 2 AGBG). Um einen derartigen Vertrag handelt es sich hier. Randnummer 24 Ein grundlegender sachlicher Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes besteht im Übrigen nicht, weil namentlich im Bereich der §§ 3 bis 6, 9 Abs. 1 AGBG lediglich die bisherige Rechtslage zu den Altverträgen kodifiziert wurde (Ulmer/Brandner/Hensen, § 28 AGBG Rn. 1). Insbesondere zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hatte der BGH auch schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes die Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht die Aufgabe habe, eine Fassung zu finden, die einerseits dem Unternehmer möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGH NJW 1979, 158 m. w. N.; BGH NJW 1979, 2095 ), das Gericht vielmehr insbesondere auch die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigen muss (BGH NJW 1974, 551 ; BGH NJW 1982, 2309, 2310 ). Randnummer 25 Der formularmäßige Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird zwar in weiten Bereichen für zulässig gehalten. Er ist aber dann unwirksam, wenn die verwendete Klausel wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des BGH, wonach AGB dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt oder Zweck zu gewähren hat. Vor allem darf sich der Klauselverwender - auch gegenüber einem Kaufmann - nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf (BGH NJW 1993, 335, 336 ). Dieser Gedanke ist mit der Haftungsfreizeichnung untrennbar verbunden. Denn von einer „Kardinalpflicht" zeichnet sich der Verwender nicht nur dann frei, wenn er deren Vornahme ausdrücklich in sein Belieben stellt, vielmehr besteht die Gefahr der Aushöhlung einer solchen Pflicht gerade auch dann, wenn der Verpflichtete ihre Vornahme bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit sanktionslos außer Acht lassen kann (BGH NJW 1995, 335, 336 ; vgl. ferner Ulmer/Brandner/Hensen; § 9 AGBG Rn. 151). Randnummer 26 Der Umstand, dass es sich bei der Pflicht, die Rechtsgüter der Klägerin bei der Verladung nicht zu beschädigen, nicht um eine vertragliche Hauptpflicht im rechtstechnischen Sinne des Schuldrechts, sondern um eine „Nebenpflicht" (Schutzpflicht) aus dem Vertrage handelt, steht der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG aus Rechtsgründen nicht entgegen. „Kardinalpflichten" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die vertraglichen Hauptpflichten, d.h. diejenigen, die die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägen (Palandt-Heinrichs,
  22. Aufl. 1998, Einf. v. § 241 BGB Rn. 6). Eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG), kann vielmehr auch bei Nebenpflichten, die die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezwecken und sichern, in Betracht kommen. Deshalb fällt auch die Beeinträchtigung von Neben- und Schutzpflichten unter § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, wenn die Freizeichnung die Rechtsposition des Vertragspartners wesentlich beeinträchtigt und die angemessene Risikoverteilung zwischen ihm und dem Verwender stört (BGH NJW 1985, 915, 916; BGH NJW 1988, 1785, 1786 ; Ulmer/ Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 144; Palandt-Heinrichs, § 9 AGBG Rn. 27). Randnummer 27 Ein derartiger Fall, in dem das Aushöhlungsverbot eine umfassende Freizeichnung hindert, liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die Pflicht, die Flugzeuge der Klägerin nicht so zu beschädigen, dass sie flugunfähig werden, hat in der Beziehung der Parteien einen überragenden Stellenwert, was sich nicht allein aus dem Wert der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen ergibt, sondern vor allem daraus, dass die Verwertbarkeit der von der Beklagten erbrachten Bodendienstleistungen im Wesentlichen davon abhängt, dass das Fluggerät funktionsfähig bleibt. Dass die Flugzeuge der Klägerin bei der Bodenabfertigung von der Beklagten nicht beschädigt werden, stellt eine zentrale vertragstypische Erwartung dar, deren Erfüllung von als zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Bedeutung angesehen werden muss. Eine Haftungsbeschränkung, die es der Beklagten gestatten würde, hierbei bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit nachlässig