Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 4 O 98/97, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
- Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Limburg/Lahn (Az.: 4 O 98/97) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - höchstens 21 - Ständer von 2 m Länge eines kombinierten Bau-Stahlgerüsts der Marken „A" und/oder „B" herauszugeben, soweit die Ständer mit einer braunen Farbmarkierung versehen sind oder waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 22.000,- DM festgesetzt. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 19.800,- DM und für den Beklagten 2.200,- DM Gründe: Die Berufung des Klägers hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg und war im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger steht lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen den Beklagten ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu. Dieser eingeschränkte Anspruch ist begründet, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger Eigentümer und der Beklagte unrechtmäßiger Besitzer der insoweit näher bezeichneten Gerüstteile ist, so dass der Kläger diese herausverlangen kann (dazu unten Nr. 1). Demgegenüber lässt sich auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwände des Klägers weiterhin nicht feststellen, dass ihm die darüber hinausgehend unter dem Gesichtspunkt einer leihvertraglichen Rückgabepflicht des Beklagten (§ 604 BGB) geltend gemachten Ansprüche entsprechend dem Berufungsantrag zu
- zustehen oder dass sein Hilfsantrag zu
- begründet ist (dazu unten Nr. 2). Die Berufung führte daher nur in dem genannten beschränkten Umfang zur Abänderung des angefochtenen - hiermit in Bezug genommenen - Urteils des Landgerichts, welches folglich im Übrigen Bestand behalten musste. 1) Der zu Gunsten des Klägers gegebene Herausgabeanspruch ergibt sich zum einen aus der vom Beklagten im Senatstermin selbst eingeräumten - jedoch als unrechtmäßig anzusehenden - Inbesitznahme von 2 m langen Ständern der Marken „A" und/oder „B" eines aus beiden Marken kombinierbaren Baugerüsts und zum anderen daraus, dass der Kläger den Nachweis seines Eigentums an diesen Ständern insoweit zu führen vermochte, als diese mit einer - vom Kläger zum Beweise seines Eigentums angebrachten - braunen Markierung versehen sind oder damit jedenfalls bei Inbesitznahme des Beklagten versehen waren. Der Nachweis des Eigentumserwerbs an den Ständern, deren Herausgabe der Kläger jeweils unter Punkt 1 des nunmehr geänderten Hauptantrages zu
- und Hilfsantrags zu
- verlangt (insoweit besteht unstreitig Idendität hinsichtlich der Bezeichnungen Vertikalrahmen und Ständer), ist dem Kläger durch Vorlage des Kaufvertrages vom 10.5.1994 (Abi. Bl. 27 d.A.) sowie auf Grund der erstinstanzlichen Aussage des Verkäufers und Zeugen C gelungen. Dieser hat den Vertragsschluss bestätigt und auch glaubhaft bekundet, dass es sich bei den genannten Gerüstteilen um solche gehandelt hatte, die etwa je zur Hälfte die Markenbezeichnung „A" und „B" trugen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei beiden Marken um baugleiche und entsprechend kombinierbare Teile eines Baugerüsts handelt. Aus Punkt 1 des Kaufvertrages ergibt sich, dass der Kläger vom Zeugen C u.a. 57 Stück Vertikalrahmen = Ständer von 2 m Länge erworben hatte. Der Kläger hat insoweit unbestritten dargetan, dass er Ständer aus diesem Erwerb zum Zwecke der Markierung seines Eigentums mit brauner Farbe versehen hatte. Diesbezüglich hat er auf Grund der glaubhaften Aussagen der erstinstanzlich gehörten Zeugen D und E auch bewiesen, dass sich Ständer mit dieser besonderen Markierung in einem vom Beklagten später aufgestellten Gerüst an einem Bauvorhaben im Bereich der …straße befanden, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte diese Träger weiterhin in Besitz hat, wie er in der Senatssitzung auch eingeräumt hat. Der Beklagte hat sich hinsichtlich der Inbesitznahme der in Rede stehenden Ständer und seines vermeintlichen Besitzrechts auf die vorliegende Sicherungsübereignungsvereinbarung vom 29.1.1996 zwischen ihm und der- inzwischen in Konkurs befindlichen - F GmbH (im weiteren GmbH genannt) bezogen (Abl. Bl. 18 d.A.), aus der die Inbesitznahme von u.a. 21 Stück Ständern von 2 m Länge hervorgeht. Insofern hat der Beklagte auch eingeräumt, dass es sich um kombinierbare Teile sowohl der Marke „A" als auch der Marke „B" gehandelt haben kann, ohne sich darauf festlegen zu können, inwieweit die Ständer der einen oder der anderen Marke angehörten. Soweit sich der Beklagte unter Hinweis auf - unstreitig - offene Forderungen gegen die damalige GmbH die Inbesitznahme der Ständer für gerechtfertigt erachtet und sich dazu auf die vorgenannte Vereinbarung berufen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Sicherungsübereignungsvereinbarung ist nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der Kläger hat dazu - unwidersprochen - vorgetragen und auch belegt, dass er seinerzeit alleinvertragungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH gewesen ist (Abl. Bl. 152 d.A.), so dass in Ermangelung seiner Mitwirkung und Unterschrift von der Unwirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen werden muss. Der Beklagte hat auch nicht hinreichend darzutun und zu belegen vermocht, dass er auf andere Weise ein Besitzrecht an den in Rede stehenden Ständern ggfls. durch gutgläubigen Eigentumserwerb erhalten hat. Soweit er vorgetragen hat, es habe sich um Gerüstteile gehandelt, welche im Eigentum