Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
- April 1997, 3 O 680/96, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 10.4.1997 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 50.758,-- DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht offengelassen, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidrig versagter Genehmigung der Impfung seines Schweinebestandes gegen die Aujeszkysche Krankheit zusteht. Denn ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers nach Artikel 34 Grundgesetz, § 839 BGB ist jedenfalls verjährt. Randnummer 2 Als eine die Amtshaftung begründende Pflichtverletzung kommt allein die Versagung der Schutzimpfung gegen die Aujeszkysche Krankheit (im folgenden AK genannt) gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 25.5.1993 in Betracht. Der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren begann Ende Juli
- Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger (§ 852 Abs. 3 BGB). Randnummer 3 Hinsichtlich der Kenntnis vom Schaden ist maßgeblich, daß im Schweinezuchtbetrieb des Klägers noch im Juli 1993 AK auftrat. Allerdings entwickelten sich die Schadensfolgen - hier insbesondere die Fruchtbarkeitsstörungen der Zuchtsauen - bis Ende 1994 fort. Hierauf kommt es aber deshalb nicht an, weil bei späteren Schadensfolgen, wenn sie durch eine abgeschlossene unerlaubte Handlung verursacht sind, für die Kenntnis vom Schaden der Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem der Gesamtschaden als möglich voraussehbar war (BGH WM 1978, 331; NJW 1997, 2448 ; Palandt/Thomas,
- Aufl., BGB § 852 Rdn. 9). So liegt es hier. Der Schweinebestand des Klägers war Ende Juli 1993 mit AK infiziert. Der Verlauf dieser Krankheit im Betrieb des Klägers zeigte keine Besonderheiten. Es war von Anfang an damit zu rechnen, daß trotz der im Juli 1993 eingeleiteten Bekämpfung der AK während eines erheblichen Zeitraums Fruchtbarkeitsstörungen der Zuchtsauen und besondere Verluste an Ferkeln eintreten. Randnummer 4 Auch hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen konnte sich der Kläger Ende Juli 1993 nicht im Zweifel befinden. Die Unsicherheit darüber, welcher Betrag ihm von der Tierseuchenkasse als Entschädigung gewährt werden würde, berührt nicht seine von Anfang an vorhandene Kenntnis davon, daß allein das beklagte Land als Ersatzpflichtiger des Amtshaftungsanspruches in Betracht kam. Für den Kläger lag von Anfang an auf der Hand, daß die Entschädigung, die er nach §§ 66 ff Tierseuchengesetz im Zusammenhang mit dem Auftreten der AK in seinem Schweinebestand von der Tierseuchenkasse erlangen konnte, den in seinem Schweinezuchtbetrieb zu erwartenden Gewinnverlust nur teilweise ausgleichen konnte. Außerdem kam die von der Tierseuchenkasse zu zahlende Entschädigung nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 83 9 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem subsidiären Amtshaftungsanspruch entgegensteht, in Betracht. Denn der Amtshaftungsanspruch ist dann nicht nur subsidiär gegeben, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, sofern nur dieser Anspruch und der aus der Amtshaftung dem selben Tatsachenkreis entsprungen ist, da insoweit von der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen ist (BGH WM 1991, 653 ; Palandt/Thomas a.a.O. § 839 Rdn. 56, 63, jeweils mit weiteren Nachweisen). Deshalb war der Anspruch des Klägers gegen die Tierseuchenkasse nicht geeignet, die Haftung des beklagten Landes im Hinblick auf die Subsidiarität der Amtshaftung in Frage zu stellen. Demgemäß war der Kläger bereits Ende Juli 1993 in der Lage, gegen das beklagte Land eine Feststellungsklage zu erheben. Randnummer 5 Die Verjährung, die Ende Juli 1993 begann, wurde nicht entsprechend § 209 BGB durch die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens unterbrochen. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine verwaltungs-gerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, entsprechend §§ 209, 211 BGB unterbricht, und daß die Unterbrechungswirkung sich konsequenterweise auch schon auf die Einleitung eines Vorverfahrens erstreckt, das der verwaltungs-gerichtlichen Klage aufgrund gesetzlicher Vorschrift vorausgehen muss (BGH NJW 1984, 2324, 2325) . Randnummer 6 Ein Zustand, während dessen die Verjährung unterbrochen ist, lag bei Entstehung des - unterstellten - Amtshaftungsanspruchs Ende Juli 1993 jedoch nicht vor, weil das Schreiben des Klägers vom 5.7.1993 nicht als Widerspruch gegen die Versagung der Impfgenehmigung gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 25.5.1993 angesehen werden kann. Randnummer 7 Gegen die Annahme, das Schreiben des Klägers vom 5.7.19 93 habe ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, bestehen bereits deshalb Bedenken, weil zweifelhaft ist, ob es sich bei dem Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 25.5.1993 überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Für die Beurteilung, ob eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz zu bejahen ist, kommt es nicht in erster Linie auf den Inhalt des in Frage stehenden Aktes, sondern vor allem auf die äußere Form an. Maßgeblich ist, ob für den Adressaten aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, daß eine einseitige und unverbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (Kopp,