zu sein, würde dazu in Widerspruch geraten. Randnummer 28 Abgesehen davon ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der Bodendienstvertrag - auch unabhängig von der Transportleistung, für die eine haftungsmäßige Sonderregelung getroffen ist - weitere Kardinalpflichten (beispielsweise die Betriebsabfertigung und die Lebensmittelversorgung) enthält, die durch die Haftungsfreizeichnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ausgehöhlt werden. Die daraus folgende Unwirksamkeit eines generellen Haftungsausschlusses führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte im Schadensfall nicht auf die Haftungsfreizeichnung berufen kann. Randnummer 29 Die Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks wird auch nicht durch entgegenstehende Gesichtspunkte ausgeglichen. Randnummer 30 Es kann dahinstehen, in welchem Umfang der Umstand, dass sich der Kunde durch eigene Schadensvorsorge vor dem Risiko zu schützen vermag, Bedeutung erlangen kann (vgl. BGH NJW 1985, 914, 916 ). Denn effektive Schutzmaßnahmen standen der Klägerin nicht zur Verfügung. Randnummer 31 Die Klägerin konnte zwar bei der Beklagten auf die Einhaltung bestimmter Verhaltensstandards dringen, sie hatte jedoch auf die Durchsetzung derartiger Maßnahmen nur einen begrenzten Einfluss, der nicht als ausreichend anzusehen ist, einen Ausgleich gegen die Gefährdung des Vertragszwecks herbeizuführen. Die Klägerin konnte ein unvorsichtiges Bewegen von Rollfeldfahrzeugen der Beklagten auch dann nicht verhindern, wenn sie am Flugzeug eigenes Sicherungspersonal einsetzte, so dass dahinstehen kann, in welchem Umfang ihr dies überhaupt zumutbar wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich solche Fahrzeuge nahe am Flugzeug bewegen müssen, so dass eine Aufsicht der Klägerin Kollisionen nicht zu verhindern vermag. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu dem von der Beklagten herangezogenen „Werftfall" (BGH NJW 1988, 1785 ff. ), bei dem es der an Bord gebliebenen Schiffsbesatzung möglich war, die Brenn- und Schweißarbeiten zu beaufsichtigen und mit Löscheinrichtungen sofort zur Stelle zu sein, der Kunde das Schadensrisiko also maßgeblich mitbeherrschen konnte. Randnummer 32 In der genannten Entscheidung hatte der BGH dem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen, dass es allgemeiner Branchenübung entsprach, dass ein praktisch lückenloser Kaskoversicherungsschutz vorlag und auch im gegebenen Fall tatsächlich vorhanden war. Die Übertragbarkeit dieses Gedankens auf den vorliegenden Fall scheitert aber schon daran, dass ein solcher lückenloser Versicherungsschutz von der Klägerin nicht beschafft worden war, da sie bei Teilbeschädigungen einen Selbstbehalt von USD 1 Mio vereinbart hatte (Ziffer 1.81 des Versicherungsvertrags, Bl. 134 ff. d. A.). Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin auf eine nicht vorhandene volle Kaskodeckung berufen könnte, wenn eine Branche auf Grund vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen ihre Schadensprobleme praktisch lückenlos tatsächlich so zu ordnen pflegte, dass nicht der AGB-Verwender seine Haftpflicht, sondern der Kunde seine Sache versichert (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 115), weil die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, eine derartige Üblichkeit bestehe insoweit nicht, nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten ist. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass Flugzeuge üblicherweise kaskoversichert werden - das ist unstreitig - und dass die Möglichkeit besteht, dass die Kaskoversicherung ohne oder jedenfalls nur mit einer geringen Selbstbeteiligung abgeschlossen wird, ferner dass eine bestimmte Fluggesellschaft (B) eine solche Versicherung auch genommen hat. Dass es praktisch lückenlos üblich sei, Flugzeuge ohne oder nur mit einer geringen Selbstbeteiligung zu versichern, hat die Beklagte hingegen nicht behauptet. Randnummer 33 Die Unangemessenheit der Klausel wird nicht dadurch beseitigt, dass die erforderliche Erweiterung des Haftpflichtversicherungsschutzes zu höheren Gebühren für die Leistungen der Beklagten führt. Denn die Beklagte hat die Möglichkeit, die Klägerin vor