Arzthaftunsrecht: Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht bei Aids-Erkrankung des Patienten Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
- Februar 1999, 5 O 474/96, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
- Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 18.000,-- DM abwenden, sofern dieser nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft erbracht werden. Die Beschwer beträgt 120.000,-- DM. Tatbestand Randnummer 1 Zum Tatbestand verweist der Senat auf den Beschluss vom 8.7.1999 (Bl. 405-415 d.A., mit dem der Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung verweigert worden ist. Randnummer 2 Im Weiteren wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten. Sie meint, dieser hätte auch dann Aufklärung über die damals möglichen medizinischen Hilfen geben müssen, wenn sie bereits infiziert gewesen wäre. Ob dies der Fall war, hätte er feststellen und auch nach dem ….1993 veranlassen müssen, dass sie sich einem HIV- Test unterzog. So habe sie bis zum März 1995 nichts von ihrer Infektion gewusst und es hätte die Gefahr bestanden, dass sie diese auf andere Sexualpartner übertrug. Dass er trotz eindeutigen Hinweises auf eine mögliche Ansteckung nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, stelle einen weiteren schweren Behandlungsfehler dar, der in Verbindung mit der unterbliebenen Aufklärung zu einer Beweislastumkehr führe. Randnummer 3 Es sei ein erneutes Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, dass sie erst nach dem ….1993 HIV-infiziert gewesen sei (Gutachter: Prof. Dr. GA1 - Bl. 450 d.A.). Randnummer 4 Des Weiteren behauptet sie, ihr Gesundheitszustand wäre besser, wenn sie schon 1993 medikamentös behandelt worden wäre (Beweis: Sachverständigengutachten Prof. Dr. GA1 - Bl. 451 d.A.). Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, das am 24.2.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden abzuändern und
- den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 22.11.1996 zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeglichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus der HIV-Infektion entsteht, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Er meint, der Senat habe wesentliche Teile des Entscheidungskonfliktes, in dem er sich befunden habe, verkannt. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das uneingeschränkte Vertrauen des Patienten in die ärztliche Schweigepflicht wesentlich dem allgemeinen präventiven Gesundheitsschutz diene. Werde dieses Vertrauen erschüttert, bestehe die Gefahr, dass sich Infektionsträger einer medizinischen Behandlung entzögen, womit Ansteckungen weiterer Personen nicht auszuschließen seien. Müssten Aids-Kranke befürchten, dass der Arzt seine Schweigepflicht breche, sei eine Erhöhung des Infektionsrisikos zu erwarten (Beweis: infektiologisches und epidemiologisches Sachverständigengutachten). Wegen der möglichen epidemiologischen Nachteile, sei auch die HIV- Infektion nicht in die Liste meldepflichtiger Krankheiten aufgenommen worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 8 Bei der Beurteilung des vom Lebenspartner der Klägerin ausgehenden Risikos sei das Berufungsgericht fälschlich zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt als das Landgericht, das gestützt auf die Bekundung der Zeugin Dr. Z1 ein konkretes Risiko verantwortungslosen Handelns durch den Patienten A nicht gesehen habe. Randnummer 9 Es sei aber gerade daran festzuhalten, dass ein Patient, der sich seiner infektiösen Erkrankung schämt, alle gebotenen Präventivmaßnahmen zum Schutze seiner Familie ergreifen werde. Dementsprechend habe die Zeugin Dr. Z1 auf Grund ihrer vom Patienten gewonnenen Eindrücke den Beklagten in der Annahme unterstützt, A werde den Schutz seiner Familienangehörigen gewährleisten. Dass ohne Aufklärung der Klägerin über ihre HIV-Infektion ihr Schutz unmöglich gewesen sei, könne keineswegs gesagt werden. Auf Grund besserer Kenntnis über den Charakter des Patienten und größerer Erfahrungen im Umgang mit Aids-Patienten sei er - der Beklagte - besser in der Lage zu beurteilen, ob sein Patient Kondome benutzen würde. Die psychische Verfassung seines Patienten habe er so eingeschätzt, dass er ein Suizidrisiko für den Fall der Offenbarung seiner Erkrankung befürchtete. Randnummer 10 Selbst wenn man aber von einer Pflichtverletzung seinerseits ausgehen wollte, fehlte es doch an einem Verschulden, weil er sich auf Grund herrschender