Urteilsaufhebung bei wesentlichem Verfahrensmangel: Abfassung des Urteils erst 14 Monate nach dessen Verkündung Leitsatz Wesentlicher Verfahrensmangel bei Abfassung des Urteils erst 14 Monate nach dessen Verkündung Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 29. April 1998, 4 O 881/93, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. April 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kassel zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte ist Landwirt. Er beauftragte die Klägerin am 10. September 1990 auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen einen Güllebehälter aus Stahlbeton herzustellen. Randnummer 2 Die Klägerin führte den Auftrag im November 1990 aus. Der Beklagte nahm die Werkleistung mit Bauabnahmeschein vom 23. November 1990 ab. Über die erbrachten Leistungen erstellte die Klägerin ihre Rechnung vom 11. Dezember 1990 über 32.577,78 DM, deren Ausgleich der Beklagte wegen von ihm behaupteter Mängel und u.a. mit der Begründung verweigerte, die Beklagte habe nicht den Nachweis für die Dichtigkeit des Güllebehälters erbracht. Randnummer 3 Mit der Behauptung, die ihr übertragenen Werkleistungen mängelfrei erbracht zu haben, hat die Klägerin vom Beklagten mit der vorliegenden Klage Zahlung von 32.577,78 DM nebst Zinsen verlangt. Randnummer 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Er hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin erklärt. Die Klageforderung nach Darstellung des Beklagten übersteigende Schadensersatzansprüche hat er in Höhe von 177.305,72 DM nebst Zinsen widerklagend geltend gemacht. Randnummer 6 Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von vier Zeugen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Einnahme des Augenscheins. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 hat der Einzelrichter am Schluß der Sitzung folgendes Urteil verkündet: "Teilurteil Die Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten." Randnummer 7 Da den Parteien ein vollständig abgefaßtes Urteil in der Folgezeit nicht zugestellt wurde, hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 Berufung eingelegt und für die Berufungsbegründung Fristverlängerungen bis einschließlich 6. September 1999 erwirkt. Randnummer 8 Das Urteil wurde der Klägerin schließlich am 23. Juni 1999 zugestellt. Das vollständig abgefaßte Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, ist mit "Grund- und Teilurteil" überschrieben, und in den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt: Die Klage sei abzuweisen, weil die Klageforderung infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit gegenläufigen Schadensersatzansprüchen erloschen sei; der Widerklage sei hingegen insofern stattzugeben, als gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen sei, während die Höhe der Widerklageforderung noch aufgeklärt werden müsse. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Berufung am 6. September 1999 begründet. Sie trägt vor: Es sei fraglich, ob in Bezug auf die Widerklage überhaupt durch Urteil entschieden worden sei; denn nach dem Tenor der Entscheidung sei lediglich die Klage, nicht aber die Widerklage beschieden worden. Unabhängig davon sei ein Grundurteil auch nicht zulässig gewesen, weil nicht feststehe, daß der Beklagte von ihr Schadensersatz in einer die Aufrechnungsforderung übersteigenden Höhe verlangen könne. Tatsächlich stehe dem Beklagten keinerlei aufrechenbare Gegenforderung zu, weil sie, die Klägerin, die ihr obliegenden Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch des Beklagten gemäß § 635 BGB nicht gegeben. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 11 Hilfsweise begehrt sie, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.577,78 DM nebst 14,75 % Zinsen seit 20. Januar 1991 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie führt indes aus, es sei wohl geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das am 29. April 1998 verkündete, mit schriftlichen Gründen jedoch erst im Juni 1999 zugestellte Urteil als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO anzusehen sei. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht; denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO. Dieser Verfahrensmangel folgt daraus, daß zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des noch nicht vollständig abgefaßten Urteils und der endgültigen Abfassung des vollständigen Urteils nahezu 14 Monate vergangen sind. Diese Zeitspanne ergibt sich mangels des sonst üblichen Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darüber, wann das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, aus der Verfügung des Urteilsverfassers vom 15. Juni 1999, mit der die Zustellung des Urteils veranlaßt worden ist. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Urteil bereits zu einem früheren Zeitpunkt in vollständig abgefaßter Form vorlag und lediglich die Zustellung versehentlich nicht bewirkt wurde. Dies gilt um so mehr, als die schriftliche Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. März 1999 ebenso wie die Aktenanforderung des Oberlandesgerichts vom 1. Juni 1999 in den Akten vor dem vollständig abgefaßten Urteil abgeheftet sind. Randnummer 16 Gemäß § 315 Abs. 2 ZPO hätte das im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 29. April 1998 verkündete Urteil aber vor Ablauf von drei Wochen vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Konnte dies ausnahmsweise nicht geschehen, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist, ist innerhalb dieser Frist das von dem/den Richter(
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