(1545). Ebensowenig war eine Heilung des formnichtigen Kaufvertrages durch die von der Klägerin geleisteten Ratenzahlungen möglich, da es grundsätzlich einer formgerechten Neuvornahme bedarf, um ein formnichtiges Rechtsgeschäft gültig zu machen (Palandt,
- Aufl., § 313 Rdn. 46). Randnummer 28 Zu Recht hat das Landgericht auch dem Klageantrag zu
- stattgegeben. Hiergegen wird ersichtlich von der Berufung auch nichts erinnert. Wegen offensichtlicher sprachlicher Ungenauigkeit war im Berufungsurteil lediglich die aus dem Tenor ersichtliche klarstellende Änderung veranlaßt. Randnummer 29 Nach allem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 31 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010413