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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 201/97 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,

  1. Juli 1997, 7 O 607/97, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.7.1997 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 607/97) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 24.567,78 DM. Gründe Randnummer 1 Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Randnummer 2 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht ist mit dem - hiermit in Bezug genommenen - Urteil zu Recht zur Klageabweisung gelangt. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung vermochten nicht zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu führen. Randnummer 3 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 765 BGB nicht gegen den Beklagten zu. Randnummer 4 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Formularklausel in der Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 14.5.1986 nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung insoweit gemäß § 9 AGBG unwirksam ist, als die Bürgschaft alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin umfassen sollte (BGH NJW 1995, 2553 ; BGH NJW 1998, 450 ; 3708). Randnummer 5 Daß diese formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle Forderungen aus der Bankverbindung nicht Vertragsbestandteil geworden ist, hat allerdings nicht die Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zur Folge. Vielmehr bleibt die Zweckerklärung des Beklagten in der Form aufrecht erhalten, daß die Bürgschaft alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis sichert, wie es bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestanden hatte. Dabei kommt es darauf an, was objektiv der Anlaß für die Bürgschaft war (BGH NJW 1995, 2553

(2556)). Randnummer 6 Im vorliegenden Fall war objektiver Anlaß für die Bürgschaft des Beklagten der dem Hauptschuldner X der Klägerin eingeräumte Kontokorrentkredit über 20.000,-- DM, der vom 1.7.1986 bis zum 1.8.1989 in Monatsraten von je 500,-- DM zurückgezahlt werden sollte. Randnummer 7 Aus dem diesen Kredit sichernden Bürgschaftsvertrag kann die Klägerin den Beklagten aber heute nicht mehr in Anspruch nehmen. Randnummer 8 Denn dieser Kredit ist ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge (Abl. Bl. 25-35 d.A.) erfüllt worden. Randnummer 9 Dies ist teilweise durch Zahlungen des Hauptschuldners in den Jahren 1986 bis 1989 (Bl. 32-35 d.A.) und zum Teil durch die Gutschrift aus dem Kredit vom 23.4.1990 geschehen (Bl. 31 d.A.), so daß das Girokonto am 15.6.1990 ein Guthaben von 15,28 DM und am 22.8.1990 - also am Ende der vereinbarten Laufzeit - ein Guthaben von 279,39 DM aufwies (Bl. 31 d.A.). Randnummer 10 Eine Haftung des Beklagten für die nachfolgenden Belastungen auf dem Girokonto ist nicht begründet. Zwar erstreckt sich bei seinem Kontokorrentkredit die Bürgenhaftung bis zu dem Limit, das dem Hauptschuldner eingeräumt ist. Jedoch ist vorliegend der Kontokorrentkredit, der Anlaß der Bürgschaft des Beklagten war, nur bis zum 1.8.1989 und nicht für die darüber hinausgehende Zeit eingeräumt. Wenn die Klägerin dem Hauptschuldner ab dem 22.8.1990 wieder Abbuchungen mit Sollbelastungen gestattete, so beruhte das auf einer neuen Abrede mit dem Hauptschuldner, die folglich mangels Vorhersehbarkeit eine Haftung des Beklagten nicht zu zeitigen vermag. Randnummer 11 Entsprechendes gilt für den Kredit vom 23.4.1990, denn dieser war gleichermaßen am 14.5.1986 für den Beklagten nicht vorhersehbar. Dabei handelt es sich nicht um denselben alten Kredit, sondern um einen neuen Kredit, welcher der Umschuldung diente und für den der Beklagte aus seiner Bürgschaft nicht einzustehen hat. Randnummer 12 Denn der Grundsatz, daß es mit dem gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs 1 S. 3 BGB und dem Vertragszweck nicht vereinbar ist, daß der Bürge auf Grund formularmäßiger Haftungserweiterung für neue Kredite einstehen soll, die der Kreditgeber unter Überschreitung der im Zeitpunkt der Verbürgung abgesprochenen Kreditlinie ohne Zutun des Bürgen ausreicht, gilt entsprechend für den hier gegebenen Umschuldungsfall, daß die bisherige Kontobeziehung zwischen der Gläubigerbank und dem Hauptschuldner beendet wurde und eine neue begründet worden ist (BGH NJW 1995, 2553
(2556)). Dies erscheint vorliegend insbesondere auch deshalb als sach- und interessengerecht, weil der neue Kredit sich von dem alten auch inhaltlich ganz wesentlich wegen der verlängerten Laufzeit, der höheren Ratenverpflichtung und des höheren Zinssatzes unterscheidet, auf deren Vereinbarung der Beklagte keinen Einfluß gehabt hat. Randnummer 13 Dies gilt erst recht für den weiteren neuen Kredit vom 1.1.1991 über 26.012,65 DM. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede davon sein, daß wirtschaftliche Identität zwischen dem alten und den neuen Krediten gegeben ist, und diese lediglich eine Prolongation des ursprünglichen Kredits darstellten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der einen anders gelagerten Sachverhalt betreffenden BGH-Entscheidung vom 13.11.1997 (NJW 1998, 450 ). Randnummer 14 Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. Randnummer 15 Der Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Entscheidung folgt den Grundsätzen, die der BGH ersichtlich aus den vorstehenden sach- und interessengerechten Gründen, daß das Risiko für den Bürgen überschaubar und kalkulierbar sein muß, auch für den Fall der Umschuldung als anwendbar angenommen hat. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 17 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010422

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