Langfristiger Werkvertrag: Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bestellers Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 12 O 801/93 nachgehend BGH, 14. Januar 2003, X ZR 4/01, Revision nicht angenommen. Tenor Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 06.10.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitut erbracht werden. Die Beklagte zu 1) ist mit 1.280.873,80 DM beschwert. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien schlossen am 11./14.02.1992 eine "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Realisierung des ...". Bestandteil dieser Vereinbarung war ein "Werkvertrag zur Realisierung des ...", in welchem auf ein von der Klägerin erstelltes Grob-Sollkonzept vom 27.11.1991 verwiesen wurde; dieses Grob-Sollkonzept hatte die Beklagte zu 1) im Zuge der dem Vertragsschluß vorangegangenen Verhandlungen von der Klägerin erhalten. Randnummer 2 In der "Vereinbarung" hielten die Parteien fest, daß die Beklagte die Leistungen aus dem "Werkvertrag" im Zeitraum von März 1992 bis Juni 1993 erbringen sollte. In den AGB der Klägerin -- welche ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben wurden -- heißt es unter anderem "der Kunde stellt sicher, daß alle für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig ... erbracht werden". Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke einschließlich späterer ergänzender Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 7 zur Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 3 Die Klägerin betraute mehrere Mitarbeiter unter anderem damit, der Beklagtenseite die zur Erstellung des Pflichtenheftes notwendigen Informationen an die Hand zu geben. In diesem Zusammenhang führten Mitarbeiter der Beklagten zunächst Interviews, erstellten später zunehmend schriftliche Fragenkataloge. Randnummer 4 Zwischen den Beteiligten wurde nach und nach offenbar, daß sich die Fertigstellung des Projekts verzögern würde; in verschiedenen Schreiben und persönlichen Gesprächen wurden die Gründe der Verzögerung diskutiert. Auf Anlagen K 9 bis 19, 24 bis 26 zur Klageschrift, B 8, 9 zur Klageerwiderung wird Bezug genommen. Randnummer 5 Am 13.07.1993 kamen die Beteiligten zu einer "Krisensitzung" zusammen. Nachdem die Klägerin die Ergebnisse dieser "Krisensitzung" durch ihren Anwalt hatte zusammenfassen und das "Ergebnisprotokoll" der Beklagten zu 1) hatte zukommen lassen, wies die Beklagte zu 1) dieses "Ergebnisprotokoll" als inhaltlich unrichtig zurück und warf der Klägerin vor, sie habe die zur konstruktiven Bearbeitung des Auftrages notwendigen Informationen nicht gegeben; sie stellte gleichzeitig die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Projektvertrages in den Raum. Bereits mit Schreiben vom 15.07.1993 hatte die Beklagte ihrerseits die Ergebnisse der "Krisensitzung" zusammengefaßt, und dieser Zusammenfassung hatte der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.1993 widersprochen. Die Beklagte zu 1) monierte mit Schreiben vom 05. und 11.08.1993 erneut Verzögerungen in der mitwirkenden Bearbeitung von Seiten der Klägerin und setzte unter Kündigungsandrohung Frist zur Beantwortung offener Fragen. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die Qualität der bisherigen Leistungen der Beklagtenseite ein und teilte deren -- der Beklagtenseite ungünstiges -- Ergebnis mit. Mit Schreiben vom 26.08.1993 drohte die Beklagte zu 1) der Klägerin an, "den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern in Kürze keine vernünftige Einigung zustande kommt". Die Klägerin antwortete unter dem 27.08.1993 mit dem Vorschlag, das Projekt einverständlich zu beenden. Mit Schreiben vom 31.08.1993 erklärte die Beklagtenseite die fristlose Kündigung. Zum Inhalt der zitierten Schriftstücke wird auf die Anlagen K 25, 26, 29 bis 33 zur Klageschrift, B 13, 14 zu Klageerwiderung und BB 1 zur