Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Schadensersatzanspruch der Eltern eines mißgebildeten Kindes gegen den Arzt wegen Behandlungsfehlers Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 3 O 112/99 Tenor Auf die Berufung wird das am 4.2.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden -- Az. 3 O 112/99 -- abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die von ihm in dem Zeitraum vom 1.6.1989 bis zum 31.7.1999 an das am 24.5.1988 geborene Kind ... erbrachten Sozialleistungen (Pflegegeld und Transportkosten) 101.241,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.10.1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Sozialleistungen zu erstatten, die er an das Kind ... wegen seiner Behinderung seit dem 27.9.1999 zu erbringen hat. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,00 DM abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 201.241,98 DM. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Frauenärztin, die Erstattung von Sozialhilfeleistungen und Beförderungskosten, die er für das Kind ... aufgebracht hat. Randnummer 2 ... ist das Kind von ... und .... Die Beklagte betreute ... während ihrer Schwangerschaft als Frauenärztin. ... wurde am 24.05.1988 mit einer schweren Mißbildung geboren. Das Kind leidet infolge einer Spina bifida unter einer Querschnittslähmung unterhalb des Wirbels C 6 mit Blasen- und Mastdarmlähmung, außerdem einem Hydrozephalus sowie Harnwegsinfekten und Pneumonien. Randnummer 3 Durch Urteil des Senats vom 25.07.1997, Az.: 8 U 217/92, wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern von ... allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch ärztlich fehlerhaftes Verhalten im Zusammenhang mit dem vorgeburtlichen Mißbildungsausschluß bei dem Kind entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und noch übergehen (Bl. 22 d.A.). Randnummer 4 Im vorliegenden Prozeß sind die Behandlungsfehler der Beklagten bei der Überwachung der Schwangerschaft ihrer Patientin ... unstreitig. Nicht bestritten wird auch, dass die Eltern des Kindes sich bei Kenntnis der Mißbildung für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten. Randnummer 5 Der Kläger hat von Juni 1989 bis 01.04.1995 Hilfe zur Pflege gem. §§ 68 f. BSHG geleistet. Empfänger der Zahlungen war .... Auf die Bewilligungsbescheide vom 19.07.1989 bis 21.03.1995, Bl. 38-86 d.A., wird ergänzend Bezug genommen. Außerdem hat der Kläger die Transportkosten des Kindes zur Friedrich von Bodelschwingh-Schule für Körperbehinderte in Wiesbaden gem. § 161 des Hessischen Schulgesetzes übernommen. Auf die Belege Bl. 87-93 d.A. wird verwiesen. Die Leistungen des Klägers sind insoweit unstreitig. Randnummer 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Eltern des Kindes gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung seien gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf ihn übergegangen. Zumindest sei § 116 SGB X analog anzuwenden, wenn wie hier Verletzter und Leistungsempfänger nicht identisch seien. Bei anderer Auffassung sei ein Anspruch aus Drittschadensliquidation gerechtfertigt. Randnummer 7 Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat der Kläger vorgetragen, es bestehe die Möglichkeit, dass für ihn weitere zur Zeit noch nicht absehbare Kosten entstünden, zum Beispiel für eine Heimunterbringung. Randnummer 8 Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die in der Zeit vom 01.06.1989 bis zum 31.07.1999 an das Kind ..., geboren am 24.05.1988, erbrachten Sozialleistungen einen Betrag in Höhe von 101.241,98 DM zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus seit Klagezustellung (7.10.1999), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass er an das Kind ... behinderungsbedingt Sozialleistungen erbringen muß, soweit dieser nicht durch den Klageantrag zu 1) erfaßt ist. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle im vorliegenden Fall die Einheit des Leistungsgrundes. Sozialleistungen und Schadensersatzanspruch müßten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht deckungsgleich sein. Die Eheleute ... hätten aber keinen Anspruch auf die Sozialleistungen des Klägers, vielmehr bestünde ein solcher Anspruch allein in der Person des Kindes .... Es liege daher kein kongruenter Schaden vor. Dies gelte sowohl für die Schülerbeförderungskosten als auch für das Pflegegeld. Eine analoge Anwendung von § 116 Abs. 1 SGB X komme unter diesen Umständen ebensowenig in Betracht wie eine Drittschadensliquidation. Randnummer 11 Das Landgericht hat die Klage durch ein am 04.02.2000 verkündetes Urteil, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird (Bl. 127 - 131 d.A.), abgewiesen und ausgeführt, es handele sich um einen Anspruch des Kindes und nicht der Eltern auf Sozialleistungen. Das Kind habe aber keinen Schaden erlitten, da es bei fehlerfreier Arztleistung abgetrieben worden wäre. Die Eltern treffe wegen eines eigenen Anspruchs des Kindes insoweit keine Unterhaltspflicht. Eine analoge Anwendung von § 116 Abs. 5 SGB X komme nicht in Betracht. Das gelte gleichermaßen für die Drittschadensliquidation. Im übrigen handele es sich bei der Beförderung des Kindes zur Schule nicht um Leistungen nach dem SGB X sondern nach § 161 Hessisches Schulgesetz . Randnummer 12 Gegen diese ihm am 25.02.2000 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 27.03.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.05.2000 begründet. Randnummer 13 Er vertritt die Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe seine Rechtsprechung zwischenzeitlich modifiziert und beruft sich auch auf verschiedene BGH-Entscheidungen. Der Kläger räumt ein, dass das Kind ... von Gesetzeswegen einen eigenen Anspruch auf die von ihm erbrachten Leistungen hat. Seine, des Klägers, Leistungspflicht lasse die Unterhaltspflicht der Eltern unberührt. Allerdings hätte er dann keine Leistungen erbringen müssen, wenn die Beklagte den Eltern bereits damals ihre Schäden ersetzt hätte. Es könne nicht angehen, dass derartige Lasten der Allgemeinheit auferlegt würden, weil die Eltern selbst nicht in der Lage seien, die Bedürfnisse des Kindes selbst zu befriedigen. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass § 116 Abs. 1 SGB X analog anzuwenden sei, weil der Zweck des Gesetzes darin bestehe, eine Entlastung des Schädigers auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern. Eine Regelungslücke sei gegeben. Er habe auch Ansprüche aus Drittschadensliquidation, da sich der Schaden von den Eltern auf ihn, den Kläger, verlagert habe. Randnummer 14 Der Kläger trägt im übrigen vor, die Eltern von ... hätten Ansprüchen auf Ersatz von Pflegeaufwand und Transportkosten in Höhe von 45.687,42 DM bzw. 55.554,56 DM an ihn, den Kläger, abgetreten (Beweis: Zeugnis von ... und ..., Bl. 228 d.A.). Randnummer 15 Schließlich nimmt er Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die in der Zeit vom 01.06.1989 bis zum 31.07.1999 an das Kind ..., geboren am 24.05.1988, erbrachten Sozialleistungen einen Betrag in Höhe von 101.241,98 DM zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus seit Klagezustellung (7.10.1999), wobei an erster Stelle die von Gesetzes wegen übergegangenen Ansprüche und hilfsweise die abgetretenen Ansprüche geltend gemacht werden, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass er an das Kind ... behinderungsbedingt Sozialleistungen erbringen muß, soweit dieser nicht durch den Klageantrag zu 1) erfaßt ist. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Hilfsweise beantragt sie, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und ihr zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen. Randnummer 19 Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass sie an die Eltern von ... beträchtliche Zahlungen geleistet habe, die sie im einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 1.9.2000 (Bl. 222 d.A.) darlegt. Sie vertritt die Auffassung, dass auch ein Anspruch des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommt. Randnummer 20 Hinsichtlich der Abtretung meint sie, die Ansprüche der Eltern des Kindes ... aus dem Vorprozess -- Az. 8 U 217/92 -- seien durch das dort ergangene Urteil vom 25.7.1997 rechtskräftig festgestellt und könnten vom Kläger nicht erneut geltend gemacht werden. Randnummer 21 Auch sie wiederholt schließlich ihr Vorbringen erster Instanz. Randnummer 22 Wegen des Parteivortrags im übrigen wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 26.5.2000 (Bl. 152 - 163 d.A.), auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 12.7.2000 (Bl. 201 - 208 d.A.) sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 28.7.2000 (Bl. 209 - 213 d.A.), vom 1.9.2000 (Bl. 221,222 d.