die Wahl zu stellen, das Risiko durch eine Versicherung abzudecken oder zu geringeren Kosten einen Haftungsausschluss hinzunehmen. Durch eine solche Tarifwahl ist dem Verwender die Möglichkeit gegeben, die Unangemessenheit der ungünstigen Vertragsgestaltung ausräumen, sofern er sie offen und deutlich anbietet (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 112, 115). Randnummer 34 Dass die Beklagte der Klägerin eine derartige Tarifwahl angeboten hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, sie biete „seit geraumer Zeit“ eine modifizierte Haftungsvereinbarung an, ohne diese näher darzustellen. Selbst wenn in ihr eine ausreichende offene Tarifwahl zu erblicken wäre, was der Senat nicht zu beurteilen vermag, fehlt es an konkretem Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Klägerin ein deutlicher Hinweis vor dem hier zu beurteilenden Schadensfall gegeben worden ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass zu einem früheren Zeitpunkt (als dem Schadensfall) keine Alternative bestanden habe. Darauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert. Randnummer 35 Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG schlösse es nicht aus, wenn sich die Beklagte bei der Haftungsfreizeichnung auf eine Empfehlung der C beziehen könnte (vgl. BGH NJW 1983, 1322, 1323 f. ). Randnummer 36 Schließlich ist die mit Tatsachenmaterial nicht näher untermauerte Behauptung der Beklagten, die von ihr verwendete Haftungsklausel sei „branchenüblich", nicht geeignet, deren Angemessenheit zu begründen. Für die Kontrolle von Freizeichnungsklauseln, deren Maßstab im kaufmännischen Geschäftsverkehr kein grundsätzlich anderer als im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 154), ist der Umstand, dass eine Klausel als „allgemein üblich" oder „branchenüblich" gilt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 118; vgl. BGH NJW 1989, 582, 583). Einseitig gestellte unangemessene Klauseln sind nicht allein deshalb im Handelsverkehr hinzunehmen, weil die Verwender, die, jedenfalls teilweise, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehaben, ihnen günstige Regelungen durchgesetzt haben und diese Handhabung in dem Sinne üblich geworden ist, dass sie durchgängig praktiziert werden. Dafür, dass die Klausel zu einer von beiden Seiten als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte erstarkt ist, hat die Beklagte keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Die Beklagte hat selbst nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Luftverkehrsgesellschaften die ihnen abverlangte Regelung, der sie sich überhaupt nicht entziehen konnten, als zweckmäßige und angemessene Regelung betrachten. Der Hinweis auf die Haftungsregelungen des Warschauer Abkommens ist dafür ungeeignet, weil es sich um einen besonderen Regelungsbereich handelt, in dem für vermutetes Verschulden, wenn auch regelmäßig summenmäßig begrenzt, gehaftet wird. Dass die von der Beklagten für zulässig gehaltene Haftungsbeschränkung „internationalem Handelsbrauch" entspricht, ist von ihr nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten versehen worden. Das Vorbringen der Beklagten, die an anderer Stelle von „Verkehrssitte", „branchentypischer Vereinbarung", „internationalem Standard", „Branchenüblichkeit" und „weltweiter Üblichkeit" spricht, lässt nicht einmal sicher erkennen, dass sie unter diesem vereinzelt gebrauchten Begriff etwas anderes verstanden hat als ein gängiges Regelungsverhalten von Flughafenbetreibern, was nicht ausreichen würde. Randnummer 37 Schließlich gibt auch das C-Handbuch (Airport Handling Manual), das unter AHM 810 ein Standard Ground Handling Agreement enthält, zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar ist die C eine Vereinigung von Luftverkehrsunternehmen, der unstreitig auch die Klägerin angehört. Der Senat vermag auf Grund der ihm unterbreiteten Tatsachengrundlage jedoch nicht zu beurteilen, in welcher Weise es zur Abfassung und Aufnahme des Standardvertrages in ein Handbuch gekommen ist und in welcher Beziehung er einen Rückschluss darauf zulassen könnte, welche Vorstellungen über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Mustervertrages