Berufungserwiderung vom 29.03.1995 verwiesen. Randnummer 6 Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Randnummer 7 Sie hat -- nach Erlaß eines Grund- und Teilurteils am 30.08.1994 und Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des Senats vom 28.06.1996 -- vorgetragen, die Beklagtenseite habe die Interviews, die zur Ermittlung der betrieblichen Gegebenheiten und der Anforderungen an das System notwendig waren, nicht fachgerecht geführt; die schriftlich gestellten Fragen hätten die Auftraggeberin zum Teil überfordert. Der sachliche Grund für das Scheitern des Projekts habe in einer insgesamt unzureichenden Projektplanung- und Bearbeitung auf Beklagtenseite gelegen; im Juli/August 1993 sei der Abbruch des Projekts von Beklagtenseite geradezu planmäßig provoziert worden. Randnummer 8 Die Kündigung sei -- deshalb -- mit der Folge unwirksam gewesen, daß die Beklagten Schadensersatz zu leisten hätten. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 50.000,00 DM zuzüglich 6,5 % Jahreszins hieraus dem 07.04.1993 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 1.230.873,80 DM zuzüglich 6,5 % Jahreszins aus 75.000,00 DM seit dem 24.02.1992, aus 20.000,00 DM seit dem 30.03.1993, 250.000,00 DM seit dem 29.12.1992, aus 125.000,00 DM seit dem 09.03.1993 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, daß der Beklagten zu 1) aus und in Zusammenhang des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt keine Ansprüche gegen sie zustehen, 4. festzustellen, daß der Beklagten zu 2) aus und in Zusammenhang des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Ansprüche gegen sie zustehen. Randnummer 10 Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 511.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr -- der Beklagten zu 1) -- die notwendigen Informationen nicht geliefert, sei in der ihr obliegenden Mitwirkung laufend hinter den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zurückgeblieben. Schon das vor Vertragsschluß formulierte "Grob-Sollkonzept" habe im EDV-Bereich geltenden Anforderungen an ein "Grob-Soll" nicht entsprochen, habe lediglich den "Ist-Zustand" festgehalten, und schon dieses Versäumnis habe eine mehrmonatige Verzögerung der Arbeiten nach sich gezogen. Insgesamt habe die ungenügende Mitarbeit der Klägerin das Projekt verzögert und -- für die Beklagte zu 1) -- verteuert. Die Klägerin sei zuletzt nicht mehr bereit gewesen, das Projekt fortzusetzen. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; auf die gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. Dipl.-Ing. ... vom 28.11.1997 und 17.04.1998 wird verwiesen. Randnummer 15 Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat die Kammer die unter Ziffern 1 und 2 gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Randnummer 16 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1). Randnummer 17 Sie trägt vor, sie habe das Vertragsverhältnis zu Recht gekündigt, da die Klägerin die gebotene Mitwirkung beharrlich vernachlässigt habe. Ausgehend von umfangreichen Fragenkatalogen, wie sie der Klägerin mit Telefax vom 05.11.1992 unterbreitet wurden, sei über die Krisensitzung vom 13.07.1993 hinaus und bis zuletzt eine große Zahl von Fragen aus verschiedenen -- neun -- Themenbereichen offen geblieben. Die Klägerin habe vor der Kündigung definitiv erklärt, eine Fortsetzung des Projekts komme für sie nicht mehr in Betracht. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.10.1998 -- Geschäftsnummer 12 0 801/93 -- abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie trägt vor, nachdem man im "Krisengespräch" vom 13.07.1993 über eine Fortführung des Projekts einig gewesen sei, sei die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, das Projekt mit dem Ziel einer Klärung der offenen Fragen weiter zu bearbeiten; sie habe die Klägerin aber mit Telefaxschreiben "überflutet" und Fragen vorgelegt, welche die Mitarbeiter der Klägerin zum Teil nicht hätten beantworten können. Randnummer 21 Wegen des beiderseitigen Parteivortrages im übrigen und einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze sowie die in ihnen in Bezug genommenen Schriftstücke verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat -- Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 -- die Beklagte zu 1) zutreffend dem Grunde nach für verpflichtet gesehen, der Klägerin Schadensersatz wegen der wirtschaftlichen Folgen der Kündigung des Vertragsverhältnisses zu leisten. Randnummer 23 1. Rechtliche Grundlage des Schadensersatzanspruchs ist der Gesichtspunkt positiver Forderungsverletzung; die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung stellt ebenso wie das unberechtigte Sich-Los-Sagen vom Vertrage eine Verletzung der Leistungstreuepflicht -- der Pflicht, die Verwirklichung des Vertragszweckes und den Leistungserfolg nicht zu gefährden -- dar; die Verletzung der Leistungstreuepflicht eröffnet den Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (BGHZ 49, 59; 65, 374; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 267 Rz 114, 124). Mit der Kündigungserklärung vom 31.08.1993 sagte die Beklagte sich in diesem Sinne ernsthaft und endgültig von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage los. Randnummer 24 Daß diese Kündigungserklärung ernsthaft und endgültig war, daß sie das "letzte Wort" der Beklagten zu 1) darstellte, wird von ihr nicht in Zweifel gerückt; das hat der Senat auch in seinem Urteil vom 28.06.1996 -- Bl. 3 Abs. 3 -- im einzelnen dargelegt. Randnummer 25 Die Kündigung war auch vertragspflichtwidrig; denn die Beklagte zu 1) war zur Kündigung nicht berechtigt: Randnummer 26 2. § 643 BGB trug die Kündigung nicht. Nach dieser Vorschrift gilt der Werkvertrag als aufgehoben, wenn die Unternehmerin -- hier: die Beklagte zu 1) -- der Bestellerin -- hier: der Klägerin -- fruchtlos Frist zur "Nachholung" einer der Bestellerin obliegenden Mitwirkungs(handlung) gesetzt hat. Fordert § 643 Satz 1 BGB in diesem Zusammenhang, die Unternehmerin müsse "eine angemessene Frist mit der Erklärung ... bestimmen, daß "sie den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde", dann bedeutet dies, daß die Kündigungsandrohung in einer Eindeutigkeit ausgesprochen sein muß, die bei der Bestellerin keinen Zweifel daran läßt, daß die Unternehmerin das Vertragsverhältnis nur fortsetzen wird, wenn die Bestellerin fristgerecht handelt. Daraus folgt in der Umkehrung, daß die bloße Erklärung, sich eine Kündigung vorbehalten zu wollen -- mit anderen Worten: erst nach Fristablauf prüfen zu wollen, ob nunmehr gekündigt werde -- den Anforderungen des § 643 BGB nicht gerecht wird (Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl. 2000, § 643 Rz 20; Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl. 2000, § 643 Rz 2). Randnummer 27 Nur eine im letztgenannten Sinne un-eindeutige Erklärung hatte die Beklagte zu 1) aber vor der Kündigung abgegeben: Sowohl in ihrem Schreiben vom 05.08. als auch in ihrem Schreiben vom 11.08.1993 hatte sie als Folge der Fristversäumung inhaltlich gleichartig festgehalten, "nach Ablauf der Frist behalten wir uns vor ... den Vertrag fristlos zu kündigen" bzw. "sollten wir bis zum Ablauf der Frist die erforderlichen Antworten nicht erhalten, sehen wir uns gezwungen, weitere Verzugsrechte geltend zu machen". Daß sie ganz entsprechend dem Wortlaut dieser Passagen keinen "Automatismus" im Sinne einer zwangsläufigen Aufeinanderfolge fruchtlosen Fristablaufs und Vertragsbeendigung sah, dokumentierte die Beklagte zu 1) selbst dadurch, daß sie nach Fristablauf einen Gesprächstermin mit der Klägerin vereinbarte, in welchem das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Randnummer 28 Auch später gab die Beklagte zu 1) keine Erklärung i. S. d. § 643 