Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zuständige Behörde für Geschwindigkeitsmessung; Entfernung der Meßstelle von dem die Geschwindigkeit einschränkenden Verkehrszeichen Tenor Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (4.1.2001). Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h, begangen am 24.9.1998 um 17.10 Uhr auf der B 43 in Fahrtrichtung Gb. in der Gemarkung Bh., durch Urteil vom 20.7.2000 einer Geldbuße von 150,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Randnummer 2 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Randnummer 3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist bereits gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, so daß es ihrer beantragten Zulassung nicht bedarf. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Randnummer 4 Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zur äußeren und inneren Tatseite. Die Ausführungen zum Meßverfahren und zu der ermittelten Geschwindigkeit sind rechtsfehlerfrei erfolgt. In der Begründung der Rechtsbeschwerde werden Einwände insoweit nicht erhoben. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Betroffene vielmehr den Tatvorwurf eingeräumt. Randnummer 5 Es kann dahinstehen, ob der Betroffene tatsächlich rügt, die Ordnungsbehörde der Gemeinde Bh. sei für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung an einer Bundesstraße nicht zuständig gewesen, und ob er ein daraus etwa folgendes Verwertungsverbot mit der hierfür grundsätzlich erforderlichen Verfahrensrüge ausreichend begründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend gemacht hat oder ob er lediglich geltend machen will, die Ortspolizei der Stadt Bh. habe bei der Messung nicht die Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen, sondern nur diejenigen des Bundes anwenden dürfen. Denn die Ordnungsbehörde der Gemeinde Bh. war jedenfalls für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung zuständig. Nach § 26 StVG bestimmt die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung diejenige Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung der hier vorliegenden Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG sachlich zuständig ist. Von dieser Ermächtigung hat der hessische Verordnungsgeber durch die "Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des StVG" vom 7.4.1992 (GVBl 1992, S. 134) Gebrauch gemacht und damit die sachliche Zuständigkeit der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde begründet (§ 3 S. 1 der genannten Verordnung). Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind allein über das Gemeindegebiet verlaufende Bundesautobahnen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 2 der genannten Verordnung; vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.1993 - 2 Ws (B) 743/93 OWiG). Randnummer 6 Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein Regelfall nach § 2 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.