sich die C bzw. ihre Mitglieder gebildet haben. Der Senat vermag danach nicht einmal auszuschließen, dass in AHM 810 lediglich allgemein und als nicht verhandelbar bekannte Freizeichnungsklauseln der Bodenabfertigungsdienste zugrunde gelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Haftungsklausel des Art. 8 in der vorangestellten Erläuterung zum Standardvertrag (AHM 802) relativiert worden ist (Bl. 138 d. A.). Dort heißt es: „The text of Article 8 may have to be replaced in Annex B as different legal systems and conditions prevailing worldwide make it very difficult to present an Article 8 that can be acceptable and workable universally. Article 8 is offered as a basis or framework upon which an Article 8 for a specific Ground Handling Agreement may be built." Randnummer 38 Soweit sich die Beklagte auf ein rechtskräftiges Urteil des
  23. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts beruft ( 16 U 42/95 ), in dem die fragliche Freizeichnungsklausel unbeanstandet geblieben ist, lässt der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen hat, keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser die Klausel gebilligt und für rechtlich unbedenklich gehalten hat. Abgesehen davon ist dem Senat auch nicht bekannt, welche Tatsachen in jenem Verfahren vorgetragen waren, die möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gegeben haben. Randnummer 39 Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Randnummer 40 Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Randnummer 41 Die Beklagte hat daher Ersatz zu leisten für DM 7.072, 50 Austauschkosten und DM 33.477,50 Verpflegungskosten, die nicht mehr konkret angegriffen worden sind. Randnummer 42 Zu ersetzen sind ferner „die Gesamtkosten für Auswechseln und Reparatur der Cowling einschließlich Materialkosten" in Höhe von DM 102.480,-, die nicht mehr strittig sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten unabhängig davon, ob sie die „Nose cowl" tatsächlich hat reparieren lassen oder nicht. Randnummer 43 Hinsichtlich der Kosten für die angemietete „Nose cowl", die das Landgericht in Höhe von DM 97.084,85 zugesprochen hat, stehen die Berechnungsfaktoren nach dem geschlossenen Mietvertrag fest. Das Landgericht hat lediglich - der Beklagten günstiger - einen Zeitraum von nur 5 Tagen zugrunde gelegt, weil die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die Miet-Cowl spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zurückzugeben. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass dies der Klägerin noch früher möglich gewesen wäre. Randnummer 44 Die Frachtkosten von DM 14.977,25 bilden keine eigenständige Schadensposition, sondern einen Faktor bei der Berechnung der Anspruchskürzung im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Wenn die Klägerin die Miet-Cowl nach 5 Tagen zurückexpediert hätte, hätte dies gegen Berechnung durch eine andere Fluggesellschaft erfolgen müssen. Deshalb ist die Anspruchskürzung um die hypothetischen Frachtkosten zu erhöhen, deren Berechnung die Beklagte nicht grundsätzlich in Frage stellt. Ihr Bestreiten zur Höhe bezieht sich lediglich darauf, dass die Flugkosten geringer anzusetzen seien, weil sich die Fluggesellschaften untereinander Rabatte gewährten. Da die Beklagte hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands darlegungsbelastet ist, hätte es indessen ihr oblegen, die Größenordnung des Rabatts anzugeben, was sie trotz Hinweises im landgerichtlichen Urteil nicht getan hat. Die Beklagte als Flughafenbetreiberin kann nicht geltend machen, dass sie nicht in der Lage sei, die Höhe der Rabatte in Erfahrung zu bringen. Mangels ausreichenden Tatsachenvortrags war eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Randnummer 45 Wie die Beklagte zu der Annahme gelangt ist, der Schadensersatzanspruch könne allenfalls im Umfang von etwa DM 150.000,- begründet sein, ist von ihr nicht erläutert worden. Randnummer 46 Gegen die Berechtigung des Zinsanspruchs hat die Beklagte keine Einwendungen vorgetragen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 48 Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010408

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