der damaligen GmbH gestanden hätten, liegt schon kein hinreichender Sachvortrag vor, wann und aufweiche Weise diese Ständer von der GmbH zu Eigentum erworben worden sein sollen. Eines dezidierten diesbezüglichen Vorbringens hätte es auch vor allem in Anbetracht des unstreitigen Umstandes bedurft, dass sich auf dem Gelände der damaligen GmbH, von welchem der Beklagte die in Rede stehenden Ständer abgeholt hat, sich jedenfalls auch solche im ursprünglichen Eigentum des Klägers befindliche Ständer der Marken „A" und „B" befunden hatten, so dass es einer nachvollziehbaren Darlegung eines Eigentumsübergangs vom Kläger auf die GmbH hinsichtlich der Ständer im Besitz des Beklagten bedurfte, welche erwiesenermaßen das Eigentum des Klägers auf Grund vorhandener oder nachweisbar bei Besitzerlangung des Beklagten vorhanden gewesener brauner Farbmarkierung dokumentieren. Insoweit kann das bloße Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren, das im Hauptantrag des Klägers bezeichnete Gerüst sei „in Firmeneigentum überführt worden" (Bl. 162 d.A.) mangels hinreichenden Tatsachenvortrags, wann und wie diesbezüglich der GmbH im Einzelnen geschehen sein soll, nicht als ausreichende Rechtsverteidigung gelten, so dass dem dazu angetretenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen war. Das bedeutet, dass der Beklagte sein Besitzrecht an den braun markierten oder zumindest bei Inbesitznahme entsprechende Markierungen aufweisenden 2 m langen Ständern der Marken „A" und/oder „B" nicht zu belegen vermochte und dass er insoweit gemäß § 985 BGB zur Herausgabe an den Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen war. 2) Dagegen hat der Kläger einen weitergehenden Nachweis dahingehend nicht zu führen vermocht, dass der Beklagte sich im Besitz auch der unter den weiteren Punkten seines Antrags zu
- genannten Bauteile befindet. Insofern gereicht es dem beweisbelasteten Kläger zum Nachteil, dass er keine Vorkehrungen für eine hinreichende Identifizierbarkeit des angeblich dem Beklagten leihweise überlassenen Gerüstes getroffen hat. Keiner der vom Kläger benannten Zeugen hat entsprechend hinreichende Angaben machen können, die geeignet sind, tragfähige Feststellungen einer Inbesitznahme weiterer im Eigentum des Klägers stehender Gerüstteile durch den Beklagten zu treffen. Das hätte vorausgesetzt, dass die vorbenannten Zeugen auch alle übrigen auf der genannten Baustelle gesehenen Gerüstteile eindeutig und dezidiert als im Eigentum des Klägers stehend identifiziert hatten, was ersichtlich nicht der Fall gewesen ist, zumal die Zeugen seinerzeit gar nicht wussten, dass es darauf einmal ankommen würde. Das gilt gleichermaßen für den Zeugen G, der lediglich das Aufladen eines Gerüstes auf dem Gelände der Firma F GmbH zeitweise, also nicht in Gänze beobachtet hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich dessen Beobachtung auf das Abholen eines Baugerüstes durch den Beklagten erstreckt hat, dass dieser selber eingeräumt hat. Dabei handelt es sich um die im Antrag zu 2 und in der „Erklärung" vom 29.1.1996 aufgeführten Gegenstände. Insoweit ist - bis auf die markierten Ständer - nicht nachgewiesen, dass der Kläger Eigentümer ist, weil nicht festgestellt werden kann, dass diese Gerüstteile mit den im Antrag zu 1) genannten, die im Eigentum des Klägers stehen, identisch sind. Dagegen spricht insbesondere, dass die in beiden Anträgen erwähnten Holzböden und Rückenlehnen (=Böden und Rückengeländer) unterschiedliche Längen aufweisen. Der weitergehenden Berufung konnte daher nicht stattgegeben werden. Dies gilt auch in Ansehung des Berufungsvorbringens des Klägers, aus den Aussagen der Zeugen E und H bezüglich des angeblich von diesen mitgehörten Telefonats der Parteien ergebe sich hinreichend, dass der Beklagte einen die vorliegende Klage betreffenden Prozessbetrug angekündigt habe, indem er Zeugen zum Beleg für eine angeblich gerechtfertigte Inbesitznahme der streitbefangenen Gerüstteile benennen werde. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die von den beiden Zeugen nach ihren Bekundungen mitgehörte diesbezügliche telefonische Äußerung des Beklagten erfolgt war, kann der Kläger daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil der Beklagte sich offensichtlich auf Grund der von ihm als wirksam erachteten Sicherungsübereignungsvereinbarung als berechtigter Besitzer der darin bezeichneten Gerüstteile betrachtet hat. Nach allem war der Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. Was den berufungshalber gestellten Klageantrag zu
- angeht, mit dem die Setzung einer angemessenen Frist zur Herausgabe nach Urteilsrechtskraft begehrt wird, war eine Entscheidung darüber im Hinblick auf § 283 BGB obsulet. Die Kostenentscheidung hatte sich an dem mit dem Hauptantrag verfolgten Interesse des Klägers zu orientieren, das er ausweislich seines Hilfsantrages zu
- mit 22.000,- DM bewertet hat. Zwar ist eine exakte Feststellung des anteiligen Wertes, der dem Kläger zuerkannten Herausgabeanspruch beizumessen ist, nicht möglich. Der Senat sieht sich aber zu einer tragfähigen Schätzung in Anbetracht dessen in der Lage, dass die allenfalls herauszugebenden Ständer angesichts der sehr viel umfassenderen Rückforderung von Gerüstteilen im Hauptantrag einen vergleichsweise geringen Wert darstellen, dessen Bemessung mit 10 % als sachgerecht erscheint. Dementsprechend waren den Parteien die Kosten des Rechtsstreits anteilig anzuerlegen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010428