(1996), BGB, Art. 17 EGBGB, Rn. 233; Erman-Hohloch, BGB,
- Aufl., Art. 17 EGBGB, Rn. 35). Randnummer 11 Soweit die Auffassung vertreten wird, der im anzuwendenden ausländischen Recht vorgesehene Sühneversuch könne auch eine sachliche Voraussetzung der Scheidbarkeit sein (vgl. Soergel-Schurig, BGB,
- Aufl., Art. 17, Rn. 57), ist jedenfalls dieser Schluß bei den vorliegenden Gegebenheiten aus der Regelung des kroatischen Rechts nicht zu ziehen. Anders als Artikel 60 des genannten kroatischen Gesetzes über die Ehe und über die Familienbeziehungen, der in seinem Absatz 1 auf das vorrangig abzuwickelnde Sühneverfahren gemäß Art. 59 verweist und in Absatz 2 bei nicht Einhaltung dieser Vorgabe die Abweisung des gleichwohl gestellten Scheidungsantrags vorsieht und damit eine enge Verknüpfung zwischen Sühneversuch und Ehescheidung herstellt, räumt Artikel 61 Abs. 2 für den Fall, daß die scheidungsbegehrenden Ehegatten zwar im Ausland leben, aber gemeinsame minderjährige Kinder haben, dem zuständigen Vormundschaftsorgan ein gewisses Ermessen dahingehend ein, ob es das Sühneverfahren durchführen will oder nicht. Diese flexible Regelung spricht kollisionsrechtlich für eine prozeßrechtliche Zuordnung. Randnummer 12 Das deutsche Familiengericht ist nicht daran gehindert, und es ist ihm im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatstaat der Parteien sogar anzuraten, im Hauptverfahren in autonomer rechtsvergleichender Qualifikation die kroatischen Scheidungsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar mit Hilfe des deutschen Verfahrensrechts herzustellen sind, mit dem gegebenen Rechtsinstrumentarium funktional zu ersetzen (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, a.a.O., Einl. v. Art. 3 EGBGB, Rn. 27 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen). So ermöglicht das deutsche Verfahrensrecht, das bis zum Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes am 01.07.1977 den obligatorischen gerichtlichen Sühneversuch kannte, auch jetzt noch die Durchführung eines Versöhnungsversuchs. Beispielsweise sieht § 614 Abs. 2 ZPO (sogar) die amtswegige Aussetzung des Scheidungsverfahrens vor, wenn nach der freien Überzeugung des Familiengerichts Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Eine solche Folgerung wird in der Regel nur aus einem auf Versöhnung angelegten Gespräch mit den Ehegatten zu ziehen sein (zur Möglichkeit einer Sühneverhandlung nach deutschem Recht, siehe OLG Karlsruhe, a.a.O., 168, 169 sowie Staudinger/von Bar/Mankowski, a.a.O., Art. 17, Rn. 233). Auch ist der Gedanke, daß die Interessen minderjähriger Kinder am Fortbestand der Ehe ihrer Eltern Berücksichtigung finden können, dem deutschen Recht nicht fremd (vgl. § 1568 BGB). Randnummer 13 Im Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen des kroatischen Scheidungsrechts kann hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Scheidungsantrags nicht verneint werden. Das auf Artikel 54 des kroatischen Gesetzes über die Ehe und über die Familienbeziehungen gestützte Scheidungsbegehren, dem der Antragsgegner zustimmt, verlangt eine schwere und dauerhafte Störung der Ehebeziehungen, die nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin aller Voraussicht nach darin liegen dürfte, daß sich der Antragsgegner einer anderen Partnerin zugewandt hat. Randnummer 14 Der Beschwerde war daher jedenfalls im Hinblick auf die objektiven Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung der Erfolg nicht zu versagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010546