Rechtsauffassung als nicht warnpflichtig ansehen durfte. Randnummer 11 Er glaube nicht, dass die Klägerin ab dem ….1993 ohne Kondombenutzung mit ihrem Lebensgefährten geschlechtlich verkehrt habe. Im Übrigen spreche alles dafür, dass sie bereits früher angesteckt gewesen sei. Wenn sie auf einen möglichen früheren Behandlungsbeginn als Anfang 1993 abhebe, so verkenne sie, dass eine effektive Medikation vor 1995 nicht zur Verfügung gestanden habe. Randnummer 12 Schließlich meint er, das Schweigegebot auch nach dem Tod seines Patienten noch beachten zu müssen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 3.9.1999 (Bl. 437 - 452 d.A.) und den des Beklagten vom 22.9.1999 (Bl. 458 - 465 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 15 Ansprüche wegen ärztlicher Pflichtverletzung des Beklagten stehen der Klägerin nicht zu. Randnummer 16 Auch nach Überprüfung seiner Erwägungen im PKH-Beschluss vom 8.7.1999 hält der Senat allerdings an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte die Klägerin rechtswidrig und schuldhaft nicht über die bei ihrem Lebensgefährten aufgetretene Aids-Erkrankung informiert hat. Randnummer 17 Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz ändern nichts daran, dass er vorwerfbar fehlerhaft davon ausgegangen ist, die Klägerin nicht von der auch ihr Leben bedrohenden Erkrankung ihres Lebenspartners in Kenntnis setzen zu dürfen. Selbst wenn man ergänzend zum Schutz der Intimsphäre des Patienten den Gesichtspunkt des präventiven Gesundheitsschutzes hinzunimmt, kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Schutz des Lebens und der Gesundheit eines konkret von einer Ansteckung bedrohten Patienten Vorrang gebührt und zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten führen muss. Randnummer 18 Auch der Senat hat keinen Zweifel daran, dass Aids-Patienten in ihrem Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Verschwiegenheit geschützt werden müssen. Zweifellos liegt hier auch eine Aufgabe des staatlichen Gesundheitsschutzes, die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. Dies geschieht im Übrigen dadurch, dass § 203 StGB dem Arzt bei jeder Verletzung Strafe androht. Es besteht sicherlich die Gefahr, dass Aidsinfizierte einen Arzt meiden könnten, wenn sie von einer Offenbarung ihrer Krankheit durch diesen ausgehen müssten. Dass darauf mangels genutzter Beratungs- und Heilungschancen ein erhebliches Infektionsrisiko für Dritte entstehen könnte, erscheint nachvollziehbar. Randnummer 19 Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch § 34 StGB, wonach das ärztliche Schweigegebot zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes durchbrochen werden darf und sogar muss. Auch der Beklagte bezweifelt nicht, dass der Schutz eines Patienten vor einer Aids-Ansteckung, die auch nach erheblichen Fortschritten bei den Behandlungsmöglichkeiten eine tödliche Gefahr darstellt, Vorrang vor allen anderen hier in Betracht kommenden Rechtsgütern beanspruchen kann. Randnummer 20 Dass Aids nicht in der Liste meldepflichtiger Krankheiten (vgl. §§ 3-5 BundesseuchenG, 12, 13 G) aufgenommen worden ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Immerhin hat die Presse darüber berichtet, dass die Aufnahme von Aids in den Katalog meldepflichtiger Krankheiten im Bundesrat nur knapp gescheitert ist. Welche Überlegungen dafür letztlich maßgeblich waren, hat der Senat nicht zu kommentieren; sie spielen auch keine Rolle. Unbestreitbar ist jedenfalls die sich aus ungeschützten Sozialkontakten mit Aids Infizierten ergebende tödliche Gefahr für eine unbestimmte Zahl Dritter. Dazu wurde bereits im PKH-Beschluss Stellung genommen (vgl. S. 7). Randnummer 21 Der Senat ist unverändert davon überzeugt, dass der von A ausgehenden Gefahr für die Klägerin anders als durch ihre Information über den Aids-Ausbruch nicht begegnet werden konnte. Auf die Ausführungen S. 5 und 6 der genannten Entscheidung wird verwiesen. Randnummer 22 Die Auffassung des Beklagten, er sei an erster Stelle dazu berufen, das von A ausgehende Infektionsrisiko für die Klägerin zu beurteilen, ist zwar richtig. Zu korrigieren ist aber die in seinen Darlegungen zum Ausdruck kommende Einstellung dann, wenn ein Arzt einseitig die Interessen des Aids-Kranken in den Vordergrund stellt und vor der Gefahr einer Ansteckung eines Menschen, dessen Schutz ihm ebenfalls anvertraut ist, die Augen verschließt. Randnummer 23 Der Senat bleibt dabei, dass der Beklagte keinen begründeten Anlass