Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- August 1998, 2-12 O 44/98 nachgehend BGH,
- Oktober 2000, VI ZR 313/99, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.8.1998 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in" dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschwer der Beklagten: 48.333,00 DM Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich auf der Autobahn A … auf der Strecke Stadt1-Stadt2 am ...1996 in Höhe des Autobahnkilometers 103,2 gegen 18.30 Uhr ereignet hat. Die A … ist in diesem Bereich vierspurig; die zwei linken Spuren führen in Richtung Stadt2, die zweite Spur von rechts zur A … Richtung Stadt3, und die äußerste rechte Spur zur Gegenrichtung der A … in Richtung Stadt
- Ein Standstreifen ist nicht vorhanden. In diesem Bereich blieb ein B mit einem Kleintransporter liegen. Dieser schaltete die Warnblinkanlage ein, stellte jedoch nicht das Warndreieck auf. Er fragte vorbeifahrende Fahrzeugführer, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschleppen. Auf diese Art und Weise sprach er auch den Kläger an, der zur Pannenhilfe bereit war und deshalb sein Fahrzeug zum Zweck des Abschleppens des Pannenfahrzeugs vor diesem zum Stehen brachte. Ob der Kläger zuvor hinter dem Pannenfahrzeug angehalten hatte, ist zwischen den Parteien im Streit. Auch der Kläger stellte kein Warndreieck auf. Der Fahrer des Pannenfahrzeugs und der Kläger machten sich sodann daran, das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen zu befestigen. In diesem Augenblick kam auf der Fahrspur Richtung Stadt4 der Beklagte zu 1) mit seinem Auto1 herangefahren, wobei er eine Geschwindigkeit einhielt, die zwischen knapp 100 und etwa 115 km/h lag. Ein Ausweichen auf die linke Fahrspur war verkehrsbedingt nicht möglich. Der Beklagte zu 1) verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr auf das Pannenfahrzeug auf. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Rippenserienfraktur rechts und links, eine Lungenkontusion rechts mit Hämatopneumothorax, eine oberflächliche Leberruptur sowie eine Komplexverletzung der rechten Hand mit vollständigen Décollement D II, subtotaler Amputation D III - Mittelglied - und Décollement IV mit Grundphalanx- und Mittelphalanxfraktur. Im Verlauf der operativen Behandlung erfolgte, sodann eine Amputation des Endglieds D II (Zeigefinger), des Endglieds D IV (Ringfinger) sowie eine Amputation des Mittel- und Endglieds D III (Mittelfingers). Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 28.08.1996 an. Als Dauerfolgen des Unfallsbestehen eine deutliche Gebrauchsminderung der rechten Hand, wobei der Kläger Rechtshänder ist. Ferner besteht ein inkompletter Faustschluß rechts, eine erhebliche Funktionseinschränkung in den Langfingergelenken, eine spärliche Stumpfdeckung D II., eine Minderung der Handspanne rechts, eine endgradige Einschränkung der Daumengelenksbeweglichkeit rechts, eine Muskelschwäche im rechten Arm, eine leichte restriktive Ventilationsstörung (Pleuraschwarte) rechts. Der Rentenversicherungsträger hat eine MDE von 40 % anerkannt. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in einem neuen Probearbeitsverhältnis im C-Hotel als ..., welches seitens des Arbeitgebers noch innerhalb der Probearbeitszeit wegen der Gebrauchseinschränkung der rechten Hand gekündigt worden ist. Der Kläger ist von einer vollen Einstandspflicht der Beklagten ausgegangen und hat ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das er sich in einer Gesamtgrößenordnung von 75.000,00 DM vorgestellt hat, worauf er einen vorgerichtlich gezahlten Vorschuß von 30.000,00 DM in Anrechnung gebracht hat. Ferner hat er Reparaturkosten für sein Fahrzeug gemäß Gutachten von 2.559,65 DM und Gutachterkosten von 409,40 DM verlangt. Darüber hinaus hat er die Erstattung von Abschlepp- und Standgeldkosten von 300,00 DM begehrt. Für die Besuche seiner Familienangehörigen während seines Krankenhausaufenthalts hat er pauschal 500,00 DM geltend gemacht sowie Telefonkosten von 100,00 DM. Ferner hat er die allgemeine Kostenpauschale von 50,00 DM begehrt. Im Hinblick auf die Gebrauchseinschränkung der rechten Hand hat er zudem einen Monatsbetrag von 731,59 DM beansprucht. Hierbei hat er die fiktive Tätigkeit einer Haushaltshilfe von 10 Stunden auf der Basis einer Bezahlung nach BAT VII zugrunde gelegt (vgl. hierzu die Berechnung Bl. 10 und 11 der Klageschrift). Der materielle Schaden hat sich damit auf 16.478,01 DM addiert. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehrt. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, daß die Beklagten ihm vollen Schadensersatz schulden, er sich insbesondere kein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Bei der gegebenen Verkehrssituation hätte es unverantwortlichen Leichtsinn dargestellt, bei Fehlen einer Standspur auf der Autobahn entlang zu laufen, um ein Warndreieck aufzustellen. Wenn aber, dann hätte diese Verpflichtung jedenfalls nicht ihn als Pannenhelfer, sondern allenfalls den Fahrer des Pannenfahrzeugs getroffen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus Anlaß des Unfalls vom ...1996 zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen., als Gesamtschuldner an ihn 16.478,01 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß des Unfalls vom ...1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, mit den vorgerichtlich gezahlten 30.000,00 DM die Ansprüche des Klägers befriedigt zu haben. Er müsse sich nämlich ein überwiegendes Verschulden deshalb anrechnen lassen, weil er kein Warndreieck aufgestellt habe. Die Beklagten haben insoweit gemeint, daß diese Verpflichtung den Kläger auch als Pannenhelfer treffe. Darüber hinaus haben sie die Auffassung vertreten, daß er die Erstattung fiktiver Kosten einer Haushaltsführung dem Grunde nach nicht beanspruchen könne, weil er offensichtlich bislang ohne bezahlte Hilfe ausgekommen sei. Jedenfalls aber müsse im Hinblick auf die Einfachheit des Haushalts des Beklagten die Vergütung auf der Basis von BAT X berechnet werden. Die Kosten für die Verwandtenbesuche haben die Beklagten für überhöht gehalten. Die Akten der Amtsanwaltschaft Frankfurt (Az: 1) hat das Landgericht beigezogen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es ausgeführt, daß die Beklagten dem Kläger aus den §§ 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG vollen Schadensersatz schulden. Der Kläger brauche sich anspruchsmindernd kein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, daß durch das Liegenbleiben des von B gefahrenen Transporters eine Verengung der Richtung Stadt4 führenden Fahrspur auf der A … in Richtung Stadt2 herbeigeführt worden war. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, habe sich, da kein Standstreifen vorhanden war, kurzfristig ein Stau gebildet, da die anderen Verkehrsteilnehmer, um an dem Pannenfahrzeug vorbeizukommen, nach links ausweichen mußten. Wenn in dieser Situation der Führer des Pannenfahrzeugs den im Schrittempo herankommenden Kläger angesprochen und um Hilfe gebeten habe, die dieser auch zu gewähren bereit gewesen sei, so habe ihn diese Bereitschaft nicht zum Verkehrssicherungspflichtigen im Sinne des § 15 StVO gemacht. Die Verpflichtung zur Sicherung des liegengebliebenen Fahrzeugs habe vielmehr allein dessen Fahrzeugführer und gegebenenfalls den Mitinsassen dieses Fahrzeugs getroffen. Deshalb habe auch keine Haftungseinheit zwischen dem Kläger einerseits und dem Fahrer des Pannenfahrzeugs andererseits in Betracht gezogen werden können mit der Folge, daß sich der Kläger dessen Fehlverhalten vom Unfallgegner und dessen Versicherung anspruchsmindernd habe entgegenhalten lassen müssen. Es erschiene nämlich im höchsten Maße unbillig, einem Pannenhelfer, der durch schnelles Zupacken die eingetretene Verkehrssituation entschärfen wolle, für das Fehlverhalten desjenigen verantwortlich zu machen, der diese Situation herbeigeführt habe. Davon abgesehen erscheine es auch fraglich, ob in dieser besonderen Verkehrssituation die Sicherungspflicht nach § 15 StVO überhaupt sinnvollerweise durchzuführen gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei nämlich in dem Zusammenhang, daß sich das Pannenfahrzeug in dem Bereich vor einem Autobahnkreuz befunden habe, wo nach entsprechender Vorwegweisung die