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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 216/97 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. August 1997, 2-26 O 143/96, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.8.1997 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/26 O 143/96) wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 13.905,18 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Beklagten gegen das - hiermit in Bezug genommene - Urteil des Landgerichts konnte keinen Erfolg haben. Randnummer 2 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte - der Höhe nach unstreitige - Anspruch zusteht (§ 7 StGV, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG). Randnummer 3 Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung sind nicht geeignet, um zu einer davon abweichenden Entscheidung zu Gunsten der Beklagten zu gelangen. Randnummer 4 Nach der im Senatstermin erfolgten persönlichen Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Unfall sich wie vom Kläger vorgetragen ereignet hat. Der Kläger hat plausibel und widerspruchsfrei bestätigt, daß er - wie aus der von ihm gefertigten Skizze (Bl. 141 d.A.) ersichtlich - mit seinem Fahrzeug auf der …-Landstraße, aus der Richtung … kommend, am …kreisel wegen der dort befindlichen, Gelblicht anzeigenden Signalanlage an der Haltelinie auf der linken Fahrspur angehalten hatte und daß daraufhin der Zeuge … mit dem auf den Beklagten zu
  3. zugelassenen Fahrzeug infolge von Unaufmerksamkeit auf seinen Pkw hinten rechts mit der Folge der aus den vorliegenden Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen (Bl. 121 d.A.) aufgefahren war. Der vom Kläger nochmals detailliert geschilderte und in Einklang mit der Aussage des erstinstanzlich gehörten Zeugen … stehenden Unfallhergang erscheint glaubhaft und ist auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten nachvollziehbar. Randnummer 5 Die dagegen von den Beklagten vorgebrachten Zweifel beruhen demgegenüber auf bloßen, durch erweisbare Tatsachen nicht zu untermauernden Mutmaßungen, die somit weder im einzelnen, noch in der Summe geeignet sind, um die behauptete Fingierung des Unfalls mit dem Ziel des betrügerischen Erschleichens der Versicherungsleistung annehmen zu können. Die insoweit lediglich verbleibenden Verdachtsmomente reichen dafür nicht aus. Randnummer 6 Soweit die Beklagten auf Divergenzen hinsichtlich des Unfallortes verweisen, die zwischen den klägerischen Angaben und denjenigen des Zeugen … deshalb beständen, weil nach dem klägerischen erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger stadtauswärts gefahren sei, während der Zeuge sich nach seiner Aussage in Richtung … fahrend befunden habe, können diese in Anbetracht der vorerwähnten, vom Kläger nochmals erläuterten und insoweit eindeutigen Skizze nicht als erheblich erachtet werden, wonach sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge in Richtung … bewegt haben. Die vom erstinstanzlichen Bevollmächtigten im Kammertermin am 16.7.1996 abgegebene Erklärung, der Kläger sei stadtauswärts gefahren, beruhte daher ganz offensichtlich auf einem, schon anhand der zum klägerischen Vortrag gehörigen Unfallskizze leicht aufklärbaren Mißverständnis. Dies um so mehr, als im übrigen mit weiterem Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23.5.1997 (Bl. 147 d.A.) eine dahingehende Korrektur erfolgt ist, daß sowohl der Kläger als auch der Zeuge … in Richtung (…) … gefahren sind, also jeweils stadteinwärts unterwegs waren. Randnummer 7 Darüber hinaus entsprechen auch die vom Kläger im Senatstermin abgegebenen Erläuterungen den tatsächlichen Gegebenheiten des Unfallortes an der Einmündung der …-Landstraße in den …kreisel in Fahrtrichtung …, was insbesondere die bereits in der klägerischen Unfallskizze dargestellte Signalanlage, die zweispurig in den …kreisel einmündende …-Landstraße und die Haltelinie angeht, an welcher der Kläger das von ihm auf der linken Fahrspur geführte Fahrzeug nach seinen glaubhaft erscheinenden Angaben wegen Umspringens der Signalanlage auf Gelblicht angehalten hatte. Als ebenso feststehend ist der vom Kläger im Senatstermin nochmals geschilderte Unfallhergang zu erachten, wonach der Zeuge … auf sein Fahrzeug hinten rechts aufgefahren ist, was auch im Einklang mit den Angaben dieses erstinstanzlich gehörten Zeugen steht. Es erscheint durchaus als der Lebenserfahrung entsprechend und daher als plausibel, daß der dem Kläger nachfolgende Zeuge … das durch Gelblicht gebotene Anhalten des Klägers an der Haltelinie mangels hinreichender Sorgfaltsaufwendung zu spät registriert hatte und deshalb ein Auffahren nicht mehr zu vermeiden vermochte. Randnummer 8 Soweit die Beklagten dagegen eingewandt haben und auch berufungshalber daran festhalten, daß das von den vorliegenden Lichtbildern (Bl .121 d.A.) vermittelte Schadensbild die Annahme des vom Kläger geschilderten Auffahrunfalls nicht zulasse, sondern davon ausgegangen werden müsse, daß durch seitlichen - und daher als manipuliert anzusehenden - Aufprall die Beschädigung an dem Pkw X herbeigeführt worden sei, wofür insbesondere die aus den Lichtbildern ersichtlichen Eindellungen zwischen Radkasten und rechter hinterer Tür sprächen, kann dem nicht gefoIgt werden. Denn die vorliegenden Unfallaufnahmen des X lassen allein aufgrund der ersichtlichen erheblichen Einbeulung der hinteren rechten Seite keineswegs den zwingenden Schluß auf einen dort seitlich erfolgten Aufprall zu. Vielmehr ist eine solche Beschädigung durchaus aufgrund eines von hinten erfolgten Auffahrunfalls möglich, weil auch dadurch die entstandene Verformung des Karosserieblechs infolge von Stauchung in gleicher Weise verursacht worden sein kann. Randnummer 9 Es ist daher auch nicht zu erwarten, daß der von den Beklagten erneut angebotene Sachverständigenbeweis zu tragfähigen Feststellungen hinsichtlich des von ihnen gemutmaßten seitlichen Anstoßes führt. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, wieso der Sachverständige allein aufgrund der vorliegenden 3 Lichtbilder zu einer solchen Feststellung gelangen soll, nachdem der X und auch das gegnerische Fahrzeug nicht mehr vorhanden sind und somit zu Untersuchungszwecken nicht mehr zur Verfügung stehen. Wie dargelegt, lassen sich die lediglich vorhandenen Lichtbilder und das von ihnen vermittelte Schadensbild durchaus mit dem vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang in Einklang bringen. Randnummer 10 Schließlich hat das Landgericht zutreffend den weiteren Einwand fehlender Aktivlegitimation des Klägers mit dem Verweis auf die zu dessen Gunsten streitende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB als unbegründet erachtet. Diese Vermutung gilt für alle Ansprüche, die Eigentum voraussetzen, also auch für den vorliegend geltend gemachten, das Eigentum des Klägers voraussetzenden Schadensersatzanspruch (BGH BB 1995, 276; Palandt,
  4. Aufl., § 1006, Rdn. 3). Randnummer 11 Die Beklagten haben auch im Berufungsverfahren die zu Gunsten des Klägers streitende Eigentumsvermutung weder zu widerlegen noch hinreichend zu erschüttern vermocht. Insoweit fehlt es weiterhin an geeignetem Tatsachenvortrag mit Beweisantritt. Hierfür genügt weder die erneut angesprochene Arbeitslosigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt, noch der Umstand, daß dieser über mehrere wertvolle Fahrzeuge verfügte. Dies gilt auch für die in den Raum gestellte weitere Vermutung, der Kläger könne den X in Kommission genommen haben. Randnummer 12 Es ist nicht völlig lebensfremd und daher nicht auszuschließen, daß der Kläger trotz Arbeitslosigkeit mit solchen Fahrzeugen handelte und daß die in Rede stehenden Fahrzeuge entsprechend seinem Vorbringen mit Hilfe von Darlehensgewährung durch Familienmitglieder angeschafft wurden. Soweit die Beklagten dies mit Nichtwissen bestritten haben, reicht dies nicht aus, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinreichend zu erschüttern. Dies gilt ebenso, soweit die Beklagten darauf verwiesen haben, daß der Kläger mehrfach strafrechtlich auffällig geworden und in dem genannten Bußgeldverfahren die Bußgeldzahlung schuldig geblieben ist, denn derartige Umstände besagen nichts in Bezug auf die angezweifelte Eigentümerstellung des Klägers hinsichtlich des X. Schließlich kann die Berufung nichts von rechtserheblichem Belang daraus herleiten, daß der Kläger keinen Kaufvertrag vorzulegen vermag und sich darauf berufen hat, seine Geschäfte nur per Handschlag abzuschließen. Auch derartige Usancen sind für bestimmte Händlerkreise nicht völlig unüblich, zu denen der Kläger offenbar gehört. Randnummer 13 Soweit die Berufung ferner weiterhin in der Verhaltensweise des Klägers nach dem Unfall einen hinreichenden Beleg dafür sehen will, daß der Unfall fingiert worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Randnummer 14 Was die nach dem Unfall erfolgte Zusammenkunft mi; dem Beklagten zu
  5. und dessen fälschliche Benennung als Fahrer das in Wahrheit vom Zeugen … geführten Fahrzeugs durch den Kläger angeht, hat dieser im Senatstermin als Grund dafür angegeben, daß der Zeuge … um den Entzug seines gerade erst erworbenen Führerscheins gefürchtet habe, wenn er als Unfallfahrer angegeben würde. Es kann letztlich offen bleiben, ob darin eine plausible Erklärung für das Fehlverhalten des Klägers gesehen werden kann. Selbst wenn insoweit von einer gewissen Ungereimtheit ausgegangen wird, so reicht diese jedoch nicht aus, um darauf die Feststellung zu gründen, daß der Unfall manipuliert also unter Einwilligung des Klägers herbeigeführt wurde. Randnummer 15 Dies gilt ebenso bezüglich der weiteren von der Berufung genannten Umstände, daß der Kläger zunächst vorprozessual und auch in der Klageschrift den Unfallhergang nur vage geschildert hatte, daß beide unfallbeteiligte Fahrzeuge in derselben (Hobby-)Werkstatt repariert wurden und daß eine klageweise Inanspruchnahme des Zeugen … den der Kläger schon vor dem Unfall kannte, unterblieben ist. Randnummer 16 Auch insoweit bestehen zwar gewisse Verdachtsmomente fort, die jedoch nicht ausreichen, um von einem betrügerisch herbeigeführten Unfall zwecks Erschleichung der Versicherungsleistung ausgehen und die Klage deshalb abweisen zu können. Randnummer 17 Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 19 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010424

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