hatte, dem Verantwortungsbewusstsein des an Aids Erkrankten gegenüber seiner Lebensgefährtin zu trauen. Wenn er meint, ein sich seiner Krankheit - aus naheliegenden Gründen - schämender Patient werde durch das Ergreifen aller gebotenen Präventivmaßnahmen ein Ansteckungsrisiko für Dritte vermeiden, gibt dies keinen Anlass, das insoweit beantragte Gutachten eines mit den psychologischen Problemen HIV-Infizierter vertrauten Sachverständigen einzuholen. Es mag zwar so sein, dass eine solche Einstellung bei einem Großteil von Aids Erkrankten vorherrscht. Dem stand allerdings konkret entgegen, dass A seine Erkrankung gegenüber seiner Lebensgefährtin strikt geheim halten wollte. Eine solche Einstellung spricht in keiner Weise für ein dahin geprägtes Verantwortungsbewusstsein eines Patienten. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass er seiner Lebenspartnerin gegenüber nach Möglichkeit geheim halten wollte, auch an Aids infiziert zu sein. Dass künftig Geschlechtsverkehr mit der Klägerin nur noch unter Benutzung von Kondomen (mit der auch insoweit bestehenden bekannten Unsicherheit), ausüben würde, war trotz seiner anders lautenden Beteuerung der Zeugin Dr. Z1 gegenüber absolut nicht gewährleistet. Der Beklagte musste bedenken, dass es für A nicht einfach sein würde, seiner Lebensgefährtin, mit der er seit vielen Jahren geschlechtlich verkehrte, plötzlich die Notwendigkeit einer Kondombenutzung zu erklären; ob die …erkrankung einen einleuchtenden Grund darstellen konnte, erscheint mehr als fraglich. Selbst wenn Frau Dr. Z1 mit ihm intensiv über Verhütungsmaßnahmen gesprochen hat, mussten sie und auch der Beklagte erkennen, dass bei einem Patienten, der seine HIV-Infektion verdrängte und den die Zeugin Dr. Z1 laut Brief vom 11.3.1993 (Bl. 149 d.A.) hat "zur Vermeidung der Gefährdung der Ehefrau überreden können", keinerlei Sicherheit für eine Einhaltung eines Versprechens gegeben war. Vielmehr mussten die mit dem Patienten A konfrontierten Ärzte angesichts seiner Weigerung, die Aids-Problematik in einem gemeinsamen Gespräch mit dem behandelnden Arzt und seiner Lebensgefährtin aufzuarbeiten, größte Bedenken an der Zuverlässigkeit seiner Beteuerungen hegen. Dies beurteilen zu können, bedarf es keiner gutachterlichen Unterstützung. Randnummer 24 Dass der genannte Brief zum Zeitpunkt des - vom Beklagten behaupteten - letzten Kontaktes der Parteien vor 1995 noch nicht geschrieben war, spielt für die vom Beklagten anzustellenden Überlegungen keine Rolle, zumal ihm als mit Aids-Infizierten erfahrenem Arzt bekannt war, dass bei solchen Patienten nach der Aussage der Zeugin Dr. Z1 "ein verdrängendes Verhalten überdurchschnittlich normal ist." Randnummer 25 Wenn die genannte Zeugin dem Beklagten ihren Eindruck wiedergegeben hat, A sei zu allen Schutzmaßnahmen bereit, kann er sich damit nicht entlasten. Er hatte zu bedenken, dass auch die Klägerin seine Patientin war und von ihm Aufklärung über die ihr drohenden schwerwiegenden Risiken beanspruchen konnte. Randnummer 26 Der Senat konzediert, dass die Aussage, ohne Aufklärung der Klägerin über die HIV-Erkrankung sei ihr Infektionsschutz unmöglich gewesen, zu relativieren ist. Angesichts der Verantwortlichkeit des Beklagten auch für die Sicherheit der Klägerin konnte und durfte er jedoch allein auf Grund des Versprechens des Erkrankten, er werde Kondome benutzen, keinesfalls davon überzeugt sein, dass dies auch geschehen würde. Randnummer 27 Die Rechtsfrage hinsichtlich der Sorgfaltspflichten des Beklagten und des Umfanges der Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin abweichend vom Landgericht zu beurteilen, sieht sich der Senat nicht durch den Inhalt der Zeugenaussage Dr. Z1 gehindert. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, weil nicht angezweifelt wird, dass die Zeugin die niedergelegten Erklärungen abgegeben hat. Es handelt sich auch vorliegend nicht um schwierige ärztliche Fachprobleme, die zwingend die Einholung eines Gutachtens erforderten. Vielmehr geht es darum, welcher Grad an Sicherheit zu verlangen ist, damit der Arzt davon entbunden sein kann, einer von der Aids-Ansteckung bedrohten Patientin die Erkrankung ihres Lebensgefährten zu verschweigen. Der Hauptgrund für das Versagen des Beklagten liegt nicht darin, dass er gegen ärztliche Standards bei der Behandlung eines Patienten verstoßen hat. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er eine falsch gewichtete Güterabwägung im Sinne des § 34 StGB vorgenommen hat. Randnummer 28 Dies zu beurteilen ist Aufgabe der Gerichte. Es ist dabei kein besonderes richterliches Erfahrungswissen erforderlich, dessen Herkunft und Quellen den Parteien mitzuteilen wäre (vgl. S. 11 der Berufungserwiderung). Randnummer 29 Indem der Beklagte von einer Unterrichtung der Klägerin abgesehen hat, ist ihm eine schuldhafte Verletzung von ärztlichen Pflichten anzulasten. Sein Unterlassen ist vorwerfbar, weil er nach richtiger Güterabwägung hätte einsehen müssen, dass er die Klägerin nicht der Todesgefahr, sich an Aids zu infizieren, aussetzen durfte. Randnummer 30 Trotz der von der Klägerin erhobenen Bedenken kann ein grober Behandlungsfehler des Beklagten nicht bejaht werden. Auf S. 8 und 9 der PKH-Entscheidung wird verwiesen. An dieser Einschätzung sind auch nicht unter Berücksichtigung dessen Abstriche vorzunehmen, dass der Beklagte als Arzt auch gehalten war, seine Patientin nicht zur Infektionsquelle für nahe Angehörige oder sonstige Dritte werden zu lassen (Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechtes S. 347). Dies ist zwar ein wichtiger Gesichtspunkt, den jeder Arzt im Auge zu halten hat. Dass der Beklagte dagegen verstoßen hat, ist objektiv - wie auch bereits die unterlassene Aufklärung über die Aids-Erkrankung des Lebensgefährten - als fehlerhaft anzusehen. Es ist aber nicht so, dass eine solche Fehlbewertung einem Arzt, der sich der Schweigepflicht unterworfen sieht, schlechthin nicht passieren darf. Wenn er sich auf Grund fahrlässiger falscher Wertung an einer Offenbarung gehindert sieht, ist das nicht damit vergleichbar, dass er eindeutige ärztliche Standards missachtet hätte. Randnummer 31 Damit kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, dass zu Gunsten der Klägerin Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zu gelten haben. Vielmehr obliegt ihr der volle Kausalitätsnachweis dahin, dass eine Information alsbald nach Kenntniserlangung des Beklagten im Januar 1993 ihre HIV-Infektion verhindert hätte. Diesen Beweis kann sie nicht erbringen. Wie bereits im PKH-Beschluss dargelegt (S. 10) spricht Überwiegendes dafür, dass ihre Infektion vor diesem Zeitpunkt erfolgt war. Die Sachkunde des Gutachters Privatdozent Dr. GA2 ist unzweifelhaft in hohem Maße gegeben. Er hat die von ihm gefundenen Ergebnisse durch wissenschaftliche Zitate abgesichert und einen aktuellen Kenntnisstand die Aidsforschung betreffend dokumentiert. Wenn die Klägerin meint, die Annahme des Gutachters, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Infektion vor 1993 spricht, sei nur eine vage Einschätzung, kann dem nicht gefolgt werden. Die verlangte Einholung eines weiteren Gutachtens(§ 412ZPO) käme nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Betracht, wenn Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestünden und ein anderer überlegene Forschungsmittel zur Verfügung hätte. Es spricht nichts dafür, das der benannte Obergutachter Prof. Dr. GA1 eine Infektion nach dem Januar 1993 bestätigen könnte. Die gegebene Begründung, dafür spreche ihr jetziger Gesundheitszustand, trägt nicht, denn sie hat es wohl allein den seit 1993 immer mehr verbesserten medikamentösen Möglichkeiten zu verdanken, dass es ihr relativ gut geht. Dass die Aids-Erkrankung noch nicht ausgebrochen ist, kann nicht als Anhaltspunkt dafür dienen, dass sie erst seit kürzerer Zeit infiziert ist. Maßgeblich ist die durchaus plausibel begründete Einschätzung des Sachverständigen, ausgehend von der Zahl der CD 4-Zellen ergebe sich rein rechnerisch ein vor Januar 1993 liegender Infektionszeitpunkt (S. 8 des Gutachtens vom 12.8.1998). Wenn er mangels genauerer Daten keine exakten Aussagen tätigen kann, spricht nichts dafür, dass dies einem anderen Sachverständigen möglich sein könnte. Randnummer 32 Demgemäß ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in einer besseren körperlichen Situation befände, falls sie gleich nach dem Januar 1993 medikamentös behandelt worden wäre. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die damals bis Anfang 1995 übliche Behandlung kaum erfolgversprechend gewesen ist. Soweit die Klägerin weitere für die Schmerzensgeldbestimmung wesentlichen Folgen der Aufklärungsunterlassung des Beklagten geltend macht, hat der Senat dazu auf S. 10 und 11 der PKH- Versagung Stellung genommen. Randnummer 33 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sie unterliegt (§ 97 I ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010442