Streit um die Verwendung der Bezeichnung für ein Kondom Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- April 1998, 2-6 O 711/97 Tenor Die Berufung gegen das am 1.4.1998 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden. Die Beschwer des Klägers beträgt 250.000,-- DM. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verwendung der Bezeichnung "Johnny Doe" (Bezeichnung von der Redaktion geändert) durch die Beklagte für Kondome. Der 196x in Stadt1 unter einem anderen Namen geborene Kläger ist ein Mode- und Schmuckdesigner, dessen Name nach seinem am ...198x ausgestellten ...-Pass heute "Johnny Doe" lautet. Der Kläger ist unter seinem Geburtsnamen B Inhaber der mit Priorität vom 20.12.1985 und mit Schutzwirkung für Land1 unter Nummer 1 registrierten internationalen Marke "Johnny Doe". Wegen der näheren Einzelheiten der Marke wird auf die in Anlage K 5 zur Klageschrift überreichten Eintragungsunterlagen - Bl. 193 ff. d. A. - verwiesen. Im Geschäftsverkehr tritt der Kläger mit dieser Marke auf, (...). Wegen des Aussehens der Marke (...) wird auf den in Anlage K 6 zur Klageschrift - Bl. 198 d. A. - überreichten Briefkopf und die Werbeanzeige in Anlage K 7 - Bl.199 f. d. A. - verwiesen. Die Beklagte stellt Gummi- und Plastikprodukte her. Sie produziert und vertreibt unter anderem auf Jugendliche ausgerichtete Kondome mit der Verpackungsaufschrift "Johnny Doe" und der Abbildung eines stilisierten Kondom-Männchens. Wegen des genauen Aussehens der Verpackung wird auf die in Anlage K 8 und K 9 zur Klageschrift - Bl. 201 f. d. A. - überreichten Abbildungen Bezug genommen. Am ...198x meldete die Beklagte das Wort-/Bildzeichen "Johnny Doe" in der Ausführung "Kondom-Männchen (...)" zur Eintragung als Warenzeichen für die Warenklasse 10 (Hygienische Gummiwaren, insbesondere Präservative) an. Die Eintragung erfolgte am ...199x unter der Nummer
- Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde in Anlage F 10 zur Klageerwiderung verwiesen. Ferner ließ die Beklagte im Jahr 199x das Kennzeichen als internationale Wort-/Bildmarke unter der Nummer 3 registrieren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Markenveröffentlichung in Anlage F 11 zur Klageerwiderung Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb ihres Kondoms sein Namens-, Marken- und Persönlichkeitsrecht und sei ihm deshalb zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger hat behauptet, er sei als Mode- und Schmuckdesigner international renommiert. Bereits von 1976 bis 1980 habe er der Stadt2 Kunstszene angehört. Ab 197x habe er in der Stadt2 Straße1 eine Boutique mit von ihm geschaffenen exzentrischen, surrealistisch inspirierten Kleidungs- und Schmuckstücken unterhalten, die in der Fachpresse und in einer ständigen Ausstellung im ... Museum gezeigt worden seien. Nach seiner Übersiedelung nach Stadt3 im Jahr 198x habe er sich außerdem der Malerei gewidmet und Ausstellungen veranstaltet. Seine Werke seien wiederholt Gegenstand internationaler Aufmerksamkeit gewesen. Seine Schmuckstücke würden von bekannten Persönlichkeiten getragen. 198x habe er sich intensiv der künstlerischen Gestaltung der "Puppe1" gewidmet. Auf seine Initiative hin hätte die Haute-Couture für die Puppe Kleider geschaffen. Er habe eine neue "Puppe1" kreiert, die 198x einen Preis erhalten habe. Im Zusammenhang mit dieser auch in Land1 vertriebenen Puppe sei erstmals in der Geschichte der Puppe1 der Name des Designers - sein Name - genannt worden. 