Vollstreckbarerklärung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (hier: griechisches Zahlungsurteil) Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Februar 1997, 2/3 O 15/97, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Verzinsungspflicht entfällt. Insoweit wird der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Wert der Beschwer der Antragsgegnerin: 30.700,- DM Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin hat beim griechischen Berufungsgericht Stadt1 ein am 23.11.1992 verkündetes Urteil erwirkt, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin „den in Drachmen entsprechenden Betrag von Dreißigtausensiebenhundert Deutsche Mark (30.700), nach der offiziellen Parität der zwei Währungen zum Zeitpunkt der Zahlung, nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 22.08.1988 bis zur Tilgung zu zahlen." Deswegen hat der Vorsitzende der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 27.02.1997, auf den Bezug genommen wird (Bl. 38 ff d.A.), unter gleichzeitiger Benennung der jeweiligen Zinssätze angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Randnummer 2 Gegen diesen Beschluss, der ihr am 06.05.1997 versehen mit der Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin durch einen am 05.06.1997 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Anerkennungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Randnummer 3 Die Beschwerde hat nur Erfolg soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Zinsen wendet. Randnummer 4 Für die Vollstreckungszulassung ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ; BGBl 72 II 774, in der Fassung des Beitritts-Übk v. 26.05.1989, BGBl 94 II 519) maßgeblich, worauf unten noch näher eingegangen wird (Geimer/Schütze EuZVR Einleit, Rn 10). Danach ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt (Art. 36 ff EuGVÜ in Verbindung mit §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 30.05.1988, BGBl. 662). Sie ist aber nur teilweise begründet. Randnummer 5 Anerkennungshindernisse bestehen nicht. Zwar sind die Vorschriften des EuGVÜ zunächst nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art. 54 I EuGVÜ). Das Beitrittsübereinkommen mit Griechenland vom 25.10.1982 (BGBl 88 II 454) ist aber erst am 01.04.1989 in Kraft getreten (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 1998, Schlussanhang VC1 Übers. Rn 2), während der griechischen Entscheidung um deren Vollstreckbarerklärung es hier geht, eine Klage zugrundeliegt, die vor diesem Zeitpunkt erhoben worden ist. Die Klage datiert vom 20.10.
- Die Antragsgegnerin hat hierauf gegenüber dem Landgericht in Stadt2 bereits am 25.02.1989 erwidert. Randnummer 6 Art. 54 II EuGVÜ bestimmt aber weiter, dass Entscheidungen, die nach Inkraftreten des EuGVÜ zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt werden, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Randnummer 7 Ein solches Abkommen ist der deutsch-griechische Vertrag (fortan nur dt-griech.- Vertrag genannt) vom
- November 1961 (BGBl 1963 II 109) über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (OLG München, NJW-RR 1997, 571 ff, 572)). Danach darf die Anerkennung aus Zuständigkeitsgründen nur versagt werden, wenn nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, dessen Gerichte kraft Gesetzes ausschließlich zuständig waren, oder wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und der Beklagte entweder sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen oder vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichts befindet (Art. 3 Nr. 3 und 4 dt.-griech.-Vertrag). Randnummer 8 Ein ausschließlicher Gerichtsstand kraft Gesetzes ist nach deutschem Prozeßrecht für die Zahlungsklage nicht vorgesehen. Eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien steht einem ausschließlichen Gerichtsstand kraft Gesetzes nicht gleich. Zwar sieht Art. 171 EuGVÜ die Möglichkeit einer ausschließlichen Prorogation vor, jedoch läßt sich aus dieser Vorschrift eine ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hier schon deswegen nicht herleiten, weil Griechenland bei Klageerhebung noch nicht zu den Vertragsstaaten zählte und eine Berührung mit weiteren Vertragsstaaten nicht besteht. Das schließt die Möglichkeit der Heilung einer bei ihrer Erhebung unzulässigen Klage durch das spätere Inkrafttreten des Übereinkommens umfassend aus (BGH NJW 1993, 1071). Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob der Aufdruck auf dem Auftragsformular „Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Frankfurt am Main" für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ oder dem sonstigen deutschen Recht ausreichend war oder die griechischen Gerichte die Gerichtstandsvereinbarung beachtet haben oder nicht. Abgesehen davon dürfte der Senat ohnehin nicht nachprüfen, ob die griechischen Gerichte die dortigen Gesetze richtig angewendet haben (Art. 5 dt.-griech.-Vertrag, 28 EuGVÜ). Randnummer 9 Auch der zweite Anerkennungsversagungsgrund ist nicht gegeben. Vorliegend hat das Landgericht Stadt2 zwar ausgeführt, es sei „international zuständig, um über die vorliegende Klage als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden (3, 33, und 40 gr. ZPO, sofern die Klägerin das Vorhandensein von Vermögensgegenständen in Stadt2 behauptet). Diese Formulierung läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht Stadt2 angenommen hat, dass selbst wenn andere Zuständigkeitsregeln nicht eingreifen sollten, jedenfalls der Vermögensgerichtsstand des Art. 40 gr. ZGB gegeben sei. Nach Art 40 gr. ZGB ist eine Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens begründet, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Griechenland hat (vgl. Geimer/Schütze EuZVR Art. 3 Rn 21). Selbst wenn das Landgericht Stadt2 seine Zuständigkeit nur auf diese Vorschrift gestützt hätte oder hätte stützen können, könnte dies nicht zur Anerkennungsverweigerung führen, weil sich die Antragsgegnerin auf die Klage vor dem Landgericht in Stadt2 ohne einen Zuständigkeitsvorbehalt eingelassen hat. Weder die Klageerwiderung der Antragsgegnerin vom 25.02.1989 noch das Sitzungsprotokoll der Kammer des Landgerichts Stadt2 vom 26.05.1989 lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hat, sie lasse sich nur im Hinblick auf ihr in Griechenland belegenes Vermögen ein (Art. 3 Nr. 4 b dt.-griech. Vertrag). Auch die vorgelegte Mitteilung der griechischen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin beschränkt sich lediglich auf die kurze Mitteilung, das griechische Gericht habe die Gerichtsstandsvereinbarung nicht beachtet. Da die von der Antragsgegnerin gewollte Anerkennungsversagung aber um eine Ausnahme von der im dt.-griech.- Vertrag vereinbarten Anerkennungspflicht geht, hätte die Antragsgegnerin einen entsprechenden Vorbehalt konkret vortragen und nachweisen müssen. Beides hat sie nicht getan. Randnummer 10 Gegenüber dem dt.- griech. Vertrag enthält das EuGVÜ im Teil II, auf den § 54 II EuGVÜ verweist, im Ergebnis keine der Antragsgegnerin günstigere Vorschrift (hier insbesondere Art. 3, 5 und 18 EuGVÜ). Auch hier hätte die Antragsgegnerin, die fehlende internationale Zuständigkeit der griechischen Gerichte von vornherein rügen und diese Rüge aufrechterhalten müssen (Art. 18 EuGVÜ). Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 EuGVÜ greift nicht ein, da es hier um keinen Rechtsstreit mit ausschließlichem anderen Gerichtsstand gehandelt hat. Dass sich die Antragsgegnerin nur hilfsweise auf die Hauptsache eingelassen hat, ist weder aus der oben schon erwähnten Mitteilung ihrer griechischen Prozeßbevollmächtigten noch aus den vorgelegten griechischen Prozeßunterlagen ersichtlich geworden. Randnummer 11 Die Anerkennungsvoraussetzungen des EuGVÜ für das griechische Urteil liegen vor. Die Antragstellerin hat die nach Art. 46, 47 EuGVÜ in Verbindung mit § 3 AVAG für die Zulassung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweise vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat die Vollstreckbarkeit und die Rechtskraft der Entscheidung des zweitinstanzlichen griechischen Gerichts auch nicht angegriffen. Randnummer 12 Dass das griechische Urteil im Urteilseingang nicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter der klagenden OHG aufführt, hindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung nicht. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragstellerin unstreitig einen Vertrag über einen nicht unerheblichen Lieferumfang geschlossen. Ihr ist die Antragstellerin also bekannt. Im Urteil des griechischen Berufungsgerichts ist sogar von Geschäftsbeziehungen seit 1987 die Rede. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es gegen den deutschen ordre public verstoßen soll, wenn das ausländische Urteil nicht exakt die deutschen Prozeßvorschriften über den Umfang der Parteibezeichnung einhält, zumal in den Gründen des genannten Berufungsurteils die … und … ausdrücklich benannt sind. Insoweit kann die erforderliche Konkretisierung auch noch in diesem Verfahren vorgenommen werden (OLG Hamburg, RIW 1994,424 ff, 425). Randnummer 13 Mit Recht hat die Antragsgegnerin jedoch die Konkretisierung hinsichtlich der Zinsen beanstandet. Das Landgericht hat für die einzelnen Zeitabschnitt entsprechend den Angaben der Antragstellerin einen gesetzlichen Zinssatz zwischen 21 und 44 % ausgeworfen. Zwar ist es grundsätzlich geboten, eine anzuerkennende ausländische Entscheidung so zu konkretisieren, dass die Vollstreckbarerklärung auch eine Vollstreckung im Inland entsprechend der Wirkung des anzuerkennenden ausländischen Titels ermöglicht (BGH IPRax 1986, 294 ff; BGH NJW 1990, 3084 ). Die Voraussetzungen für eine Konkretisierung liegen hier aber nicht vor. Randnummer 14 Das griechische Gericht hat als Umrechnungszeitpunkt den Zeitpunkt der Zahlung gewählt, was sogar grundsätzlich dem deutschen Recht (§ 244 Abs. 2 BGB) entspricht. Da dieser Zahlungszeitpunkt bis heute in der Zukunft liegt, geht es hier im Ergebnis um die Verzinsung einer Fremdwährungsschuld. Die Antragstellerin hat selbst vorgebracht, dass die sehr hohen gesetzlichen Zinssätze in Griechenland durch die dortige Inflationsrate bedingt seien. Deswegen liegt die Schlußfolgerung nahe, dass die von der Antragstellerin mitgeteilten und vom Landgericht übernommenen gesetzlichen Zinssätze als Inflationsausgleich nur für die griechische Währung gelten dürften und deswegen für eine Fremdwährungsschuld, wie hier die DM-Schuld, nicht zuverlässig sicher herangezogen werden können. Ob und in welchem Umfang hier die für die griechische Binnenwährung festgelegten gesetzlichen Zins-sätze auch auf Fremdwährungsschulden anzuwenden sind, ist dem Senat nicht bekannt. Er kann dies aus allgemein zugänglichen Quellen auch nicht sicher feststellen, was Voraussetzung für eine nachträgliche Konkretisierung des ausländischen Titels ist (BGH NJW 1993,1801 = EWiR 1994, 149 ff (Anm. Otte); Geimer/Schütze EuZVR Art 31 Rn 27). Die Antragstellerin hat hierzu auch keine nachprüfbaren Ausführungen gemacht, sondern gemeint, die hohe Verzinsung habe sich die Antragsgegnerin infolge ihres Zahlungsverzugs selbst zuzuschreiben. Randnummer 15 Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof bei einem Zahlungsanspruch aus einem französischen Titel, der den Gegenwert in FF eines auf DM bezifferten Betrages zum Gegenstand hatte, bestätigt hat, dass die gesetzlichen französischen Zinsen der deutschen Vollstreckbarkeitserklärung zugrundezulegen sind (BGH NJW 1990, 3084 ). Den Einwand, die französischen gesetzlichen Zinsen glichen den Kaufkraftverlust aus, hat der BGH in der genannten Entscheidung mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass maßgeblich für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sei, in welchem Umfang das Urteil in Frankreich hätte vollstreckt werden können. Die Ausgangslage ist hier aber nicht vergleichbar. Das der BGH-Entscheidung zugrundeliegende französische Urteil hat als Umrechnungszeitpunkt den Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt, so dass der Binnenwert des französischen Urteils mit dem Urteil feststand, weswegen die Anwendung des gesetzlichen französischen Zinssatzes einschließlich eines etwaigen Kaufkraftverlustausgleichs auch keinen Wertungswiderspruch bedeutete. Das französische Urteil war insoweit eindeutig. Dies ist bei der vorliegenden griechischen Entscheidung nicht der Fall. Randnummer 16 Der Senat konnte auch nicht auf den deutschen gesetzlichen Zinssätze als Mindestsätze (§§ 246 BGB, 352 HGB) ausweichen, da dies keine Konkretisierung, sondern eine anderweitige Ausfüllung des griechischen Entscheidung bedeutet hätte, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt. Randnummer 17 Die Kosten ihres hinsichtlich der Hauptforderung erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die geltendgemachte Verzinsung hat als Nebenforderung keine besonderen Kosten verursacht (§ 92 ZPO). Randnummer 18 Die Festsetzung des Werts der Beschwer beruht auf § 546 II ZPO in Verbindung mit Art. 41 EuGVÜ und § 17 AVAG. Randnummer 19 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Anlaß, weil die Rechtssache - soweit eine Zulassungsrevision möglich wäre - keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Fall der Rechtsprechungsdivergenz nicht vorliegt (§ 17 AVAG in Verbindung mit § 546 I ZPO). 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