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 8.8.2000 (Bl. 214 - 216 d.A.), vom 18.8.2000 (Bl. 224,225 d.A.) und vom 10.10.2000 (Bl. 226 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 24 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Pflegegeld aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 90 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit den Unterhaltsansprüchen von ... gegen ihre Eltern zu. Der Anspruch auf Ersatz der Transportkosten ergibt sich aus der Abtretung derartiger Ansprüche durch ... und ... an den Kläger. Randnummer 25 Ein Forderungsübergang gemäß der vorrangigen Norm des § 116 Abs. 1 SGB X hat nicht stattgefunden, denn nach dieser Vorschrift gehen nur Schadensersatzansprüche über. Solche Ansprüche stehen ... gegen die Beklagte jedoch nicht zu, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Wenn nämlich die Beklagte keinen ärztlichen Behandlungsfehler begangen hätte, wäre die Missbildung der Leibesfrucht rechtzeitig erkannt worden und die Eltern des Kindes hätten die Schwangerschaft abbrechen lassen. In diesem Fall wäre ... nicht geboren worden. Kommt das Kind gleichwohl mit seiner Behinderung zur Welt, stellt dies daher keinen Schaden des Kindes dar. Zudem war die Behinderung durch die Missbildung der Leibesfrucht im Mutterleib bereits angelegt. Randnummer 26 Vielmehr steht den Eltern des Kindes ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Ersatz allen materiellen Schadens gerichtet ist, der ihnen durch den Behandlungsfehler der Beklagten beim Ausschluss von Missbildungen des Kindes entstanden ist und noch entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 25.7.1997 im Rechtsstreit der Eltern ... und ... gegen die Beklagte und andere Ärzte rechtskräftig festgestellt hat (Az. 8 U 217/92, Bl. 21 - 25 d.A.). Randnummer 27 Aus diesem Grund mangelt es im Streitfall an der sachlichen Kongruenz zwischen Sozialleistung und eingetretenem Schaden. Diese liegt nur vor, wenn die Sozialleistung der Behebung eines artgleichen Schadens dient (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/v. Wulfen, Sozialgesetzbuch X, § 116 Rn 5 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Kläger die streitgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Kind erbracht hat, dem er wegen seiner Hilfsbedürftigkeit hierzu verpflichtet ist. Zwar sind die Bescheide des Klägers über die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG an die Mutter des Kindes, ..., gerichtet. Gleichwohl ist die berechtigte Empfängerin der Leistung ..., weil ihr der gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gemäß §§ 68 f. BSHG zusteht. Randnummer 28 Eine analoge Anwendung von § 116 Abs. 1 SGB X kommt nicht in Betracht, da es an einem rechtsähnlichen Tatbestand fehlt. Der Schaden der Eltern kann nicht ohne weiteres auf das Kind als Leistungsempfänger verlagert werden. Randnummer 29 Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einer Drittschadensliquidation, da keine Schadensverlagerung vorliegt. Ein Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse ist nicht gegeben, da Schaden (Unterhaltsaufwand) und Gläubigerstellung (Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz) bei den Eltern zusammenfallen. Randnummer 30 Auch ein Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag, den der Senat zunächst in Betracht gezogen hat, ist nicht begründet. Zwar kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts solche Ansprüche geltend machen, wenn sie eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt und damit zugleich das Geschäft eines Privaten erledigt. In solchen Fällen kommt eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB in Frage (BGH NJW 1975, 47 f., 49 m.w.N.). Dass die öffentliche Hand in derartigen Fällen in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig wird und hoheitlich handelt, schließt entgegen der h. M. im Schrifttum (vgl. Staudinger-Wittmann,
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