Vorlage zum EuGH: Auskunftsanspruch hinsichtlich des Nachbaus geschützter Pflanzensorten bei Fraglichkeit von Benutzungshandlungen Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2001 wird aufgehoben. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 (GemSortVO in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (NachbauVO) dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nach der GemSortVO geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Abs. 2 SortenschutzVO in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat? Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.1999 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, einstweilen eingestellt. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin ist eine Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft, die von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern sowie Inhabern von Nutzungsrechten an geschützten Sorten ermächtigt worden ist, unter anderem deren Vergütungsansprüche für den Nachbau geschützter Sorten im eigenen Namen gegenüber Landwirten geltend zu machen. Die Ermächtigung umfaßt sowohl Sorten, die nach dem Deutschen Sortenschutzgesetz geschützt sind, als auch Sorten, die nach der VO(EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 (im folgenden- GemSortVO) geschützt sind. Der Beklagte ist Landwirt. Mit dem Klageantrag verlangt die Klägerin vom Beklagten Auskunft über den Umfang des von ihm als Landwirt in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) betriebene Nachbaus von insgesamt 525 im einzelnen bezeichneten Kartoffel- , Getreide-, Öl- und Eiweiß-Pflanzensorten; hierunter befinden sich 180 nach der GemSortVO geschützte Sorten. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Landwirt - ohne dass die Klägerin konkret vortragen müsse, dass der Beklagte eine bestimmte Sorte nachgebaut habe - Auskunft darüber zu erteilen, ob er Nachbau mit einer der im Klageantrag bezeichneten Sorten betrieben habe und gegebenenfalls in welchem Umfang dies geschehen sei. Diese umfassende, vom Nachweis einer Verletzungshandlung unabhängige Auskunftspflicht ergebe sich für die nach der GemSortVO geschützten Sorten aus Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortVO in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 der VO(EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (im folgenden: NachbauVO) und für die nach nationalem Sortenschutzrecht geschützten Sorten aus einer am Inhalt der GemSortVO orientierten Auslegung von § 10a des deutschen Sortenschutzgesetzes. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, die Klägerin habe den Bestand der Sortenschutzrechte sowie ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Rechtsinhaber nicht hinreichend dargelegt. Weiter gewährten auch die Vorschriften der GemSortVO und der NachbauVO nicht den geltend gemachten umfassenden Auskunftsanspruch; die Landwirte seien vielmehr lediglich verpflichtet, bei einer bekanntgewordenen konkreten Nachbauhandlung deren Umfang mitzuteilen. Dies gelte erst recht für den Auskunftsanspruch nach § 10a des deutschen Sortenschutzgesetzes. Im übrigen verstießen die im deutschen Sortenschutzgesetz enthaltenen Vorschriften über die Vergütungspflichtigkeit des Nachbaus gegen das Grundgesetz. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und insbesondere die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch nach Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortVO setze keinen substantiierten Vortrag dazu voraus, dass der Beklagte Nachbau betreibe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin macht außerdem geltend, die Berufung sei unzulässig, weil der Berufungsstreitwert den gemäß § 511a ZPO erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.500,-- DM nicht übersteige. Mit Beschluß vom 07.07.2000 hat der erkennende Senat den Streitwert des Berufungsverfahrens vorläufig auf 2.000,-- DM festgesetzt. Randnummer 2 II. Der Erfolg der Berufung hängt - jedenfalls soweit die Klage auf das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht gestützt ist - von der Auslegung der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich, 8 Abs. 2 NachbauVO ab. Vor der Entscheidung über die Berufung hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 Abs. 1 b), Abs. 2 EG um eine Vorabentscheidung zu der im Beschlußtenor gestellten Frage zu ersuchen. Randnummer 3 1. Über die Berufung kann nicht ohne Beantwortung der genannten Auslegungsfrage entschieden werden. Die Berufung ist zulässig (§ 511a ZPO), da - wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 07.07.2000 ausgeführt hat - der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000,-- DM beträgt. Der Senat ist zwar grundsätzlich befugt, den lediglich vorläufig festgesetzten Streitwert noch anderweitig festzusetzen. Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 20.07.2000 und vom 24.07.2000 geben hierzu jedoch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen Anlaß. Der Beklagte kann seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin den Bestand der Sortenschutzrechte sowie ihre Berechtigung zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Rechtsinhaber auf Zahlung von Nachbauvergütung nicht hinreichend dargelegt habe. Mit Schriftsatz vom 29.05.2000 hat die Klägerin als Anlage BK 1 in Kopie die zu dieser Darlegung erforderlichen Erklärungen der Rechtsinhaber sowie die Auszüge aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vorgelegt. Der Beklagte hat die Übereinstimmung dieser Kopien mit den Originalurkunden nicht in Abrede gestellt. Randnummer 4 Der Klägerin liegen nach ihrem eigenen Sachvortrag keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, ob der Beklagte überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO in Bezug auf die im Klageantrag bezeichneten und nach der GemSort- VO geschützten Sorten vorgenommen oder die fraglichen Sorten - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch daher nur zu, wenn die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortVO, 8 Abs. 2 NachbauVO dem Sortenschutzinhaber auch unter diesen Umständen einen umfassenden, daß heißt von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Auskunftsanspruch gegen jeden Landwirt gewährt. Randnummer 5 2. Der erkennende Senat hat Zweifel, ob die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortVO, 8 Abs. 2 NachbauVO in dem soeben genannten Sinn ausgelegt werden können. Nach Artikel 14 Abs. 3 GemSortVO handelt es sich bei der im 6. Spiegelstrich angesprochenen Übermittlung relevanter Informationen um eine derjenigen Bedingungen, die der Landwirt erfüllen muß, damit ihm der - an sich ebenfalls unter den allgemeinen Verbotstatbestand des Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO fallende - Nachbau im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GemSortVO ausnahmsweise erlaubt ist. Die Informationspflicht setzt daher nach der Systematik der Vorschriften eine Nachbauhandlung voraus, was dagegen spricht, dass etwa auch ein Landwirt, der keinen Nachbau betrieben hat, jedem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen hin mitteilen müßte, dass er bestimmte Sorten nicht nachgebaut habe; auch der Wortlaut von Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortVO legt eine solche Auslegung nicht nahe. Artikel 8 der NachbauVO, die als Durchführungsverordnung gemäß Artikel 14 GemSortVO nähere Bestimmungen unter anderem zur Auskunftspflicht des Landwirts im Zusammenhang mit dem Nachbau enthält, sieht in Abs. 1 zunächst vor, dass zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt, der von der Nachbaumöglichkeit Gebrauch macht, die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen vertraglich geregelt werden. Nur für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde, bestimmen sich die Einzelheiten der Auskunftspflicht nach Abs. 2 des Artikel 8 NachbauVO. Dies spricht dafür, dass Artikel 8 Abs. 2 NachbauVO lediglich regeln will, wie die Auskunft des Landwirts bei einer begangenen oder beabsichtigten Nachbauhandlung im einzelnen zu erfolgen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Wortlaut von Artikel 8 Abs. 2 NachbauVO. Zwar wird in der Aufzählung der relevanten Informationen ausdrücklich unterschieden zwischen der Angabe der Verwendung des Ernteerzeugnisses einer Sorte einerseits (Buchstabe
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