198x habe er das Buch "C" veröffentlicht, das ein Bestseller geworden und in 12 Sprachen, auch in die deutsche Sprache, übersetzt worden sei. 198x/199x habe er seine eigene Modepuppen mit dem Namen "Puppe2" bzw. "Puppe3" kreiert und zusammen mit einem Kondom unter dem Stichwort "(...)" vertrieben und damit in den USA einen großen Erfolg erzielt. Ferner vertreibe er Puppen mit erotischer sowie Sadomaso-Kleidung. Er habe eine rege schriftstellerische Tätigkeit für Modemagazine und Fachzeitschriften über Puppen entfaltet. Auch in Land1 sei er weithin bekannt. So hätten sich in den Jahren 1985 bis 1989 immer wieder Zeitungen und Zeitschriften in Artikeln seiner Person gewidmet und ihn stets mit Begriffen wie "Paradiesvogel", "Flippy-Designer", "Avantgarde-Modefritze" bedacht. Seine Schmuckstücke seien in renommierten Geschäften angeboten worden. Er habe an Messen für Modeschöpfer teilgenommen, deren Einkäufer auch seine Boutique besucht hätten. Seine neben anderen Kunstwerken auch nach Land1 verkauften Puppe2 würden regelmäßig in der Zeitschrift C1 beworben. Es sei auch schon zu Verwechslungen gekommen (Schreiben Anlage K 12), was ihn sehr schockiert habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Präservativen die Bezeichnung "Johnny Doe" zu benutzen; die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Bezeichnung "Johnny Doe" zur Kennzeichnung von Präservativen in der Zeit ab ...198x verwendet wurde; festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu erstatten, - der ihm aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünden die verfolgten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schon deshalb nicht zu, weil die Adressaten der angegriffenen Warenbezeichnung keine Verbindung zwischen dem Namen des Klägers bzw. seiner Marke und der Bezeichnung der Präservative herstellten. Wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er vor allem auf die von ihm gesehene Verletzung seines Namensrechtes stützt. Er ist der Ansicht, daß die danach gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle, weil die Bezeichnung eines Kondoms mit seinem Namen sowohl seine persönlichen als auch seine geschäftlichen Interessen nachhaltig berühre. Es bestehe zudem Verwechslungsgefahr, zumal auch er Kondome zusammen mit der "Puppe3" vertrieben und sich im Zusammenhang mit der Verbreitung von AIDS für "Safer-Sex" eingesetzt habe. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch sei deshalb ebenfalls gerechtfertigt. Darüber hinaus sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt, das angefochtene Urteil und tritt auch in der Berufung dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegen. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagenverwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgewiesen.
- Markenrechtliche Ansprüche des Klägers scheiden aus. Die Beklagte hat die Benutzung des Namens Johnny Doe vor dem 1.1.1995 aufgenommen, so daß etwaige Ansprüche des Klägers auch nach dem Warenzeichengesetz bestanden haben müßten (§ 153 Abs. 1 MarkenG). Das gilt sowohl für den vom Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch als auch für die auf eine Schadensersatzverpflichtung gestützten Feststellungs- und Auskunftsanträge, soweit sie (mögliche) Benutzungshandlungen der Beklagten nach dem 1.1.1995 betreffen; soweit es um das Verhalten vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geht, ist dagegen allein das alte Recht anwendbar (BGH, WRP 1999, 189, 190 - "Tour de cultre" mwN). In der beanstandeten Benutzung der Bezeichnung "Johnny Doe" liegt nach altem Recht keine Verletzung der Klagemarke vor. Die vom Warenzeichengesetz erfaßten Ansprüche setzen Warengleichartigkeit voraus (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht,
- Aufl., § 31 Rdn.8; Busse/Stark, WZG,
- Aufl., § 31 Rdn. 44 mwN). Die Marke 1 des Klägers ist zwar für eine Vielzahl von Waren eingetragen, nicht aber für Kondome. Am nächsten käme Kondomen Drogerieartikel wie Kämme, Schwämme, Bürsten oder Reinigungsmaterial. Diese sind jedoch nicht gleichartig mit einem Gummiartikel wie dem Kondom. Mit diesem besteht Warengleichartigkeit vielmehr nur bzgl. Gummihandschuhen für chirurgische Zwecke, Gummischnullern und Gummiflaschensaugern (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Aufl., unter "Präservative").
- Namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB, auf die der Kläger sein Begehren vor allem stützt, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat seine Bekanntheit - zunächst im Ausland - als flippiger, extravaganter Mode- und Schmuckdesigner sowie als Puppenschöpfer, nicht nur im Zusammenhang mit der Puppe1, mit Presseberichten belegt. Wann er den Namen "Johnny Doe" angenommen hat, unter dem er diese Tätigkeit entfaltet, ist zwar streitig. Doch ist davon auszugehen, daß es vor dem ersten Marktauftritt des Johnny Doe-Kondoms, also vor 1989/1990, war. In Land1 kann nach den vorgelegten Presseberichten jedoch nicht auf eine Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit geschlossen werden, die mehr oder weniger alle Bevölkerungsschichten oder Branchen erfaßt. Weder das Buch über die Puppe1 "C" noch der Verkauf seiner Schmuckstücke oder seine Erwähnung in deutschen Presseberichten gemäß Anlage K 3 lassen diesen Schluß zu, zumal in diesen Presseberichten zumeist die Puppe1 und nicht der Kläger im Vordergrund steht. Das schließt allerdings nicht aus, daß der Kläger auch in den verhältnismäßig engen inländischen Kreisen bekannt ist, die er als flippiger, extravaganter Mode- und Schmuckdesigner anspricht und die ggf. seine "Puppe2" und "Puppe3" kennen und sein Buch über die Puppe1 sowie Zeitungsberichte über ihn gelesen haben. Gleichwohl hält der Senat die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 12 BGB nicht für gegeben. Denn er setzt voraus, daß durch die Bezeichnung "Johnny Doe" für ein Kondom, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem comic-artigen Kondom-Männchen verwendet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in Richtung auf den Namen des Klägers, auf seine Person, hervorgerufen wird, die im Rahmen einer Interessenabwägung wegen eines Eingriffs in schutzwürdige Interessen des Klägers ein Verbot rechtfertigt (Palandt/Heinrichs, BGB,
- Aufl., § 12 Rdn.20, 28 mwN). Eine solche Zuordnungsverwirrung scheidet bei den Verkehrskreisen, die den Kläger nicht kennen, aus. Aber auch diejenigen aus den genannten engen Verkehrskreisen, die den Namen des Klägers kennen, müssen nicht, wenn sie mit dem Kondom "Johnny Doe" oder einer Werbung für dieses Kondom in Berührung kommen, gerade an den Kläger denken. Werden die von der Beklagten vorgelegten Presseberichte (Anlage FB 1 und 2) berücksichtigt, dann könnten sie eher an Name1, Name2 oder auch an andere Personen mit dem Vornamen "Johnny" oder "(...)" denken, die nicht selten mit dem Spitz- bzw. Kosenamen "Johnny" angeredet oder bezeichnet werden. Dies belegen vor allem für Name1 die als Anlage FB 2 vorgelegten Zeitungs-Recherchen. "Johnny Doe" ist danach für die von der Beklagten, aber auch vom Kläger angesprochenen Verkehrskreise aus sich heraus als ein Spitz- bzw. Kosename für das comic-artige Kondom-Männchen der Beklagten erkennbar, ohne daß dieser Name zwingend einer bestimmten Person, auch nicht der Person des Klägers, zugeordnet wird. Es liegt vielmehr näher, daß nach dem maßgeblichen Verständnis des inländischen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen, der Kose- bzw. Spitzname "Johnny Doe", der von der Beklagten immer nur zusammen mit dem Kondom-Männchen verwendet wird, wie die Beklagte in der Klageerwiderung, (Bl.238 f. d.A.) und im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen hat, einfach als Phantasiename als spielerischer Spitz- und Kosename für dieses Kondom-Männchen oder für das Kondom selbst verstanden wird, ohne daß dabei an einen bestimmten natürlichen Namensträger gedacht wird. D.h., daß auch diejenigen, die eine Person dieses Namens oder mit diesem Spitznamen kennen, nicht auf den Gedanken kommen, diese Person, im Streitfall also der Kläger, habe seinen Namen dem Kondom geliehen oder es solle zu seinem Namen ein Bezug hergestellt werden. Dies ist nicht zuletzt eine Folge davon, daß der Kläger einen Kose- bzw. Spitznamen zu seinem Familiennamen gewählt hat und nicht einen Namen, der klar auf eine bestimmte natürliche Person hinweist. Aber auch diejenigen, die im Inland vom Engagement des Klägers beim Kampf gegen AIDS wissen und bei "Johnny Doe" auch an den Kläger denken, werden nicht glauben, daß der Kosename "Johnny Doe" für ein Kondom auf ihn als natürlichen Namensträger hinweisen soll oder er seinen Namen gerade für dieses Kondom bzw. Kondom-Männchen - quasi in Lizenz - vergeben hat. Ein Verbot wegen Namensanmaßung ist somit nach § 12 BGB nicht gerechtfertigt.
- Aus den vorgenannten Gründen ist auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägers nicht ersichtlich. Gleiches gilt für Ansprüche aus § 1 UWG. die der Kläger ohnehin nicht geltend macht. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff.10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010433