,
31 ff. m.w.N.). Hierfür spricht, dass nach § 1
die Errichtung einer Börse der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, die auch die Aufsicht über die Börse ausübt. Die Börsenorgane -- Börsenrat, Börsengeschäftsführung, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstellen, Ehrenausschuss nach § 9
-- üben öffentlich- rechtliche Funktionen aus. Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich (§ 7 Abs. 1
). Das börsliche Benutzungsverhältnis ist öffentlichrechtlich ausgestaltet. So erlässt der Börsenrat nach § 4 Abs. 1
als öffentlichrechtliche Satzung die Börsenordnung sowie nach § 5
eine Gebührenordnung. Maßnahmen der Börsenleitung werden herkömmlich als Verwaltungsakte qualifiziert (Schwark a.a.O. § 1 Rn. 15 m.w.N.). Diese rechtliche Qualifizierung gilt auch für die ... § 1 Abs. 5
stellt klar, dass sich der Anwendungsbereich des Börsengesetzes auf die ... erstreckt (Peterhoff a.a.O., § 1 Rn. 18). Randnummer 18 Die Mitglieder der Börsengeschäftsführung sind Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Für Pflichtverletzungen kommt deshalb gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG die Amtshaftung des betreffenden Bundeslandes in Betracht (Peterhoff a.a.O.
17, 18; Schwark a.a.O. § 3 Rn. 3). Nur in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die (rechtlich unselbständige) Börse aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 5
unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Randnummer 19 Die hier als Amtspflichtverletzung geltend gemachte Aussetzung des Börsenterminhandels nach § 25 Abs. 1 Börsenordnung ist -- ebenso wie die Zulassung des Börsenterminhandels -- eine Maßnahme hoheitlicher Tätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 Börsenordnung kann die Geschäftsführung die Zulassung von Börsentermingeschäften zum Handel zurücknehmen oder den Börsenterminhandel aussetzen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere wenn die Notierung eines Wertpapiers an der von der Terminbörse insoweit benannten Wertpapierbörse ausgesetzt wird. Danach bestand die Amtspflicht, den Börsenterminhandel nicht ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen auszusetzen. Ob diese Amtspflicht verletzt wurde, hängt von Tatsachen ab, die zwischen den Parteien streitig sind. Diese bedürfen jedoch keiner weiteren Aufklärung. Denn der Kläger kann selbst im Falle einer Verletzung dieser Amtspflicht keinen Schadensersatz von dem beklagten Land beanspruchen, weil sie nicht auch ihm gegenüber als geschütztem Dritten bestand. Randnummer 20 Ob der Geschädigte "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht -- wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch -- den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadenersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (BGH NJW 1994, 2091, 2092 m.w.N.). Die Aussetzung des Börsenterminhandels bezweckt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Börsenordnung -- in Anlehnung an § 43 Abs. 1
-- (auch) den Schutz des Publikums und damit den Schutz der Allgemeinheit. Die Interessen des Publikums zielen insbesondere auf Transparenz des Börsenhandels und Information, um gleiche Ausgangschancen zu erlangen, auf die Bildung eines der wirklichen Geschäftslage entsprechenden Börsenpreises sowie auf eine stabile Kursentwicklung (Schwark a.a.O. § 4 Rn. 9; Peterhoff a.a.O. § 1 Rn. 17). Publikum sind nicht nur die jeweiligen Inhaber von an der Terminbörse gehandelten Kontrakten, sondern ebenso die interessierte Öffentlichkeit und auch potentielle Anleger, die etwa vor einer Kaufentscheidung stehen. Demgemäß zielt der Schutz des Publikums über den Schutz des einzelnen Anlegers hinausgehend auf breite Kreise der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit, so dass eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten einzelnen Anleger nicht besteht. Vielmehr ist der Schutz des einzelnen Anlegers bei der Aussetzung des Börsenterminhandels ein bloßer Rechtsreflex (Peterhoff a.a.O. § 1 Rn. 17, § 4 Rn. 18; Claussen, DB 1994, 969, 973; anderer Ansicht Schwark a.a.O. § 43 Rn. 12; Hamann in: Schäfer (Herausgeber)
