Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 13. Mai 1998, 5 O 27/97, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Mai 1998 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.749,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 19.96 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 21.749,85 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufungen beider Parteien sind statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Ersatzleistung gemäß den §§ 12, 13 AKB verurteilt hat. Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet, weil der Kläger von der Beklagten auch Zahlung der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer verlangen kann, mithin insgesamt 21.749,85 DM einschließlich der ihm vom Landgericht bereits zuerkannten 18.782,48 DM. Randnummer 2 I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 3 Durch die von unbekannten Personen am 11. April 1996 vorgenommenen Einstiche in die Wände und das Dach des zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Klägers stehenden Wohnwagens hat der Kläger einen Schaden erlitten, den die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung in Verbindung mit den §§ 7 I Nr. 1, 12 Abs. 1 II. f), 13 AKB zu ersetzen hat. Denn die Einstiche erfüllen entgegen der Meinung der Beklagten den Tatbestand der Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Abs. 1 II.
- f)AKB). Randnummer 4 Mut- oder böswillige Handlungen sind solche, bei denen der Vorsatz des Täters auf die Beschädigung des Wagens gerichtet ist. Dieser Vorsatz der Beschädigung muß das wesentliche Motiv des Handelns des Täters sein. Während der Begriff „mutwillig" sich mehr auf solche Täter bezieht, die nur einen dummen Streich ausführen und denen es vorrangig um die Beschädigung geht, erfordert „Böswilligkeit" eine Freude an der Schädigung des Fahrzeugeigentümers bzw. eine feindliche Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 881 ; Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 26. Auflage, § 12 AKB Rdnr. 59; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 16. Auflage, § 12 Rdnr. 82 m.w.N.). Jedenfalls eine mutwillige Beschädigung steht hier nach dem unstreitigen Sachverhalt fest. Denn in die Wände und das Dach des im Eigentum des Klägers stehenden Wohnwagens sind absichtlich und mit dem Ziel einer Beschädigung Einstiche vorgenommen worden. Auch die Beklagte geht in der Berufungsbegründung davon aus, daß die Einstiche zum Zwecke der Beschädigung des Wohnwagens angebracht wurden. Daß die Einstiche über die gesamte Außenhaut des Wohnwagens verteilt worden sind, ohne daß sie die Brauchbarkeit des Wohnwagens erheblich beeinträchtigen, mag Zweifel daran wecken, ob es sich um eine Tat betriebsfremder Personen handelt, ändert aber nichts daran, daß die Einstiche zumindest mutwillig, nämlich zur Herbeiführung eines Schadens, vorgenommen wurden. Deshalb braucht sich der Kläger auch nicht auf Beweiserleichterungen dahingehend zu berufen, das „äußere Bild einer mut- oder böswilligen Schadensverursachung" liege vor. Denn der Tatbestand der mutwilligen Beschädigung ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 5 Steht nach alledem fest, daß der im Eigentum des Klägers stehende Wohnwagen am 11. April 1996 durch Einstiche mut- oder böswillig beschädigt wurde, obliegt es der Beklagten, den Beweis dafür zu führen, daß diese Beschädigungen nicht durch betriebsfremde Personen, sondern auf Veranlassung des Klägers herbeigeführt wurden. Ebenso wie im Falle des Verlustes des Fahrzeugs durch Entwendung trägt der Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 1 II.