Richtungsfahrspuren bereits ausgeschildert und markiert gewesen seien und sich kein Standstreifen befunden habe. Es wäre in hohem Maße leichtsinnig gewesen, wäre der Kläger oder auch der Fahrer des Pannenfahrzeugs auf der Autobahn selbst ein Stück nach hinten gegangen, um das Warndreieck aufzustellen. Daß dies etwa möglich gewesen wäre, in dem man unter Überschreitung der Leitplanke außerhalb der eigentlichen Straße das Stück Weg hätte zurücklegen können, sei von Beklagtenseite nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ob der Kläger sich gleich vor das Pannenfahrzeug gesetzt oder ob er zunächst hinter diesem angehalten habe. Unstreitig habe sich nämlich im Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug des Klägers vor dem Pannenfahrzeug befunden, und zwar jedenfalls so lange, daß der Kläger bereits aussteigen und sich ah die Befestigung des Abschleppseils habe machen können. Berücksichtige man zudem, daß der Beklagte zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen eine Geschwindigkeit von knapp 100 km/h einhielt, so müsse bei seinem Herannahen dieses eventuelle Fahrmanöver des Klägers bereits abgeschlossen gewesen und könne somit für den Unfall nicht mehr kausal gewesen sein. Der Vorwurf gegenüber dem Beklagten zu 1) und damit die Anknüpfung für die Haftung aus § 18 StVG sei die Tatsache, daß der Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 so schnell gefahren sei, daß er nicht innerhalb der übersehbaren Strecke zum Halten kommen konnte. Ihm habe zudem bewußt sein müssen, daß dieser Bereich der Autobahn keine Standspur aufgewiesen habe, so daß letztlich immer damit zu rechnen gewesen sei, daß ein liegengebliebenes Fahrzeug gerade die rechte Fahrspur behindert habe. Jedenfalls aber sei der Beklagte zu 1) so unaufmerksam gefahren, daß er auf die stehenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig und nicht adäquat reagiert habe. Anderen Verkehrsteilnehmern sei dies problemlos gelungen, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß der Kläger selbst sich bereits in einem kurzfristigen Stau bedingt durch diese Pannensituation befunden habe und nach seinen unwidersprochenen Angaben er schon fast fünf Minuten im Bereich des Pannenfahrzeugs aufenthältlich war, als sich der Unfall ereignete. Die Beklagte zu 2) habe als Haftpflichtversicherer für die Ansprüche gegen den Halter und den berechtigten Fahrer einzustehen. Das grobe Fehlverhalten des Beklagten zu 1) stelle zugleich eine unerlaubte Handlung in Form einer fahrlässigen Körperverletzung dar und verpflichte daher zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). Die erlittenen Verletzungen, die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und insbesondere der dauerhaft geschädigten rechten Hand bei Amputation einiger Endglieder ließen ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM angemessen erscheinen. Da sich der Kläger hierauf die vorgerichtliche Zahlung von 30.000,00 DM seitens der Beklagten anrechne, verbleibe insoweit ein Restbetrag von 30.000,00 DM. Hinsichtlich des materiellen Schadens habe die Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Reparaturkosten laut Gutachten mit 2.559,65 DM, die Sachverständigenkosten mit 409,40 DM sowie die Abschlepp- und Standkosten von 300,00 DM würden von den Beklagten nicht angegriffen. Dem Kläger stünden jedoch auch die geltend gemachten Telefonkosten und die als Pauschalbetrag angesetzten Fahrtkosten von 500,00 DM für die Verwandtenbesuche zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als indischer Staatsangehöriger sich in einem fremden Land befinde und, wie der Versuch seiner informatorischen Anhörung im Verhandlungstermin ergeben habe, lediglich der englischen Sprache, nicht aber der deutschen Sprache mächtig sei. Insoweit sei er stärker als andere darauf angewiesen, Kontakt mit seinen Familienangehörigen zu halten. Berücksichtige man zudem, daß der Kläger in der Zeit vom ...1996 bis zum 26.08.1996 in stationärer Krankenhausbehandlung war, erschienen die Telefonkosten von 100,00 DM und Fahrtkosten seiner Angehörigen, die zum Teil aus Stadt5 anreisten, nicht überhöht (§ 287 ZPO). Schließlich könne der Kläger im Hinblick auf die stark eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand auch die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe beanspruchen. