Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- Juli 1997, 1 O 25/97, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am
- Juli 1997 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 38.566,50 zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus DM 36.671,19 seit
- Dezember 1996 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 38.566,
- Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines nicht gedeckten, ihr aber zunächst gutgeschriebenen Schecks in Anspruch. Die Beklagte, die seit 1992 eine zwischenzeitlich gekündigte Kontoverbindung bei der Klägerin unterhielt, reichte am 10.11.1995 einen Scheck über US$ 50.000,00 ein. Bei der Annahme des Schecks wurde Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angemeldet. Der Gegenwert des vorbezeichneten Scheckbetrages, nämlich DM 69.795,15, wurde dem Beklagtenkonto am 30.11.1995 gutgeschrieben. Der vorbezeichnete Scheck war nicht gedeckt. Am 05.12.1995 belastete die Klägerin das Konto der Beklagten zurück. Die Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, das zwischenzeitlich aufgelaufene Minussaldo auszugleichen. Am 13.02.1996 hat die Klägerin einen Mahnbescheid über DM 39.306,91 nebst Zinsen erwirkt. >Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt und später im Erkenntnisverfahren um Klageabweisung nachgesucht. Sie hat vorgetragen, am 13.11.1995 sei ihr mitgeteilt worden, der Scheck sei nicht gedeckt. Trotz ihres Bittens sei ihr der Scheck später nicht zurückgegeben worden. Am 30.11.1995 habe sie die Geschäftsräume der Klägerin aufgesucht und die Gutschrift festgestellt. Auf Befragen habe ihr der Filialleiter der Klägerin, A, dies bestätigt. Sie hat gemeint, sie habe nunmehr davon ausgehen dürfen, daß der Scheck gedeckt sei. Aufgrund der vorbehaltlosen Gutschrift habe sie mehrere Kontenverfügungen vorgenommen. Bis zum 04.12.1995 habe sie insgesamt demjenigen, dem wirtschaftlich der Scheckbetrag zugestanden habe, DM 38.812,75 geleistet. Sie sei mithin entreichert. Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 18.07.1997, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe mangels substantiierten Vortrages kein Anspruch gegen die Beklagte aufgrund eines Saldoanerkenntnisses zu. Soweit in der Person der Klägerin Bereicherungsansprüche bestünden, sei die Beklagte entreichert, weil ohne die Gutschrift die Beklagte die Kontenverfügungen nicht vorgenommen hätte. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, daß die Beklagte am 30.11.1995 Kenntnis von einer fehlenden Deckung des Schecks gehabt habe. Der bei Hereinnahme des Schecks erklärte Vorbehalt wirke nicht mehr auf die Gutschrift zum 30.11.
- Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete Urteil form- und fristwahrend Berufung eingelegt und trägt vor, das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß die Beklagte wirksam die Entreicherungseinrede erhoben habe. Das Landgericht hätte vorrangig vertragsrechtliche Ansprüche ihrerseits zu prüfen gehabt. Indem die Beklagte eine Verfügung über einen nur vorläufig gutgeschriebenen Scheckbetrag vorgenommen habe, habe sie einen Kredit in Anspruch genommen. Die Beklagte sucht um Zurückweisung der Berufung nach und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Klägerin könne sich nicht auf deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, denn sie übersehe, daß der Scheck nicht nur vorläufig gutgeschrieben sei. Im übrigen habe sie aufgrund der Erklärung des klägerischen Mitarbeiters A, der Scheck sei nun doch eingelöst worden, mit keiner Fehlbuchung rechnen müssen. Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die gemäß §§ 511, 511 a, 518, 519 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist sachlich begründet, weshalb das angefochtene Urteil im Sinne des klägerischen Begehrens abzuändern und mithin wie erkannt zu entscheiden war. Ob der Klägerin, wie das Landgericht gemeint hat, schon deshalb kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 BGB zusteht, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf Entreicherung berufen könne (§ 818 Abs. 3 BGB), braucht nicht entschieden zu werden, denn die Klage ist unter vertragsrechtlichen, d.h. unter darlehensrechtlichen Gesichtspunkten begründet (§ 607 BGB) . Indem die Beklagte Verfügungen über das bei der Klägerin einstmals unterhaltene Girokonto vornahm, nahm sie, soweit durch die Rückbelastung des nichtgedeckten verfahrensgegenständlichen Schecks am 05.12.1995 ihr laufendes Girokonto (nachträglich) ins Soll geriet, einen Kredit in Anspruch, zu dessen Rückführung die Beklagte nach allgemein vertragsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Die Beklagte kann sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie von einer endgültigen Gutschrift auf ihrem Konto habe ausgehen dürfen, was in der Tat eine andere rechtliche Beurteilung der Sachlage rechtfertigen würde. Bei einer Scheckgutschrift, deren Bedeutung und Rechtsnatur nicht unumstritten sind, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein abstraktes Schuldversprechen der Bank im Sinne von § 780 BGB. Die Bindungswirkung der Gutschrift tritt ein, wenn dem tatsächlichen Buchungsvorgang auch ein entsprechender Rechtsbindungswille der Bank zugrundeliegt wovon dann auszugehen ist, wenn der Kontoauszug dem Bankkunden zugänglich gemacht wird. >Die Prozeßparteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung zueinander. In ihre Vertragsbeziehungen wurden rechtswirksam die klägerischen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen einbezogen. Gemäß Ziffer 9 der klägerischen allgemeinen Vertragsbedingungen erfolgt grundsätzlich vor Einziehung des Scheckbetrages die Gutschrift aus dem Scheck nur unter Vorbehalt der späteren Scheckeinlösung. Wird der Scheck später nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einziehungsauftrag nicht, wird die Vorbehaltsgutschrift rückgängig gemacht; selbst dann, wenn zwischenzeitlich ein Rechnungsabschluß erteilt wurde. >Die vorstehend von der Klägerin getroffene und von der Beklagten akzeptierte Vertragsregelung hält einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand. Die in Ziffer 9 der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung ist inhaltlich mit Nr. 9 AGB-Bk 1993 identisch. Der
- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom
- Mai 1997 (abgedr. in ZIP 1997 S. 1148 ) ausgeführt, Wirksamkeitsbedenken gegen die in Nr. 9 Abs. 4 Alternative 2 AGBG-Bk enthaltene Klausel bestünden weder unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG noch unter dem des § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel seit weder so ungewöhnlich, daß ein Scheckeinlöser damit nicht zu rechnen brauche, noch benachteilige sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Einreicher habe nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlange. Das erkennende Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen an und macht sich diese zu eigen. Wird über den nur unter Vorbehalt gutgeschriebenen Scheckbetrag vor Scheckeinlösung durch das beauftragte Kreditinstitut verfügt, so zahlt die Bank nicht aus dem Ausstellerkonto, sondern mit eigenen Mitteln. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, was vor dem Hintergrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigentlich rechtlich nicht mehr notwendig war, aber dem Schutz des Kunden diente, bei Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks am 10.11.1995 ausdrücklich unter Hinweis aus Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Vorläufigkeit (" Scheckeinreichung - Eingang vorbehalten") der zu erfolgenden Gutschrift hingewiesen. Indem ein Bankkunde über den nur vorläufig gutgeschriebenen Scheckbetrag verfügt, nimmt der für den Fall, daß die Bank keine Deckung aus dem Ausstellerkonto erhält, nach allgemeiner Meinung, von der abzugehen kein Anlaß besteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, WG- und Scheckgesetz,
- Aufl. 1999, Rn 33 b Anhang Art. 28 SchG; Canaris, Bankrecht, Tz 746) einen Kredit in Anspruch; denn er kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß die Bank das Risiko der Nichteinlösung tragen und ihm ggfls. Geldmittel schenkweise zuwenden will. Nach den allgemeinen Bankbeziehungen, die jedem bekannt sind, kann ein Kunde entweder über ein Guthaben verfügen oder einen Kredit in Anspruch nehmen. Eine andere Art der zur Verfügungstellung von Valuta ist nicht vorgesehen (wie hier auch Urteil des OLG Hamm vom
- Juli 1995, abgedr. in WM 1995 S. 1441 ff, 1443). Entgegen der Auffassung des OLG Bremen (Urteil vom 18.09.1990; abgedr. in NJW-RR 1991, S. 365 ff ) kann es nicht auf den inneren Willen des Bankkunden ankommen. Entscheidend ist nämlich nach gefestigten Grundsätzen der deutschen Zivilrechtsdogmatik nicht, was der Erklärende erklären will, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen darf. Die Klägerin durfte das Verhalten der Beklagten dahinverstehen, daß im Falle der Nichteinlösung des Schecks sie, die Beklagte, für den Betrag ihr gegenüber gutstehen werde. Richtig ist indessen aber auch, daß in der zum 30.11.1995 erstellten Kontenmonatsübersicht der Klägerin die Scheckgutschrift nicht mehr mit dem Vermerk versehen ist "Eingang vorbehalten"; ein solcher Vermerk findet sich in dieser Kontenübersicht jedoch bei den Buchungsvorgängen zum 02.,
- und 16.11.
