Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
- November 1997, 2 O 198/97, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.1997 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 198/97 ) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 13.818,86 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Berufung erhobenen Einwände gegen die - hiermit in Bezug genommene - angefochtene Entscheidung sind nicht geeignet, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 3 Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den der Klägerin zustehenden Verdienstausfallschaden (§ 252 BGB) auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … vom 19.12.1996 (Abl. Bl. 15-42 d.A.) bemessen hat. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung greifen nicht durch. Randnummer 4 Insbesondere ist nicht angreifbar, daß in dem Gutachten … unter Zugrundelegung der nachgewiesenen monatlichen Netto-Umsätze der Klägerin für das maßgebliche Jahr 1995 (unter Ausklammerung des Monats Juli) ein Durchschnittsumsatz von monatlich 33.636,59 DM ermittelt und unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 1995 tatsächlich erzielten Umsatzes von 19.656,98 DM ein unfallbedingter Umsatzausfall von rund 14.000,-- DM angenommen worden ist. Soweit die Klägerin nunmehr eine weitere schriftliche Äußerung ihrer Steuerberater … vom 12.12.1997 zum Gegenstand ihrer dagegen erhobenen Einwände macht (Abl. Bl. 118, 119 d.A.) und auf der Basis der darin enthaltenen Berechnungen einen weiteren Anspruch in Höhe von 13.818,86 DM als gerechtfertigt ansieht, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Randnummer 5 Denn die darin enthaltene Bemessungsgrundlage des in 10 Arbeitstagen des Monats Juni 1995 erzielten Umsatzes kann nicht als hinlänglich repräsentativ für die gebotene Ermittlung des ersatzpflichtigen Verdienstausfallschadens erachtet werden, so daß die auf wesentlich breiterer Vergleichsgrundlage in dem Gutachten … vorgenommene Berechnung den Vorzug verdient. Insoweit läßt die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin auch im Berufungsverfahren die gebotene dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Gutachten erneut vermissen, obwohl sie erstinstanzlich entsprechende Hinweise erhalten hat, nachdem sie die ihr obliegende detaillierte Berechnung schuldig geblieben ist. Randnummer 6 Soweit zu vermuten ist, daß Hintergrund der in dem Schreiben der Steuerberater … vom 12.12.1997 zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage offenbar der von der Firma … der Klägerin ermittelte Großauftrag sein dürfte, so ist zu bemerken, daß ausweislich des auf den eigenen Unterlagen der Klägerin beruhenden Gutachtens … (S. 16 unten, S. 17 oben, Bl. 31, 32 d.A.) dieser Großauftrag überhaupt nicht entgangen, sondern später ausgeführt worden ist. Dem ist die Klägerin jedenfalls nicht in der gebotenen dezidierten Weise entgegengetreten. Entsprechend dem Gutachten … kann daher nur davon ausgegangen werden, daß der Klägerin nur die Aufträge entgangen sind, die sie sonst gehabt hätte, also die Durchschnittsaufträge, die in dem Gutachten … errechnet und dementsprechend im Wege der Schätzung zu Grunde zu legen sind. Randnummer 7 In Anbetracht dessen kann die Klägerin auch nicht mit ihrem bloßen Vorbringen gehört werden, ihr seien unfallbedingt weitere Aufträge in einer Größenordnung von 15% entgangen, die sie auf Grund der Urlaubszeit erhalten hätte, weil andere Unternehmen diese Aufträge wegen der Urlaubszeit nicht auszuführen vermochten und sie, die Klägerin, sich darauf eingerichtet habe, ersatzweise solche Aufträge wahrzunehmen. Dieses Vorbringen kann mangels jeglicher näherer Darlegung, um welche angeblich entgangenen Aufträge in welchem Umfang es sich dabei konkret gehandelt haben soll, nicht als hinreichend substantiiert angesehen werden, so daß es als rechtlich unerheblich zu gelten hat. Da der insoweit erfolgte Zeugenbeweisantritt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Randnummer 8 Schließlich war auch der auf die nicht näher begründete Angabe in dem Schreiben der Steuerberater … vom 12.12.1997 gestützte Einwand der Berufung nicht als durchgreifend zu erachten, daß der Verdienstausfall der Klägerin mit 70 % des Gesamtumsatzes anzusetzen sei, also nur 30 % des Brutto-Umsatzes auf anrechenbare Unkosten entfielen. Randnummer 9 Auch insoweit ermangelt es dem Vorbringen der Klägerin an jeglicher Nachvollziehbarkeit dieser in den Raum gestellten Quote von 30 %. Dies vor allem auch deshalb, weil in dem Gutachten … der dort zu Grunde gelegte Abzug von 43,35 % eingehend begründet worden ist (Bl. 35-37 d.A.) und die insoweit angewandte, auf Durchschnittswerten basierende Berechnungsmethode mangels als rechtserheblich anzusehender Einwände der Klägerin als angemessen und mithin als zutreffend erachtet werden muß. Auch insoweit war mangels substantiierten Sachvortrags der Klägerin dem angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zu entsprechen, weil ein solches Beweisangebot den gebotenen dezidierten Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag. Randnummer 10 Nach alledem konnte die Berufung nicht zum Erfolg führen. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 12 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010425
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