20). Randnummer 21 Gegen eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der bei der Aussetzung des Terminhandels zu beachtenden Amtspflichten spricht auch der Umstand, dass die Aussetzung des Börsenterminhandels als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, weil die Rechtsfolgen der Aussetzung nach § 25 Abs. 3 Börsenordnung in das Benutzungsverhältnis der Börsenteilnehmer eingreifen (Schwark a.a.O. § 43 Rn. 11). Gegen diese Entscheidung steht den hiervon betroffenen Börsenteilnehmern (nicht dem einzelnen Anleger) der Verwaltungsrechtsweg offen. Wird aber ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (BGH NJW 1994, 1647; Palandt/Thomas, 60. Aufl., BGB § 839 Rn. 50). Da der Kläger jedoch nicht Handelsteilnehmer ist, stand ihm eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen seine Einbeziehung in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen. Randnummer 22 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, das § 1 Abs. 4
klarstellt, dass die Börsenaufsichtsbehörde die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt (so dass hier Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen sind), eine entsprechende Regelung aber für Maßnahmen der Geschäftsführung der Börse nicht geschaffen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt allenfalls die Annahme, dass die Geschäftsführung der Börse ihre Aufgabe nicht nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, so dass bei der Verletzung von Amtspflichten der Geschäftsführung der Terminbörse grundsätzlich Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen können. Dieser Umkehrschluss ist jedoch unergiebig für die Frage, ob bei einer Aussetzung des Handels gemäß § 25 Abs. 1 der Börsenordnung auch die Interessen des einzelnen Anlegers geschützt werden sollen. Randnummer 23 Danach steht der Kläger außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflichten bei der vorübergehenden Aussetzung des Handels, deren Verletzung er behauptet. Eine Amtshaftung des beklagten Landes wegen der vorübergehenden Aussetzung des Handels kommt demgemäß nicht in Betracht. Randnummer 24 Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers kann auch nicht damit begründet werden, dass Nummer 2.2.1.7 der Bedingungen für den Handel an der ... vom 20.11.1989 (Börsen-Zeitung Nummer 9 vom 13.01.1990, zuletzt geändert gemäß Veröffentlichung in der Börsen-Zeitung Nummer 12 vom 20.01.1998) bestimmt, dass eine Berichtigung des Basispreises nicht stattfindet, wenn Dividenden, Boni oder sonstige Barausschüttungen anfallen, und hierdurch die Aussetzung des Handels mitverursacht wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte der Börsenrat bei Erlass der beanstandeten Regelung nicht amtspflichtwidrig. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung sind Bedenken nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als (öffentlichrechtliche) Satzung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 1
. Innerhalb der inhaltlichen Grenzen der autonomen Satzungsgewalt, die sich durch Wesen, Zweck und Aufgabenkreis der öffentlich- rechtlichen Veranstaltung Börse ergeben (Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung 12, 319, 325), steht dem Börsenrat Gestaltungsfreiheit zu. Danach werden bei dem Erlass der Börsenordnung nicht schon dann Amtspflichten verletzt, wenn andere Regelungen denkbar sind, die zur Erreichung bestimmter Ziele möglicherweise zweckmäßiger erscheinen. Entsprechendes gilt für den Erlass der Bedingungen für den Handel an der Terminbörse, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Börsenordnung zu den Aufgaben des Börsenrates gehört. Überdies ist der Kläger nicht in den Schutzbereich von Amtspflichtverletzungen bei Erlass der Börsenordnung und der Bedingungen für den Handel an der ... einbezogen. Soweit bei Erlass dieser Normen (auch) die Interessen des Publikums zu wahren sind (§ 4 Abs. 2