- Nach Auffassung des Gerichts macht der fehlende Hinweis auf den Vorbehalt binnen Monatsfrist nach Scheckeinreichung (vgl. hierzu auch Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.02.1998, abgedr. in ZIP 1998, S. 1267 ff ) die Gutschrift zum 30.11.1995 noch zu keiner endgültigen. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß der Scheck in einer fremdländischen Währung, nämlich in US$, ausgestellt war und die Beklagte bei der Klägerin nur ein DM-Konto unterhielt, weshalb der Scheck zunächst über ein Fremdwährungskonto zu buchen war. In dem sogenannten "verdichteten Kontoauszug" ist daher unter dem 30.11.1995 richtigerweise auch nur noch eine "Umbuchung" verlautbart. Der bei Hereinnahme des Schecks nochmals ausdrücklich erklärte Vorbehalt, der sich im übrigen aus dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, wirkte auch für den Bankkunden und damit für die Beklagte erkennbar fort. Ob der Buchungstext im Zusammenhang mit den beklagtenseits behaupteten Erklärungen des klägerischen Mitarbeiters A - das Geld sei da und die Beklagte könne frei verfügen bzw. in erster Instanz behauptet: der Scheck sei doch gedeckt und Zweifel bestünden nicht mehr - oder diese allein in der Person der Beklagten die Annahme rechtfertigen durften, die Klägerin habe den Scheck endgültig eingelöst (also unabhängig davon, ob sie Deckung erhalten werde), kann letztlich dahingestellt bleiben, weil die beweisbelastete Beklagte jedenfalls für die Richtigkeit ihrer bestrittenen Behauptung keinen ordnungsgemäßen Beweis angeboten hat. Die Beklagte ist für die Richtigkeit ihrer Behauptung deshalb beweisbelastet, weil sie aus dieser Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen herzuleiten versucht und damit letztlich auch belegen will, daß eine von Ziffer 9 der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelung getroffen wurde (vgl. hierzu auch Nobbe im Bankrechts-Handbuch, Band I, § 60 Tz 188 S. 1150). Nach den Erklärungen des besonderen Vertreters der Beklagten, ihrem Ehemann, im Senatstermin am
- Mai 1999 waren bei dem behaupteten Gespräch nur die Beklagte selbst und der vorgenannte Mitarbeiter zugegen. Auf dessen Zeugnis hat sich die Beklagte nicht bezogen. Soweit die Beklagte sich erstinstanzlich (Schriftsatz vom 30.03.1997, Bl. 21 d.A.) und auch noch zweitinstanzlich (Schriftsatz vom 29.01.1998, Bl. 80 d.A.) auf eigene Vernehmung bezogen hat, war diesem Beweisantritt schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin hierzu keine Zustimmung erklärt hat (vgl. § 447 ZPO). Das Prozeßgericht war nicht verpflichtet, die Klägerin zu einer ausdrücklichen Erklärung aufzufordern, wie es auch im Falle einer klägerischen Zustimmung nicht verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte als Partei zu vernehmen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO,
- Aufl. 1999 Rn. 4 zu § 447). Soweit in dem Anerbieten der Beklagten, sich selbst als Partei zu vernehmen, auch die Anregung einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO liegen sollte, schied eine solche aus, denn die Voraussetzungen für eine amtswegige Parteivernehmung lagen nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil übliche Beweismittel, nämlich die zeugenschaftliche Vernehmung des klägerischen Mitarbeiters A, im Raume gestanden haben (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O. Rn. 1 zu § 448). Zum anderen hat die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht schon einigen Beweis erbracht; es besteht noch nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht nochmals auf die vorzitierte Entscheidung des
- Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
- Mai
