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OLG Frankfurt 2. Zivilsenat 2 U 12/98 Urteil Zur Frage, wann im Rahmen von § 5 GSB von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld ausgegangen werden k

Zur Frage, wann im Rahmen von § 5 GSB von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld ausgegangen werden kann Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Dezember 1997, 2/7 O 215/97, Urteil nachgehend BGH, VIII ZR 231/99, Revision zurückgenommen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
  2. Zivilkammer - vom
  3. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 40.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.150.000,-- DM. Tatbestand Randnummer 1 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 215 - 216 d.A.) Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Randnummer 2 Mit am 11.12.1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld hat es mit der Begründung verneint, es fehle schon an einer von den Bauherren begangenen vorsätzlichen Haupttat. Denn diese hätten davon ausgehen können, daß das Pfandrecht der Banken an Baugeld aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ausgeschlossen sei und sie daher mit einem Zugriff der Beklagten hierauf nicht zu rechnen brauchen. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide bereits deswegen aus, weil die Klägerin nicht dargetan habe, wie die Gelder tatsächlich verwendet worden seien. Ein Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch hätte sich allenfalls auf die sogenannte Nachfinanzierung beziehen können, da der Beklagten nur insoweit eine Pflichtverletzung angelastet werden könne. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hätten die Gespräche zwischen den Parteien jedoch lediglich den Inhalt gehabt, daß sich die Bauherren und die Klägerin wegen ihrer wechselseitig offenen Forderungen hätten einigen müssen, bevor die Beklagte positiv über die Nachfinanzierung entscheide. Eine (weitere) Finanzierungszusage habe die Beklagte bei diesen Gesprächen daher gerade nicht gegeben. Einen Bereicherungsanspruch hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, um eine eventuelle Wertsteigerung des Objekts infolge der Bauleistungen der Klägerin seien lediglich die Bauherren bereichert. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 217 - 219 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Gegen das ihr am 18.12.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.1998, einem Montag, Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 19.03.1998 an diesem Tag begründet hat. Randnummer 5 Die Klägerin behauptet nunmehr unter Vorlage einer Aufstellung über den Verlauf der Baukonten der Bauherren … und … (Bl. 247 - 277 d.A.), daß den Bauherren Baugeld von insgesamt 5.831.532,65 DM zugeflossen sei, während sie - die Klägerin - hiervon - was unstreitig ist - nur 4.356.378,72 DM erhalten habe. Wenngleich die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sich nur auf 5.035.000,-- DM belaufen hätten (Zwischenkredit 3.950.000,-- DM + Darlehen 1.085.000,-- DM), habe sich dieser Betrag aufgrund der von den Bauherren erzielten und auf den Baukonten verbuchten Einnahmen (insbesondere Zinsen auf die teilweise als Festgeld angelegten Darlehensbeträge, Erlöse aus Grundstücksverkauf und Umsatzsteuer-Rückerstattungen) auf 5.831.532,65 DM erhöht. Randnummer 6 Die Klägerin ist auch weiterhin der Auffassung, daß die Beklagte ihr wegen Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB ersatzpflichtig sei. Die Beihilfehandlung der Beklagten sei darin zu sehen, daß sie die auf die Baukonten ausgestellten Überweisungsaufträge der Bauherren, die diese ihr hätten vorlegen müssen, bestätigt habe, worauf diese Aufträge ausgeführt worden seien. Randnummer 7 Des weiteren meint sie, die Pflicht der Beklagten zur Zahlung ihrer durch die vollstreckbare notarielle Urkunde vom 03.06.1992 (Bl. 56 - 59 d.A.) titulierten Restwerklohnforderung von 1.150.000,-- DM ergebe sich auch aus Verschulden bei Vertragsschluß, da die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe ihre Rolle als Kreditgeberin erheblich überschritten und im Hinblick auf die „diskutierte" Nachfinanzierung ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Fertigstellung des Bauvorhabens gehabt, ohne die sie ihre offenen Forderungen Randnummer 8 in der späteren Zwangsversteigerung nicht hätte realisieren können (vgl. Bl. 280/281 d.A.). Sie habe sich damit in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden. Randnummer 9 Schließlich meint die Klägerin, die Beklagte sei ihr zur Zahlung der titulierten Restwerklohnforderung auch aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, da erst durch ihre Fertigstellungsarbeiten im Zwangsversteigerungsverfahren ein Erlös habe erzielt werden können, der deren Forderungen voll abgedeckt habe. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.150.000,-- DM zuzüglich 205.047,88 DM restliche Zinsen für die Zeit bis 20.06.1995 und zuzüglich 15 % Zinsen aus 1.150.000,-- DM seit dem 20.06.1995 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, dessen Ausführungen sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags unterstützend beitritt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 17.03.1998 (Bl. 235-282 d.A.) und 18.06.1998 (Bl. 286 - 289 d.A.) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). Das somit zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 15 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur zweckwidrigen Verwendung von Baugeld seitens der Bauherren … und … (§§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB, 27 StGB) scheidet schon deswegen aus, weil es an einer nach § 5 GSB strafbaren Haupttat fehlt. Randnummer 16 Nach § 5 GSB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 15 StGB machen sich Baugeldempfänger, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Nr. 1 GSB bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, dann strafbar, wenn sie vorsätzlich zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 GSB zuwidergehandelt haben. § 1 Abs. 1 GSB bestimmt, daß der Empfänger von Baugeld verpflichtet ist, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind. Von einem Verstoß gegen dieses Verwendungsgebot kann indessen nicht ausgegangen werden. Randnummer 17 Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld diejenigen Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, das zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Da die zweite Alternative im Streitfall ausscheidet, ist zur Entstehung von Baugeld also die grundpfandrechtliche Absicherung des Geldgebers, hier der Beklagten als darlehens- gebender Bank, erforderlich. Die von einem Kreditgeber aus Anlaß eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel können allerdings nur dann als „Baugeld" angesehen werden, wenn die Vereinbarungen des Kreditnehmers (Bauherrn) mit dem Kreditgeber (Bank) ausdrücklich vorsehen, daß der Kredit bewilligt wird, damit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten gegenüber Personen tilgen kann, die an der Herstellung des Baues aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrags beteiligt sind. Ergibt sich dagegen aus dem Darlehensvertrag, daß das Geld teilweise nicht zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern auch andere Zwecke erfüllen soll, so handelt es sich insoweit nicht um Baugeld im Sinne von § 1 GSB (BGH NJW-RR 89, 788, 789 ). Soweit die Verwendung der Darlehensvaluta zu den in § 1 GSB genannten Zwecken durch den Kreditvertrag ausgeschlossen ist, handelt es sich um ein modifiziertes Baugelddarlehen, das insofern, als die Verwendung zu anderen Zwecken vorgesehen ist, nicht als „Baugeld"-Darlehen angesehen werden kann (BGH a.a.O.; Hagelberg, Kommentar zum Reichsgesetz über die Sicherung der Bauforderungen, § 1 GSB, Anm. 12; Hagenloch, Kommentar zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rn. 42). Baugeldgeber und Baugeldempfänger sind nicht gehindert, bei der Aufnahme des Darlehens zu vereinbaren, daß ein Teil des Geldes zu anderen als den in § 1 Abs. 1 GSB genannten Zwecken verwandt wird (BGH, a.a.O.). Randnummer 18 Nach dem Kreditvertrag der Beklagten mit den Bauherren … und … vom 14.07.1989 (Bl. 188 -192 d.A.) entfielen von der Gesamtdarlehenssumme 4.000.000,-- DM auf die Kosten des Gebäudes. Nur dieser Betrag stellt sich daher als Baugeld dar. Ob die zu erwartenden Baukosten tatsächlich höher zu veranschlagen gewesen wären - bei dem vereinbarten Pauschalpreis von 3.860.