- Aufl., Verwaltungsverfahrensgesetz § 35 Rdn. 4, 5 mit zahlreichen Nachweisen). Das erscheint hier deshalb zweifelhaft, weil die Entscheidung, die Impfgenehmigung für den Betrieb des Klägers zu versagen, allein in dem letzten Satz des in höflicher Briefform abgefaßten Schreibens vom 25.5.1993 zum Ausdruck gebracht wird, welches sich im übrigen mit grundsätzlichen Ausführungen zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit befaßt und dem Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung formlos übersandt wurde. Randnummer 8 Die Frage, ob das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, der den begehrten Verwaltungsakt - Anordnung der Impfung des Schweinebestandes des Klägers - ablehnt, fehlt es an einem Widerspruch gegen diese Maßnahme. Das Schreiben des Klägers vom 5.7.1993 ist nicht als Widerspruch auszulegen, sondern als ein Zweitantrag, der auf Neubescheidung gerichtet ist. Hierfür spricht in erster Linie, daß der Kläger sein Begehren nun maßgeblich auf einen inzwischen aufgetretenen neuen Umstand - den Ausbruch der AK in einem Nachbarort - stützt und im Hinblick darauf "nochmals um Zustimmung" zur Impfung seines Schweinebestandes bittet. Danach verlangt er nicht eine Überprüfung und Abänderung des Erstbescheides vom 25.5.1993, sondern eine erneute und diesmal zustimmende Entscheidung. Der Kläger erklärt zwar im Eingang seines Schreibens allgemein sein Bedauern und Unverständnis hinsichtlich der bisher ablehnenden Haltung des Regierungspräsidiums, setzt sich aber mit der Begründung für die Versagung der Impfgenehmigung im Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 nicht auseinander. Ein Interesse an einer förmlichen Aufhebung der Versagung der Impfgenehmigung gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 neben der neu beantragten Genehmigung ist nicht ersichtlich und kommt im Schreiben des Klägers vom 5.7.1993 auch nicht zum Ausdruck. Schließlich kündigt der Kläger für den Fall der (erneuten) Versagung der Impfgenehmigung eine Schadensersatzklage, nicht aber die Wahrnehmung seiner Rechte im Wege des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten an. Danach nimmt der Kläger die Ablehnung der Impfgenehmigung gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 hin und beschränkt sein Begehren auf den Erlaß eines positiven Zweitbescheides. Randnummer 9 Für eine Umdeutung des Zweitantrages vom 5.7.1993 in einen Widerspruch gegen die Versagung der Impfgenehmigung gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 ist kein Raum. Selbst wenn man die Umdeutung eines Zweitantrages in einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Erstantrages entsprechend § 140 BGB grundsätzlich für zulässig hält (OVG Münster, NVWZ 1984, 655; NVWZ 1990, 676 m.w.N.), scheidet eine solche Umdeutung hier aus. Denn die Umdeutung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung setzt jedenfalls voraus, daß das erstrebte Verfahrensziel mit ihr ohne der Umdeutung nicht zu erreichen ist oder nicht erreicht wird. Hier jedoch hatte der Zweitantrag des Klägers Erfolg. Das Regierungspräsidium ... ordnete mit Bescheid vom 8.7.1993 die Impfung des Schweinebestandes an. Damit hatte der Kläger das Ziel seiner Erklärung erreicht. Demgemäß kann auch nicht der für eine Umdeutung erforderliche hypothetische Wille des Klägers für eine Umdeutung seines Zweitantrages in einen Widerspruch gegen den Erstbescheid festgestellt werden. Für den Fall des Verfahrenserfolges hatte der Kläger kein Interesse daran, den Erstbescheid einer Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Danach wurde die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht durch die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens unterbrochen. Randnummer 10 Selbst dann, wenn man das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 als Verwaltungsakt und den Zweitantrag des Klägers gemäß Schreiben vom 5.7.1993 als hiergegen gerichteten Widerspruch ansieht, lag bei Entstehung des - unterstellten - Amtshaftungsanspruchs Ende Juli 1993 kein Zustand vor, währenddessen die Verjährung unterbrochen ist. Denn das in diesem Falle eingeleitete Widerspruchsverfahren war jedenfalls mit Erlaß des Bescheides des Regierungspräsidiums vom 8.7.1993 beendet. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Zweitbescheid vom 8.7.1993 als Abhilfeentscheidung anzusehen, die eine das Widerspruchsverfahren formal abschließende Sachentscheidung darstellt (Eyermann/Rennert,
- Aufl., VWGO § 72 Rdn. 6, 9). Die Qualifizierung des Bescheides vom 8.7.1993 als Abhilfe rechtfertigt sich daraus, daß dem - in diesem Zusammenhang als Widerspruch anzusehenden - Schreiben des Klägers vom 5.7.1993 inhaltlich Rechnung getragen wurde, so daß die Behörde auch ohne förmliche Aufhebung des hier als Ausgangsbescheid zu behandelnden Schreibens des Regierungspräsidiums vom 25.5.1993 und ohne Kostenentscheidung ihre Entscheidung formal als abschließende erlassen hat. Selbst der Kläger ging nicht davon aus, daß ein möglicherweise eingeleitetes Widerspruchsverfahren Ende Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sei. Randnummer 11 Einer über die Abhilfe hinausgehenden Einstellung des Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Denn ein Fall der Erledigung des Widerspruchs, der die Einstellung des Widerspruchsverfahrens erfordert, lag hier nicht vor. Erledigung setzt ein außerhalb des Verwaltungsverfahrens eingetretenes Ereignis voraus (Eyermann/Rennert a.a.O. § 73 Rdn. 10). Das trifft auf die Sachentscheidung der Behörde nicht zu. Randnummer 12 Danach war ein etwa eingeleitetes Widerspruchsverfahren jedenfalls abgeschlossen, bevor der Schaden des Klägers und damit der - unterstellte - Amtshaftungsanspruch entstand. Eine Verjährungsunterbrechung entsprechend § 206 BGB scheidet somit aus. Randnummer 13 Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB Ende Juli
- Sie endete demgemäß Ende Juli
- Die erst am 23.12.1996 eingegangene Amtshaftungsklage konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. Randnummer 14 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010420
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