- Dort hat der Bundesgerichtshof trotz der Erklärung des Bankangestellten, der die Funktion eines Filialleiters hatte, die Bezahltmeldung sei durch das bezogene Kreditinstituts abgesandt und über den Scheckbetrag könne nunmehr unbeschränkt verfügt werden, keine endgültige Scheckgutschrift angenommen und ausgeführt, der Bankkunde habe als sorgfältiger Erklärungsempfänger darin kein Angebot zum Abschluß eines selbständigen Garantievertrages mit dem Inhalt sehen dürfen, die Bank wolle als Inkassobank für die Bezahlung des Schecks unter allen Umständen einstehen. Nichts spreche dafür, daß (dort) die Bank auch auf ihr Rückbelastungsrecht aus Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Bk habe verzichten wollen. Wäre vorliegend die Erklärung des Bankangestellten so erfolgt, wie sie die Beklagte behauptet - aber eben nicht ordnungsgemäß unter Beweis stellt! -, so läge darin zumindestens eine Falschauskunft, die sich die Klägerin aufgrund der Funktion dieses ihres Angestellten zurechnen lassen müßte, und diese daher die Klägerin zum Ersatz des negativen Interesses der Beklagten verpflichten würde. Soweit die Klägerin unstreitig den Scheck der Beklagten nicht zurückgegeben hat - wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre -, kann sie wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn hierdurch der Beklagten ein Schaden erwachsen sein sollte. Abgesehen davon, daß die Beklagte gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin keine Aufrechnung erklärt hat mit der Folge, daß ein solcher Schadenersatzanspruch im vorliegenden Prozeß auch nicht rechtshängig wurde, hat die Beklagte auch nicht in nachvollziehbarer Weise die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorgetragen. Soweit die Klägerin Zinsen auf die Hauptforderung verlangt, waren diese ihr unter dem Gesichtspunktes des Verzuges gleichfalls zuzusprechen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten bereits am 15.02.1996 zugestellt worden. Die Höhe des Zinssatzes hat die Beklagte nicht bestritten. Der verlangte Zinssatz ist auch unbedenklich, denn er entspricht der neueren gesetzgeberischen Wertung (vgl. § 11 Abs. 1 VerbrKG). Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil sie unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Nur wenn die Entscheidung des erkennenden Gerichtes von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, ist die Revision zuzulassen, weil dann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache unwiderleglich vermutet wird. Bei einer Abweichung von sonstigen Entscheidungen, wie vorliegend, besteht keine Zulassungspflicht nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Zwar wird in der Regel auch bei divergierenden Oberlandesgerichtsentscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache anzunehmen und deshalb die Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen sein (vgl. i.d.S. auch Stein/Jonas-Grunski, ZPO,
- Aufl. 1994, Rn. 13; Weilchshöfer in Müko-ZPO Rn 42 jeweils zu § 546), aber dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Oberlandesgericht Bremen hat in seiner vorzitierten Entscheidung vom
- September 1990 den Darlehensrückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes vor allem mit der Erwägung verneint, der Bankkunde habe für den Fall der Nichteinlösung des Schecks nicht mit "bedingtem Vorsatz" einen Darlehensvertrag mit der Bank schließen wollen. Das Oberlandesgericht Bremen hat sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zur herrschenden Meinung gesetzt, wonach nicht der innere, sondern der äußerlich zu Tage getretene Wille maßgeblich ist, weshalb auch das Oberlandesgerichts Hamm mit dieser Erwägung in dem gleichfalls vorzitierten Urteil vom 28.06.1998 nicht die Revision zugelassen hat. Indem sich das Oberlandesgericht Bremen nicht im einzelnen mit der herrschenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, kommt der Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu der Bremen-Entscheidung auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch aus sonstigen Gründen kommt der hiesigen Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Daß für den Fall einer ausbleibenden Deckung bei vorläufiger Scheckgutschrift konkludent ein Kreditvertrag geschlossen wird, wenn über diesen Betrag verfügt wird, entspricht, wie oben bereits dargelegt worden ist, der herrschenden Meinung, weshalb hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entschieden wurde. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten war in Ansehung der Vorschrift des § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010432
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.