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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 83/97 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,

  1. Januar 1997, 2 O 325/96, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.1997 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 11.007,71 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) auf Ersatz des Schadens, der wegen der Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung von 2 Werbetafeln entstanden ist. Randnummer 2 Allerdings hat die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin (obliegende Amtspflicht objektiv verletzt, in dem sie die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung gemäß Bescheid vom 8.5.1989 verweigerte. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen VGH vom 22.9.1993 - 3 UE 874/92 - steht mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß fest, daß der Bescheid vom 8.5.1989 rechtswidrig war. Nicht jede objektiv rechtwidrige Entscheidung begründet jedoch einen Schuldvorwurf, der für einen Amtshaftungsanspruch vorauszusetzen ist. Ein Schuldvorwurf ist vielmehr zu verneinen, wenn die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung vertretbar war und auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde (BGH NJW 1993, 530, 531 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 3 So liegt es hier. Die von der Beklagten im Bescheid vom 8.5.1989 vertretene Rechtsmeinung, das Anbringen von zwei Werbetafeln der Größe von jeweils 2,73 m x 3,70 m an der linken Seitenwand des … wirke verunstaltend und sei deshalb nach den §§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 HBO unzulässig, ist vertretbar. Die Beklagte hat den Genehmigungsantrag der Klägerin anhand der einschlägigen Normen der HBO beurteilt. Sie hat auch die Bedeutung des Begriffes der Verunstaltung nicht verkannt, sondern ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, daß eine Verunstaltung vorliegt, wenn durch das Vorhaben ein häßlicher Zustand geschaffen wird, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, aber für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder unlusterregend empfunden wird. Für die Vertretbarkeit der von der Beklagten bejahten Verunstaltung spricht, daß die Werbetafeln wegen ihrer Großflächigkeit nicht im Einklang stehen mit dem Straßen- und Ortsbild im Bereich des … Die den … begrenzenden Gebäude weisen - auch soweit sie nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes … liegen - eine kleingliedrige Bauweise und Fassadengliederungen durch Vorbauten, Giebel und Erker auf. Schaufensterflächen sind durch Sprossenteilung untergliedert. Nach dem Textteil des Bebauungsplanes …, welcher allerdings nur für die Bebauung an der Südostseite des … gilt, darf die Ansichtsfläche von Werbeanlagen nicht größer als 2,00 qm sein. Die auf dem … vorhandenen Werbeflächen sind nicht annähernd so groß wie die Werbetafeln, die die Klägerin aufstellen wollte. Es handelt sich hierbei allein um die Stadtinformationsanlage der Deutschen Städtereklame mit einer Höhe von 2,33 m und einer Breite von 1,33 m. Weitere Werbeflächen befinden sich nicht auf dem …. Die seinerzeit vorhanden gewesenen drei großflächigen Werbetafeln im nördlichen Platzbereich hatten außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht genehmigungsfähig waren und auf Betreiben der Beklagten inzwischen auch beseitigt worden sind. Ebenso waren die Werbetafeln in der … nicht zu berücksichtigen, weil sie vom … nicht einsehbar sind. Der für die Plakattafeln der Klägerin vorgesehene Standort an der Außenwand des Lebensmittelmarktes, die vier kleine Werbeflächen des Lebensmittelsmarktes selbst aufweist, ist zwar von Norden aus gesehen nicht einsehbar. Von der südlichen Platzhälfte und auch von der … aus wären die Plakattafeln jedoch gut sichtbar gewesen. Es erscheint danach vertretbar, ihnen eine prägende Wirkung auf die Umgebung beizumessen, die die Ruhe und Harmonie des Platzes empfindlich stört und daher von einem Betrachter als häßlich empfunden wird. Für die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der Beklagten im Bescheid vom 8.5.1989 sprechen ferner die ablehnende Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Beklagten und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.3.1992, welches ebenfalls eine Verunstaltung bejaht hat. Randnummer 4 Die danach vertretbare Rechtsmeinung der Beklagten war auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden. Ein besonderer Ortstermin vor dem Erlaß des Ausgangsbescheides war wegen der Ortskenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten entbehrlich. Die Ortskenntnis des Sachbearbeiters findet in der Begründung des Bescheides ihren Niederschlag darin, daß die Umgebung der geplanten Werbeanlage - jedenfalls zusammenfassend - als "kleinmaßstäblicher Dorfcharakter im Ortskern " beschrieben und anhand der Gestaltung der Schaufensteranlage des Lebensmittelmarktes exemplarisch erläutert wird. Auch die Dimensionierung der Werbeanlage wurde in die Überlegungen einbezogen. Das ergibt sich daraus, daß in der geplanten Aufstellung der "Großflächen-Werbetafeln" eine "Maßstabsverschiebung" im Ortskern gesehen wird. Die Kürze der Begründung des Bescheides ohne Aufzählung der im einzelnen vorhandenen weiteren Gestaltungselemente der Ortsmitte im Umfeld des geplanten Aufstellungsortes der Werbetafeln, wie sie etwa im Augenscheinsprotokoll des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden oder in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden oder des VGH Kassel enthalten sind, spricht nicht gegen eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände, die für die zu treffende Entscheidung Bedeutung hatten. Randnummer 5 Danach begründet der objektive Rechtsirrtum der Beklagten nicht auch einen Schuldvorwurf. Randnummer 6 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010410

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