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt habe, könne es die Beklagten nicht entlasten, daß der Kläger augenblicklich durch Verwandte und Freunde bei der Führung seines Haushaltes unterstützt werde. Auch für diesen Fall sei die Leistung marktgerecht zu vergüten (vgl. OLG Bremen, ZfS 1991, 229). Der Kläger habe den insoweit geltend gemachten Betrag berechnet nach der einschlägigen Tabelle 6a von Schulz-Borck/Hofmann, wonach beim Verlust eines langgliedrigen Fingers einer Hand eine konkrete Behinderung der Hausarbeit in einer Größenordnung von 39 % anzunehmen ist. Demgemäß erscheine ein wöchentlicher Zeitaufwand für eine Haushaltshilfe von 10 Stunden nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick darauf, daß der Kläger, wie er selbst vorgetragen habe, einen einfachen Haushalt führe, erscheine die Berechnung der Vergütung auf der Basis des BAT VII angemessen,. woraus sich wie im einzelnen auf Seite 10/11 der Klageschrift berechnet, ein Monatsbetrag von 731,59 DM ergebe. Für die Zeit von der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus bis zum Einreichen der Klageschrift ergebe sich daraus der Betrag von 12.558,96 DM, Addiere man hierzu die allgemein anerkannte allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 DM (§ 287 ZPO), errechne sich bis zur Einreichung der Klage ein Schaden des Klägers von 16.478,01 DM, so daß dem Klageantrag zu 2) in vollem Umfang zu entsprechen gewesen sei. Dies gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, die lediglich in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % seit Rechtshängigkeit {§ 291 BGB) beansprucht werden. Da der Kläger, wie er unwidersprochen vorgetragen habe, befürchten müsse, daß ihm wegen der fortdauernden starken Schmerzen in den amputierten Fingerkuppen noch weitere Teile der rechten Hand amputiert werden müßten, erscheine auch der Feststellungsantrag in vollem Umfang berechtigt. Es sei nämlich darüber hinaus auch davon, auszugehen, daß dem Kläger in Zukunft weitere materielle Schäden erwüchsen, was sich bereits aus dem Verlust seines Arbeitsplatzes als Folge des Verkehrsunfalls ergebe. Darüber hinaus dürfte der Kläger allergrößte Schwierigkeiten haben, bei der Schädigung der rechten Hand einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren in erster Instanz noch vollumfänglich gestellten Klagabweisungsantrag dem Grunde nach mit der Maßgabe einer Schadensverteilung von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers einschränken. Die Einwendungen zur Höhe werden im übrigen auch nur- zum Teil aufrechterhalten. Die Beklagten verfolgen zunächst ihr erstinstanzliches - Vorbringen weiter, daß nämlich der Kläger, der mit seinem Fahrzeug zunächst hinter dem Pannenwagen - entgegen § 18 Abs. 8 StVO - gehalten habe, grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, seinerseits die Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks abzusichern. Dies sei ihm auch gefahrlos möglich gewesen, da der Seitenstreifen jenseits der Leitplanke begehbar gewesen sei. Mit der Verletzung der Absicherungspflicht - die vor allem zu beachten sei -, habe er gegen § 15 StVO verstoßen. In der Abwägung könne dem Beklagten zu 1) nur eine geringe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angelastet werden, so daß insgesamt der Kläger nur 2/3 seines Schadens verlangen könne. In Bezug auf die Höhe wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliches Urteil nur insoweit, als dieses die Kosten einer Haushaltshilfe auf der Basis von BAT VII und nicht BAT X berechnet habe. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger lediglich 30.667,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.985,34 DM zu zahlen; festzustellen, daß die sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß des Unfalls vom …1996 zu 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; und im übrigen, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet, denn das Landgericht hat zu Recht eine Mithaftung des Klägers an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen verneint und auch die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes zutreffend bemessen. Nachdem die Beklagten in der Berufung ihr Klagabweisungsbegehren eingeschränkt haben, ist zum einen nur noch darüber zu entscheiden, ob der Kläger sich auf der Grundlage des § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden in der jetzt von den Beklagten noch für richtig gehaltenen Größenordnung von 1/3 anrechnen lassen muß mit Folgen auch für die Höhe des erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldes, und zum anderen, wie die Kosten der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe durch den Kläger zu berechnen sind. I. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob ein Autofahrer, der einem anderen auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrer zu Hilfe kommt, selbst für die nach den §§ 15, 18 StVO erforderlichen Sicherungen sorgen muß, ist für die hier vorliegende Fallkonstellation - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Unabhängig davon, ob nach den; an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten, die zwischen den Parteien umstritten sind, die Aufstellung eines Warndreiecks gefahrlos und in zumutbarer Weise möglich war, schließt sich der Senat der Ansicht des Landgerichts an, daß für den Kläger auf der Grundlage des § 15 StVO keine Verpflichtung bestand, die Unfallstelle zusätzlich zu sichern. Sowohl aus der Kommentierung bei Jagusch (Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 1997, § 15 StVO, Rdnr. 3 f.) als aus den von den Beklagten zitierten Urteilen ergibt sich eine primäre Pflicht zur Sicherung nur für denjenigen, der selbst ein Hindernis auf einer Autobahn erzeugt. Für denjenigen, der stehenbleibt, um einem anderen zu helfen, kann diese Pflicht daraus folgen, daß er mit dem Abstellen seines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ein Hindernis bereitet. Als entscheidend muß daher angesehen werden, ob das Fahrzeug des Hilfe Leistenden selbst ein Hindernis darstellt und somit für den nachfolgenden Verkehr eine Gefahr darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Ansicht der Beklagten, daß uneingeschränkt zunächst eine Absicherung stattfinden muß, sicherlich begründet. Geht man hier jedoch davon aus, daß das eigentliche Hindernis für den nachfolgenden Verkehr das liegengebliebene Fahrzeug des Herrn B gebildet hat, so haben sich zwar auf der Grundlage des eben Gesagten Sicherungspflichten für diesen ergeben, nicht aber für den Kläger, der selbst kein zusätzliches Hindernis gesetzt hat. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht dann, wenn man - was ebenfalls nach wie vor zwischen den Parteien umstritten ist - davon ausgeht, daß der Kläger zunächst hinter dem Fahrzeug des Herrn B angehalten hatte. Zwar trifft es zu, daß die Sicherungspflicht immer denjenigen trifft, der in einer Kette auf einer Autobahn stehender Fahrzeuge als letzter zum Stehen kommt. Aber dies kann hier allenfalls kurzfristig gewesen sein, bevor der Kläger zum Abschleppen vor den Wagen des Herrn B fuhr. Liegengeblieben im Sinne des § 15 StVO war nur dieser und dessen Fahrzeug bildete, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bewegt hatte, auch nach wie vor die einzige Gefahr für den nachfolgenden Verkehr. Das zeigt sich auch darin, daß es zu dem Auffahrunfall auf das liegengebliebene Fahrzeug genauso gekommen wäre, wenn das Fahrzeug des Klägers nicht vor demjenigen des Herrn B gestanden hätte. Die Handlungen des Klägers wirkten sich insoweit objektiv nicht gefahrerhöhend aus - aus einer ex-ante-Sicht des Klägers im Gegenteil: ohne sein Einschreiten und seine Reaktion auf die Bitte des Herrn B um Hilfe hätte nach Lage der Dinge die Gefahrensituation sogar noch länger bestanden. Insofern kann sich der Senat ebenfalls nicht der vom Landgericht vertretenen Ansicht verschließen, daß es unbillig wäre, einem Pannenhelfer, der durch sein schnelles Zupacken die eingetretene Verkehrssituation entschärfen will, für das Fehlverhalten desjenigen verantwortlich zu machen, der die