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 4.439.000,-- DM (Bl. 34/41 d.A.) lagen sie nicht unerheblich über den im Darlehensvertrag angegebenen Kosten von 4.000.000,-- DM -, ist unerheblich. Denn das Baugeld im Sinne von § 1 GSB ist selbstverständlich begrenzt durch die Höhe der hierauf entfallenden Darlehensvaluta (Hagenloch, Rn. 46). Randnummer 19 Das von der Beklagten in dem genannten Vertrag des weiteren gewährte Hypothekendarlehen über 1,085.000,-- DM betraf lediglich die Finanzierung der Baunebenkosten (Architekt, Gebühren, Bauleitzinsen), die mit 800.000,-- DM veranschlagt worden sind, und die Kosten einer Umschuldung von 248.000,-- DM (Bl. 189 d.A.). Bei diesen Kosten handelt es sich aber nicht um Baukosten im Sinne von § 1 GSB. Denn hierunter fallen nur solche Forderungen, die auf Leistungen beruhen, die aufgrund eines Vertrags erbracht werden, der einer der in dieser Vorschrift genannten Art entspricht (Hagenloch, Rn. 199). Randnummer 20 Daß die Grundschuld über 1.085.000,-- DM in Abänderung des Kreditantrags vom 14.07.1989 auf 1.285.000,-- DM erhöht worden ist (Bl. 194 d.A.), beruht nicht darauf, daß den Bauherren ein weiterer Kredit von 200.000,-- DM zur Verwendung als Baugeld eingeräumt worden ist. Denn wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.08.1989 (Bl. 185 und 186 d.A.) ergibt, sollten damit die den Bauherren gewährten Barkredite von 2 x 100.000,-- DM dinglich abgesichert werden. Als zweckgebundenes Baugeld könnten allenfalls noch die von den Bauherren durch Anlage eines Teils der Darlehensvaluta auf Festgeldkonten erzielten Zinsen angesehen werden (vgl. Hagenloch, Rn. 49). Diese Zinsen belaufen sich nach der Aufstellung der Klägerin jedoch nur auf 291.911,44 DM (Bl. 279 d.A.). Die Berücksichtigung dieser Guthabenzinsen würde dazu führen, daß sich das Baugeld auf 4.291.911,44 DM erhöht. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung (Bl. 243 d.A.) hat die Klägerin aber bereits Zahlungen von 4.356.378,72 DM erhalten. Randnummer 21 Ihre Behauptung, den Bauherren sei von der Beklagten zur Nachfinanzierung des Bauvorhabens weiteres Baugeld in Höhe der zu ihren Gunsten später bestellten Grundschulden über 215.000,-- DM und 1.580.000,-- DM gewährt worden, hält die Klägerin in zweiter Instanz offensichtlich nicht mehr aufrecht. Dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten (Bl. 177/178 d.A.), es handele sich um Grundschulden, welche die Bauherren im Vorgriff auf eine beabsichtigte weitere Darlehensgewährung bestellt hätten, zu der es allerdings nicht gekommen sei, ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr entgegengetreten. Ihrer Aufstellung über die Vereinnahmung von Baugeld durch die Bauherren (Bl. 237, 243 ff. d.A.) ist vielmehr zu entnehmen, daß sie lediglich von Darlehensmitteln von insgesamt 5.035.000,-- DM (Zwischenfinanzierung des Kredits der … über 4.000.000,-- DM in Höhe von 3.950.000,-- DM und Hypothekendarlehen der Beklagten von 1.085.000,-- DM) ausgeht. Soweit sie dennoch insgesamt 5.831.532,65 DM als Baugeld qualifiziert, beruht dies lediglich darauf, daß sie diesem Darlehensbetrag die Zinsen aus dessen teilweiser Anlage als Festgeld und weitere Geldzuflüsse, z. B. aus Umsatzsteuer-Erstattungen und Grundstücksverkauf, zugeschlagen hat (vgl. Darstellung des Kontenverlaufs Bl. 247 - 277 d.A.), die aber - mit Ausnahme vielleicht der Festgeldzinsen - das Baugeld nicht erhöhen. Randnummer 22 Damit ergibt sich, daß von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld nicht ausgegangen werden kann. Es kann daher dahinstehen, ob die Mitwirkung des Baugeldgebers an einer vorsätzlichen Zweckentfremdung von Baugeld durch den verwendungspflichtigen Baugeldempfänger überhaupt einen Schadensersatzanspruch wegen Beihilfe auslösen kann. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, daß nach seiner Auffassung auch diese Frage zu verneinen ist. Randnummer 23 Die Klägerin behauptet insoweit, die Bauherren hätten sich die Überweisungsaufträge zu Lasten der Baukonten stets von einem Sachbearbeiter der Beklagten bestätigen lassen müssen, und folgert daraus, daß die Beklagte bei zweckwidriger Verwendung des Baugelds zumindest Beihilfe hierzu geleistet habe (Bl. 241/242 d.A.). Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Randnummer 24 Das Kreditinstitut ist aus dem über das Baugeldkonto bestehenden Giro- oder sonstigen Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Baugeldempfänger verpflichtet, von diesem erteilte Weisungen im Rahmen der vertraglichen Absprachen auszuführen. Gegen den vom Prinzip der formalen Auftragsstrenge geprägten Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt die Zweckentfremdung von Baugeld jedoch nicht, da § 1 Abs. 1 GSB kein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB begründet und der Darlehensvertrag auch keine Bestimmungen enthält, welche die Weisungsbefugnis des Baugeldempfängers entsprechend einschränken (Hagenloch, Rn. 296). Hat aber das Kreditinstitut zivilrechtlich keine erfolgversprechende Möglichkeit, um sich einer zum Verlust der Baugeldeigenschaft führenden Weisung des Baugeldempfängers zu entziehen, kann wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ein solches zivilrechtlich rechtmäßiges Verhalten nicht strafrechtlich als rechtswidrige Beihilfehandlung gewertet werden (Hagenloch, a.a.O.). Randnummer 25 Selbst wenn man dem nicht folgte, käme eine Haftung der Beklagten im übrigen nur in Betracht, wenn ihr Sachbearbeiter bei Abzeichnung der Überweisungsaufträge wußte oder billigend in Kauf nahm, daß die Aufträge der Baugeldverwendungspflicht der Bauherren widersprachen (vgl. insoweit auch das von der Klägerin im Senatstermin vorgelegte Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.09.1996, Bl. 310 d.A.). Dazu hätte die Klägerin im einzelnen vortragen müssen, welche Überweisungsaufträge nicht zur Befriedigung von Baugläubigern dienten und hierzu das auf den Konten vorhandene Baugeld verwandt wurde, zumal auf diese Konten auch andere Gelder geflossen sind, die keine Baugeldeigenschaft hatten. Des weiteren hätte sie darlegen müssen, daß dem Sachbearbeiter der Beklagten eine möglicherweise zweckwidrige Verwendung bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis zumindest leichtfertig verschlossen hat. Insoweit fehlt es jedoch an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Randnummer 26 Auch eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder gar der positiven Forderungsverletzung scheidet aus. Dies ergibt sich schon daraus, daß zwischen den Parteien selbst zu keiner Zeit vertragliche Beziehungen bestanden und zwischen ihnen auch keine Vertragsverhandlungen geführt worden sind. Bezüglich der Frage der Nachfinanzierung sind, selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, zwischen den Parteien nur vorbereitende Gespräche geführt worden, bei denen die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, daß die Zusage eines weiteren Darlehens von einer vorherigen Einigung zwischen den Bauherren und Klägerin über ihre wechselseitigen Forderungen abhänge. Hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Eine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - hätte die Beklagte im übrigen allenfalls bezüglich der Verwendung der Darlehensbeträge treffen können, die als Baugeld zu qualifizieren sind. Nach den vorstehenden Ausführungen übersteigen die an die Klägerin geleisteten Zahlungen jedoch den Betrag, den sie als Baugeld beanspruchen kann. Randnummer 27 Schließlich ist auch ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht gegeben. Denn Empfänger der Bauleistungen der Klägerin waren allein die Bauherren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Bauvertrags und nicht die Beklagte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 28 Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufung zu tragen, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 29 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 30 Die Beschwer der Klägerin ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010426

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