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OLG Frankfurt 3. Strafsenat 3 Ws 596/00, 3 Ws 597/00 Beschluss Vollzug der Sicherungsverwahrung: Zulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung in einem H

Vollzug der Sicherungsverwahrung: Zulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung in einem Haftraum Tenor Dem Antragsteller wird für die Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Rech

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, StVollzG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 1; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die "Übergangsvorschrift" des § 201 Nr. 3 StVollzG aber mit Bedacht keiner zeitlichen Befristung unterworfen. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß § 201 Nr. 3 StVollzG, obwohl als Übergangsvorschrift apostrophiert und obwohl seit dem Inkrafttreten des StVollzG bereits knapp 25 Jahre vergangen sind, nach wie vor geltendes Recht ist. Wortlaut, Gesetzesgeschichte und Gesetzessystematik belegen, daß diejenigen Übergangsvorschriften, die keine ausdrückliche Befristung enthalten, nicht etwa nur für einen von den Gerichten im Wege der Auslegung zu bestimmenden Zeitraum, sondern unbefristet, bis zu ihrer Aufhebung durch den Gesetzgeber, gelten sollen. Es gilt hier das gleiche wie für diejenigen "Übergangsvorschriften", deren zunächst im StVollzG enthaltene Befristungen vom Gesetzgeber nachträglich gestrichen worden sind (vgl. dazu Calliess/ Müller Dietz § 198 Rdn. 1). Randnummer 7 Die Fortgeltung der vom Gesetzgeber des Jahres 1976 als Übergangsvorschriften bezeichneten Vorschriften mag zwar - wie in der strafvollzugsrechtlichen Literatur zu Recht allseits betont wird (vgl. etwa Calliess/Müller-Dietz, a.a.0., m.w.N.;

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, § 18 Rdn. 2), bedauerlich erscheinen, sie ist als kriminalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers von den Gerichten gleichwohl bis zur Grenze des verfassungsrechtlich Erlaubten hinzunehmen. Diese Grenze ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Senat hält zwar an seiner Auffassung fest, derzufolge die Unterbringung eines Strafgefangenen (oder eines Sicherungsverwahrten) an seinem Recht auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) und den Europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener zu messen ist (Senatsbeschluß vom 15.08.1985 NStZ 1985, 572 m.w.N.). Diese Grundsätze sind etwa bei der Belegung eine Haftraumes, der lediglich eine Grundfläche von 11,54 Quadratmetern hat, mit drei Gefangenen verletzt (Senat a.a.0.), möglicherweise auch bei der Belegung eines ausreichend großen Haftraums mit mehr als 8 Personen (vgl. § 201 Nr. 3 StVollzG). Gleiches dürfte, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt, auch dann gelten, wenn ein Strafgefangener oder ein Sicherungsverwahrter nicht nur vorübergehend (§ 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) in einer mit mehreren Personen belegten Zelle untergebracht wird, ohne daß eine feste räumliche Abtrennung der Toilette, die einen Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleistet. vorhanden ist (vgl. OLG Hamm NJW 1967, 2024 ; zustimmend Calliess/Müller-Dietz § 144 Rdn. 1;

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§ 18Rdn.

6). Aus den dargelegten, insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen läßt es sich aber nach Überzeugung des Senats nicht entnehmen, daß die Unterbringung in einer Zweimannzelle - zumindest für Sicherungsverwahrte - schlechthin verboten wäre. Dergleichen wird, soweit ersichtlich, bislang weder in der Rechtsprechung noch in der strafvollzugsrechtlichen Literatur vertreten. Die Unterbringung in Mehrbettzellen wird zwar allseits für untunlich und rechtspolitisch kritikwürdig, nicht aber für rechtswidrig erachtet (vgl. nur Callies/Müller-Dietz, § 18 Rdn. 3 m.w.N.;

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, § 18 Rdn. 1 f; Pécic/Feest in AK-StVollzG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 4). Die Unterbringung in mit zwei Personen belegten Zellen ist im Inland (vgl. das Zahlenmaterial bei

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§ 18Rdn.

2) und im benachbarten Ausland keineswegs selten, sondern auch gegenwärtig noch weit verbreitet . Da sich aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Menschenwürde nur Auslegungskriterien und Mindestgrundsätze entnehmen lassen (vgl. dazu allgemein von Münch in von Münch/Kunig, GG,

  1. Aufl., vor Art. 1, Rdn. 66, 67, Art.1, Rdn. 32; Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht,
  2. Aufl., § 23 I, S. 172 m.w.N.), würde es das Gebot verfassungsrechtlicher Auslegung des StVollzG und das Verhältnis von Verfassungsrecht und schlichtem Gesetzesrecht überstrapazieren, wenn man dem Verfassungsrecht eine Regelung der Frage, ob in einer im übrigen ausreichend großen Zelle mit abgetrennter Toilette gegen ihren Willen nachts auch 2 Personen untergebracht werden dürfen, entnehmen wollte. Auch die besondere Stellung der Sicherungsverwahrten gebietet insoweit keine andere Beurteilung. Bei der Entscheidung, ob ein Gefangener oder ein Sicherungsverwahrter in einer mit einer oder mit mehr Personen belegten Zelle untergebracht wird, handelt es sich aber gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG um eine Ermessensentscheidung. Die Justizvollzugsanstalt hat insoweit eine Auswahlentscheidung zu treffen, die nachvollziehbaren und mit dem StVollzG vereinbaren Kriterien folgen muß (vgl.