Satz 1 BGB mehr ab: In dem Schreiben vom 26.08.1993, in welchem sie den Gesprächstermin absagte, heißt es nur noch allgemein "möchten wir Ihnen ankündigen, daß wir uns gezwungen sehen, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern in Kürze keine vernünftige Einigung zustande kommt". Randnummer 29 3. Die Kündigung vom 31.08.1993 war auch nicht als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam. Eine solche Kündigung wurde zwar nicht unter dem Gerichtspunkt einer Gesetzeskonkurrenz in dem Sinne vorab ausgeschlossen, daß § 643 BGB als werkvertragliche Sonderregelung jegliche anderweitige Kündigungsmöglichkeit in Zusammenhang mit einer objektiv ungenügenden Mitwirkung der Bestellerin in der Herbeiführung des vereinbarten Leistungserfolges ausschlösse. Erschöpft sich die auf das versprochene Werk bezogene Pflichtenbeziehung der Beteiligten nicht darin, daß der Unternehmer das Werk schlicht einseitig herzustellen (und der Besteller es lediglich abzunehmen) habe, kann es vielmehr nur im längerfristigen Wechselspiel gegenseitiger Information und Unterstützung erstellt werden, dann nähert sich das werkvertragliche Verhältnis einem Dauerschuldverhältnis so weit an, daß allgemeine Grundsätze, die die Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen prägen, auf das werkvertragliche Verhältnis anzuwenden sind. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört es, daß eine Kündigung aus wichtigem Grund stets eröffnet bleiben muß (BGHZ 29, 172; NJW 1989, 1483; Palandt-Heinrichs, § 241 Rz 18 bis 20). Darüber, daß die Unternehmerin auf dieser rechtlichen Grundlage das längerfristig angelegte werkvertragliche Verhältnis kündigen kann, besteht in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz auch Einigkeit; umstritten ist allerdings, inwieweit die Unternehmerin auch bei einer "allgemeinen" Kündigung aus wichtigem Grunde dann die besonderen Voraussetzungen des § 643 BGB beachten muß, wenn der Unternehmerin die Fortsetzung des werkvertraglichen Verhältnisses gerade deshalb unzumutbar geworden ist, weil die Bestellerin nicht im gebotenen Maße das Ihre getan hat, um den Leistungserfolg zu fördern, wenn sie also ungenügend "mitgewirkt" hat (vgl. hierzu BGH WB 1963, 160; Staudinger-Peters, § 643, Rz 20 f.). Das aber kann hier dahinstehen: Randnummer 30 Zwar war das auf die Programmentwicklung nach den betrieblichen Anforderungen der Klägerin ausgerichtete werkvertragliche Verhältnis im umschriebenen Sinne auf Dauer angelegt -- die Parteien waren bereits ursprünglich von einer mehr als einjährigen Bearbeitungszeit ausgegangen --, und es erforderte eine ständige Mitwirkung der Bestellerin; ein wichtiger Grund, der der Beklagten zu 1) die fristlose Kündigung eröffnet hätte, hatte sich aber nicht ergeben. Nach Prüfung der Umstände des Falles und Abwägung der Interessen beider Parteien sieht der Senat nicht, daß der Beklagten zu 1) die Fortsetzung des werkvertraglichen Verhältnisses zur Klägerin nicht hättet zugemutet werden können. Randnummer 31 Die Umstände, aufgrund deren sich die Beklagte zu 1) zur Kündigung entschloß, entsprangen -- soweit die Beklagte 1) es offenbart hat -- im wesentlichen zwei sachlich miteinander verbundenen Komplexen: Dies war zum einen ein Klima wechselseitiger Vorwürfe, an der Verzögerung der Arbeiten "schuld zu sein", letztendlich gipfelnd in wechselseitigen Anregungen oder Androhungen, die Zusammenarbeit zu beenden. Dies war zum anderen -- konkret aus der Sicht der Beklagten zu 1) -- die sachliche Grundlage dieser Vorwürfe, die Problematik zureichender oder eben unzureichender Mitwirkung der Klägerin. In beiderlei Hinsicht aber läßt sich eine Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien, welche eine am Vertragszweck orientierte, förderliche Zusammenarbeit ausgeschlossen hätte, nicht feststellen. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.