← Deutschland

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 208/97 Urteil § 781 BGB

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. August 1997, 2-27 O 68/95, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.08.1997 verkündete Schlussurteil der
  2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ: 2/27 O 68/95) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000,-- DM. Gründe Randnummer 1 Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Randnummer 2 Die Berufung des Beklagten gegen das - hiermit in Bezug genommene - landgerichtliche Urteil ist nicht begründet. Randnummer 3 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte auf Grund der „Bestätigung“ vom 29.09.1992 (Bl. 4, 5 d.A.) zur Zahlung von 350.000,-- öS an die Klägerin verpflichtet ist. Wie der Beklagte entgegen seinem früheren Bestreiten inzwischen eingeräumt hat, handelt es sich bei der Urkunde nicht um eine Fälschung, sondern um die von ihm eigenhändig unterschriebene „Bestätigung“ einer entsprechenden abstrakten Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin. Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist damit ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB. Randnummer 4 Der gegenüber der in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Unbedingtheit der bis spätestens Ende Oktober 1992 vereinbarten Rückzahlungspflicht beweisbelastete Beklagte hat auch im zweiten Rechtszug den ihm obliegenden Beweis (Palandt, RN. 14 zu § 780 BGB) hinsichtlich seines Vorbringens nicht zu führen vermocht, die von ihm in der Urkunde vom 29.09.1992 eingegangene Zahlungsverpflichtung sei einvernehmlich mit der Klägerin nur zum Zwecke der Erlangung des bei dem … beantragten Kredits für die … Handels GmbH eingegangen worden und mit der Erledigung dieses Kreditengagements im November 1992 hinfällig gewesen. Randnummer 5 Zwar hat der vor dem Senat gehörte Zeuge … der durchaus als glaubwürdig erschienen ist, bestätigt, dass ihm der Beklagte seinerzeit fernmündlich mitgeteilt habe, dass er den für die … Handels GmbH benötigten Kredit bei der … nur bewilligt bekomme, wenn er der Klägerin den streitgegenständlichen „Schuldschein“ ausstelle und dass er deswegen und wegen des Insistierens seiner Frau diesen Schuldschein unterschrieben habe. Randnummer 6 Mit dieser Aussage des Zeugen … konnte allerdings der dem Beklagten obliegende Beweis nicht als geführt angesehen werden. Denn der Zeuge … vermochte nur das zu bekunden, was ihm der Beklagte fernmündlich mitgeteilt hatte. Ob dies der Vereinbarung der Parteien entsprochen hat, vermochte der Zeuge … überhaupt nicht zu verifizieren, da er bei dieser Vereinbarung nicht anwesend war. Seine Aussage ist daher nicht geeignet, den dem Beklagten obliegenden Beweis als geführt anzusehen. Randnummer 7 Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der Senatssitzung vom 22.11.1998 zur Benennung des Zeugen … darauf verwiesen hatte, dieser Zeuge sei bei der vom Beklagten mit der Klägerin angeblich getroffenen streitgegenständlichen Vereinbarung anwesend gewesen, was der Zeuge überzeugend in Abrede gestellt hat. Dieser Umstand erweckt ganz erhebliche Zweifel an der Wahrheitsliebe des Beklagten, die sich auch bereits daraus ergeben, dass er zunächst fälschlich vorgetragen hat, die Unterschrift auf der streitgegenständlichen Urkunde sei eine Fälschung und stamme daher nicht von ihm. Randnummer 8 Aufgrund dieser Zweifel kann somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die vom Kläger dem Zeugen … nach dessen Aussage telephonisch übermittelten Äußerungen hinsichtlich des mit der Klägerin angeblich vereinbarten Zwecks der von ihm erteilten Bestätigung auch der Wahrheit entsprochen haben. Randnummer 9 Da auch der erstinstanzlich gehörte Zeuge … bei der zwischen dem Beklagten und der Klägerin getroffenen Vereinbarung nicht anwesend war, kann auch von dessen beantragter nochmaliger Vernehmung keine hinreichende Tatsachenfeststellung erwartet werden, so dass diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen war. Randnummer 10 Auch der bloße Umstand, dass die vom Beklagten abgegebene Bestätigung über den gleichen Betrag lautet wie die Garantieerklärung des … und dieser auch datumsmäßig entspricht, kann letztlich nicht ausreichen, um die Behauptung des Beklagten als erwiesen erachten zu können. Randnummer 11 Demgegenüber fällt massiv ins Gewicht, dass der Beklagte - zumal als Geschäftsmann und Geschäftsführer einer Handelsfirma - der Klägerin die streitgegenständliche Bestätigung ohne jegliche Einschränkung oder Bedingung erteilt hat und er es deshalb hinnehmen muss, dass dieser unbedingt begebene Schuldschein dazu führt, dass der Klägerin der sich daraus ergebende Anspruch zugesprochen werden muss. Randnummer 12 Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 13 Die weiteren Nebenentscheidungen ergaben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010421

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.