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§ 18Rdn.

5: "Solange die Übergangsregelung des § 201 Rn. 3 eine gemeinschaftliche Unterbringung in der Ruhezeit zuläßt, gehört es zu den schwierigsten und ... wichtigsten vollzuglichen Entscheidungen, welche Gefangenen in welcher Zusammensetzung nachts gemeinschaftlich untergebracht werden."). Im Rahmen dieser Ermessensbetätigung sind neben vorrangigen - einzelfallbezogenen Gesichtspunkten insbesondere der Wiedereingliederung (hier gemäß § 129 Satz 2 StVollzG), der Gegensteuerung (§ 3 Abs. 2 StVollzG) und der Sicherheit und Ordnung (

a.a.0.) nach Auffassung des Senats auch die Dauer der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und die besondere Situation der Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen. Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, daß diesbezüglich der auch in § 131 StVollzG zum Ausdruck kommende Umstand eine Rolle zu spielen hat, daß der Verwahrte, der über das Maß seiner Schuld hinaus Freiheitsentzug hinzunehmen hat, für die Gemeinschaft quasi ein "Sonderopfer" (Rotthaus in Schwind/

§ 131Rdn.

2; Calliess/Müller-Dietz § 131 Rdn. 1) erbringt. Dann wenn, wie hier, nicht genügend Einzelzellen vorhanden sind, wird es deshalb aus den von der Strafvollstreckungskammer im einzelnen dargelegten Gründen unter Umständen geboten sein, die Einzelzellen dort, wo nicht andere (etwa unabweisbare Gründe der Behandlung oder der Sicherheit entgegenstellen) vorrangig mit Sicherungsverwahrten, die dies wünschen, zu belegen und eine Unterbringung in Zellen für mehrere Personen eher (geeigneten) Strafgefangenen zuzumuten. Dies könnte unter Umständen auch die Ausweitung einer Abteilung für Sicherungsverwahrte (§ 140 StVollzG) zu Lasten einer Abteilung des Strafvollzugs nötig machen. Die Justizvollzugsbehörde ist hier also gehalten, eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers würde in diesem Zusammenhang auch fehlerfreie Erwägungen dazu erfordern, weshalb die nötige Zahl von Einzelzellen nicht durch Umwidmung von bislang für Strafgefangene genutztem Haftraum bereit gestellt werden kann. Organisatorische Erwägungen werden sich, insbesondere mittel- und langfristig, insoweit zumindest nicht ohne weiteres entgegenhalten lassen. Der Anspruch gerade der Sicherungsverwahrten auf weitestmögliche Rücksichtnahme auf ihre Intimsphäre wird im Rahmen dieser Ermessensbetätigung hervorgehobenes Gewicht haben müssen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Ermessensbetätigung hat auch der in der Strafvollzugsliteratur gegebene Hinweis Berechtigung, demzufolge die Vollzugsbehörde je länger das StVollzG gilt, desto stärker genötigt ist, den Umstand, daß sie den gesetzlichen Anforderungen des § 18 StVollzG noch nicht genügt und weiterhin die von § 201 StVollzG eröffnete Möglichkeit in Anspruch nimmt, zu rechtfertigen (

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§ 201Rdn.

4; zustimmend Calliess/Müller-Dietz § 201 Rdn. 2, vgl. auch Feest § 201 Rdn. 1). Der Senat vermag aber aufgrund des im angefochtenen Beschluß mitgeteilten Sachstands diesbezüglich bislang keine Reduzierung des der Justizvollzugsanstalt insoweit zustehenden Ermessensspielraums "auf Null" zu erkennen. Es ist vielmehr geboten, der Justizvollzugsanstalt zunächst Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats erneut eingehend in eine Ermessensprüfung einzutreten. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die JVA eine solche umfassende Prüfung bislang nicht vorgenommen hat, so daß die Sache nicht nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sondern Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu verfahren war. Randnummer 8 Der angefochtene Kammerbeschluß ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller in einer Zelle untergebracht war, deren Toilettenbereich bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung möglicherweise noch für wenige Tage nicht abgetrennt war. Denn der Kammerbeschluß, der sich auf diesen Umstand nicht stützt, enthält insoweit keine ausreichenden Feststellungen, zudem stand offenbar Abhilfe jedenfalls unmittelbar bevor, vgl. § 146 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Sie berücksichtigt, daß der Antrag des Antragstellers einen zwar aufgrund des Teilerfolgs der Rechtsbeschwerde nur noch vorläufigen, im vorliegenden Verfahren aber gleichwohl umfassenden Erfolg erzielt hat. Randnummer 9 Die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts erscheint auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren angemessen (§§ 13, 25, 48a GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010531

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