fragliche Situation erst herbeigeführt hat. Im weiteren kann hinsichtlich der Frage, ob das von den Beklagten gerügte Unterlassen der Aufstellung eines Warndreiecks durch den Kläger für das nachfolgende Unfallereignis ursächlich war, nicht von einem Anscheinsbeweis zugunsten des Beklagten zu 1) dahin ausgegangen werden, daß der Unfall gegebenenfalls dann, wenn ein Warndreieck aufgestellt gewesen wäre, auch vermieden worden wäre. Das Kammergericht weist in seiner Entscheidung vom 26.9.1988 (12 U 582/88 - JURIS) zu Recht darauf hin, daß dann, wenn zum Unfallzeitpunkt (wie hier 18:30 Uhr, Anfang Juli) von Dunkelheit keine Rede sein kann, das Unfallereignis in erster Linie auf zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder eine falsche Reaktion auf Seiten des Unfallverursachers zurückzuführen ist. Die Tatsache, daß das Unterlassen der Aufstellung eines Warndreiecks unfallursächlich war, bedarf einer gesonderten Feststellung, die in dem vorliegenden Fall indes auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts nicht ohne weiteres getroffen werden kann. Insbesondere ist unstreitig, daß an dem Fahrzeug des Herrn B die Warnblinkanlage in Betrieb war, was (nach der Argumentation der Beklagten) zwar nicht unbedingt auf ein liegengebliebenes Fahrzeug, aber doch in hinreichendem Maße auf eine Gefahrensituation schließen ließ. Ob also in typischer Weise eine Mitursächlichkeit der mangelnden Fahrzeugsicherung vorliegt, kann von daher noch nicht gesagt werden, vor allem im Hinblick darauf, daß vorausfahrende Fahrzeuge offensichtlich ohne Schwierigkeiten das Fahrzeug des Herrn B (und damit auch das des Klägers) passiert hatten, auch wenn die Beklagten dies mit "Glück" und einer andersgearteten Verkehrssituation (Stau) zu erklären versuchen. Dennoch läßt dieser Umstand eher einen Schluß darauf zu, daß die Verhaltensweise des Beklagten zu 1), der mit einer der Verkehrslage und den Verhältnissen an der Unfallstelle offensichtlich nicht mehr angepaßten Geschwindigkeit gefahren ist, als weitaus überwiegende Unfallursache anzusehen war. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf zu verweisen, daß der Beklagte zu i) zwar zulässigerweise auf der rechten Fahrspur gefahren ist, auch wenn er dabei an anderen Fahrzeugen, die auf den linken Fahrspuren in. Richtung Stadt2 unterwegs waren, vorbeigefahren ist; er hätte dies aber mit erhöhter Aufmerksamkeit tun müssen, da gerade auf der von ihm benutzten rechten Fahrspur, neben der sich weiter rechts unstreitig kein Standstreifen befand, mit liegengebliebenen Fahrzeugen gerechnet werden muß. In diesem Zusammenhang könnte, selbst wenn eine Mitschuld des Klägers anzunehmen wäre, diese als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachlässigenswert betrachtet werden. Eine Mithaftung des Klägers scheidet daher aus. II. Soweit die Beklagten auch in der Berufung bei den Kosten der Haushaltshilfe eine andere Eingruppierung im Rahmen des Bundesangesteiltentarifs (BAT) vornehmen wollen, ist zunächst darauf zu verweisen, daß sie ihrem Berufungsantrag zufolge exakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen 46.000,00 DM dem Kläger zugutekommen lassen wollen, woraus sich ergibt, daß offensichtlich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten Kosten der Haushaltshilfe nicht angegriffen werden sollen. Den sich insoweit ergebenden Widerspruch zu ihrer Berufungsbegründung haben die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst. Unabhängig davon ist der Senat indes der Auffassung, daß der Auffassung des Klägers schon deswegen gefolgt werden kann, weil dann, wenn wegen der von den Beklagten unterstellten geringeren Anforderungen durch den einfachen Haushalt des Klägers eine Einstufung in BAT X vorzunehmen wäre, auf der anderen Seite - worauf der Kläger nicht zu Unrecht hinweist - entsprechend mehr Stunden berücksichtigt werden müßten. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, denn die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage der Anwendung des § 15 StVO grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010439
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