), wird aus den bereits oben ausgeführten Gründen nicht der Schutz des einzelnen Anlegers, sondern der Schutz des Publikums und damit der Allgemeinheit bezweckt. Damit kommt eine Amtshaftung des beklagten Landes auch nicht wegen Amtspflichtverletzung bei Erlass der Bedingungen für den Handel an der ... in Betracht. Randnummer 25 Die Berufung des Klägers ist auch deshalb nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger durch die vorübergehende Aussetzung des Handels am 11.03.1998 kein Schaden entstanden ist. Randnummer 26 Die als pflichtwidrige Amtspflichtverletzung geltend gemachte Aussetzung des Handels mit ...-Optionen hat nur dann einen Vermögensschaden beim Kläger verursacht, wenn der Kläger ohne die Aussetzung des Handels die Optionen zu einem Kurs hätte verkaufen können, der 4,30 DM bzw. 2,80 DM -- den Kursen bei Fortsetzung des Handels, zu denen der Kläger hätte verkaufen können -- überstieg. Die Besonderheiten des Terminhandels -- jedenfalls mit Call-Optionen auf Aktien der ... am 11.03.1998 -- in Verbindung mit den vom Kläger vorgelegten Kursausdrucken lassen es nicht als wahrscheinlich erscheinen (§ 252 S. 2 BGB), dass dem Kläger ein Verkauf der von ihm gehaltenen Optionsserien zu den Preisen möglich gewesen wäre, die im Handel unmittelbar vor dessen Aussetzung erzielt wurden. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger auch ohne Aussetzung des Handels keine höheren Preise erzielt hätte, als sie bei Wiedereröffnung des Handels gezahlt wurden. Randnummer 27 Es kann schon nicht hinreichend sicher festgestellt werden, wann der geplante Verkauf stattgefunden hätte. Die Zeitangabe des Klägers, dass sein Bevollmächtigter "gegen 9.45 Uhr" mit der ... telefoniert habe, um den Auftrag zum Verkauf der Optionen zu erteilen, ist ungenau. Im Rahmen einer solchen Zeitangabe läge auch noch ein um 9.50 Uhr oder 9.52 Uhr geführtes Telefongespräch. Berücksichtigt man die erforderliche Zeit zur Entgegennahme des Verkaufsauftrages und geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die ... seinen Auftrag unverzüglich durch Eingabe des Verkaufsauftrages in das elektronische System der ... erledigt hätte, dann wäre das vom Kläger veranlasste Verkaufsangebot jedenfalls nicht vor 9.50 Uhr auf dem Terminmarkt vorhanden gewesen. Möglicherweise hätten die Kurse zu dieser Zeit auch ohne die um 9.43 Uhr vorgenommene Aussetzung des Handels 4,30 DM und 2,80 DM betragen. Randnummer 28 Hinsichtlich der Optionen mit Basispreis 165,00 DM ist zu berücksichtigen, dass deren Preis in der Zeit von 9.17 Uhr bis 9.34 Uhr -- also innerhalb von 17 Minuten -- von 7,70 DM um 2,10 DM auf 5,60 DM sanken. In der Zeit von 9.17 Uhr bis 9.23 Uhr -- also in nur 6 Minuten -- ergab sich ein Kursverlust von 1,40 DM. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die fortschreitenden Kursverluste nach Wiedereröffnung des Handels erscheint es nicht fernliegend, dass auch ohne die Aussetzung des Handels der Kurs bis 9.50 Uhr auf 4,30 DM gesunken wäre. Randnummer 29 Entsprechendes gilt für die Optionen zum Basispreis von 170,00 DM. Hier kam es in der Zeit von 9.13 Uhr bis 9.16 Uhr -- also innerhalb von nur 3 Minuten -- zu einem Kursverlust von 0,55 DM auf 4,00 DM. In der Zeit von 9.20 Uhr bis 9.27 Uhr ergab sich ein weiterer Kursverlust von 4,00 DM auf 3,50 DM. Zwar wurde ein Kurs von 3,50 DM noch um 9.39 Uhr erzielt. Mit Rücksicht auf die auch hier nach der Wiedereröffnung des Handels sich fortsetzenden Kursverluste erscheint es ebenfalls nicht fernliegend, dass sich auch ohne Aussetzung des Handels um 9.43 Uhr bis zu dem fiktiven Verkauf um 9.50 