Zum Ausgleich von Kosten für ein Privatgutachten im Zugewinnausgleichsverfahren Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- Mai 1999, 35 F 8022/95, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: 47.538,00 DM. Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß setzte das Amtsgericht die Kosten
- Instanz gegen den Beklagen entsprechend dem Antrag der Klägerin fest. Die Klägerin hat in ihren angemeldeten Kosten einbezogen die Kosten für zwei Privatgutachten, die sie im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren eingeholt hat. Es handelt sich hierbei um Kosten für ein Gutachten des Gutachters … bzgl. der Werte von verschiedenen Wertpapieren sowie die Kosten für den Gutachter …, der ein Gutachten über die Bewertung der Anteile der …-Bank zum güterrechtlichen Endstichtag erstellt hat. Die Kosten für das Gutachten … belaufen sich auf 15.014,46 DM, für das Gutachten … auf 32.522,89 DM. Randnummer 2 Gegen diesen ihm am 27.05.1999 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.06.1999, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag ein als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die angesetzten Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da die Einholung der Gutachten nicht erforderlich gewesen sei und im übrigen die Gutachten inhaltlich wertlos und völlig überteuert seien. Desweiteren beantragt der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluß vorläufig einzustellen, hilfsweise in Höhe der streitigen Gutachtergebühren. Randnummer 3 Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt die Festsetzung der Gutachterkosten im angefochtenen Beschluß. Randnummer 4 Das als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Rechtspflegergesetz, § 104 Abs. 3 ZPO zu wertende Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die streitgegenständlichen Gutachterkosten zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt, da diese Kosten entgegen der Auffassung des Beklagten gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Die angefallenen Kosten waren nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig. Hinsichtlich der Kosten für das Gutachten … ergibt sich aus dem von beiden Parteien angefochtenen Urteil
- Instanz, daß bzgl. des Endvermögens des Beklagten die Werte von verschiedenen Wertpapieren streitig waren. Das Amtsgericht hat die Position … mit Null in seiner Entscheidung eingestellt und hinsichtlich der weiteren Positionen … diese, dem Endvermögen des Beklagten zugerechnet. Unter anderem wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen diese Zurechnung und führt hierzu in der Berufungsbegründung aus, die Zurechnung habe aufgrund des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin zu den Werten nicht erfolgen dürfen. Insbesondere habe das Amtsgericht das entsprechende Bestreiten des Beklagten nicht als unsubstantiiert werten dürfen im Hinblick auf das pauschale Vorbringen der Klägerin. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.09.1998, in dem sie das Ergebnis des Gutachtens … verwertet, entgegen getreten, woraufhin der Beklagte im Schriftsatz vom 02.12.1998 eine fehlende Substantiierung der Positionen nicht mehr rügt. Dieser Verfahrensablauf zeigt, daß die Einholung des Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Rahmen der Berufung, wie aber auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Rahmen der Anschlußberufung erforderlich war, denn die Klägerin verwandte die Ergebnisse des Gutachtens … zur Begründung ihrer Anschlußberufung soweit die Position … betroffen ist. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung die fehlende Substantiierung der von der Klägerin angesetzten Werte für die vorgenannten Wertpapiere rügte, durfte die Klägerin entsprechendere Recherchen durch einen Gutachter vornehmen lassen. Die Klägerin ihrerseits ist, anders als der Beklagte, auch nicht sachkundig, so daß sie auch aus diesen Grund auf die Einholung des Gutachtens zur Substantiierung ihres Vorbringens angewiesen war. Randnummer 6 Das gleiche gilt hinsichtlich des Gutachtens …, der die Bewertung der Anteile an der -…-Bank zum Endstichtag im Güterrecht vorgenommen hat. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung gerügt, dass das Amtsgericht einen entsprechenden Wert in sein Endvermögen eingestellt hat, ohne die Werthaltigkeit der Forderung zu überprüfen. Im Rahmen der Berufungsbegründung nimmt er dabei selbst auf die …-Bank und den Wert entsprechender Anteile an der …-Bank Bezug. Da die Klägerin auch in diesem Bereich anders als der Beklagte nicht ausreichend selbst sachkundig ist und schwierige Bewertungsfragen mit dem Bestreiten der Werthaltigkeit der Forderung durch den Beklagten verbunden waren, bedurfte es auch insoweit der Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Verfahrensführung durch die Klägerin. Randnummer 7 Soweit der Beklagte rügt, die Gutachten seien überteuert und zudem inhaltlich falsch, ergibt sich aus den Abrechnungen der Gutachter, daß umfangreiche Tätigkeiten erforderlich wurden. Soweit der Beklagte mit den inhaltlichen Ergebnissen der Gutachten nicht einverstanden ist, steht dies einer Erstattungsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Insoweit kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten nicht darauf an, ob diese letztlich zu einem Erfolg führen, was im konkreten Fall im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich dahingestellt bleiben kann. Vielmehr kommt es auf die objektive Erforderlichkeit und Geeignetheit aus der Sicht der Partei an, wobei hier die Gutachten zur Substantiierung des Vortrages der Klägerin erforderlich und geeignet waren. Insgesamt hat das Amtsgericht damit die Gutachterkosten zu Recht festgesetzt, so daß die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. Da in der Hauptsache eine Zurückweisung erfolgte, bedurfte es keiner Entscheidung mehr zu dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010437