- f)AKB die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war (BGH VersR 1997, 1095 f. m.w.N.). Dabei kommen der Beklagten keinerlei Beweiserleichterungen zugute, wenn - wie hier - der Versicherungsfall seinerseits voll bewiesen oder unstreitig ist (BGH aaO). Eine Wahrscheinlichkeit oder gar eine bloße Vermutung für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles durch den Kläger genügt demnach nicht. Randnummer 6 Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, daß die Einstiche nicht durch betriebsfremde Personen vorgenommen wurden, nicht erbracht. Randnummer 7 Allerdings verkennt der Senat nicht, daß die hier gegebenen Beschädigungen nicht das typische Bild eines Vandalismusschadens ergeben. Die Einstiche bzw. Durchstiche sind in relativ geringer Zahl über alle vier Wände und das Dach des Wohnwagens verteilt. Die dadurch herbeigeführten Beschädigungen sind nicht sehr groß, unauffällig und stellen keine ernsthafte Substanzbeeinträchtigung dar. Im Innenraum befinden sie sich an unauffälligen Stellen, nämlich in der Regel im Schrank- und Stauraum, mit der Folge, daß sie bei einer provisorischen Reparatur optisch nicht stören, weil sie ohnehin nicht zu sehen sind. Ein Motiv betriebsfremder Personen, denen es nur auf die Beschädigung ankommt, solche optisch geringfügigen Schäden herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Andererseits erfordern solche Beschädigungen einen hohen Kostenaufwand, was ein Indiz für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls darstellen kann. Randnummer 8 Der Senat verkennt auch nicht, daß die begründeten Zweifel an einer mut- oder böswilligen Beschädigung durch betriebsfremde Personen im vorliegenden Fall dadurch verstärkt werden, daß aus dem Wohnwagen Gegenstände gestohlen worden sein sollen, deren Wert der Kläger in der Strafanzeige mit etwa 4.700 DM angegeben hat. Das Bestreben der mutmaßlichen Täter war demnach weniger auf Beschädigungen ausgerichtet, als auf eine Entwendung wertvoller Gegenstände. Der Beklagten ist außerdem zuzugeben, daß etwaige Diebe zur Vermeidung einer Entdeckung ein Interesse daran gehabt haben müssen, das Diebesgut unauffällig an sich und danach in Sicherheit zu bringen, womit eine vorherige oder anschließende Beschädigung des Wohnwagens an allen Seiten schwer zu vereinbaren ist. Randnummer 9 Diese äußeren Umstände, die ein Verhalten betriebsfremder Personen durchaus zweifelhaft erscheinen lassen, genügen jedoch nicht, um dem Senat die Überzeugung davon zu verschaffen, daß der Versicherungsfall vom Kläger vorgetäuscht worden ist. Allerdings spricht gegen eine mögliche Unredlichkeit des Klägers, nicht der Umstand, daß der Kläger unmittelbar vor der Tat Arbeiten auf Garantiebasis ausführen ließ. Hätte der Kläger den Versicherungsfall vorgetäuscht, um die Versicherungsleistung zu erhalten, den Wohnwagen aber nur provisorisch zu reparieren, so war es durchaus sinnvoll, gleichwohl Garantieleistungen des Verkäufers oder Herstellers noch in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig fehlt es von vornherein an einem finanziellen Motiv. Das folgt bereits daraus, daß der Kläger bei einer Weiterbenutzung des Wohnwagens nach einer lediglich provisorischen Reparatur die Versicherungsleistung für andere Zwecke hätte verwenden können. Daran ändert die vom Kläger behauptete Weiterveräußerung des Wohnwagens im Oktober 1997 nichts. Als Kaufpreis will der Kläger 23.800 DM erhalten haben. Addiert man hierzu die Versicherungsleistung (ohne Selbstbeteiligung) von 21.749,85 DM, hätte der Kläger 45.549,85 DM erhalten. Das entspricht in etwa dem vom Sachverständigen im Schadensgutachten angenommenen Wiederbeschaffungswert zur Tatzeit von 48.800 DM. Der finanzielle Vorteil des Klägers ergäbe sich daraus, daß er den Wohnwagen etwa 1 1/2 Jahre ohne nennenswerten Wertverlust benutzt hat. Randnummer 10 Gegen die Annahme, der Kläger habe den Versicherungsfall vorgetäuscht, spricht aber ganz entscheidend der redliche Eindruck, den der Kläger dem Senat anläßlich der Anhörung im Senatstermin vom 25. März 1999 vermittelt hat. Während der sehr ausführlichen Befragung hat der Kläger dem Senat in allen Einzelheiten erklärt, wozu er den Wohnwagen im allgemeinen benötigt, und er hat des weiteren im Einklang mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis dargelegt, was sich am Tattag, dem 11.04.1996, zugetragen hatte. Zu keiner Zeit hat sich der Kläger in Widersprüche verwickelt oder sich unsicher gezeigt. Seine Erklärungen sind durchweg