Uhr ein Kurs von 2,80 DM ergeben hätte. Danach kann die Verursachung eines Schadens -- auch eines gemäß § 287 ZPO geschätzten Mindestschadens -- durch die Aussetzung des Handels nicht festgestellt werden. Der Sachvortrag des Klägers zur Berechnung eines theoretischen Optionspreises in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 22.12.2000 kann nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden. Er veranlasst auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil er zu keinem anderen Ergebnis führt. Das gilt hier schon deshalb, weil ein Call-Optionspreis bei sinkenden Aktienkursen nicht allein das Ergebnis eines exakten Rechenvorganges ist, sondern bekanntlich auch von kaum zu prognostizierenden Umständen -- etwa von plötzlich auftretenden Unsicherheiten des Marktes oder psychologischen Einflüssen -- erheblich mitbestimmt sein kann. Auch errechnet der Kläger selbst als theoretischen Optionspreis für 9.46 Uhr 3,016 DM (Basiskurs 170,00 DM) und 5,63 DM (Basiskurs 165,00 DM). Da die Kurse der ... ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2000 vorgelegten Übersicht von etwa 168,00 DM um 9.45 Uhr auf etwa 167,00 DM um 9.50 Uhr sanken, folgt daraus auch ein weiteres Absinken des hypothetischen Optionspreises für einen hypothetischen Geschäftsabschluss um 9.50 Uhr. Danach ist der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.12.2000 zur Darlegung eines durch die Aussetzung des Handels wahrscheinlich entstandenen Schadens nicht geeignet. Randnummer 30 Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung eines Schadens zu Lasten des beklagten Landes ist nicht gerechtfertigt. Für die Verursachung des hier geltend gemachten Schadens durch die Aussetzung des Handels stehen dem Beklagten keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als dem Kläger zu. Die Darlegung, dass kein Schaden verursacht worden sei, ist mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden wie die Darlegung des Gegenteils. Selbst wenn das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen würde, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, fehlte es bei Fehlschlagen dieser Darlegung oder Beweisführung an der erforderlichen Grundlage für die positive Feststellung eines Schadens, ohne die eine Schadensersatzklage keinen Erfolg haben kann. Es besteht keine Vermutung dafür, dass sich eine Aussetzung des Handels im allgemeinen bei fallenden Aktienkursen ungünstig auf die Preise von Call-Optionen auswirkt. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass eine vorübergehende Aussetzung des Handels auch durch Verringerung von Unsicherheiten oder bei sich stabilisierenden Aktienkursen eher günstige Auswirkungen auf den Optionspreis zur Folge haben kann. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kann auch nicht damit begründet werden, dass gerade das als pflichtwidrig angesehene Verhalten der Geschäftsführung der Deutschen Terminbörse die Unklarheit des hypothetischen Optionspreises verursacht. Die sich zu Lasten des Klägers auswirkende Unsicherheit des hypothetischen Optionspreises beruht nicht auf der vorübergehenden Aussetzung des Handels, sondern auf den Unwägbarkeiten bei der Bildung des Optionspreises, die nicht in den Risiko- oder Verantwortungsbereich der ... fallen. Danach ist eine Änderung der Beweislast zugunsten des Klägers weder wegen besserer Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten noch wegen Unzumutbarkeit der Beweisführung für den Kläger geboten. Randnummer 31 Danach ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger durch die vorübergehende Aussetzung des Handels mit den von ihm gehaltenen Call-Optionen ein Schaden entstanden ist. Randnummer 32 Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Der Wert der Beschwer wurde nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. 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