plausibel und glaubhaft. Insgesamt ist dem zur Tatzeit nahezu 59 Jahre alten Kläger nicht wohne weiteres zuzutrauen, daß er die Beschädigungen selbst herbeigeführt hat oder sie hat herbeiführen lassen. Außerdem ist nur schwer begründbar, warum ausgerechnet der Kläger, nicht aber ein Betriebsfremder die Beschädigungen auf einem belebten Autobahnrastplatz hätte bewirken sollen, wo jedem gleichermaßen eine Entdeckung drohte. Daß der Kläger etwa seine Fahrt von der Firma …in … zu der Autobahnraststätte unterwegs unterbrochen hätte, um dort den Wohnwagen zu beschädigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, geschweige denn feststellbar. Randnummer 11 Da sich der Senat nach allem nicht die Überzeugung verschaffen kann, daß der Versicherungsfall vom Kläger vorgetäuscht worden ist, muß die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleiben. Randnummer 12 II. Die Berufung des Klägers ist demgegenüber begründet. Der Kläger kann von der Beklagten auch Zahlung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer verlangen. Durch die im Berufungsrechtszug vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts … vom 16. Juni 1998 (B1. 92 d.A.) hat der Kläger nachgewiesen, daß er in der Umsatzsteuererklärung 1996 lediglich Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer gemacht hat und demgemäß nach § 19 Abs. 1 UStG Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt wurde und eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestand. Die Beklagte wendet dagegen zu Unrecht ein,- maßgeblich sei nicht das Jahr 1996, sondern das Jahr, in dem dem Kläger die geltend gemachte Entschädigung zufließe. Denn es geht nicht um eine auf die Versicherungsleistung entfallende Umsatzsteuer, sondern darum, ob der Kläger im Falle einer Reparatur Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer zu zahlen hätte. Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer in der Fahrzeugversicherung den Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes. Soweit kein Totalschaden vorliegt, werden die Kosten der Wiederherstellung ersetzt (§ 13 Abs. 5 AKB). Das sind die finanziellen Aufwendungen, die von einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, wozu auch die Mehrwertsteuer gehört (BGH NJW 1985, 1222 m.w.N.). Da der Kläger - wie nachgewiesen - Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, ist ihm diese vom Versicherer im Rahmen der Versicherungsleistung auch zu erstatten. Randnummer 13 Maßgeblich für die Beurteilung ist das Jahr 1996, weil in diesem Jahr die Versicherungsleistung fällig geworden ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AKB wird die Entschädigung innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, d.h. sie wird fällig. Im Falle einer Ablehnung des Versicherungsschutzes, wie hier mit Schreiben der Beklagten vom 5. Juli und 6. August 1996, tritt Fälligkeit mit der Ablehnung ein (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 15 Anm. 5 m.w.N.). Randnummer 14 Für die Entscheidung ist unerheblich, daß der Kläger die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt hat. Denn auch in einem solchen Fall hat der Kaskoversicherer die Mehrwertsteuer zu ersetzen (BGH NJW 1985, 1222 ). Das rechtfertigt sich daraus, daß der Versicherungsnehmer in der Verwendung der Versicherungsleistung frei ist. Randnummer 15 Insoweit ist demnach das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.967,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1996 zu verurteilen. Randnummer 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers in Höhe von 1.000 DM (Selbstbehalt) nur geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Die Zuvielforderung betrug weniger als 5 % und rechtfertigt deshalb die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO. Randnummer 17 Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger anteilig aufzuerlegen, obgleich er obsiegt hat. Denn der Erfolg der Berufung des Klägers beruht auf neuem Vorbringen, das er im ersten Rechtszug hätte geltend machen können. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist von der Beklagten in der Klageerwiderung bestritten worden. Die im Berufungsrechtzug vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts … hätte der Kläger bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozeßführung (§ 282 Abs. 1 ZPO) bereits im ersten Rechtszug vorlegen und damit das Rechtsmittelverfahren insoweit vermeiden können. Randnummer 18 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010427